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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: 20 WF 329/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888
ZPO § 567
Leitsatz

ZPO §§ 888, 567

Im Rahmen der Beschwerde gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes kann der Erfüllungseinwand bei unvertretbaren Handlungen nur berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist oder durch Urkunden die Erfüllung des Anspruchs nachgewiesen ist.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 26.06.2000 - 20 WF 329/00 -


Beschluss

Aktenzeichen: 20 WF 0329/00 305 F 0884/99 AG Dresden

des 20. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 26. Juni 2000

In der Familiensache

gesetzlich vertreten durch , wohnhaft ebenda

Klägerin und Beschwerdegegnerin

Prozessbevollmächtigter:

gegen

Beklagter und Beschwerdeführer

wegen Kindesunterhalts hier: Zwangsgeld

hat der 20. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hofmann, Richter am Oberlandesgericht Bäumel und Richter am Landgericht Quakernack

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 20. April 2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Zwischen den Parteien ist ein Unterhaltsverfahren anhängig. Das Amtsgericht hat mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 16. Juni 1999 den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über seine Einkünfte für die Zeit vom 28.02.1998 bis 01.03.1999 zu erteilen. Gleichzeitig hat das Familiengericht den Beklagten verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage von monatlichen Gehaltsbescheinigungen seines Arbeitgebers, durch Vorlage einer Bankbestätigung über Einkünfte aus Kapitalerträgen, durch Vorlage der Einnahme- /Überschussrechnung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1997 zum Nachweis der Steuererstattung, zur Vorlage der Provisionsabrechnungen zum Beleg für Einkünfte aus Provision sowie zur Vorlage einer Einnahme- /Überschussrechnung für Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und zur Vorlage von Prämienabrechnungen für Einkünfte aus Prämien. Mit Anträgen vom 07.10.1999 und vom 17.04.2000 beantragte die Klägerin, gegen den Beklagten wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß dem Teilurteil ein Zwangsgeld zu verhängen, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass trotz Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils und trotz zusätzlicher Aufforderungen durch die Klägerin der Beklagte bislang die im Teilurteil im Einzelnen genannten Unterlagen nicht vorgelegt habe und auch keine Auskunft erteilt habe. Mit Beschluss des Familiengerichtes vom 20.04.2000 setzte dieses gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM fest und begründete seine Entscheidung mit der Nichterteilung der Auskunft und der Nichtvorlage von Belegen. Gegen diesen, ihm am 10.05.2000 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2000, beim Amtsgericht am 18. Mai 2000 eingegangen, Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass er alle Angaben zum Einkommen in Form von Kontoauszügen und Provisionsabrechnungen eingereicht habe sowie die "Steuereinkommenserklärung" an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt habe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und ausgeführt, dass mit Faxschreiben vom 16. Mai 2000 der Beklagte Einkommenssteuerbescheide für 1997 und 1998 übersandt habe, ansonsten die Auskunft noch nicht erteilt worden sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Zwangsvollstreckung unvertretbarer Handlungen richtet sich nach § 888 ZPO. Soweit die Beschwerde sich auf den Einwand stützt, dass einzelne Handlungen aus dem Teilurteil bereits erfüllt seien, kann dieser Einwand im Beschwerdeverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn dies unstreitig ist oder durch Urkunden bewiesen wurde (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 188). Nachdem dies vorliegend nicht der Fall ist, da die Klägerin bestritten hat, dass die Auskunftserteilung vollständig erfolgt sei und der Beklagte Urkunden nicht vorgelegt hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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