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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 13.01.2009
Aktenzeichen: 20 WF 3/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121
ZPO § 124 Nr. 2
Der im Hauptsacheverfahren nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früh...
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 20 WF 3/09

Beschluss

des 20. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 13.01.2009

In der Familiensache

wegen Scheidung;

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Oberlandesgericht Jokisch

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.12.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Leipzig vom 12.11.2008 - 330 F 2933/04 (PKH) - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die dem Antragsgegner für ein inzwischen abgeschlossenes Ehescheidungsverfahren unter dem 29.12.2004 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem es den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.08., 18.09. und 15.10.2008, zuletzt unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO, vergeblich um aktuelle Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten hatte. Der Aufhebungsbeschluss ist dem Antragsgegner persönlich am 15.11.2008 zugestellt worden. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 22.12.2008, der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Dieses Rechtsmittel ist, worauf bereits die Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts hingewiesen hat, wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig.

1. Die Frist beträgt einen Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und wird durch die wirksame Zustellung der Entscheidung, die mit dem Rechtsmittel beanstandet werden soll, ausgelöst. Da die Zustellung an den Antragsgegner am 15.11.2008 erfolgt ist, war die Beschwerdefrist daher mit Ablauf des 15.12.2008 verstrichen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Beschwerdeschrift bei Gericht nicht eingegangen.

2. Auf den Zugang des Aufhebungsbeschlusses bei den - früheren - Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners (hier formlos am 18.12.2008 erfolgt) kommt es demgegenüber nicht an. Denn die Zustellung an die Partei selbst hätte die Rechtsmittelfrist nur dann nicht auslösen können, wenn gemäß § 172 ZPO eine Zustellung an die genannten Rechtsanwälte zwingend vorgeschrieben gewesen, die tatsächlich durchgeführte Zustellung also deshalb fehlerhaft gewesen wäre. Das vermag der Senat nicht zu erkennen (anders OLG Brandenburg, MDR 2007, 1391f; LAG RheinlandPfalz, MDR 2007, 432).

Denn § 172 ZPO verlangt die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nur dann, wenn dieser in dem anhängigen Verfahren bestellt ist. Die (früheren) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners waren aber an dem Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren, welches zu dem angegriffenen Aufhebungsbeschluss geführt hat, nicht beteiligt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von Amts wegen zu beteiligen gewesen wären. Denn dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die vom Antragsgegner seinerzeit erteilte Prozessvollmacht für das - bereits im Laufe des Jahre 2005 rechtskräftig abgeschlossene - Hauptsacheverfahren kraft Gesetzes (§ 81 ZPO) auch die Betätigung der Bevollmächtigten im Verfahren der Prozesskostenhilfeüberwachung (§ 120 Abs. 4, 124 Nr. 2 ZPO) umfassen würde. Soweit reicht der gesetzlich vorgegebene Umfang der ursprünglichen Prozessvollmacht aber nicht.

Richtig ist zwar, dass diese nicht mit Beendigung der Instanz und nicht einmal ohne weiteres mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits in jeder Hinsicht endet. Die zeitlich darüber hinausreichenden Anwendungsfälle, die § 81 ZPO aufführt, sind aber entweder unmittelbar auf den in der Hauptsache ergangenen Titel bezogen und dienen dessen Beseitigung oder Vollziehung (Wiederaufnahme des Verfahrens, Zwangsvollstreckung) oder haben die technische Abwicklung der Nebenentscheidungen dieses Titels zum Gegenstand (Streitwert- und Kostenfestsetzung). Die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an die Partei, sich nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu den ggf. geänderten tatsächlichen Voraussetzungen einer bewilligten Prozesskostenhilfe zu äußern, leitet demgegenüber jedoch ein neues Verfahren ein, für das der vormalige Prozessbevollmächtigte der Partei nicht kraft der früheren Prozessvollmacht automatisch mandatiert ist (im Ergebnis ebenso Zöller/Philippi, 27. Aufl. 2009, § 120 ZPO Rn. 28 m.w.N.; Musielak/Fischer, 6. Aufl. 2008, § 124 ZPO Rn. 3; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1401; OLG Köln, FamRZ 2007, 908; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1358; OLG Dresden - 3. Zivilsenat -, Beschluss vom 25.01.2008, 3 W 1382/07).

3. Es steht der Partei natürlich frei, sich im Überprüfungsverfahren an ihren früheren - oder einen anderen -Rechtsanwalt um Hilfe zu wenden. Das hat der Antragsgegner hier aber zumindest bis zum Ablauf eines Monats nach der an ihn erfolgten Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nicht getan. Dafür, dass der Antragsgegner wie auch seine früheren Prozessbevollmächtigten selbst tatsächlich nicht davon ausgegangen sind, dass das vormalige Mandatsverhältnis bis heute fortbestehe, spricht dabei, dass vorliegend bereits der dritte Beschluss zur Prozesskostenhilfeaufhebung gegen den Antragsgegner in Rede steht. In den beiden vorangegangenen Verfahren hatte die Rechtspflegerin des Familiengerichts die ehemaligen Rechtsanwälte des Antragsgegners auch nicht einbezogen; diese waren dann aber nach den Aufhebungsentscheidungen vom Antragsgegner jeweils rechtzeitig eingeschaltet worden und hatten die Aufhebung der zu dessen Nachteil ergangenen Beschlüsse erreicht. Dabei haben sie zu keinem Zeitpunkt - ebensowenig wie im vorliegenden Verfahren - beanstandet, dass der Schriftverkehr des Familiengerichts in der vorangegangenen Überprüfung nicht über ihre Kanzlei geführt worden war. Das hätte aber nahe gelegen; denn wären sie gem. § 81 ZPO für Verfahren der Prozesskostenhilfeüberprüfung nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres mandatiert, so wären sie anwaltlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in diesen Verfahren ohne besonderen Auftrag die Interessen der Partei zu wahren. Sie sind aber - aus Sicht des Senats zu Recht - in allen drei Aufhebungsverfahren erst tätig geworden, nachdem die Partei sie erneut (und im hier in Rede stehenden Verfahren dann zu spät) eingeschaltet hatte.

Vor diesem Hintergrund kann der Senat die Beschwerde nur als unzulässig verwerfen. Eine Kostenentscheidung ist dabei nicht veranlasst, weil der Beschwerdeführer für in diesem Beschwerdeverfahren etwa entstandene Gerichtskosten unmittelbar kraft Gesetzes haftet und außergerichtliche Kosten gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Brandenburg (aaO.) lässt der Senat jedoch die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

Ende der Entscheidung

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