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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 04.11.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 401/99
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 19
StVollzG § 70
StVollzG § 81
Leitsatz:

Widerruf zur Genehmigung der Vogelhaltung im Strafvollzug.


0berlandesgericht

Dresden

2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 401/99 II StVK 68/99 LG - StVK

Beschluss

vom 4. November 1999

in der Strafvollzugssache des

L W,

geboren am in,

zz. in der Justizvollzugsanstalt

- Antragsteller und Beschwerdegegner -

gegen

1. das Sächsische Staatsministerium der Justiz und 2. die Justizvollzugsanstalt

- Antragsgegner und Beschwerdeführer -

wegen Widerrufs der Genehmigung zum Neuerwerb und Besitz eines Singvogels

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Sitz beim Amtsgericht vom 29.06.1999 aufgehoben.

2. Der Antrag des Gefangenen auf den Erwerb eines Wellensittichs wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Gerichts- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 300,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der seit dem 24.01.1987 inhaftierte, eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßende Gefangene stellte am 27.01.1999 bei der Justizvollzugsanstalt den Antrag auf den Neuerwerb eines Wellensittichs, weil der bis zu diesem Zeitpunkt von ihm gehaltene Wellensittich verstorben war.

Mit Verfügung vom 28.01.1999 wurde dem Antragsteller eröffnet, dass Wellensittiche nicht mehr genehmigt werden. Gegen diesen Bescheid beantragte der Gefangene mit am 2. Februar 1999 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben die gerichtliche Entscheidung. Im weiteren Verlauf hat die Justizvollzugsanstalt mit Verfügung vom 02.03.1999 die dem Gefangenen am 13.06.1997 generell erteilte Genehmigung zur Haltung eines Singvogels widerrufen und dieses im Kern damit begründet, dass sich die Umstände seit der seinerzeitigen Genehmigung grundlegend geändert haben, weil bei einer Kapazität von 379 Haftplätzen die Zahl der Belegung von 433 Gefangenen auf 550 Gefangene gestiegen sei, so dass die weitere Zulassung von Singvögeln die Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gefährde. Auf den Bescheid vom 02.03.1999 wird inhaltlich Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 08.03.1999 erweiterte der Gefangene seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und griff auch den Widerruf der Genehmigung an. Auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 12.03.1999 und 21.04.1999 wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 29.06.1999 verpflichtete die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in die Justizvollzugsanstalt, dem Antragsteller den Kauf eines Wellensittichs zu gestatten und begründete dies u. a. damit, dass die Genehmigung vom 13.06.1997 nicht durch den Tod des Vogels erloschen sei und der Widerruf der Genehmigung vom 02.03.1999 unwirksam sei, weil die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ermessensfehlerhaft gewesen sei und die Erwägungen bezüglich der Gleichbehandlung (weitere 14 Gefangene in der JVA besitzen einen Singvogel) erst verspätet durch die Justizvollzugsanstalt vorgetragen worden und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen gewesen seien.

Gegen diesen Beschluss hat die Justizvollzugsanstalt mit Schriftsatz vom 06.07.1999, eingegangen am 14.07.1999, Rechtsbeschwerde eingelegt. Am 28.07.1999 wurde durch den Senat die aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 116 Abs. 3 Satz 2, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG angeordnet. Mit Schriftsatz vom 15.09.1999 hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz zur Rechtsbeschwerde Stellung genommen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch ist es geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Der vorliegende Einzelfall gibt Anlass, Leitsätze für die Anwendbarkeit und Auslegung des § 70 Abs. 3 StVollzG im Falle des Widerrufs einer erteilten Genehmigung zur Vogelhaltung aufzustellen. Die Sache ist auch von grundlegender Bedeutung, da die Beschwerdeführerin beabsichtigt unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles sukzessive die bestehenden Genehmigungen zu widerrufen, und deshalb mit weiteren gleichgerichteten Anträgen zu rechnen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg; die Sachrüge greift durch.

Das Recht (§ 19 Abs. 1 StVollzG) des Gefangenen, seinen Haftraum mit eigenen Sachen auszustatten sowie zum Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung, findet dort seine Grenze, wo eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu besorgen ist. Eine erteilte Erlaubnis kann nach § 70 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 StVollzG widerrufen werden, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden würde. Der Widerruf ist danach eine Maßnahme, die das Eingehen auf die Umstände des Einzelfalls erfordert und die an den Grundsätzen der Angemessenheit und Notwendigkeit, wie sie in § 81 Abs. 2 StVollzG ihren Niederschlag gefunden haben, auszurichten ist. Dass von der Haltung von Kleintieren grundsätzlich eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgehen kann, ist in der Rechtsprechung unumstritten (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1984, 239; OLG Koblenz ZfStrVO 1983, 315; KG Berlin ZfStrVO 1980, 188 ff; OLG Koblenz ZfStrVO 1983, 315/316; LG Stuttgart ZfStrVO 1980, 250). Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ist der Anstaltsleitung auch die allgemeine Entscheidung erlaubt, Singvögel nicht mehr in der Anstalt zuzulassen (KG Berlin a.a.O.).

Allerdings darf zum einen im Interesse der Bestandswahrung Gefangenen, denen schon einmal der Erwerb und die Haltung eines Vogels erlaubt wurde, der Neuerwerb und die Haltung nur dann versagt werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände in der Anstalt entsprechend geändert haben. Das ist hier der Fall. Die Überbelegung der Justizvollzugsanstalt ist, wie von der Anstaltsleitung in der Verfügung vom 02.03.1999 dargelegt, dramatisch gestiegen, so dass es erhöhte Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Sicherheit und Ordnung gibt. Des Weiteren ist es durch die Justizvollzugsanstalt nicht mehr zu leisten, bei möglichen Verlegungen innerhalb der Anstalt zu prüfen, ob der jeweilige Gefangene allergisch auf Singvögel reagieren kann, und die Maßnahme darauf abzustellen.

Zum anderen bedarf es der eingehenden Prüfung und Abwägung der persönlichen Umstände des Einzelfalles. Dabei sind nach der Auffassung des Senats an die Ermessensausübung unterschiedliche Anforderungen zu stellen je nach dem, ob die Haltung eines lebenden Tieres, zu dem der Gefangene eine gefühlsmäßige Bindung entwickelt haben kann, oder ob der Neuerwerb eines Tieres - gegebenenfalls, wie hier, nach Versterben eines früheren - untersagt werden soll. Im letzteren Fall, in dem nicht in eine konkrete bestehende Bindung eingegriffen wird, kann die Justizvollzugsanstalt dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gegenüber dem persönlichen Interesse des Gefangenen größeres Gewicht zukommen lassen.

Im vorliegenden Fall lässt die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt keinen Ermessensfehler erkennen. Die persönliche Situation des Antragstellers wurde sorgfältig in die Erwägungen eingestellt. Eine Gefahr der Vereinsamung besteht bei dem Antragsteller nicht, da er innerhalb der Anstalt sozial integriert ist. Insgesamt überwiegen die Interessen der Justizvollzugsanstalt an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gegenüber denjenigen des Antragstellers.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt beabsichtigt, die Vogelhaltung auf lange Sicht insgesamt zu verbieten, aber aus Rücksichtnahme auf die einzelnen Gefangenen die jeweilige Genehmigung erst bei Versterben der einzelnen Tiere widerruft. Dieses Verhalten wird bestehenden persönlichen Bindungen einzelner Gefangener an die von ihnen gehaltenen lebenden Tiere gerecht. Bei Versterben des Tieres lösen sich aber die Bindungen, so dass an den Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind.

Unter diesen Gesichtspunkten liegt in der getroffenen Entscheidung und in dem allgemeinen Vorgehen der Justizvollzugsanstalt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Vielmehr werden einerseits die Fälle gleichbehandelt, in denen ein Gefangener einen noch lebenden Singvogel besitzt, und andererseits jene, in denen es um den Neuerwerb eines Singvogels geht. Aus der einen Fallgruppe lassen sich keine Ansprüche für die andere herleiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 48 a, 13 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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