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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 2 WS 164/07
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
StPO § 100g
StPO § 100h
Die Anordnung der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungen eines Presseangehörigen in einem nicht gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und deshalb rechtswidrig.
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 164/07

Beschluss

vom 11. September 2007

in der Strafsache gegen

wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses

hier: Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Auskünften über Telekommunikationsverbindungen

Tenor:

1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 01. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten der Beschwerde sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

1. Der Betroffene zu 1. ist Tageszeitungsredakteur; er ist in der Redaktion der "Dresdner Morgenpost" tätig. Die Betroffene zu 2. ist unter anderem Verlegerin der "Dresdner Morgenpost". Die Betroffene zu 3. ist alleinige Gesellschafterin der Betroffenen zu 2. und selbst Verlegerin der Tageszeitung "Sächsische Zeitung".

Die Staatsanwaltschaft Dresden führte seit Juni 2004 Ermittlungen gegen den ehemaligen Sächsischen Staatsminister für Wirtschaft, Prof. Dr. , wegen des Verdachts der Untreue. Das Verfahren wurde durch den Angeschuldigten bearbeitet, der zu diesem Zeitpunkt als Staatsanwalt in der Abteilung IX der Staatsanwaltschaft Dresden (Integrierte Ermittlungseinheit Sachsen - INES) tätig war. Am 21. April 2005 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden Durchsuchungsbeschlüsse hinsichtlich des Beschuldigten Prof. Dr. in Dresden-Ullersdorf und eines weiteren, in Köln wohnhaften Mitbeschuldigten. Ende April 2005 bestimmte der Angeschuldigte als Durchsuchungstermin den 24. Mai 2005. Bei der daraufhin an diesem Tage durchgeführten Durchsuchung der Wohnräume von Prof. Dr. waren der Beschwerdeführer zu 1. und ein Fotograf anwesend. Die "Dresdner Morgenpost" berichtete über diese Durchsuchung in Wort und Bild in ihrer am 25. Mai 2005 erschienenen Ausgabe.

Aufgrund einer Anfrage des Betroffenen zu 1. am Nachmittag des Durchsuchungstages und seiner Anwesenheit bei der Durchsuchung in Dresden-Ullersdorf bestand der Verdacht, dass er schon vorher Kenntnis von dem Durchsuchungstermin hatte. Wegen der von ihm bei der Presseanfrage gestellten Fragen war zudem erkennbar, dass er den gesamten Verfahrensstand und zumindest den Inhalt der Durchsuchungsbeschlüsse kannte. Die Staatsanwaltschaft Dresden leitete deshalb noch am 25. Mai 2005 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen ein; das Ermittlungsverfahren wurde zunächst gegen Unbekannt geführt.

Mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen gemäß § 145 Abs. 1 GVG die Staatsanwaltschaft Chemnitz beauftragt.

2. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2005 ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Chemnitz in diesem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Chemnitz die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungen bezüglich des Mobilfunkanschlusses des Betroffenen zu 1. sowie des von ihm bei der Betroffenen zu 2. genutzten Festnetzanschlusses an. Bei diesem Festnetzanschluss handelte es sich um die Nebenstelle einer Telefonanlage, die durch die Betroffene zu 3. betrieben wird. Mit Beschluss vom 14. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht Chemnitz zudem die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungen bezüglich des vom Betroffenen zu 1. privat genutzten Festnetzanschlusses an.

Die Erhebung von Telekommunikationsverbindungen des Nebenstellenanschlusses scheiterte aus technischen Gründen, weil der zentralen Telefonanlage keine Einzelgespräche zugeordnet werden konnten. Die anderen Beschlüsse wurden vollzogen und die Verbindungsdaten erhoben.

Von den getroffenen Maßnahmen wurde der Betroffene zu 1. im Oktober 2005 benachrichtigt.

3. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. Juli 2006 legten die Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20. Juni 2005 und 14. Juli 2005 jeweils Beschwerde beim Amtsgericht Chemnitz ein.

Am 13. Dezember 2005 hatte die Staatsanwaltschaft Chemnitz bereits Anklage gegen den Angeschuldigten vor dem Landgericht Dresden wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen erhoben.

Auf die Beschwerden der Betroffenen hin hat das Landgericht Dresden mit Beschluss vom 01. Februar 2007 festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Chemnitz bezüglich des Mobilfunkanschlusses und des privat genutzten Festnetzanschlusses rechtswidrig sind. Den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz bezüglich des Nebenstellenanschlusses hat es aufgehoben.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Leitenden Oberstaatsanwalts in Chemnitz vom 16. Februar 2007.

Das Landgericht hat der Beschwerde unter ergänzendem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall "Cicero" vom 27. Februar 2007 (NJW 2007, 1117) nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat unter Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung des Leitenden Oberstaatsanwalts beantragt, den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 01. Februar 2007 aufzuheben und die Anträge der Betroffenen zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist die Beschwerde zulässig. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Chemnitz hatte nicht mehr über die von den Betroffenen zu 1. bis 3. eingelegten Beschwerden entschieden. Nachdem auch das dem Ermittlungsrichter übergeordnete Beschwerdegericht, das Landgericht Chemnitz, bis dahin keine Entscheidung getroffen hatte, sind die Beschwerden nach Anklageerhebung in einen Antrag auf Entscheidung durch das nunmehr zuständige erstinstanzliche Landgericht Dresden umzudeuten gewesen. Gegen dessen Entscheidung ist der Beschwerdeweg für die Staatsanwaltschaft zu dem übergeordneten Gericht, dem Oberlandesgericht, eröffnet (OLG Karlsruhe Justiz 1998, 130; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 162 Rdnr. 19; KK-Wache StPO 5. Aufl. § 162 Rdnr. 20).

2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Beschlüsse des Amtsgerichts bezüglich des Mobilfunkanschlusses und des privat genutzten Festnetzanschlusses des Betroffenen zu 1. für rechtswidrig erklärt und den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 20. Juni 2005 bezüglich des Nebenstellenanschlusses (in der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses irrtümlich mit 14.07.2005 bezeichnet) aufgehoben.

Das Landgericht hat zutreffend in den vom Amtsgericht getroffenen Beschlüssen einen Eingriff jedenfalls auch in den Schutzbereich der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesehen.

Die gerichtlich angeordnete Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation berührt den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses, weil davon nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst gewesen sind. Das Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen, Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (BVerfG NStZ 2003, 441 [442] m.w.N.).

Der Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit ist beeinträchtigt, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich der Presse tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte gewährleistet und darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse schützt. Die Gewährleistungsbereiche der Pressefreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktionen nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (BVerfG NJW 2007, 1117 [1118] m.w.N.).

Sämtliche Betroffenen sind Träger des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses und unterfallen auch dem Schutzbereich der Pressefreiheit. Der Betroffene zu 1. ist Redakteur einer Tageszeitung, die Betroffenen zu 2. und 3. sind Verlegerinnen von Tageszeitungen (vgl. Jarras/Pieroth GG 9. Aufl. Art. 5 Rdnr. 28).

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob - wie das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss meint - die Voraussetzungen für eine Anordnung nach §§ 100 g, 100 h StPO vorlagen und ob dies Anordnungen in unzulässiger Weise in das Fernmeldegeheimnis gemäß Art. 10 Abs. 1 GG eingegriffen haben. Denn die vom Amtsgericht getroffenen Anordnungen verstoßen jedenfalls nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2007, 1117) in unzulässiger Weise gegen das Grundrecht der Pressefreiheit. Bei der Anordnung der Auskunft über Telekommunikationsverbindungen ist dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Informantenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige für verfassungsrechtlich unzulässig gehalten, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zwecke dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (BVerfG NJW 2007, 1117 [1120] m.w.N.). Durch Maßnahmen zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden, könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden. Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes hat das Bundesverfassungsgericht dann als besonders groß eingestuft, wenn sich der Verdacht einer Beihilfe zu einer Straftat gegen den Presseangehörigen richtet und allein darauf gestützt wird, dass ein Dienstgeheimnis - wie im vorliegenden Fall - in der Presse veröffentlicht worden ist und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt war. In einer solchen Situation könne die Staatsanwaltschaft den betroffenen Journalisten durch Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zum Beschuldigten machen. Dies sei als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Würde jedoch jedweder Verdacht bei den von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO betroffenen Presse- oder Rundfunkmitarbeitern ausreichen, hätte es die Staatsanwaltschaft in ihrer Hand, durch die Entscheidung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der Medienangehörigen zum Wegfall zu bringen, selbst wenn die Anhaltspunkte für eine strafbare Beihilfe schwach sind. Dies würde zu dem Risiko führen, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel einleitete, auf diese Weise den Informanten festzustellen. Dies aber widerspräche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informantenschutz. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet, diesem Risiko entgegenzuwirken. Deshalb müssen die strafprozessualen Normen über Durchsuchung und Beschlagnahme verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass die bloße Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten nicht ausreicht, um einen diesen Vorschriften genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen (BVerfG NJW 2007, 1117 [1120] m.w.N.).

Diese Anforderungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Wenn schon die Anordnung einer strafprozessualen Maßnahme von der Intensität einer Durchsuchung oder Beschlagnahme gegen einen einer Straftat verdächtigten Journalisten nicht als verfassungsgemäß angesehen werden kann, muss dies erst recht gelten, wenn - wie hier - der Journalist zu keiner Zeit als Beschuldigter, sondern nur als Zeuge behandelt wurde. Die angefochtenen Beschlüsse vom 20. Juni 2005 gehen nämlich ausdrücklich davon aus, dass die Auskunft dazu diene, einen Abgleich mit den Telefonlisten der Mitarbeiter des Dezernates 75 des Landeskriminalamtes Sachsen, der Mitarbeiter der Abteilung IX der Staatsanwaltschaft Dresden sowie derjenigen des den Durchsuchungsbeschluss vom 21. April 2005 erlassenden Ermittlungsrichters und seiner Mitarbeiter durchführen zu können, um den oder die Verletzer des Dienstgeheimnisses ermitteln zu können. Der Beschluss vom 14. Juli 2005 wird damit begründet, dass nur durch einen Vergleich der Verbindungsdaten des Journalisten mit den Verbindungsdaten des Angeschuldigten Ball die Möglichkeit bestehe, den Verdacht bezüglich des Angeschuldigten zu falsifizieren oder zu verifizieren. Es gelte, die "undichte Stelle" mit allen gebotenen rechtsstaatlichen Mitteln zu identifizieren. Der Betroffene zu 1. wurde dagegen lediglich mehrfach vergeblich befragt, ob er zumindest den Angeschuldigten als Informanten ausschließen könne.

Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Auskunft über Telekommunikationsverbindungen von geringerer Intensität sei als die einer Durchsuchung oder Beschlagnahme. Auch der Auskunft über Telekommunikationsverbindungen kommt die Wirkung zu, dass potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, ihre Identität könnte festgestellt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfG NJW 2007, 1117 [1118]). Dies stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, ohne dass es hier auf den Vergleich mit der Eingriffsintensität von anderen Eingriffen in andere Grundrechte ankommen kann.

3. Das Landgericht war aufgrund Art. 19 Abs. 4 GG auch gehalten, über die Anträge der Betroffenen zu 1. bis 3. zu entscheiden, obwohl die Beschlüsse bezüglich des Mobilfunkanschlusses und des privaten Festnetzanschlusses des Beschwerdeführers zu 1. bereits prozessual überholt waren. Denn trotz einer prozessualen Überholung ist ein Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Die Bejahung eines derartigen tiefgreifenden Grundrechtsangriffs kommt vor allen bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (BVerfG NJW 2007, 1117 [1120 f.] m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die Anordnung der Auskunft über Telekommunikationsverbindungen gemäß §§ 100 g, 100 h StPO darf gemäß §§ 100 b Abs. 1 Satz 1, 100 h Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Sie ist mit einem tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbunden.

Das Landgericht hat deshalb zu Recht hinsichtlich der bereits vollzogenen Beschlüsse die Rechtswidrigkeit festgestellt und den weiterhin existierenden Beschluss, der aus technischen Gründen nicht vollzogen werden konnte, aufgehoben.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen der Betroffenen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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