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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 38/07
Rechtsgebiete: StVollzG, BGB


Vorschriften:

StVollzG § 69
StVollzG § 70
BGB § 307
Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, einen Strafgefangenen, der in seinem Haftraum ein selbstgenutztes Fernsehgerät betreiben will, ausschließlich auf die Anmietung eines solchen Gerätes bei einem bestimmten anstaltsexternen Vermieter zu verweisen.
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 38/07

Beschluss

vom 27. Juni 2007

in der Strafvollzugssache

wegen Rückerstattung zuviel erhobenen Nutzungsentgelts

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen vom 18. Dezember 2006 und die Ablehnungsverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt B vom 10. August 2006 aufgehoben.

2. Die Justizvollzugsanstalt B wird verpflichtet, dem Antragsteller das anteilig für den Zeitraum vom 14. bis 31. August 2006 zuviel entrichtete Nutzungsentgelt für das Mietfernsehen zu erstatten.

3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich der dem Beschwerdeführer hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3,69 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer befand sich bis zu seiner am 14. August 2006 erfolgten Verlegung in die Justizvollzugsanstalt K zur Verbüßung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt B . Diese besitzt eine Empfangsanlage für digitales Satelliten-TV, wobei die Strafgefangenen - offenbar in Abweichung von § 69 Abs. 2 StVollzG - in ihrem Haftraum nur die Möglichkeit haben, bei ausschließlich einem von der Justizvollzugsanstalt vermittelten privaten Betreiber (der ... GmbH) angemietete Fernsehgeräte an die Satelliten-TV-Anlage anzuschließen. Hierfür hat der Gefangene monatlich im voraus einen Mietzins von 7,26 EUR an den Vermieter zu entrichten, der von der Justizvollzugsanstalt vom Hausgeldkonto des Strafgefangenen abgebucht wird.

Am 29. August 2005 hatte der Beschwerdeführer einen solchen Fernsehgerät-Mietvertrag abgeschlossen. In den Vertragsbedingungen ist unter anderem geregelt:

"...

5. Zahlung des Mietzinses

...

Sobald das Fernsehen genutzt wird, ist der Mietzins für den gesamten laufenden Monat in voller Höhe fällig und wird dann vollständig vor dem Haupteinkauf abgebucht.

Erstattungen gibt es nicht.

Insbesondere gibt es keine Erstattung bei: Entlassung, Überstellung, Verlegung in eine andere JVA, Unterbringung in der Krankenabteilung, ...

...

8. Ende des Vertrages

Bei Ende des Vertrages wird der Nutzer auf einen Haftraum ohne Fernsehnutzungsmöglichkeit verlegt oder das Fernsehgerät wird aus dem Haftraum herausgenommen.

Der Vertrag endet zum Ende eines Monats, wenn Nutzer oder Betreiber bis Ende des vorgehenden Monats schriftlich gekündigt hat.

Der Vertrag endet sofort ohne Kündigungserklärung

- bei Entlassung oder Entweichung

- bei Verlegung in eine andere JVA

- ...

- durch Verfügung der JVA B."

Mit schriftlicher Erklärung vom 07. August 2006 kündigte der Beschwerdeführer den Nutzungsvertrag, nachdem er erfahren hatte, dass er am 14. August 2006 in die Justizvollzugsanstalt F überstellt und im Anschluss hieran auf Dauer in eine andere hessische Vollzugsanstalt verlegt werden wird. Seit dem 14. August 2006 ist er nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt B untergebracht.

Mit Verfügung vom 10. August 2006 lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt B das Begehren des Beschwerdeführers ab, ihm die anteilig für den Zeitraum ab 14. August 2006 im voraus bezahlte Nutzungsgebühr zu erstatten.

Am 18. Dezember 2006 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B den Antrag des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Rückzahlung des anteiligen Nutzungsentgelts als unbegründet zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Er beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall der Entscheidungsreife "in der Sache selbst zu entscheiden".

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Es ist der Ansicht, die Rechtsfrage beträfe nur einen Einzelfall, weshalb es nach § 116 StVollzG nicht geboten sei, die Entscheidung des Landgerichts nachzuprüfen. Im Übrigen handele es sich um einen privatrechtlichen Mietvertrag zwischen dem Antragsteller und der Vermietungsgesellschaft ohne Beteiligung der Justizvollzugsanstalt, weshalb es bereits fraglich sei, ob überhaupt eine "Maßnahme" im Sinne des § 109 StVollzG "auf dem Gebiet des Strafvollzugs" vorläge. Auch stelle die taggenaue Abrechnung angesichts "der geringen Mietsumme" einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand dar.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie entspricht auch im Übrigen den Formerfordernissen des § 118 StVollzG.

Der Fall gibt Veranlassung, Stellung zur generellen Gestaltung der Fernsehmöglichkeit in der Justizvollzugsanstalt B sowie zur Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen der durch ihre Vermittlung zustande gekommenen Fernsehgeräte-Nutzungsverträge zu nehmen.

Entgegen der Rechtsansicht der Justizvollzugsanstalt B und den Ausführungen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz stellt die Abbuchung des Nutzungsentgelts durch die Justizvollzugsanstalt und ihre Verweigerung der (anteiligen) Rückzahlung eine "Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs" nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar. Wenngleich der vorliegenden Mietvertrag über das Fernsehgerät privatrechtlich zwischen der ... GmbH als Vermieter und dem Beschwerdeführer als Mieter abgeschlossen worden ist, unterliegt diese Regelung weitgehend dem maßgeblichen Einfluss der Justizvollzugsanstalt. Der Strafgefangene hat keine Möglichkeit, einen anderen Anbieter auszuwählen oder ein eigenes Fernsehgerät - vorbehaltlich der Genehmigung nach § 69 Abs. 2 StVollzG - an die Empfangsanlage anzuschließen. Er ist stattdessen gehalten, einen unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt einheitlich vorgeschriebenen Fernsehgerät-Mietvertrag mit diesem bestimmten Vermieter zu schließen. Entsprechend kommt ein Mietvertrag mit der ... GmbH auch nur zustande, wenn die Justizvollzugsanstalt zustimmt. Diese bewerkstelligt schließlich die wesentliche Vertragsabwicklung, wozu auch die Abbuchung und Abführung des Nutzungsentgelts gehört. Der Strafgefangene sieht sich daher einem einheitlichen hoheitlichen Handeln gegenüber, so dass es sich für ihn insgesamt um eine Maßnahme auf den Gebiet des Strafvollzugs handelt.

Auch die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt K hat nicht zu einer Erledigung der Rechtssache geführt, weil der Beschwerdeführer nach wie vor durch die bisher unterbliebene Rückzahlung des Geldbetrages beschwert ist.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer verletzt - ebenso wie die Verfügung des Anstaltsleiters - sachliches Recht. Die Entscheidungsgründe entbehren zwar in wesentlichen Teilen einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung; gleichwohl ermöglicht der Beschluss eine eigene Entscheidung des Senats in der Sache.

a) Die Strafvollstreckungskammer hat es versäumt aufzuklären, inwieweit Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt B überhaupt die Möglichkeit haben, unentgeltlich am (gegebenenfalls gemeinschaftlichen) Fernsehempfang teilzunehmen (was wahrscheinlich sein wird), oder ob eine Anordnung des Anstaltsleiters besteht, derzufolge Strafgefangene ihr Informationsbedürfnis durch Fernsehen ausschließlich durch Anmietung eines Fernsehgerätes bei dem anstaltsexternen, von der Justizvollzugsanstalt vorgegebenen Anbieter zu befriedigen haben. Eine solche Regelung könnte im Hinblick auf die Schutzbereiche der Artikel 1 und 5 Abs. 1 GG Anlass zu Bedenken geben.

Fernsehen ist in weiten Kreisen der Bevölkerung zentraler Teil der Freizeitgestaltung. Neben der Unterhaltung dient Fernsehen der Bildung und der Information. Insbesondere in Bezug auf seine Informationsfunktion unterfällt es dem Schutzbereich des Grundrechtes aus Artikel 5 Abs. 1 GG. Dieser grundrechtlichen Schutzposition hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen und in § 69 Abs. 2 StVollzG bestimmt, dass eigene Fernsehgeräte unter den Voraussetzungen des § 70 StVollzG zugelassen werden müssen.

Zwar ist daraus nicht abzuleiten, dass der Betrieb eines eigenen Fernsehgerätes für den Gefangene kostenfrei möglich sein müsse. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Gefangenen eine Beteiligung an den Betriebskosten eines eigenen Fernsehgeräts in seinem Haftraum abverlangt werden kann, hängt vielmehr maßgeblich davon ab, ob der Gefangene seinen Bedarf an Unterhaltung, Bildung und Information durch Fernsehen auch auf andere Weise als durch die Nutzung eines eigenen Fernsehgerätes befriedigen kann. Hierzu schweigt aber der angefochtene Beschluss.

b) Dass die Verpflichtung eines Gefangenen zur finanziellen Beteiligung an den Betriebskosten für sein im Haftraum privat genutztes Fernsehgerät grundsätzlich durch öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag zwischen der Justizvollzugsanstalt und dem Gefangenen begründet werden darf, hat das Thüringer Oberlandesgericht bereits entschieden, Beschluss vom 11. Juli 2005 - 1 Ws 111/05 -.

Problematisch könnte in diesem Zusammenhang indes sein, dass vorliegend das vom Strafgefangenen geschuldete Mietentgelt gerade nicht als Kostenbeteiligung für eine von der Anstalt erbrachte Leistung (die Bereitstellung der Anschlussmöglichkeit an die Satelliten-TV-Anlage im jeweiligen Haftraum) zu zahlen ist, sondern ausschließlich dem eine Monopolstellung innehabenden privaten Fernsehgerätvermieter zufließt. Für eine solche drittbegünstigende Verpflichtung des Gefangenen durch die Strafvollzugsanstalt, der anderenfalls kein privates Fernsehgerät genehmigt bekommen würde, bestünde keine Rechtsgrundlage.

c) Hintergrund der von der Anstalt getroffenen Eingrenzung auf einen alleinigen Vermieter könnte zwar sein - auch insoweit fehlt es allerdings an einer ausreichenden Aufklärung durch die Strafvollstreckungskammer -, dass durch den so bewirkten generellen Ausschluss privat eingebrachter Fernsehgeräte einer (angeblichen) Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt begegnet werden soll. Ein solch genereller Ausschluss privat eingebrachter Fernsehgeräte stieße indes gleichfalls auf Bedenken, zumal der Vorschrift des § 70 Abs. 2 StVollzG nur der Charakter einer Ausnahmeregelung zukommt, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 1979 - 3 Ws 331/78 -. Bei der Auslegung dieser Vorschrift ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass das Strafvollzugsgesetz Fernseh- und Rundfunkgeräte nicht anders als sonstige Gegenstände des persönlichen Bedarfs behandelt wissen will. Eine etwaige Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt ist hier als gering anzusehen; ihr kann ohne weiteres durch die erleichterten Kontrollmöglichkeiten entgegengewirkt werden, weshalb der Angleichungs- und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine restriktive Auslegung des § 70 Abs. 2 StVollzG gebieten.

2. Trotz dieser Aufklärungsmängel im angefochtenen Beschluss kann der Senat in der Sache eine eigene Entscheidung treffen, weil der Antragsteller in jedem Fall einen Erstattungsanspruch in der beantragten Höhe hat.

Die im Fernseh-Mietvertrag enthaltene Regelung, dass eine Erstattung zuviel gezahlten Nutzungsentgelts ausgeschlossen ist, benachteiligt den Beschwerdeführer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

a) Gemäß Nummer 8 der vertraglichen Bestimmungen endet ein Vertrag im Falle der schriftlichen Kündigung zum Ende des darauffolgenden Monats. Hingegen endet der Vertrag sofort unter anderem bei Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt. Die Beendigung des Vertrages bewirkt, dass die gegenseitig vertraglich begründeten Rechte und Pflichten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Das Recht zur Nutzung des gemieteten Fernsehgeräts endet sofort; zuviel gezahltes Mietentgelt unterliegt dem Kondiktionsrecht und ist nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zu erstatten.

Mit diesem wesentlichen Grundgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die vertragliche Regelung unvereinbar, soweit in Nummer 5 der Vertragsbestimmungen vorgesehen ist, dass Erstattungen auch in Fällen des sofortigen Vertragsendes ausgeschlossen sind. Diese Regelung beinhaltet ihrem Wesen nach einen schon im voraus erklärten einseitigen Verzicht des Strafgefangenen auf etwaige Bereicherungsansprüche, ohne dass diesem Verzicht ein gleichwertiger Vorteilsausgleich gegenübersteht. Vielmehr erhält der Vermieter sogar die Möglichkeit, das Fernsehgerät einem anderen Mieter zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsentgelt für den selben Zeitraum ein zweites Mal einzuziehen. Die vertragliche Regelung widerspricht daher wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Kondiktionsrechts; sie ist hiermit nicht zu vereinbaren und daher unwirksam, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

b) Der Antragsteller hat einen Erstattungsanspruch in der beantragten Höhe des anteiligen Nutzungsentgelts. Mit seiner ab 14. August 2006 erfolgten dauern- den Verlegung in die Justizvollzugsanstalt K endete der Fernsehgerät-Mietvertrag den Vertragsbedingungen zufolge sofort. Entgegen der Rechtsansicht der Justizvollzugsanstalt B waren damit die gegenseitigen Rechtsansprüche der Vertragsparteien ab dem 14. August 2006 erloschen und wirkten nicht noch "bis zum Ende des Monats" fort. Auf die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Beschwerdeführer kam es nicht mehr an. Sie hatte allenfalls vorsorglichen Charakter.

c) Der Einbehalt des zuviel entrichteten Nutzungsentgelts ist unberechtigt. Soweit die Justizvollzugsanstalt den Geldbetrag bereits an den Vermieter ausgekehrt haben sollte, hätte sie sich insoweit wegen eines Verstoßes gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht gegenüber den Strafgefangenen zu verantworten. Ihr Einwand eines angeblich erhöhten Verwaltungsaufwands für den Fall der Erstattung zu Unrecht abgebuchter Geldbeträge ist unbeachtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, wonach die tagesgenaue Abrechnung und Rückerstattung einen zu "hohen Aufwand" darstelle, der "vor dem Hintergrund der geringen Mietsumme (sic!) unangemessen" wäre. Es obliegt vielmehr der Justizvollzugsanstalt, die das Inkasso übernommen hat, eine ordnungsgemäße Abrechnung und Finanzverwaltung sicherzustellen.

Die Verfügung der Anstaltsleitung vom 10. August 2006 war rechtswidrig. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist rechtsfehlerhaft, weil sie - bei im Übrigen auch unzureichender Sachverhaltsaufklärung - die Entscheidung der Anstaltsleitung für gesetzmäßig erachtet hat.

Beide Entscheidungen werden deshalb gemäß § 119 Abs. 4, § 115 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufgehoben; zugleich wird die Justizvollzugsanstalt B verpflichtet, dem Beschwerdeführer das zuviel entrichtete Nutzungsentgelt anteilig für den Zeitraum vom 14. bis 31. August 2006 zu erstatten. Es bleibt ihr anheimgestellt, sich bei der Vermietungsgesellschaft schadlos zu halten.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG und § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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