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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 21 U 864/00
Rechtsgebiete: SächsWG, GBBerG, SachenR-DV, BGB, WHG, WG-DDR, GBO, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

SächsWG § 67
SächsWG § 91
SächsWG § 109 Abs. 1
SächsWG § 109 Abs. 2
SächsWG § 151
SächsWG § 152
GBBerG § 9
GBBerG § 9 Abs. 1
GBBerG § 9 Abs. 1 Satz 1
GBBerG § 9 Abs. 3 Satz 1
GBBerG § 9 Abs. 4
GBBerG § 9 Abs. 6 Satz 2
GBBerG § 9 Abs. 9 Nr. 1
SachenR-DV § 1
SachenR-DV § 1 Abs. 1
SachenR-DV § 4
SachenR-DV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SachenR-DV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
SachenR-DV § 10
BGB § 242
BGB § 903
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1004 Abs. 2
BGB § 1092 Abs. 3 Satz 1
WHG § 7a
WG-DDR § 27
WG-DDR § 40
WG-DDR § 40 Abs. 1 Buchstabe c
WG-DDR § 40 Abs. 4
GBO § 19
ZPO § 97
ZPO § 309
ZPO § 543 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
EGZPO § 26 Nr. 7
1. Das Durchleitungsrecht für Altanlagen nach § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen selbständigen Duldungstitel gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer. Es setzt das Bestehen eines vor dem 03.10.1990 begründeten Rechts (z. B. nach § 27 des Wassergesetzes der DDR von 1963 oder § 40 des Wassergesetzes der DDR von 1982) voraus.

2. Die Entstehung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten für Abwasserleitungen durch Bundesrecht nach § 9 Abs. 1 GBBerG in Verb. mit § 10 SachenR-DV zum 11.01.1995 ist allein nach den dort genannten Voraussetzungen zu beurteilen und hängt nicht davon ab, ob nach den Verhältnissen im Einzelfall auch eine Durchleitungsanordnung durch die Wasserbehörde nach dem einschlägigen Wassergesetz des Landes (hier: § 109 Abs. 1 SächsWG) hätte ergehen können.

3. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit entsteht nicht, wenn eine Mitbenutzung, wie sie am 03.10.1990 ausgeübt wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SachenR-DV nicht mehr vorlag.

4. Eine andere Art der Inanspruchnahme des Grundstücks wird vom Inhalt der nach § 9 GBBerG in Verb. mit § 1 SachenR-DV kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit nicht gedeckt. Ob und in welchem Umfang Erweiterungen der Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks auf Grund von Bedarfssteigerungen des Betreibers (hier: eines Abwasserzweckverbandes) durch die Dienstbarkeit gerechtfertigt sind oder einen Abwehranspruch des Grundstückseigentümers begründen, bleibt offen, weil eine solche Erweiterung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorlag.

5. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Grundstückseigentümer vom Berechtigten die Zustimmung zur Aufhebung der Dienstbarkeit für eine Altanlage gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG, § 242 BGB nur dann verlangen kann, wenn diese nicht mehr benutzt wird und keine wasserwirtschaftliche Funktion mehr hat, oder er in verfassungskonformer Auslegung (Art. 14 Abs. 1 GG) dieser Vorschriften die Aufhebung der Dienstbarkeit, die kraft Gesetzes ohne Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall entstanden ist, bereits dann beanspruchen kann, wenn die Altanlage wasserwirtschaftlich nicht mehr erforderlich ist und das Grundstück im Übermaß belastet. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme liegt nicht vor, wenn die Altanlage zur Vermeidung von Haftungsrisiken des Betreibers als Notüberlauf bei fünfjährigen Regenereignissen weiter genutzt wird.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 21 U 864/00

Verkündet am 27.06.2002

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Vornahme einer Handlung

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.02.2000 (02 O 9789/99) wird zurückgewiesen und der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Rückbau eines über ihr Grundstück verlaufenden, in der DDR-Zeit errichteten Regenüberlaufwerkes (RÜ1) mit einem daran anschließenden Leitungssystem (DN 1000), über das Abwasser in den Mühlgraben abgeleitet worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks (Grundbuch von bestehend aus dem Flurstück), über das der vorstehend bezeichnete Teil einer zu einem öffentlichen System gehörenden Abwasseranlage verläuft. Der Verlauf ist in der Anlage K 1 (Bl. 10 d.A.) gelb markiert eingezeichnet. Diese Leitung (Regenwasserabschlag über RÜ 1 und Leitungen DN 1000) wurde nach den zur Akte gereichten Unterlagen 1978 projektiert und 1983/84 durch den WAB Leipzig errichtet. Die Klägerin hat als Anlagen BK 17 zwei Zeichnungen aus 1978 und 1984 (Zeichnungen A, B = Bl. 298, 299 d.A.) vorgelegt, die die Projektierung und die Details der Ausführung des Wasserabschlages über ihr Grundstück zum Mühlgraben darstellen.

Nach dem 03.10.1990 wurde die Anlage zunächst vom Wasserverband Döbeln-Oschatz betrieben. 1992/93 wurde ein neuer Hauptsammler im oberen Bereich der Bahnhofstraße sowie eine Ableitung über eine DN 1200 Leitung bis zum Regenüberlauf (RÜ1) errichtet. Es kam danach zu Überlastungen der über das Grundstück führenden Leitungen.

1995 wurden eine Vergrößerung der Ableitung über die Bahnhofstraße (von NW 250 auf DN 400) und eine Erneuerung eines Teils der Leitung auf dem Grundstück der Klägerin projektiert und ausgeführt. Die Klägerin hat als Anlagen BK 17 hierzu eine Zeichnung aus dem Juli 1995 (Zeichnung C = Bl. 299 d.A.) vorgelegt.

Der Beklagte hat nach seiner Gründung die Anlagen- aus dem Bestand des Wasserverbandes Döbeln-Oschatz übernommen. Im einem Schreiben vom 30.03.1995 (Anlage K 2) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Probleme der Überflutungen von Büro- und Produktionsräumen auf dem Grundstück der Klägerin bekannt seien, der Verband aber erst schrittweise durch umfangreiche Kanalbaumaßnahmen die Probleme lösen und eine Überflutungssicherheit herstellen könne.

Im Juli/August 1998 kam es zu erneuten Schadensfällen, die zu einen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Beklagte führten, in dem diese Schadensersatz begehrte und zugesprochen erhielt (LG Leipzig 02 O 3623/99).

Die Parteien verhandelten 1998/99 über eine befristete vertragliche Gestattung der Überleitung von Abwässern über die alte Leitung bis zum Jahre 2010 (Anlagen K 3, K 4, K 5). Diese führten zu keinem Ergebnis.

In 1999 errichtete der Beklagte eine neue Entwässerungsleitung auf der Bahnhofstraße (DN 1400) und der Mittweidaer Straße (DN 600), auf Grund eines zur Akte gereichten Antrages vom 26.05.1999. Der jetzige Verlauf der alten und neuen Leitungen ist in der der Planungsdokumentation beigefügten Zeichnung der I Ingenieurgesellschaft vom 06.11.2000 (auch im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. auf Seite 4 = Bl. 351 d.A. wiedergegeben) dargestellt. Danach besteht eine Verbindung zwischen den alten und den neuen Leitungen in den Punkten Sa und S2 fort.

Der Beklagte stellte am 19.01.1999 einen Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7a WHG in Verb. mit §§ 67, 91 SächsWG für die Einleitung von 2,7 m3/s Mischwasser in den Mühlgraben. Diese wurde mit Bescheid des Landratsamt Döbeln vom 17.08.1999 erteilt. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14.06.2000 zurückgewiesen (Anlage BK 15). Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht in Leipzig erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.

Zwischen den Parteien ist in rechtlicher Hinsicht strittig, ob dem Beklagten ein fortbestehendes Recht zur Durchleitung aus § 109 Abs. 2 SächsWG oder ein neu begründeten Rechtes aus § 9 Abs. 1 GBBerG in Verbindung mit § 1 SachenR-DV zusteht. In tatsächlicher Hinsicht ist streitig, ob es zur Herstellung der Sicherheit bei großen Niederschlagsmengen noch der Inanspruchnahme des alten Regenüberlaufbeckens und der Leitungen über das Grundstück der Klägerin bedarf oder der Fortbestand der Entwässerung nur aus haushaltsrechtlichen Gründen zur Vermeidung der Rückbaukosten für den Beklagten beantragt worden ist.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Rückbau der auf ihrem Grundstück befindlichen Anlagen und trägt zur Begründung vor, dass

- die ursprüngliche Planungsdokumentation nach den Zeichnungen vom 21.05.1999 (Anlage K 8) eine Stilllegung der Altanlage vorgesehen habe; erst auf das Verlangen der Klägerin nach Beseitigung sei die Planung in einer im August 1999 vorgelegten Zeichnung (Anlage K 11) dahin verändert worden, dass die alten Leitungen als Notüberlauf beizubehalten seien,

- das Regenüberlaufbecken könne nicht die Funktion als Notüberlauf haben; dies sei in einer Niederschrift zur Baustellenbegehung vom 13.08.1999 auch von den ausführenden Ingenieuren so festgehalten (Anlage K 20 = Bl. 136 d.A.).

Zu den in 1. Instanz gestellten Anträgen wird auf das Urteil des Landgerichts (Seite 3 = Bl. 160 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat sich in erster Instanz auf das Bestehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV berufen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.02.2000 (Bl. 158 bis 162 d.A.) die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass nach § 9 Abs. 1 GBBerG in Verb. mit § 1,4 SachenR-DV eine Grunddienstbarkeit entstanden sei. Das Bedürfnis für die Dienstbarkeit sei auch nicht durch den Neubau weggefallen, da das alte Rohrsystem als Notüberlauf fortbestehen solle.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt neben einer Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens vor:

- eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SachenR-DV könne nur dann und insoweit entstehen, wie das Fortbestehen eines Leitungsrecht auch aus § 109 Abs. 2 SächsWG begründet sei, was hier nicht der Fall sei,

- eine solche Dienstbarkeit könne nicht entstanden sein, weil kein funktioneller Zusammenhang zwischen der Entwässerung am 3.10.1990 und dem Zustand beim Inkrafttreten der SachenR-DV am 11.01.1995 mehr vorhanden gewesen sei,

- infolge des durch den Neubau der Entwässerung in der Bahnhofstraße und in der Mittweidaer Straße 1999 geschaffenen Zustands sei eine etwaige Dienstbarkeit mangels Erforderlichkeit der Mitbenutzung ihres Grundstücks wieder aufzuheben.

Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt (Bl. 186, 187 und 433 d.A.):

das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.02.2000 (AZ: 02 O 9789/99) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen:

1. die auf dem Grundstück der Klägerin, vorgetragen im Grundbuch von Blatt Flurstück Nr. Bahnhofstraße 9, gelegene Abwasseranlage, bestehend aus einem Zulauf von der zentralen Abwasserleitung in der Mittweidaer Straße auf das Grundstück in ein Regenüberlaufbecken und einer Abwasserleitung, die in den Betriebsgraben der Wasserkraftanlage (Mühlgraben) auf dem Grundstück der Kläger mündet, zurückzubauen. Hierzu sind die Rohrleitungen und das Regenüberlaufbecken zu entfernen und die dadurch im Erdreich entstehenden Gräben und Vertiefungen wieder zu verschließen und der ursprüngliche Zustand der Oberfläche wieder herzustellen.

Hilfsweise im Wege der Klagerweiterung, den Beklagten zu verurteilen,

- die Löschung einer im Grundbuch von Blatt Flurstück Nr. zu seinen Gunsten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu bewilligen und einen zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Widerspruch zu löschen.

Die Klägerin hat im Termin vom 12.04.2002 (Protokoll, Seite 2 = Bl. 433 d.A.) erklärt, dass hilfsweise auch beantragt wird, die Beklagte zu verurteilen, einer kraft Gesetzes entstandenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 433 d.A.),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und den Hilfsantrag abzuweisen.

Der Beklagte hat in 2. Instanz weiter vorgetragen:

- Er sei schon auf Grund des § 109 Abs. 2 SächsWG berechtigt, die Altanlage auf dem Grundstück zu haben und zu betreiben; die Vorschrift allein begründe bereits eine Duldungspflicht,

- er betreibe die Altanlage um seinen Amtspflichten nachzukommen; die Altanlage sei als zusätzliche Sicherheit bei außerordentlich starken Regenereignissen erforderlich und notwendig.

Der Senat hat nach dem Beschluss vom 19.01.2001, dort unter III. (Bl. 315 d.A.), Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Wegen des Inhalts des unter Zuziehung von Herrn Dipl. Ing. erstellten Gutachtens vom 19.10.2001 wird auf Bl. 348 bis 360 d.A. Bezug genommen. Der Sachverständige und Herr Dipl.-Ing sind auf Antrag der Klägerin am 12.04.2002 zur Erläuterung ihres Gutachtens gehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 432 bis 446 d.A.) verwiesen.

Zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme keinen Erfolg.

A. Der Klägerin steht zwar grundsätzlich gegen den Beklagten ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Aus diesem Anspruch kann auch die Beseitigung einer das Eigentum am Grundstück störenden baulichen Anlage verlangt werden.

B. Die im Hauptantrag beschriebene Anlage, die auf dem Grundstück der Klägerin belegen ist, im Wesentlichen aus einem Regenüberlaufbecken (RÜ1) und einem Abwasserkanal (DN 1000) zur Ableitung von Regen- und Schmutzwässern besteht und von der Beklagten betrieben wird, beeinträchtigt auch die Nutzung des Eigentums der Klägerin.

C. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche sind aber nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) seit dem Inkrafttreten der Verordnung mit Wirkung vom 11.01.1995 Inhaber einer kraft Gesetzes entstandenen beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Die Klägerin ist aus dieser zur Duldung der im Klageantrag bezeichneten Anlagen verpflichtet.

D. Die Klägerin kann schließlich von dem Beklagten auch nicht gemäß ihrem Hilfsantrag die Zustimmung zur Aufhebung dieser Dienstbarkeit beanspruchen. Der Senat kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entsprechend der Behauptung der Klägerin feststellen, dass die aus RÜ1 und Abwasserkanälen bestehende Altanlage keine wasserwirtschaftliche Funktion mehr hat oder eine übermäßige Belastung des Grundstücks darstellt. Nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung muss auf Grund der Annahmen über die abzuführenden Wassermengen nach der Planung der Neuanlage aus dem Jahre 1995 und einer Berechnung im sog. Zeitbeiwertverfahren vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei sehr hohen Niederschlagsmenge (sog. fünfjähriges Regenereignis) die aus einem Abwasserkanal (DN 1400) in der Bahnhofstraße bestehende Neuanlage (Strecke Sa1 bis RÜ2 in der Planungsdokumentation vom 06.11.2000 - Gutachten, Seite 4, = Bl. 351 d.A.) hydraulisch überlastet ist und die Altanlage über RÜ1 als Notüberlauf anspringt.

Im Einzelnen ist zur Begründung der Entscheidung folgendes auszuführen:

A. Als Grundlage für den mit der Klage verfolgten Anspruch käme der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach dieser Norm kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn sein Eigentum an einem Grundstück anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Die Vorschrift gewährt auch einen Anspruch auf Rückbau einer das Eigentum störenden Anlage (vgl. BGH - Urteil vom 26.04.1991 - V ZR 346/89 - NJW 1991, 2826 f.).

B. Das Eigentum der Klägerin an ihrem Betriebsgrundstück (Grundbuch von Bl., bestehend aus dem Flurstück) wird durch die vorgenannten Anlagen zur Ableitung von Regen- und Schmutzwasser gestört.

1. Die Durchleitung von Abwässern und die Unterhaltung einer dazu dienenden baulichen Anlage auf einem fremden Grundstück sind Beeinträchtigungen des Grundstückseigentums der Klägerin (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 61. Auflage, § 1004, Rn. 8 m.w.N.). Vom Eigentümer nicht gebilligte Mitbenutzungen seines Grundstücks widersprechen grundsätzlich dem Inhalt des Eigentums aus § 903 BGB. Nach der Norm bestimmt der Eigentümer darüber, wie mit seiner Sache zu verfahren ist. Ein dem Inhalt des Eigentums widersprechender Zustand begründet bereits den Abwehranspruch des Eigentümers. Dessen Sachherrschaft ist so lange beeinträchtigt, wie die Eigentumsstörung nicht beseitigt ist (vgl. BGH - Urteil vom 21.09.2000 - V ZR 443/99 - NJW-RR 2001, 232, 233 m.w.N.).

2. Das Eigentum der Klägerin an dem vorgenannten Grundstück ist unstreitig.

3. Der Beklagte ist auch Störer. Störer ist nicht nur der Errichter der baulichen Anlage, die in diesem Fall noch in der DDR-Zeit (1982 bis 1984) durch den WAB Leipzig erfolgte, sondern auch deren derzeitiger Betreiber, sofern er die Anlage unterhält und in der Lage ist, die Störung zu beseitigen (vgl. BGH - Urteil vom 29.05.1964 -V ZR 58/62 - BGHZ 41, 393, 397). Diese Voraussetzungen liegen hier vor; es beruht allein auf der Entscheidung des Beklagten, dass die vorstehend bezeichnete Anlage aus dem Regenüberlaufbecken und dem Abwasserkanal auf dem Grundstück der Klägerin weiterbetrieben wird. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine in der DDR errichtete Anlage auf einem fremden Grundstück für ihre Zwecke weiter betreibt, kann gegenüber dem Grundstückseigentümerin als Störer aus § 1004 Abs. 1 BGB auch zur Beseitigung der von ihr betriebenen (Alt-)Anlage verpflichtet sein (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2001 21 U 2278/00 - rechtskräftig nach Nichtannahme der Revision durch Beschluss des BGH vom 08.05.2002 - V ZR 314/01).

4. Solche Beeinträchtigungen fremden Eigentums sind grundsätzlich auch rechtswidrig. Entscheidend ist insoweit nicht, ob der Eingriff in das fremde Eigentum im Zeitpunkt der Vornahme erlaubt oder verboten war, sondern ob die jetzt vorhandene Beeinträchtigung den Befugnissen des Eigentümers widerspricht oder durch einem diesem gegenüber bestehenden Rechtstitel gestattet ist (vgl. BGH - Urteil vom 19.12.1975 - V ZR 38/75 - BGHZ 66, 37 = NJW 1976, 416 f.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Mitbenutzung für Zwecke der öffentlichen Daseinsvorsorge erfolgte und ursprünglich rechtmäßig begründet worden ist (vgl. BGH, a.a.O.).

C. Der Abwehranspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist jedoch nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin ist auf Grund eines neu begründeten gesetzlichen Rechtstitels aus § 9 GBBerG in Verb, mit § 1 Abs. 1 SachenR-DV zur (weiteren) Duldung der in der DDR errichteten Entwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück verpflichtet.

1.

a) Der Beklagte hat allerdings kein nach Landesrecht (§ 109 Abs. 2 SächsWG) fortbestehendes Recht zur Durchleitung über das Grundstück der Klägerin. Die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 09.08.2000 (Seiten 9 bis 10 = Bl. 210, 211 d.A.), nach denen allein das Bestehen einer Durchleitung am 03.10.1990 auch eine Duldungspflicht begründen soll, entsprechen nicht der Rechtslage. § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen Duldungstitel gegenüber dem Grundstückseigentümer für solche Anlagen, die nicht dem Recht der DDR abgesichert worden sind. Der Senat verweist auf die Ausführungen von Zeppernick/Habel (Das sächsische Wasserrecht, Stand 2000, § 109, Rn. 15), nach der § 109 Abs. 2 SächsWG allein eine klarstellende Regelung dahin enthält, dass die nach früherem Recht (§§ 151, 152 SächsWG von 1909, § 27 des Wassergesetzes der DDR vom 17.04.1963 und § 40 des Wassergesetzes der DDR vom 02.06.1982) begründeten Rechte auch unter dem jetzt geltenden Recht fortbestehen. Die zitierten Autoren verweisen zu Recht auf den wasserrechtlichen Grundsatz, dass alte Wasserrechte durch Neuregelung nicht obsolet werden. Ein weitergehender Regelungswille zur erstmaligen Begründung einer Belastung durch Gesetz, der im Übrigen die Frage nach einer Entschädigung des Eigentümers aufgeworfen hätte, ist der Regelung in § 109 Abs. 2 SächsWG nicht zu entnehmen.

Ein "altes" Mitbenutzungsrecht, aus dem die Klägerin zur Duldung der Anlagen verpflichtet sein könnte, besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Da die Anlagen zwischen 1982 bis 1984 errichtet worden sind, wäre zum Betrieb der Entwässerungsanlagen grundsätzlich ein Mitbenutzungsrecht nach § 40 des Wassergesetzes der DDR vom 02.07.1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) zu bestellen gewesen. Für eine vertragliche Begründung eines solchen Rechts gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c oder für eine staatliche Anordnung gemäß § 40 Abs. 4 jenes Gesetzes durch den dafür zuständigen Rat des Kreises (vgl. Komm, des Staatsverlags der DDR zum Wassergesetz, Berlin 1987, § 40, Anm. 4) ist weder etwas vorgetragen worden noch aus den zur Akte gereichten Unterlagen ersichtlich.

b) Nicht zu folgen ist allerdings auch der Rechtsansicht der Klägerin, die meint, dass auch Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG und § 1 SachenR-DV nur in dem Umfange entstehen konnten, wie zugleich eine wasserrechtliche Verpflichtung zur Duldung einer Durchleitung nach den Landeswassergesetzen begründet worden war.

Die Begründung von Dienstbarkeiten für solche Anlagen in den neuen Ländern durch Bundesgesetz erfolgte gerade aus der Erwägung heraus, dass die nach dem Einigungsvertrag zunächst vorgesehene vertragliche Neubegründung von Dienstbarkeiten bis zum Jahre 2010 in der Praxis nicht umsetzbar war. Der Gesetzgeber hat sich deswegen entschlossen, zunächst für alle am 03.10.1990 bestehenden Energiefortleitungen - unabhängig von den nach Landesrecht fortbestehenden Rechtstiteln - Dienstbarkeiten kraft Gesetzes zu begründen (dazu: Seelinger, DtZ 1995, 34). Der Verordnungsgeber hat unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG diese Regelungen auf die Wasser- und Abwasseranlagen erstreckt (dazu: Schmidt-Räntsch, VIZ 1995, 1). Diese durch Bundesrecht begründeten Dienstbarkeiten entstehen nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung auch dann, wenn in der DDR kein Mitbenutzungsrecht und auch danach kein Rechtstitel nach dem BGB für die (Mit)Nutzung fremden Grundstückseigentums begründet worden war.

Die Neubegründung einer Dienstbarkeit verpflichtet den Beklagten auch zu einer Ausgleichszahlung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GBBerG. Die Anspruch ist aber nicht anhängig gemacht worden. Der Klägerin begehrt den Rückbau der auf ihrem Grundstück vorhanden Anlagen.

2. Der Ausschluss des mit dem Hauptantrag verfolgten Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB ergibt sich daraus, dass am 11.01.1995 mit dem Inkrafttreten der SachenR-DV (§ 14 der Verordnung) eine Leitungs- und Anlagendienstbarkeit kraft Gesetzes begründet worden ist. Dem Beklagten steht danach eine Dienstbarkeit mit dem sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b SachenR-DV beschriebenen Inhalt zu. Der Beklagte ist aus der Dienstbarkeit berechtigt, die Abwasseranlagen auf dem Grundstück der Klägerin zu haben und durch diese Abwässer zu führen.

a) Dieses dingliche Recht entstand nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG Gesetzes. Das Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 GBBerG hat allein grundbruchrechtliche Bedeutung; es soll die nach § 19 GBO grundsätzlich erforderliche Bewilligung des Grundstückseigentümers ersetzen (vgl. Möller, RdE 1997, 101, 105). Wird - wie hier - die Beseitigung einer vor dem 3.10.1990 bestehenden Anlage aus § 1004 Abs. 1 BGB begehrt, hat das erkennende Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen einer kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit zu beachten, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

b) Die Voraussetzungen für das Entstehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten lagen am 11.01.1995 vor. (Zur Maßgeblichkeit dieses Datums - vgl. BGH - Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 251/96 - BGHZ 183, 281 ff. = VIZ 1998, 401 ff.). Regenüberlaufbecken und Rohre auf dem Grundstück der Klägerin sind Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung nach § 9 Abs. 9 Nr. 1 GBBerG. Hierzu gehören auch die Anlagen zum Ableiten von Niederschlagswasser oder das von der Beklagten betriebene Mischsystem. Diese Anlagen waren - wie von § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gefordert - am 03.10.1990 vorhanden und wurden vorher für wasserwirtschaftliche Zwecke genutzt. Diese Anlagen wurden am 11.01.1995, der Erstreckung der Regelung in § 9 Abs. 1 GBBerG für die Energiefortleitungen auf die wasserwirtschaftliche Anlagen vom Beklagten betrieben.

c) Der Einwand der Klägerin, dass die Dienstbarkeit am 11.01.1995 nicht mehr entstehen konnte, weil die auf ihrem Grundstück befindlichen Anlagen nicht mehr dieselbe Funktion gehabt hätten wie am 03.10.1990, schließt das Entstehen der Dienstbarkeit kraft Gesetzes nicht aus.

Ob und welche Rechtsfolgen sich dann ergeben, wenn eine solche Anlage infolge veränderter Bedürfnisse in einem wesentlich erweiterten Umfang oder zu einem anderen Zweck als am 03.10.1990 genutzt wird, ist in GBBerG und SachenR-DV nicht geregelt.

i. Der Senat geht (wie im Protokoll vom 26.10.2000, Seite 4, = Bl. 263 d.A. ausgeführt) davon aus, dass eine Dienstbarkeit zum Besitz und zum Betrieb der Anlage nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG nicht entsteht, wenn eine Mitbenutzung, wie sie am 03.10.1990 noch bestand, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SachenR-DV der Art nach nicht mehr ausgeübt worden ist. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Nutzung am Tage des Beitritts in § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG und der Begründung, nach der mit den gesetzlich begründeten Dienstbarkeiten die an diesem Tage bestehenden Nutzungsbefugnisse rechtlich abgesichert werden sollten (BT-Drs. 12/6228, S. 75).

Nicht mehr vom Inhalt der Dienstbarkeit erfasst wären danach solche Nutzungen, durch die die Art der Inanspruchnahme des Grundstücks grundsätzlich verändert worden wäre. Eine derartige Nutzungsänderung (= Aufhebung des funktionellen Zusammenhangs zwischen alter und neuer Mitbenutzung) lag indessen nicht vor. Die Leitungen auf dem Grundstück der Klägerin wurden auch nach den baulichen Veränderungen des Jahres 1993 in der Bahnhofstraße am 11.01.1995 zu den gleichen Zwecken wie vor dem 03.10.1990 (Ableitung von Mischwasser bei erhöhten Niederschlagsmengen) genutzt.

ii. Wurde die Anlage am 11.01.1995 noch ihrem Zweck gemäß genutzt, entstand auch die Dienstbarkeit. Erweiterungen der Inanspruchnahme durch erhöhte Wassermengen oder die Durchleitung anderer Wasserqualitäten (Schmutz- statt Niederschlagswasser) könnten allerdings vom Anlagenrecht nach § 9 GBBerG nicht mehr gedeckt sein und eine behördliche Anordnung eines Durchleitungsrechts nach § 109 Abs. 1 SächsWG unter Einbeziehung dieser neuen Mitbenutzungen erfordern. Für die Frage, in welchem Umfange solche Änderungen in die Nutzungsbefugnis aus der Dienstbarkeit einbezogen sind, dürften für die kraft Gesetzes begründeten Dienstbarkeiten die gleichen Grundsätze gelten, wie sie für ein durch Rechtsgeschäft begründetes Recht anzunehmen sind. Hierfür spricht auch, dass § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der kraft Gesetzes begründeten Dienstbarkeiten ausdrücklich auf die Vorschriften des BGB verweist. Hiernach wären Änderungen in der Mitbenutzung infolge von Bedarfssteigerungen des Versorgungsunternehmens insoweit von der Dienstbarkeit erfasst, soweit sich diese in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung halten und nicht auf unvorhersehbare oder willkürliche Änderungen zurückzuführen sind (vgl. zu einer ähnlichen Problematik zu Dienstbarkeiten für Telekommunikationsleitungen - BGH - Urteil vom 07.07.1999 - V ZR 435/98 - BGHZ 145, 16 ff. = NJW 2000, 3206, 3208 f).

Hieraus ergibt sich im jedoch weder ein Anspruch auf Beseitigung der Altanlage noch auf eine Zurückführung der Mitbenutzung auf den am 03.10.1990 bestehenden Umfang. Eine Steigerung der Intensität der Mitbenutzung gegenüber dem früheren Zustand liegt nicht mehr vor.

Die Herstellung eines Hauptsammlers im oberen Bereich der Bahnhofstaße in 1992/93 hatte zwar zunächst zu einer starken Belastung mit mehrfachen Überlastungen der Leitungen und Schadensfällen auf dem Grundstück der Klägerin geführt. Nach den Umbauten im Entwässerungssystem in 1999 durch die Verlegung einer DN 1400 Leitung in der Bahnhofstraße selbst liegt eine solche verstärkte Belastung der Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin nicht mehr vor.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Sie macht geltend, dass die neue Leitung entsprechend einer bei deren Planung verfolgten Konzeption die Ableitung über die aus RÜ1 und der DN 1000 Leitung bestehende Altanlage unter abwassertechnischen Gesichtspunkten überflüssig mache und RÜ1 auch bei Starkregen kein Niederschlagswasser über die Altanlage ableite. Eine nicht mehr Niederschlagwasser führende Anlage kann jedoch nicht zu einer verstärkten Belastung gegenüber dem Zustand am 03.10.1990 führen.

D. Die Klägerin kann schließlich von dem Beklagten auch nicht den Rückbau der vorbezeichneten Entwässerungsanlagen in Verbindung mit einer Zustimmung zur Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen. Insoweit ist auch der Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit aus § 242 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG.

1.

a) Nach bürgerlichem Recht kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann vom Rechtsinhaber die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen, wenn feststeht, dass eine Grunddienstbarkeit keinen Vorteil mehr für das herrschende Grundstück oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für den Bedarf des Berechtigten mehr bietet. Diese Beschränkung der Rechte aus sog. Servituten ergibt sich aus dem Inhalt des dinglichen Rechts als Belastung eines fremden Grundstücks. Sie gilt auch für Leistungsrechte, unabhängig davon, ob diese durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Nachbargrundstücks oder durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der in § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB bezeichneten Zwecke eines Versorgungsunternehmens bestellt worden ist (vgl. BGH - Urteile vom 20.05.1988 - V ZR 29/87 - NJW-RR 1988, 1229 f. - vom 05.10.1979 - V ZR 178/78 - NJW 1980, 179 und vom 24.02.1984 - V ZR 177/82 - NJW 1984, 2157, 2158 m.w.N.).

Diese Grundsätze sind auf Grund der Verweisung in § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG auf das BGB für die Aufhebung, Änderung oder die Ausübung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten anzuwenden. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senat unter 2.a) seines Beschlusses vom 19.01.2001 (Bl. 313, 314 d.A.) hingewiesen.

b) Der Senat hat auch erwogen, ob der Eigentümer des mit einer solchen Dienstbarkeit belasteten Grundstücks die Zustimmung zu deren Aufhebung bereits dann verlangen kann, wenn die Anlage wasserwirtschaftlich nicht mehr erforderlich ist oder den Grundstückseigentümer übermäßig belastet. Dies könnte aus Gründen einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 GBBerG anzunehmen sein.

Die Dienstbarkeiten nach § 9 GBBerG und nach § 1 SachenR-DV sind vom Gesetzgeber ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer und ohne eine (nicht mögliche) Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall angeordnet worden. Solche Zwangsrechte führen zu einer Beschränkung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie dürfen jedoch nur dann angeordnet werden, wenn das Vorhaben nicht anders zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der erwartete Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. Dies sind auch die Maßstäbe, nach denen die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung für ein Durchleitungsrecht nach den Wassergesetzen der Länder im Einzelfall beurteilen, wenn eine vertragliche Einigung nicht zustande gekommen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.02.1978 - VII 238/78 - DVBl. 1979, 790, OVG Lüneburg - Urteil vom 28.02.1998 - 3 A 291/88 - NJW 1991, 3233 ff. - und VG Gießen - Urteil vom 20.06.1997 - 10 E 1236/94 - NVwZ-RR 1998, 643 ff.).

Auch eine "flächendeckende" Eigentumsbeschränkung für die neuen Länder könnte daher unter Berücksichtigung des Verfassungsranges von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen sein, dass die Gebote der Erforderlichkeit der Begründung einer Dienstbarkeit und das Verbot des Übermaßes der dadurch bewirkten Belastung des betroffenen Eigentums gewahrt sein müssen. Daraus ergäben sich dann die nachstehenden, von den allgemeinen Grundsätzen des BGB abweichende Maßstäbe, nach denen ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Aufhebung zu beurteilen wäre.

- Der Grundstückseigentümer könnte danach die Aufhebung der kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit grundsätzlich verlangen, wenn das, Durchleitungsrecht wasserwirtschaftlich nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist und das belastete Grundstück daher im Übermaß beeinträchtigt, so dass eine Anordnung nach § 109 Abs. 1 SächsWG nicht ergehen dürfte. Kann eine solche Anordnung nicht ergehen, ist grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB begründet (vgl. VG Karlsruhe - Urteil vom 28.04.1999 - 10 K 583/97 - nur in Juris veröffentlicht).

- Die wasserwirtschaftliche Erforderlichkeit wäre jedoch auch - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - nach den Maßstäben für eine zivilrechtliche Haftung der Betreiber von Abwasseranlagen zu beurteilen (vgl. dazu: BGH Urteile vom 11.12.1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 und vom 18.02.1999 - III ZR 272/96 - NVwZ 1999, 689, 680). Danach muss eine Abwasseranlage so dimensioniert sein, dass sie sowohl unter Berücksichtigung einer Wiederholungshäufigkeit der nach den technischen Normen für die Planung von Abwasserleitungen (EN 752 und ATV - Richtlinie A 110) zugrunde zu legenden Berechnungsregen für einen Zeitraum von mehreren Jahren als auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (Höhenniveau und Wasserführung) das Niederschlagswasser sicher ableiten kann, um Schäden durch Überschwemmungen soweit möglich auszuschließen.

2. Die unter 1. aufgeworfene Frage nach den Kriterien für die Begründung eines Aufhebungsanspruchs des Grundstückseigentümers braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist die Klage nach beiden Ansätzen unbegründet.

a) Nach Bürgerlichen Recht ist ein Anspruch auf Aufhebung der Dienstbarkeit schon deshalb nicht begründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Altanlage keinen wasserwirtschaftlichen Vorteil mehr hat. Nach den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Planungsunterlagen fließt das Abwasser aus der Mitweidaer Straße bei Trockenwetter nach wie vor über RÜ1, wenn es auch nicht über die Leitung DN 1000 in den Mühlgraben abgeschlagen wird (Gutachten Seite 5 = Bl. 352 d.A. und Protokoll der Sitzung vom 12.04.2002, Seite 6 unten = Bl. 457 d.A.) und das Regenüberlaufbecken (RÜ1) bietet zusammen mit der alten Ableitung (DN 1000) eine größere Entwässerungssicherheit bei der Ableitung von Starkregen für die Grundstücke unterhalb des Bahnhofsberges (Gutachten Seite 12 unten = Bl. 559 d.A. und Protokoll der Sitzung vom 12.04.2002, Seite 7 ff. = Bl. 438 ff. d.A.).

b) Zum gleichen Ergebnis kommt der Senat jedoch auch dann, wenn man einen Aufhebungsanspruch bereits bei fehlender Erforderlichkeit oder Übermäßigkeit der Beanspruchung des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks bejaht.

Insoweit geht der Senat allerdings nach dem Ergebnis der Feststellung des Sachverständigen davon aus, dass der weitere Betrieb von RÜ1 und der nachfolgenden Ableitung (DN 1000) nach den technischen Richtlinien für die Dimensionierung von Abwasserleitungen nach dem Neubau der Leitung in der Bahnhofstraße (Strecke Sa bis RÜ2) nicht mehr begründet ist (Gutachten Seite 12 = Bl. 559 d.A.) und es auch das Ziel des Neubaus dieser Leitungen war, die alte Leitung über RÜ1 nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen (Protokoll vom 12.04.2002, Seite 8 = Bl. 439 d.A.). Die Erforderlichkeit des weiteren Betriebs von RÜ1 und der Ableitung (DN 1000) zum Mühlgraben ergibt sich mithin nicht aus technischen Vorschriften. Abwasserleitungen können unter Beachtung wirtschaftlicher Gründe auch nicht so dimensioniert werden, dass sie auch für ganz seltene Regenfälle ausreichen. Die Leitungen werden nach den Feststellungen des Sachverständigen so dimensioniert, dass sie bei einem sog. Zweijährigen Regenereignis nicht überlastet sind. Dies ist nach den Berechnungen des Sachverständigen in einem sog. Zeitbeiwertverfahren gewährleistet (Tabelle 3 auf Seite 9 des Gutachtens = Bl. 356 d.A.).

Die Erforderlichkeit des weiteren Betriebs ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung haftungsrechtlicher Gesichtspunkte. Bei einem Ansatz eines fünfjährigen Regenereignisses treten unter Annahme einer Fließzeit von t 10 min innerhalb der neuen Leitungen Überlastungen auf (Tabelle 4 auf Seite 9 des Gutachtens = Bl. 356 d.A.; auf einigen Abschnitten ist dann Qm/Qvoll > 1). Diese Überlastungen werden nach den Ausführungen des Sachverständigen durch das Anspringen von RÜ1 und die Altleitung aufgefangen und somit einer Überflutung der Grundstücke am unteren Ende der Bahnhofstraße (auch desjenigen der Klägerin) auch bei solchen Regenereignissen entgegengewirkt. Unter Berücksichtigung solcher wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten ist die Beklagte berechtigt, die Altanlage zur Vorsorge gegen Schadensfälle weiter zu betreiben. Der Bundesgerichtshof hat in Einzelfällen eine Dimensionierung für Regenereignisse in fünf Jahren oder noch längeren Zeiträumen erwogen (BGH - Urteil vom 05.10.1989 - III ZR 66/68 - NJW 1990, 1167). Gibt es bereits eine Altanlage, die zusammen mit einer neuen, eine solche Entwässerungssicherheit zu gewährleisten vermag, ist der weitere Betrieb der Altanlage auch für erforderlich zu erachten.

Nach dem Ergebnis der Begutachtung kann daher nicht festgestellt werden, dass die Nutzung der Altanlage wasserwirtschaftlich nicht mehr erforderlich ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Dienstbarkeit mangels Erforderlichkeit sind von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.

Die Aussagen des Gutachters beruhen allerdings auf lokal hydraulischen Berechnungen des Sachverständigen in einem sog. Zeitbeiwertverfahren und unter Zugrundelegung der Ausgangsdaten der Planung über die abzuführenden Abwassermengen. Ob eine weitere Begutachtung unter Neuberechnung der abzuleitenden Wassermengen (Kanalnetzberechnung) und unter sog. hydrodynamischen Simulationen zur Berücksichtigung der Gefälleverhältnisse in den Leitungen den Beweis für die Behauptung der Klägerin erbracht hätte, dass das neue Kanalsystem ausreichend und die Ableitung über RÜ1 auch bei Ansatz eines fünfjährigen Regenereignisse nicht mehr erforderlich wäre (Behauptung der Klägerin zu Protokoll vom 12.04.2002, Seite 14 unten, = Bl. 445 d.A.), kann der Senat nicht feststellen. Die Klägerin hat ihren Beweisantrag für ein ergänzendes Gutachten im Schriftsatz vom 23.04.2002 zurückgenommen.

Schließlich ergibt sich aus dem Fortbestand der Altanlage auch keine übermäßige Belastung des Grundstücks der Klägerin. Eine Überlastung der Anlage auf ihrem Grundstück mit der Gefahr von Schäden durch Überflutungen (wie in der Vergangenheit) ist angesichts der neu verlegten Leitung in der Bahnhofstraße nicht zu erwarten. Die zeitweise Durchleitung von Niederschlagswasser bei Extremregenereignissen ist insbesondere auch im Hinblick auf die dadurch auch für das Grundstück der Klägerin geschaffene zusätzliche Entwässerungssicherheit hinnehmbar.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

III.

Über die Zulassung der Revision war gem. § 26 Nr. 7 EGZPO nach § 543 ZPO n. F. zu entscheiden. Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hätte allenfalls die unter I.D.1 angesprochene Rechtsfrage, nach welchen Grundsätzen die Aufhebung kraft Gesetzes begründeter Dienstbarkeiten verlangt werden kann. Der Senat brauchte diese Rechtsfrage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Im Übrigen beruht das Urteil im Wesentlichen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 30.05.2000 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Er enthält keine neuen Tatsachen oder Beweisanträge. Das Ergebnis der bisherigen Verhandlung wird darin lediglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders als in den vorstehend mitgeteilten Entscheidungsgründen gewürdigt.

Über den Antrag auf Wiedereröffnung haben, wenn die Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung gemäß § 309 ZPO gefällt ist und danach Richter (hier durch Beendigung ihrer Abordnung) verhindert sind, die verbleibenden Richter ohne Hinzuziehung von Vertretern zu befinden (vgl. BGH - Urteil vom 01.02.2001 - V ZR 357/00 - NJW 2002, 1426 ff.). Im vorliegenden Fall ist diese Entscheidung darüber, die mündliche Entscheidung nicht wieder zu eröffnen, durch den Vorsitzenden allein ergangen.

Ende der Entscheidung

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