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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 11.07.2003
Aktenzeichen: 2 U 382/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 522 Abs. 2
Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung im Rahmen der zu § 301 ZPO entwickelten Grundsätze auch teilweise zurückgewiesen werden.
Gründe:

C.

Der Senat ist berechtigt, über die Berufung des Klägers durch Beschluss zu befinden, da Teilentscheidungen im Anwendungsbereich von § 522 Abs. 2 ZPO innerhalb der durch § 301 ZPO gezogenen Grenzen zugelassen sind (unten I), die Voraussetzungen für eine Teil-Entscheidungsfähigkeit vorliegen (unten II) und § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO einer Beschlussfassung nicht entgegensteht (unten III). ...

I.

Im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine Teilentscheidung eröffnet, soweit die Voraussetzungen von § 301 ZPO gewahrt sind (ebenso: OLG Rostock OLGR 2003, 252 [253] mwN; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 144 mwN für subjektive Klagehäufung).

1. Die sprachliche Fassung von § 522 Abs. 2 ZPO verhält sich zu Teilentscheidungen zwar nicht gesondert, untersagt solche aber zumindest nicht. Demgemäß hat es auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als selbstverständlich erachtet, dass die in § 544 b ZPO a.F. gewählte - in der entscheidenden Passage identisch gefasste - Formulierung Teilentscheidungen nicht hindert (vgl. BGHZ 69, 93 [94]; BGH NJW-RR 1991, 576; BGH NJW 1979, 550; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 554 b Rn. 8/9; Münchener Kommentar/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 554 b Rn. 13).

2. Auch die Gesetzesbegründung besagt insoweit nichts Entscheidendes.

a) Zwar führt die Bundesregierung im Gesetzesentwurf zum Zivilprozessreformgesetz (BT-Drs. Nr. 14/4722, S. 97) zu § 522 Abs. 2 ZPO aus, dass "der Entwurf bewusst davon absehe, eine Teilzurückweisung zuzulassen".

Dieser Absicht kann aber bei der Norminterpretation kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen, da sich der Regierungsentwurf nicht näher mit der subtilen Thematik, insbesondere mit der gegenläufigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 544 b ZPO a.F., mit den Wechselwirkungen zwischen den einfach-rechtlichen Regelungen über Teilentscheidungen und dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie mit den kostenrechtlichen Konsequenzen, befasst.

Dahinstehen kann dabei, welche Bedeutung den - nicht aus der Feder des Gesetzgebers stammenden - Erwägungen in einem Regierungsentwurf in Bezug auf das, was ein Parlament als objektiv rechtens beschließt, überhaupt beigemessen kann (vgl. allg.: BVerfGE 79, 106 [121]; BVerwG NJW-RR 2001, 351 [352]). Zumindest sind die Ausstrahlungen eines Regierungsentwurfes auf den objektiven Normgehalt dann als eher moderat einzustufen, wenn das von der Exekutive Gewollte im Gesetzestext keinen deutlichen Niederschlag findet und zentrale Aspekte nicht berücksichtigt.

3. Ist der Wortlaut ambivalent und das Gesetzgebungsverfahren eher unergiebig, kommt bei der Auslegung von § 522 Abs. 2 ZPO dem Normzweck entscheidendes Gewicht zu. Dieser gebietet aber nachgerade, eine Teilentscheidung im Beschlussverfahren im jenem Umfang zuzulassen, in dem sie auch im Urteilsverfahren gemäß § 301 ZPO in Betracht käme.

a) Nach der Intention des Gesetzgebers soll das Berufungsgericht durch § 522 Abs. 2 ZPO gehalten sein, nur über jenen Prozessstoff zu verhandeln, der sich als verhandlungsbedürftig erweist (vgl. BT-Drs., a.a.O.). Untermauert hat der Gesetzgeber diese klare Zielrichtung dadurch, dass er unter den Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung im Beschlusswege nicht in das gerichtliche Ermessen stellt, sondern zwingend vorgibt.

b) Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung von § 522 Abs. 2 ZPO dient der Stärkung des Justizgewährleistungsanspruchs, indem einerseits - mit grundrechtlichem Individualbezug - dem von einem erfolglosen Rechtsmittel betroffenen Berufungsbeklagten ein möglichst zügiger und effektiver Rechtsschutz gewährt wird und andererseits - mit institutionellem Charakter - den Berufungsgerichten jene Ressourcen verschafft werden, die sie benötigen, um ihren verfassungsrechtlichen Auftrag wirkungsvoll erfüllen zu können. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit § 554 b ZPO a.F. erstrebte Entlastungswirkung Teilentscheidungen durch Beschluss im Revisionsrechtszug für zulässig erachtet (vgl. Nachweise unter C.I.1. a.E.).

c) Allein dies ist auch sachgerecht und folgerichtig.

aa) Es ist bereits nicht einzusehen, weshalb den Verfahrensbeteiligten die mit § 522 Abs. 2 ZPO verbundene Möglichkeit, vergleichsweise kostengünstigen Rechtschutz zu erlangen, weitergehend beschnitten werden sollte, als durch die prozessualen Vorgaben von § 301 ZPO unvermeidbar. Besonders plastisch zeigen sich die wirtschaftlichen Folgen der gegenteiligen Sicht im vorliegenden Verfahren:

Obwohl feststeht, dass die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage auch im Berufungsrechtzug in vollem Umfange erfolglos bleiben wird, müsste auf der Grundlage dessen, was nach dem Regierungsentwurf erstrebt gewesen sein soll, im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Die hierfür anfallenden anwaltlichen Verhandlungsgebühren wären - ohne Auslagen - bei einem Streitwert von EUR 296.273,19 um rund EUR 1.100,00 höher als der Erfolgsaussicht versprechende Teil der Berufung des Beklagten zu 1).

Eine solche Konsequenz mag schon innerhalb desselben Prozessrechtsverhältnisses verwundern und - sollten Teilentscheidungen nicht zugelassen werden - mittelbar bewirken, dass sich ein geringer Teilerfolg für den Berufungsführer oft als Pyrrhus-Sieg erwiese. Vollends unverständlich wären diese Folgen aber bei einer - vorliegend gegebenen - subjektiven Klagehäufung. Ohne Zulassung einer Teilentscheidung fielen etwa im vorliegenden Rechtsstreit allein auf Seiten der Beklagten zu 2) Anwaltsmehrkosten von etwa EUR 3.100,00 nur dadurch an, dass in einem anderen Prozessrechtsverhältnis und aus einem die Beklagte zu 2) nicht ansatzweise berührenden Grunde die Berufung eines anderen Streitgenossen in Höhe von EUR 5.112,92 Erfolgsaussicht besitzt.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass sein Verständnis vom Regelungsgehalt von § 522 Abs. 2 ZPO solche - in der gesetzgeberischen Konzeption angelegten - kostenrechtlichen Ungereimtheiten nicht generell vermeiden kann, da die im Rahmen von § 301 ZPO zur Teil-Urteilsfähigkeit entwickelten Prinzipien auch im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO Geltung beanspruchen. Dies kann aber nicht hindern, Teilentscheidungen im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO wenigstens dann zuzulassen, wenn sie auch nach einer mündlichen Verhandlung ergehen könnten.

bb) Auch kann es keinen vernünftigen Anlass dafür geben, den das Zivilprozessrecht ansonsten prägenden Grundsatz des § 301 ZPO, der - wie dargelegt - Ausfluss des verfassungsrechtlich gesicherten Justizgewährleistungsanspruchs ist, im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass Teilentscheidungen im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO bei gewissen Konstellationen zu einem gespaltenen Instanzenzug führen können. So kann einem durch das nachfolgende Urteil beschwerten Verfahrensbeteiligten über eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine Revisionszulassung der Weg zum Bundesgerichtshof eröffnet sein, während der durch den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beschwerte Verfahrensbeteiligte eine weitere fachgerichtliche Kontrolle generell nicht herbeizuführen vermag. Solche mittelbaren Wirkungen von Teilentscheidungen treten aber auch ansonsten auf, ohne dass sie - von Missbrauchsfällen abgesehen - zum Anlass genommen werden, ein Vorgehen nach § 301 ZPO nicht zuzulassen oder den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Zugang zu den Gerichten als verletzt zu erachten (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1527 [1528]; BGH NJW 2000, 217 [218]; BGH NJW 1996, 3216 f.; BGH NJW 1995, 3120 f. für Trennungsbeschluss). Im Übrigen hat dieser Aspekt bei einer Gesamtbetrachtung hinter den anderen - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - für Teilentscheidungen sprechenden Gesichtspunkten zurückzutreten.

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Teilentscheidung nach § 301 ZPO liegen bei der Berufung des Klägers - nicht aber bei jener des Beklagten zu 1) - vor. ...

III.

Einer Zurückweisung der Berufung durch - einstimmig gefassten - Beschluss steht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO nicht entgegen. ...

Ende der Entscheidung

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