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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 31.08.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 183/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f Abs. 1
1. Nach vollständiger Verbüßung einer Gasamtfreiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht ist für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68 f StGB Voraussetzung, dass der Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine wegen einer Vorsatztat verhängte Einzelstrafe von mindestens 2 Jahren zugrundeliegen muß.

2. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte finden auch im Jugendstrafrecht Anwendung nach vollständiger Verbüßung einer (Einheit-)Jugendstrafe.

Eine nachträgliche "Neubewertung" der im Jugendstrafverfahren abgeurteilten Vorsatztaten im Sinne nachträglicher Bildung "fiktiver (Einzel)Jugendstrafen" ist dabei verfassungsrechtlich bedenklich. Die verfassungskonforme Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert daher für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht nach § 7 JGG i.V.m. § 68 f StGB, daß für mindestens eine der mit der (Einheits)Jugendstrafe abgeurteilten Vorsatztaten mit Sicherheit ausgeschlossen werden können muß, daß für sie weniger als 2 Jahre Jugendstrafe verhängt worden wäre.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 2 Ws 183/04

vom 31. August 2004

in der Jugendstrafvollstreckungssache gegen

wegen Raubes u. a.

hier: Führungsaufsicht

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

D hatte am 05. Januar 2004 - neben einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe - die mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 09. Mai 2000 (255 Ls 605 Js 17248/00) verhängte dreijährige Jugendstrafe vollständig verbüßt.

Am 16. Februar 2004 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden den Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden vom 03. Februar 2004 sowohl auszusprechen, dass es "bei der kraft Gesetzes nach Entlassung aus dem Strafvollzug eintretenden Führungsaufsicht sein Bewenden hat (§ 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB)", als auch die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festzusetzen und ihm Weisungen zu erteilen, abgelehnt. Zur Begründung führt die Strafvollstreckungskammer aus, dass ein Fall der gesetzlich eintretenden Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB nicht gegeben sei, weil auszuschließen sei, dass wegen einer der Einheitsjugendstrafe zugrundeliegenden Straftat mindestens zwei Jahre Jugendstrafe verwirkt worden wäre.

Die hiergegen gerichtete form- und fristgerechte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.

II.

Die Voraussetzungen für den Eintritt von Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen nicht vor. Nach den § 7 JGG, § 68 f Abs. 1 StGB tritt mit der Entlassung eines Verurteilten aus dem (Jugend-)Strafvollzug Führungsaufsicht nur dann ein, wenn eine Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden ist.

Für das Erwachsenenstrafrecht hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass es für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes Voraussetzung ist, dass einer vollständig verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine wegen einer Vorsatztat verhängte Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren zugrundeliegen muss (vgl. nur Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 2 Ws 641/99 -).

Die dort maßgeblichen Gesichtspunkte haben auch im Jugendstrafrecht zu gelten. Der Senat nimmt daher den vorliegenden Fall zum Anlass, noch einmal umfassend zu der Rechtsproblematik Stellung zu nehmen.

1. Die zum Erwachsenenstrafrecht vertretene Rechtsansicht findet ihre Stütze in dem Wortlaut des § 68 f Abs. 1 StGB, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Zweck und Gewicht dieser Maßregel.

Bei schwerwiegenden, einschneidenden Rechtsfolgen knüpft das Gesetz in der Regel an eine konkrete Einzeltat bzw. die ihre Schwere kennzeichnende Einzelstrafe an. Dies zeigt sich zum einen bei der Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB, der eine gleichlautende Gesetzesformulierung wie § 68 f Abs. 1 StGB aufweist und einhellig dahingehend ausgelegt wird, dass eine Sicherungsverwahrung nur dann angeordnet werden kann, wenn in der Gesamtstrafe wenigstens eine mindestens zweijährige Einzelstrafe wegen einer Vorsatztat einbezogen worden ist, (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 66 Rdnr. 4 m.w.N.). Ferner ist im Rahmen des § 47 StGB in Fällen, in denen eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, auf die zugrundeliegenden Einzeltaten abzustellen (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O., § 47 Rdnr. 4 m.w.N.). Schließlich stellt § 56 Abs. 2 StGB - auch nach redaktioneller Überarbeitung und Neufassung - bei der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters weiterhin ersichtlich auf die Einzeltaten ab, wie die Bezugnahme auf Abs. 1 dieser Vorschrift zeigt ("seiner Tat", "Verhalten nach der Tat"); vgl. BGH NStZ 1987, 21 mit Hinweis auf BT-Drucks. 10/2710, S. 10 und 11; zur früheren Fassung: BGHSt 25, 142; BGH NJW 1981, 409 ff.

Diese Tendenz des Gesetzgebers zur Orientierung an der Einzeltat findet ihren Ausdruck auch im Wortlaut des § 68 f Abs. 1 StGB, der von einer Freiheitsstrafe (ohne Einschluss einer Gesamtfreiheitsstrafe) spricht und dementsprechend eine dem § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB gleichlautende Regelung nicht enthält. Die Vorschriften, die in ihrer heutigen Fassung beide auf das zweite Strafrechtsreformgesetz zurückgehen und auch durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 insoweit unverändert geblieben sind, wurden bewusst unterschiedlich ausgestaltet (vgl. hierzu auch OLG Naumburg MDR 1995, 85 m.w.N.).

Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 68 f StGB ergibt sich kein Anhaltspunkt gegen die hier befürwortete einschränkende Auslegung dieser Vorschrift. Unter Berücksichtigung des Zwecks und des einschneidenden Gewichts der Führungsaufsicht (vgl. BT-Drucks. V/4095, S. 37) ist diese Einschränkung angesichts des klaren Gesetzeswortlauts geboten. Zwar kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg (MDR 1995, 85) keines der beiden sich aus der Doppelfunktion (vgl. BVerfG NStZ 1981, 21) des § 68 f Abs. 1 StGB ergebenden Gesetzesziele als vorrangig bewertet werden. Aber gerade der mit der Überwachungsfunktion der Führungsaufsicht verbundene massive Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen verbietet eine extensive Auslegung der Vorschrift. Die Maßregel eröffnet nach § 68 b Abs. 1 StGB die Möglichkeit der Erteilung von - zum Teil die Lebensführung des Verurteilten tiefgreifend beeinträchtigenden - Maßnahmen, die den Allgemeinschutz bezwecken und deren Nichtbefolgung sogar zu einer Bestrafung nach § 145 a StGB in Verbindung mit § 68 b Abs. 1 StGB führt. Ein solch massiver Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen ist daher nur bei Verurteilung wegen schwerer Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt, wie er in einer Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren zum Ausdruck kommt.

Dieser Gesichtspunkt wird betont durch die Beschränkung des § 68 f Abs. 1 StGB auf Vorsatztaten. Es sollen nämlich nur Straftäter erfasst werden, die bewusst die Rechtsordnung verletzt haben, wobei die Bestimmung einer Zweijahresgrenze sicherstellen soll, dass nur schwere Taten den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes auslösen (vgl. E 1962, Begründung S. 224 zur entsprechenden Regelung bei der "Sicherungsaufsicht" als Vorläufer der Führungsaufsicht).

Gerade diese Beschränkung der Vorschrift auf Vorsatztaten belegt, dass es für den Eintritt der Führungsaufsicht nicht (allein) auf die Dauer des Freiheitsentzugs ankommt. Das von der Gegenmeinung als maßgeblich hervorgehobene Argument eines kriminalpolitischen Bedürfnisses nach Wiedereingliederungshilfe ist nämlich auch bei Straftätern gegeben, die wegen Fahrlässigkeitstaten einen mehr als zweijährigen Freiheitsentzug erleiden mussten. Für die Vertreter dieser Rechtsansicht noch weniger erklärbar sind die Fälle der so genannten Anschlussvollstreckung wegen mehrerer kurzfristiger, wegen Vorsatztaten verhängter Strafen, deren Summe zwei Jahre oder mehr beträgt und die ohne Unterbrechung nacheinander vollstreckt worden sind. Denn auch in diesen Fällen besteht ersichtlich das kriminalpolitische Bedürfnis, dem Verurteilten bei Übergang in die Freiheit eine Hilfestellung zu geben. Gleichwohl wird in solchen Fällen unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 68 f Abs. 1 StGB von niemandem in Zweifel gezogen, dass Führungsaufsicht nicht eintritt.

Schließlich vermeidet die hier befürwortete Auslegung auch die auftretenden Schwierigkeiten beim Zusammentreffen von Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten in einer Gesamtstrafe, weil die nach der Gegenmeinung dann notwendige, im Einzelnen aber sehr problematische Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe entfällt (vgl. zu dieser Lösungsvariante OLG München NStZ 1984, 314 ff. mit Anm. Bruns; OLG München NStZ-RR 2002, 183). Neben den hierbei bestehenden praktischen Schwierigkeiten, die im Ersturteil argumentativ oft nur unzureichend dargelegten Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachträglich noch einmal anzuwenden, stößt die "entsprechende" Anwendung der §§ 454 Abs. 2 Satz 1, 458 Abs. 1, 463 Abs. 1 und 3 StPO nach Ansicht des Senats auch auf verfassungsrechtliche Bedenken. Denn die erst nachträgliche Bildung einer (fiktiven) Gesamtstrafe aus den verwirkten Einzelstrafen für die Vorsatztaten hat hinsichtlich des Eintritts der Führungsaufsicht rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung. Dies ist bereits von der Gesetzgebungskommission zum E 1962 als rechtsstaatlich bedenklich erkannt worden, so dass schließlich zur Vermeidung eines Schwebezustandes der "automatische" Eintritt der Führungsaufsicht in § 68 f Abs. 1 StGB Gesetzeskraft erhielt (vgl. E 1962, Begründung S. 223).

Die vom OLG München angedachte Lösung würde aber - da über eine bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat nachträglich (rechtsbegründend) noch einmal entschieden würde (mit allen Unwägbarkeiten bei der Rechtsfindung) -gerade wieder diesen Schwebezustand bewirken. Verfassungsrechtlich notwendig ist aber, dass bereits mit Erlass des rechtskräftigen Urteils feststehen muss, welche Rechtsfolgen eintreten (zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 -, Leitsatz abdruckt in StV 1996, S. 48; OLG Hamm NStZ 1996, 407 f.). Eine möglicherweise bereits vom Tatrichter zu treffende Prognose über die vollständige Vollstreckung der Haftstrafen und die Notwendigkeit der Führungsaufsicht würde diesen jedoch überfordern (vgl. E 1962, Begründung S. 223).

Auch vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof aufgegebenen Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 68 f. Abs. 1 StGB extensiver auszulegen. Die hier abgelehnte Ansicht erblickt ein kriminalpolitisches Bedürfnis für die Führungsaufsicht, welches sich gerade aus der Realkonkurrenz wegen "gehäuft" begangener Vorsatztaten ergebe. Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Fälle, in denen (Fortsetzungs-)Taten nunmehr als rechtlich selbstständige Delikte abgeurteilt werden, der Interessenlage bei der so genannten "Anschlussvollstreckung" entsprechen. Die Gefährlichkeits- und Gefährdungseinschätzung des Verurteilten (Rückfälligkeitsprognose) wird in beiden Fällen gleich zu treffen sein. Es besteht im Hinblick auf die Dauer des Freiheitsentzuges kein Unterschied, ob eine Summe von (geringer sanktionierten) Einzeltaten in einem Urteil erfasst ist, oder ob die im Anschluss vollstreckten Strafen auf der Grundlage von mehreren rechtskräftigen Urteilen angefallen sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen wird bei Taten mit hohem Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig eine Anordnung der Führungsaufsicht gemäß § 68 StGB in Betracht kommen, so dass dem von der Gegenmeinung betonten kriminalpolitischen Bedürfnis für einen automatischen Eintritt der Führungsaufsicht kaum mehr Gewicht beizumessen ist.

2. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart Justiz 2003, 267 ff.) vertritt der Senat die Ansicht, dass diese Grundsätze auch im Jugendstrafrecht Anwendung finden müssen (ebenso OLG Hamm NStZ-RR 1998, 61; zur Gegenmeinung vgl. OLG München NStZ-RR 2002, 183). Mit Recht führt das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung aus:

"Auch hier ist der Eingriff in die Rechtsstellung des Verurteilten in Form der Führungsaufsicht nur bei schweren Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei Jugendstrafen in gleicher Weise wie bei Freiheitsstrafen anzuwenden ist. Dem kann auch nicht mit dem Hinweis auf den im Jugendstrafrecht im Vordergrund stehenden Erziehungsgedanken begegnet werden (so aber OLG München a.a.O.), denn für Jugendliche und Erwachsene gilt gleichermaßen, dass die Führungsaufsicht nur in Fällen besonders schwerwiegender Straftaten Anwendung finden soll. Zwar ist im Jugendstrafrecht die Feststellung von 'Einzeljugendstrafen' nach § 31 Abs. 1 JGG grundsätzlich nicht möglich. Doch enthebt die Gegenmeinung in Fällen des Zusammentreffens von vorsätzlichen und fahrlässigen Delikten auch nicht von der Feststellung hypothetischer Jugendstrafen für die vorsätzlich begangenen Delikte (vgl. OLG München a.a.O.). Zudem ist nach dieser Auffassung, die im Wesentlichen auf die Folgen des langen Vollzugs für die Erziehung des Jugendlichen abstellt, Führungsaufsicht auch bei über zweijährigen Vollzug von Jugendstrafe nicht möglich, wenn dieser auf einer Verurteilung wegen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat beruht und hypothetisch eine Strafe wegen einer Vorsatztat von mindestens zwei Jahren nicht festgestellt werden kann."

Dem schließt sich der Senat an. Unabhängig von den praktischen Schwierigkeiten, die sich im Jugendstrafrecht aus dem Fehlen von Einsatzstrafen ergeben, merkt der Senat ergänzend im Hinblick auf die oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken an, dass für die Verhältnismäßigkeit eines "automatischen" Eintritts der Führungsaufsicht keine strengeren Voraussetzungen als im Erwachsenenstrafrecht gelten können. Daher ist nach Auffassung des Senats zur Wahrung einer verfassungskonformen Anwendung dieses Grundsatzes zu fordern, dass für mindestens eine der abgeurteilten Vorsatztaten mit Sicherheit ausgeschlossen werden können muss, dass für sie weniger als zwei Jahre Jugendstrafe verhängt worden wäre.

3. Mit Recht hat die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Zwar ist ihre (positiv gefasste) Formulierung insoweit missverständlich, als sie ausschließt, "dass die durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 09. Mai 2000 zusammengefassten Verurteilungen eine Einzelverurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren enthalten". Denn dies könnte auf eine - verfassungsrechtlich bedenkliche (s.o.) - nachträgliche Neubewertung der Einzeltaten hindeuten. Im Ergebnis ist ihre Entscheidung aber zutreffend, weil bei keiner der der Einheitsjugendstrafe zugrundeliegenden Vorsatztaten ausgeschlossen werden kann, dass für sie eine Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren verhängt worden wäre. Diese dem Zweifelsgrundsatz entlehnte Beurteilung verbietet es im vorliegenden Fall, bei verfassungskonformer Auslegung den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB anzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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