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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 13.02.2006
Aktenzeichen: 20 UF 31/06
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 35
BtMG § 36
StPO § 454
Der im Versorgungausgleichsverfahren ermittelte Ausgleichsbetrag ist unter Beachtung von § 121 Abs. 2 SGB VI zu runden; eine im Umfang der Rundungsdifferenz gegebenfalls eintretende Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes ist nach der gesetzlichen Berechnungsvorgabe hinzunehmen.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 20 UF 31/06

Beschluss

des 20. Zivilsenats - Familiensenat - vom 13.02.2006

In der Familiensache

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Richter am Oberlandesgericht Piel, Richterin am Oberlandesgericht Maciejewski und Richter am Amtsgericht Angermann

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 14.12.2005 - 330 F 1322/03 - in Ziff. 2, 2. Abs. des Urteilstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei der V in K (Personal-Nr. ) werden auf dem Versicherungskonto 4 des Antragsgegners bei der D Rentenanwartschaften von monatlich 17,70 EUR, bezogen auf den 30.04.2003, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Auf den am 22.05.2003 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Urteil die am 11.11.1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich in Ziff. 2 des Urteilstenors den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zunächst vom Versicherungskonto der Antragstellerin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 188,83 EUR, bezogen auf den 30.04.2003, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen hat; insoweit wird die Entscheidung nicht angegriffen. Die von der weiteren Beteiligten zu 3 in zulässiger Weise erhobene Beschwerde richtet sich vielmehr dagegen, dass das Familiengericht eine von der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin erworbene Zusatzversorgung dergestalt in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, dass es zu Lasten dieser Versorgung zusätzliche Anrechte des Antragsgegners von monatlich 10,73 EUR begründet hat, wobei das Familiengericht aus Sicht der Beschwerdeführerin der für die Ermittlung dieses Werts erforderlichen Umrechnung der Zusatzversorgung in eine regeldynamische Anwartschaft eine fehlerhafte Anwendung der BarwertVO zugrunde gelegt hat.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Versorgungsanrechte bei der Beschwerdeführerin sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474; Senatsbeschluss vom 12.07.2004, 20 UF 35/04) zwar im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu bewerten. Das führt dazu, dass gem. § 2 Abs. 2 S. 4 der BarwertVO die dort genannte Tabelle 1 für die Umrechnung in der Weise anzuwenden ist, dass der aus der Tabelle ersichtliche Barwertfaktor um 65 % zu erhöhen ist. Danach ergibt sich im vorliegenden Fall, wie in der Beschwerdebegründung errechnet, ein auszugleichender Versorgungswert aus der Zusatzversorgung der Antragstellerin von monatlich 35,39 EUR (85,64 EUR x 12 x 4,6 x 165 % = 7 800,09 EUR x 0,0001754432 x 25,86 EUR), mithin ein Ausgleichsbetrag von 17,70 EUR, den der Senat unter Beachtung der durch § 121 Abs. 2 SGB VI vorgeschriebenen Aufrundung ermittelt hat. Dass durch diese Rundung, wie das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 14.03.2005, 5 UF 9/05) moniert hat, die Halbteilung um die Rundungsdifferenz überschritten wird, trifft zu, entspricht aber der gesetzlichen Berechnungsvorgabe und ist dementsprechend umzusetzen; dies ist um so mehr geboten, als auch eine alternative Abrundung den Halbteilungsgrundsatz, nur umgekehrt, verletzen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 S. 1 GKG und § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird gem. § 49 Nr. 3 GKG auf 2 000,00 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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