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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 537/99
Rechtsgebiete: StVollzG, StPO


Vorschriften:

StVollzG § 121
StPO § 304
StPO § 464
Leitsatz:

Erledigterklärung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Form der "Rücknahme"; Wertgrenze und Kostenentscheidung.


0berlandesgericht

Dresden

2. Strafsenat

Aktenzeichen: 2 Ws 537/99 1 StVK 421/99 LG Bautzen

Beschluss

vom 8. Oktober 1999

in der Strafvollzugssache des

M A,

geboren am in,

zz. in der Justizvollzugsanstalt

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

die Justizvollzugsanstalt

- Antragsgegnerin -

wegen Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung

hier: Kostenbeschwerde

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung im Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen vom 27. August 1999 dahingehend abgeändert, dass die Gebühr um die Hälfte ermäßigt wird und die Staatskasse die Hälfte der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Gebühr wird um die Hälfte ermäßigt, die dem Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat zur Hälfte die Staatskasse zu tragen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 572,50 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 08.06.1999 beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG gegen einen ihm mündlich am 27. Mai 1999 eröffneten Bescheid der Justizvollzugsanstalt, mit dem ihm die Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme in einem freien Beschäftigungsverhältnis verwehrt worden war. Mit Schriftsatz vom 19.08.1999 hat die Verfahrensbevollmächtigte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen und zugleich beantragt, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen sowie ihre Hinzuziehung in diesem Verfahren als notwendig zu erklären.

Mit Beschluss vom 27.08.1999 hat die Strafvollstreckungskammer unter Bezugnahme auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Prozesskostenhilfeantrag (schon) mangels Abgabe einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als unzulässig abgelehnt.

Gegen den den Verfahrensbevollmächtigten am 31.08.1999 zugestellten Beschluss legten diese mit Schriftsatz vom 03.09.1999, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 07.09.1999, sofortige Beschwerde ein.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

1. Nach §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464 Abs. 3 und 304 Abs. 3 Satz 1 StPO ist die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 DM übersteigt. Maßgebend hierfür ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem mit der Beschwerde verlangten Betrag (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 304 Rdnr. 9). Die nach dem Streitwert zu bestimmende Gerichtsgebühr beträgt hier 184,50 DM (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG i.V.m. § 48 a GKG). Hinzu tritt vorliegend allerdings das Interesse des Antragstellers an der Erstattung seiner notwendigen Auslagen im Verfahren, die ihm hier offensichtlich durch die Hinzuziehung einer Verteidigerin entstanden sind.

Zwar werden solche Auslagen weder im Antrag vom 19.08.1999 noch in der sofortige Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht; aus dem Antrag, "die Hinzuziehung der Unterzeichnerin in diesem Verfahren als notwendig zu erklären", und der hierzu abgegebenen Begründung ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Antragsteller auch die Erstattung der notwendigen Auslagen geltend macht. Hierüber wäre zudem auch von Amts wegen zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 StVollzG). Die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO ist mithin insgesamt überschritten, die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist daher zulässig.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 19.08.1999 seinem Wortlaut zufolge "zurückgenommen". Aus dem gleichzeitig gestellten Antrag, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, insbesondere aber der hierzu ausführlich dargelegten Begründung lässt sich jedoch unmissverständlich entnehmen, dass in der Sache eine Erledigungserklärung abgegeben werden sollte, wobei nach Ansicht des Antragstellers im Rahmen der gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu treffenden Entscheidung die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden sollten. Das Gericht ist in jeder Lage des Verfahrens verpflichtet festzustellen, ob eine Erledigung eingetreten ist, und zwar auch dann, wenn die für den Antragsteller ungünstige "Rücknahme" erklärt wird (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 7. Aufl. § 121 Rdnr. 2). Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat im Schriftsatz vom 19.08.1999 ausgeführt, der zunächst gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe sich deshalb erledigt, da dem Beschwerdeführer nunmehr die Teilnahme an der von ihm begehrten beruflichen Ausbildung gewährt wurde.

Sodann folgen ausführliche Darlegungen im Hinblick auf die nunmehr duurch das Gericht zu treffende Kostenentscheidung. Derartige Erwägungen machen aber nur dann Sinn, wenn die Verfahrensbevollmächtigte davon ausging, dass hier wegen der jedenfalls in den Gründen erklärten Erledigung des Verfahrens eine Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen veranlasst war. Der Schriftsatz vom 19.08.1999 ist deshalb entgegen der wörtlichen Bezeichnung nach seinem Inhalt tatsächlich als Erledigungserklärung auszulegen.

Die Kostenentscheidung ist somit nach Maßgabe des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung zu treffen. Kann nach der bisherigen Aktenlage nicht festgestellt werden, ob die Verweigerung der vom Antragsteller begehrten Maßnahme rechtmäßig gewesen ist, kommt eine Teilung der Kosten und Auslagen in Betracht (Callies-Müller-Dietz, StVollzG 7. Aufl. § 121 Rdnr. 2).

Im vorliegenden Falle ist eine Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht abgegeben worden. Die vom Antragsteller mitgeteilte Begründung im Ablehnungsbescheid lässt jedenfalls insoweit keinen Rechtsfehler erkennen, als sie darauf gestützt wurde, eine Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr könne, weil sich der Antragsteller erst seit 09.04.1999 in der offenen Abteilung befinde, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erledigung des Verfahrens dadurch eingetreten ist, dass dem Antragsteller die begehrte Maßnahme schließlich zeitnah doch bewilligt wurde. Weil eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Zwecke der Kostenentscheidung nicht geboten ist, erscheint im vorliegenden Falle eine hälftige Kostenteilung angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 4 StPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 a, 13, 11 Abs. 2 GKG, 11 Abs. 1 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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