Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 201/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 f
1.) Der Widerruf einer Straf(rest)aussetzung dient nicht der Ahndung von Bewährungsversagen; das zur Entscheidung berufene Gericht hat vielmehr eine Kriminalprognose für den Betroffenen aus heutiger Sicht zu treffen.

2.) Liegt bereits ein Widerrufsgrund nicht vor, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 56 f Abs. 2 StGB aus.


Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 201/09

Beschluss

vom 11. Mai 2009

in der Strafvollstreckungssache

wegen Diebstahls

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 09. März 2009 aufgehoben.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 10. Oktober 2008, die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2002 (Az.: 256 Ds 92/02) zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Der den Urteilsfestellungen zufolge bereits damals alkoholabhängige Verurteilte war vom Amtsgericht Tiergarten am 27. Mai 2002, rechtskräftig seit dem 04. Juni 2002, wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe hatte das Gericht zu Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit, allerdings ohne jegliche Weisung oder Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, auf vier Jahre festgesetzt.

Am 03. November 2003 hat das Amtsgericht wegen erneuter alkoholbedingter Ladendiebstähle des Verurteilten die Dauer der Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB um zwei Jahre (auf insgesamt sechs Jahre) verlängert. In der Folge hat es die Bewährungszeit wegen weiterer Diebstähle des Verurteilten mit Beschluss vom 08. Juli 2005, berichtigt durch Beschluss vom 22. Juli 2005, noch einmal - um ein weiteres Jahr - verlängert. Weisungen, Auflagen oder andere bewährungsunterstützende Maßnahmen wurden wiederum nicht angeordnet.

Am 11. März 2008 schließlich verurteilte das Amtsgericht Annaberg den Beschwerdeführer wegen eines am 09. Juli 2006 begangenen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Az.: 3 Ls 750 Js 39768/06). Zugleich ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an; diese Maßregel wird seit dem 02. April 2008 vollstreckt.

Aufgrund dieser Verurteilung hat die Staatsanwaltschaft Berlin in vorliegender Sache den Widerruf der Strafaussetzung beantragt. Diesem Antrag hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig mit ihrem vom Verurteilten rechtzeitig angefochtenen Beschluss vom 09. März 2009 entsprochen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil ein Widerrufsgrund nicht (mehr) gegeben ist.

Bereits am 07. Oktober 2008 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig über einen auf denselben Widerrufsgrund gestützten Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 24. September 2008 in anderer Sache zu entscheiden. Ihren den Bewährungswiderruf ablehnenden Beschluss hat sie wie folgt begründet (Az.: II StVK 655/08):

"Die Kammer hat hier jedoch unter Beachtung und Prüfung des Einzelfalles von einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen. Dabei musste Beachtung finden, dass die Tat, die zu dem Urteil des Amtsgerichts Annaberg vom 11. 03.2008 geführt hat, über 2 Jahre zurückliegt und die ursprüngliche Bewährungszeit nunmehr seit dem 11.06.2008 abgelaufen ist, wobei die Kammer selbstredend nicht verkennt, dass ein Widerruf der Strafaussetzung auch nach Ablauf der Bewährungszeit möglich wäre. Die Kammer hält es jedoch für ausreichend, aber auch erforderlich, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern (§ 56 f Abs. 2 StGB). Dies gilt insbesondere deswegen, da der Verurteilte, der sich seit 02.04.2008 im Maßregelvollzug befindet, sich dort auch von Anfang an therapiemotiviert gezeigt hat. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 28.07.2008 will er auch verstärkt an seiner Suchtproblematik arbeiten. Die Sachverständigen weisen darauf hin, dass der Verurteilte in der Vergangenheit bereits mehrere Jahre abstinent gelebt und dabei die Erfahrung gemacht habe, dass ihm ein strukturierter Tagesablauf und der regelmäßige Kontakt zu Suchtgruppen hilfreich sei. Im weiteren Therapieverlauf werde der Untergebrachte neben seiner Suchtproblematik auch mit seiner Anlassstraftat konfrontiert. Es sei ein erfolgreicher Therapieabschluss zu erwarten. Insoweit erscheint es der Kammer sachgerecht. dass der Verurteilte die begonnene Therapie in der Maßregelvollzugseinrichtung auch ohne Unterbrechung fortsetzt, um zu gewährleisten, das er in Zukunft zumindest aufgrund seiner Sucht keine vorsätzlichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde."

Diese Ausführungen treffen weiterhin uneingeschränkt zu. Sie sind auch in vorliegender Sache beachtlich, zumal weitere Straftaten des Verurteilten in der nachfolgenden Zeit nicht bekannt sind und die Maßregelvollzugsanstalt mit Stellungnahme vom 09. April 2009 gegenüber der Verteidigerin mitgeteilt hat:

"(Der Untergebrachte) hat Zusammenhänge zwischen der Suchterkrankung und der Delinquenz erkannt. Die Straftatbearbeitung spielt insbesondere im Antiaggressivitätstraining eine Rolle. Der Patient lässt sich auf das therapeutische Anliegen ein, distanziert sich vom früheren dissozialen Millieu und formuliert positive soziale Ziele für seine Zukunft....Eine Unterbrechung der Therapie würde den bisherigen Therapieerfolg in Frage stellen und die geplante soziale Rehabilitation des Patienten behindern..."

Die Maßregelvollzugsanstalt geht von einem positiven Verlauf der Therapie aus und erwartet weitere therapeutische Fortschritte.

Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in ihrem hier angefochtenen Beschluss messen diesem Aspekt zu wenig Gewicht bei; sie lassen sogar befürchten, dass sich die Kammer maßgeblich von dem Gedanken der Ahndung von Bewährungsversagen hat leiten lassen, anstatt eine Kriminalprognose für den Beschwerdeführer aus heutiger Sicht zu treffen. Nachdem nunmehr im Rahmen des Maßregelvollzugs in anderer Sache die Ursachen der Delinquenz erstmals gezielt und nachhaltig angegangen werden, gibt es für eine gegenüber der Ablehnungsbegründung vom 07. Oktober 2008 abweichende Entscheidung keinen Raum.

III.

Angesichts der vorliegenden Stellungnahmen der Maßregeleinrichtung scheint die gegenwärtige Therapie auch geeignet und - ohne Widerruf in vorliegender Sache -auch ausreichend, den Verurteilten künftig von weiteren alkoholbedingten Straftaten abzuhalten. In Ermangelung eines Widerrufsgrundes im Sinne von § 56 f Abs. 1 StGB ist damit aber auch für die Anwendung des Absatzes 2 dieser Vorschrift kein Raum.

IV.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse. Die Auslagenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück