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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.08.2002
Aktenzeichen: 2 W 1034/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485
Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren sind statthaft, wenn sie spätestens vor Durchführung des Ortstermins des Sachverständigen gestellt sind, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisantrag des Antragstellers stehen und weder einen neuen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 2 W 1034/02

des 2. Zivilsenats vom 29.08.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Beweissicherung

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vizepräsident des Oberlandesgerichts H , Richterin am Landgericht K und Richter am Amtsgericht A

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz (Az.: 4 OH 1/02) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Beschwerdewert beträgt EUR 23.696,57.

Gründe :

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 485, 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig. Sie bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg, da die mit Schriftsatz vom 28.03.2002 gestellten Gegenanträge in dem von der Antragstellerin anhängig gemachten selbstständigen Beweisverfahren unzulässig waren.

1. Allerdings sind rechtzeitig - das heißt spätestens vor Durchführung des Ortstermins des Sachverständigen (vgl. OLG Jena MDR 1997, 1160 [1161]) - gestellte Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren statthaft, wenn sie inhaltlich in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisantrag des Antragstellers stehen und weder einen neuen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 51 [52]; OLG Hamburg MDR 2001, 1012; OLG Düsseldorf ZMR 2000, 522; OLG Jena MDR 1997, 1160 [1161]; OLG Düsseldorf BauR 1996, 896 [897]; OLG Frankfurt BauR 1996, 905; OLG Düsseldorf BauR 1995, 430).

2. Diese Anforderungen wahrten die mit Schriftsatz vom 28.03.2002 eingereichten Gegenanträge jedoch nicht, da sie nicht rechtzeitig erfolgten. Zudem fehlte es an einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem Gegenantrag zu Ziffer 1. und den von der Antragstellerin unterbreiteten Beweisthemen.

a) Aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen folgt, dass dieser bereits am 22.03.2002 einen Ortstermin in dem streitgegenständlichen Objekt durchgeführt hatte, dem der Antragsgegner und sein Verfahrensbevollmächtigter jedenfalls anfänglich auch beiwohnten. Für die Zulassung der nachfolgend erhobenen Gegenanträge, welche die Anberaumung und Durchführung eines weiteren Ortstermins erfordert hätten, bestand mithin kein Raum.

b) Soweit der Antragsgegner mit Ziffer 1. seiner Anträge vom 28.03.2002 festgestellt wissen will, dass er die in seinem Kostenangebot vom 09.10.1995 niedergelegten Werkleistungen erbracht habe, mangelt es des Weiteren an dem erforderlichen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin anhängig gemachten Beweisantrag, da das Kostenangebot vom 09.10.1995 nach dem Vortrag der das selbstständige Beweisverfahren betreibenden Antragstellerin gerade nicht Vertragsinhalt ist.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 490 Rn. 5). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Interesse des Antragsgegners an der Einbeziehung seiner Gegenanträge in das anhängige Beweisverfahren. Der Senat beziffert dieses Interesse nach dem Inhalt der Gegenanträge auf der Grundlage des Kostenangebots vom 09.10.1995 mit DM 46.346,47 (EUR 23.696,57).

Ende der Entscheidung

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