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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: 22 WF 443/01
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5
Bei der Prozesskostenhilfe-Berechnung sind die in § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG festgelegten Beträge - nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO - vom Einkommen der Partei abzusetzen. Die sozialpolitische Zielsetzung der Einfügung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG steht dem nicht entgegen.

Kindergeld gehört zum Einkommen i.S. des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 22 WF 0443/01

des 22. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 14. Januar 2002

In der Familiensache

wegen Ehescheidung hier: Prozesskostenhilfe

hat der 22. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxx und Richter am Landgericht xxxxxxxxx

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Chemnitz vom 28. Mai 2001 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichtes - Familiengericht - Chemnitz vom 2. Juli 2001 abgeändert.

Es wird angeordnet, dass die Antragstellerin auf die Prozesskosten monatliche Raten von 97,14 EURO, fällig jeweils am 5. eines Monats, erstmals am 05.03.2002, an die Landes Justizkasse Chemnitz zu zahlen hat. Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Chemnitz vom 28. Mai 2001.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, mit welcher ihr im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen auferlegt wurden.

Mit dem am 26.04.2001 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Scheidung der am 25.07.1987 geschlossenen Ehe der Parteien begehrt. Gleichzeitig hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung beantragt.

Mit Beschluss vom 28.05.2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass auf die Prozesskosten monatliche Raten in Höhe von 755,00 DM zu zahlen sind.

Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.07.2001 Beschwerde eingelegt. Sie meint, dass keine höhere Rate als 150,00 DM gerechtfertigt sei. Allenfalls wäre unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes eine Rate in Höhe von 190,00 DM festsetzbar.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 02.07.2001 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin ab 1. September 2001 monatliche Raten von 270,00 DM auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Im Übrigen hat es die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und auf die zu den Gerichtsakten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen, zu welchem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hiernach ergibt sich Folgendes:

1.1.

Die Antragstellerin erhält ein Unterhaltsgeld in Höhe von (58,31 DM x 365 : 12 =) 1.773,59 DM monatlich. Das von ihr bezogene Kindergeld, welches ab dem 01.01.2002 auf 154,00 EURO (= 301,20 DM) erhöht worden ist, ist ihr daneben in voller Höhe als Einkommen zuzurechnen. Denn durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene PKH-Änderungsgesetz wurde die Prozesskostenhilfe an die sozialhilferechtlichen Vorschriften angepasst. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO und 76 Abs. 1 BSHG definieren das Einkommen dementsprechend in gleicher Weise. Unter den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG fällt aber, wie unumstritten ist, das Kindergeld. Daher muss auch im Rahmen des § 115 ZPO das Kindergeld demjenigen als Einkommen zugerechnet werden, an den es gezahlt wird (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 102; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 115, Rdnr. 19 m.w.N.).

Zum Einkommen der Antragstellerin gehört ferner das von ihr bezogene Wohngeld in Höhe von 27,38 DM (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1984, 606, 607).

1.2.

Von den Einkünften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt (1.773,59 DM + 301,20 DM + 27,38 DM =) 2 . 102, 17 DM sind folgende Positionen abzuziehen:

- Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 353,00 EURO = 690,41 DM

- Betrag für das minderjährige Kind Fxxxxxxxx gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG 20,00 DM

- Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO 731,26 DM

- Versicherungsbeiträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO 65,14 DM

insgesamt 1.506,81 DM

1.2.1.

Der Abzug eines Freibetrages für das Kind Fxxxxxxxx hat zu unterbleiben, da der Vater und Antragsgegner ausweislich der vor dem Amt für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz errichteten Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 08.02.2001 (Urkunden-Reg.-Nr. 2001/375) an seine Tochter Unterhalt in Höhe von 117,4 % des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen hat und dieser Betrag über den Freibetrag von nunmehr 248,00 EURO hinausgeht. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner seinen Zahlungsverpflichtungen tatsächlich nicht in voller Höhe nachkommt. Das Familiengericht hat in seinem Abhilfebeschluss vom 02.07.2001 zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin zumutbar ist, aus der vorstehend genannten Urkunde wegen der offenen Unterhaltsbeträge in Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dass eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg versprechen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, wenn die Antragstellerin von der Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung bislang keinen Gebrauch gemacht hat.

1.2.2.

Dagegen war der Kinderfreibetrag des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG von monatlich 20,00 DM für das minderjährige Kind der Antragstellerin zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Norm durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2552) allein deswegen neu geschaffen wurde, damit die zum 01.01.2000 wirksam gewordene Familienförderung durch die Kindergelderhöhung für das erste und das zweite Kind auch Familien mit minderjährigen Kindern erreichen kann, die Sozialhilfe erhalten (vgl. hierzu Oestreicher/Scheiter/Kunz/Decker, Bundessozialhilfegesetz, § 76,Rdnr. 39; Schwab, Zeitschrift für das Fürsorgewesen -ZfF 2000, 59). Denn - unabhängig von dieser sozialpolitischen Zielsetzung - bestimmt § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ohne jede Einschränkung, dass die in § 76 Abs. 2, 2 a BSHG bezeichneten Beträge vom Einkommen der Partei abzusetzen sind. Der Gesetzgeber hat weder nach Erlass der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG noch im Zusammenhang mit der Zivilprozessreform Anlass gesehen, den Kinderfreibetrag von den abzugsfähigen Beiträgen auszunehmen oder die Abzugsfähigkeit nur für Sozialhilfeempfänger mit Kindern anzuordnen. Nach dem sich aus dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers ist daher der Abzug des (sozialhilferechtlichen) Kinderfreibetrages des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG im Prozesskostenhilfeverfahren nicht auf Sozialhilfeempfänger zu begrenzen, sondern in allen Fällen vorzunehmen, in denen minderjährige Kinder im Haushalt vorhanden sind (so im Ergebnis auch Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 115, Rdnr. 18 a.E.).

1.3.

Nach Abzug des Betrages von 1.506,81 DM von den Gesamteinkünften in Höhe von 2.102,17 DM verbleibt ein für Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von (gerundet) 595,00 DM. Damit ist die Antragstellerin nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung (s. § 26 Nr. 4 EGZPO) geltenden Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO in der Lage, in monatlichen Raten von 190,00 DM zu den Prozesskosten beizutragen. Umgerechnet in die EURO-Einheit (s. § 26 Nr. 11 EGZPO) entspricht dies einem Betrag von 97,14 EURO monatlich.

2.

Eine Gebühr für die Beschwerde, soweit sie ohne Erfolg geblieben ist, wird nicht erhoben (KV Nr. 1952, Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 GKG). Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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