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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 23 UF 626/08
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 313
BGB § 1570
BGB § 1570 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1570 Abs. 2
BGB § 1573 Abs. 5 a. F.
BGB § 1578b
EGZPO § 36 Nr. 1
EGZPO § 36 Nr. 2
ZPO § 323 Abs. 1
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
Ein vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes und vor Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, geschlossener Prozessvergleich zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach heutigem Recht einen gerechten Interessenausgleich darstellt.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Aktenzeichen: 23 UF 626/08

Verkündet am 11.03.2009

In der Familiensache

wegen Ehegattenunterhalts

hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2009 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 26.09.2008, Az.: 306 F 1259/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Abänderbarkeit eines Vergleichs. Die Parteien haben am 27.08.1988 die Ehe geschlossen, die mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 01.02.2005, Az.: 306 F 1159/02, geschieden worden ist. Die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt ist durch das Amtsgericht mit Urteil vom 16.09.2005 entschieden worden, der Kläger ist zu unbefristetem Unterhalt von zuletzt 657,00 EUR verurteilt worden. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahren, Az.: 23 UF 689/05, haben die Parteien vor dem Einzelrichter des 23. Zivilsenats am 01.02.2006 folgenden Vergleich geschlossen:

1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zur Abgeltung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt dieser für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.12.2008 monatlich jeweils im Voraus 570,00 EUR zu zahlen und für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2014 monatlich jeweils im Voraus 280,00 EUR zu zahlen. Für die Zeit ab 01.01.2015 verzichtet die Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt gleich aus welchem Rechtsgrunde. Der Antragsteller nimmt diesen Verzicht an.

2. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin von Kindesunterhalt, den diese für den gemeinsamen Sohn ..... G...., geboren am 18.05.1989, ab dessen Volljährigkeit (mit-)schuldet, bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit von .G..........frei. Die Antragsgegnerin ist mit dieser Regelung einverstanden.

3. Die in Ziffer 1 genannte Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers beruht auf einer Unterhaltsberechnung, die vom Einkommen des Antragstellers für seine Tätigkeit für das Universitätsklinikum ................... ....... an der ............auf der Grundlage des Arbeitsvertrages für Ärzte vom 30.05./17.06.2002 ausgeht, die grundsätzlich dem PKH-Beschluss des Senats vom 17.01.2006 (Bl. 283 bis 287 d.A.) folgt, aber die Einwendungen von Frau Rechtsanwältin ....... im Schriftsatz vom 25.01.2006 (Bl. 292 bis 299) d.A.) berücksichtigt, so dass zunächst eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers in Höhe des erteilten Anerkenntnis (570,00 EUR) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von C.......... für angemessen gehalten wird. Für die Zeit ab 01.01.2009 gehen die Parteien davon aus, dass die Antragsgegnerin nun verpflichtet ist, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen und dass es ihr auch gelingen wird. Fiktiv werden ihr in Anlehnung zu dem aus ihrer 60-%igen Tätigkeit erzielten bereinigten Nettoeinkommen von 450,00 EUR für den Vollzeitjob 750,00 EUR zugerechnet, so dass sich ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von etwa 387,00 EUR ergeben könnte. Eine Zeitdauer von weiteren sechs Jahren, gerechnet ab 01.01.2009, halten die Parteien für angemessen, um einerseits der langen Ehedauer und der während der Ehezeit seit 1992 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung durch die Antragsgegnerin, andererseits den Umständen, dass die drei gemeinsamen Kinder bereits jetzt weitgehend selbständig sind, der größte Sohn beim Vater lebt und von ihm betreut wird sowie den Berufschancen der Antragsgegnerin angesichts ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs gerecht zu werden. Im Weiteren berücksichtigen die Parteien mit der Regelung zu Ziffer 2 die Tatsache bei der Unterhaltsberechnung, dass die Antragsgegnerin dem ältesten Sohn .....G.... ab dessen Volljährigkeit nicht mehr alleine zum Barunterhalt verpflichtet ist, vielmehr dann eine Quotierung nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen der Parteien vorgenommen werden muss mit der Folge, dass der Antragsteller den weitaus größten Teil des Barbedarfs des Jungen zu decken hat, so dass die Antragsgegnerin dann über geringere Ausgaben und ein erhöhtes Einkommen verfügt, weshalb ihr Unterhaltsanspruch dann reduziert werden müsste. Eine solche Verrechnung nehmen die Parteien nunmehr dadurch vor, dass der mögliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ab dem 01.01.2009 von 387,00 EUR auf 280,00 EUR reduziert wird.

4. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.2008 Abänderungsklage erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund der neuen Rechtslage spätestens ab 01.07.2008 nicht weiter verpflichtet, nachehelichen Unterhalt an seine geschiedene Frau zu bezahlen. Bei dem vereinbarten Unterhalt handele es sich bis zum 31.12.2008 um einen gemischten Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt, für die Zeit ab 01.01.2009 um einen reinen Aufstockungsunterhalt. Wegen der nunmehr stärkeren Eigenverantwortung komme eine Zubilligung von Betreuungsunterhalt bis zum 14. Geburtstag des jüngsten Sohnes ebenso wie ein Aufstockungsunterhalt für die Beklagte, die als Lehrerin über eine hochqualifizierte Berufsausbildung verfüge und keine ehebedingten Nachteile in ihrer Erwerbsbiografie erlitten habe, nicht mehr in Betracht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sie hat die Auffassung vertreten, in dem vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Vergleich seien Punkte, die nunmehr gesetzlich in § 1578b BGB geregelt sind, schon damals berücksichtigt worden. Die Regelung sei auch nach neuem Recht noch angemessen. Aus der beruflichen Entwicklung der Beklagten in der Ehezeit sei eindeutig erkennbar, dass die Beklagte einen erheblichen ehebedingten Nachteil erlitten habe, dieser belaufe sich auf mindestens 200.000,00 EUR.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.09.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine zeitliche Begrenzung auch nach der Rechtslage vor dem 01.01.2008 möglich gewesen sei und die Beklagte mit der vereinbarten zeitlichen Befristung gehalten ist, sich um eine Ausweitung ihrer bis dahin ausgeübten Halbtagstätigkeit zu bemühen. Mit Abschluss des Vergleichs sei eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden, die getroffene Regelung sei mit der gesetzlichen Neuregelung durchaus vereinbar.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, die vereinbarte Regelung entspreche nicht den Maßstäben, wie sie durch das neue Unterhaltsrecht für die Regelung des nachehelichen Unterhalts seit dem 01.01.2008 gelten. Das Altersphasenmodell, wonach eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit grundsätzlich erst mit der Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes angenommen wurde, sei mit der gesetzlichen Neuregelung ausdrücklich abgeschafft worden, ein Betreuungsunterhaltsanspruch könne über den 30.06.2008 hinaus nicht bestehen. Zu berücksichtigen sei, dass der älteste Sohn der Parteien, .....G...., der seit der Trennung der Parteien im Jahre 2000 im Haushalt des Klägers lebe, von diesem neben dessen vollschichtiger Berufstätigkeit betreut werde. Die von der Beklagten erstinstanzlich angeführten Verdienstausfälle wegen der Kinderbetreuung sowie die Nachteile beim Erwerb eigener Anwartschaften auf eine spätere Altersversorgung stellten keine ehebedingten Nachteile dar. Ausgehend von einer Ehedauer von 14 Jahren sei ein nachehelicher Unterhaltsanspruch über den Zeitraum von weiteren zehn Jahren schlicht zu lang. Der Kläger habe seinerzeit keine annähernd ähnliche Verhandlungsposition innegehabt, wie er sie jetzt aufgrund der seit 01.01.2008 geltenden Rechtslage hätte; er sei bei Abschluss des Vergleichs froh gewesen, überhaupt eine Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erreichen, wobei er insoweit freilich auf das Entgegenkommen der Beklagten angewiesen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Dresden vom 01.02.2006, Az.: 23 UF 689/05, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 01.07.2008 an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen hat und ab diesem Zeitpunkt auch die Haftungsfreistellung von Unterhaltsansprüchen für den gemeinsamen volljährigen Sohn ....-G...., geboren am 18.05.1989, entfällt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie erinnert daran, dass der Kläger damals im Verfahren vor dem Familiengericht Dresden, Az.: 306 F 1159/02, ein Anerkenntnis über einen monatlich von ihm zu zahlenden Ehegattenunterhalt von 570,00 EUR abgegeben hatte. Die Beklagte ist der Meinung, aus § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO ergebe sich, dass der Gesetzgeber einen behutsamen Übergang von altem auf das neue Recht bezwecke. Mit der zeitlichen Begrenzung der Zahlung eines geringeren Unterhalts ab 01.01.2009 hätten die Parteien nach dem Wortlaut des Vergleichs der langen Ehedauer, der während der Ehe seit 1992 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, der weitgehenden Selbständigkeit der Kinder sowie den beruflichen Chancen der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung bereits Rechnung getragen. Die Billigkeitsabwägung falle nicht anders aus, wenn man die nach neuem Recht zu berücksichtigenden ehebedingten Nachteile der Beklagten einfließen lasse. Sie sei seit 1992 als Referentin für Förderschulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus tätig. Wegen der Betreuung der drei Kinder habe sie drei Jahre lang komplett ausgesetzt und seit August 1996 durchgängig nur noch in Teilzeit gearbeitet; dadurch seien ihr Möglichkeiten des Aufstiegs zur Referats- bzw. Abteilungsleiterin entgangen. Angesichts der Umstände entspreche der vereinbarte Unterhaltsanspruch von insgesamt neun Jahren bei der hier zu beurteilenden 17-jährigen Ehe genau den Grundsätzen, die das neue Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008 verfolge.

Der Senat hat am 25.02.2009 mündlich verhandelt.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage zu Recht abgewiesen.

1. Die Abänderungsklage ist zulässig, § 323 Abs. 1, 4, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat eine wesentliche Veränderung der für den Vergleichsschluss maßgebenden Verhältnisse behauptet. Eine solche stellt auch eine Änderung der Rechtslage dar (BGH NJW 1991, 514; NJW 2001, 3618), die hier durch das Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 eingetreten ist.

2. Die Abänderungsklage ist nicht begründet.

2.1. Beim Prozessvergleich erfolgt die Anpassung an die geänderten Verhältnisse nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage, §§ 242, 313 BGB. Außerdem ist im hier zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I, Seite 3189), mit § 36 Nr. 1 EGZPO eine Überleitungsvorschrift enthält, die die freie Abänderungsmöglichkeit von vor dem 01.01.2008 ergangenen Entscheidungen oder Vereinbarungen zum Unterhalt einschränkt. Danach soll eine Abänderung zunächst nur möglich sein, wenn dies zu einer erheblichen Veränderung der Unterhaltsverpflichtung führen würde. Dies wird im Allgemeinen dann bejaht, wenn die Veränderung mindestens 10 % ausmacht (BGH NJW 1994, 520); diese Grenze ist vorliegend überschritten.

Zum zweiten soll sich eine Partei aber nur dann auf Umstände, die vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes entstanden und durch das Reformgesetz selbst erheblich geworden sind, berufen können, wenn die Änderung dem anderen Teil unter besonderer Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Hierdurch soll eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage erreicht werden (BT-Drucks. 16/1830, Seite 33). Die danach vorzunehmende Vertrauensschutzprüfung ist auf der Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1, 2 GG entwickelten Grundsätze zum Schutz von Ehe und Familie sowie minderjähriger Kinder vorzunehmen (Borth, Die Übergangsbestimmungen zur Unterhaltsrechtsreform und die Änderungen der ZPO im UÄndG 2007, FamRZ 2008, 105, 108).

2.2. Gemessen daran ist es dem Kläger verwehrt, sich von der am 01.02.2006 geschlossenen Vereinbarung zu lösen. Zwar ist mit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes eine neue Rechtslage eingetreten, diese hat aber im hier zu beurteilenden Fall wegen des zwischen den Parteien seinerzeit abgeschlossenen progressiven Vergleichs nicht so schwerwirkende Auswirkungen, dass der Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Vertrages verlangen könnte; vielmehr ist das Vertrauen des Beklagten in die getroffene Unterhaltsvereinbarung schutzwürdig.

2.2.1. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass durch das neue Unterhaltsrechtsänderungsgesetz der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB n. F.) nunmehr stärker akzentuiert ist und es Wille des Gesetzgebers ist, dass sich das Prinzip der Eigenverantwortung nun auch in der Praxis gegenüber dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität durchsetzen soll. Ebenso hat der Gesetzgeber durch die Verschärfung des § 1570 BGB deutlich gemacht, dass das bisher geltende Altersphasenmodell als überholt angesehen wird. Schließlich ist es durch die Einführung des § 1578b BGB Ziel des Gesetzgebers gewesen, stärker als bislang auf eine zeitliche Begrenzung und Herabsetzung der Unterhaltsansprüche hinzuwirken.

2.2.2. Zum Betreuungsunterhalt:

Die Parteien haben in dem angefochtenen Vergleich aber eine Regelung gefunden, die sich auch bei Zugrundelegung der neuen Rechtslage als gerechte und billige Lösung darstellt. So ist es keineswegs gesetzlich untersagt, dass ein Elternteil den anderen von einer Verpflichtung zur Aufnahme einer vollschichtigen Arbeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes freistellt. § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält für die Zeit nach Ablauf des Basisunterhalts von drei Jahren keine klare Zeitvorgabe für einen sich an den Basisunterhalt anschließenden Betreuungsunterhalt, dort heißt es nur, dass die Dauer des Unterhaltsanspruchs sich verlängert, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Inzwischen ist erkennbar geworden, dass die Rechtsprechung eine Überbetonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung im Bereich des Betreuungsunterhalts, der sich zu Lasten der Kinder auswirken würde, nicht vornehmen wird und damit das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz nicht in der beabsichtigten Schärfe umgesetzt werden wird (vgl. z. B. BGH FamRZ 2008, 1739; OLG München FamRZ 2008, 1945; OLG Thüringen FamRZ 2008, 2203). Darüber hinaus ist mit § 1570 Abs. 2 BGB eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts erstmals aus Gründen der nachehelichen Solidarität Gesetz geworden. Es bleibt daher Eltern auch nach der aktuellen Gesetzeslage unbenommen, unter Berücksichtigung ihrer konkreten Verhältnisse und der Bedürfnisse der Kinder zu der gleichen wie einer unter Geltung des alten Rechts vereinbarten Regelung zum Betreuungsunterhalt zu kommen. Grundsätzlich darf in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass das Betreuungsinteresse von Kindern über 3 Jahren stets und regelmäßig auch die Bereitschaft der Eltern, auch ältere Kinder zumindest teilweise zu betreuen, vorhanden ist und dass sie nur wirtschaftliche Erforderlichkeiten zu einer möglichst frühzeitigen Arbeitsaufnahme drängen. Das ist im hier zu beurteilenden Fall anders. Der Kläger verfügt über ein ausnehmend gutes Einkommen, so dass eine frühere Arbeitsaufnahme der betreuenden Mutter aus wirtschaftlichen Gründen weder nach alter Rechtslage geboten war noch nach neuer Rechtslage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang spielt über § 1570 Abs. 2 BGB auch eine Rolle, dass die Ehe der Parteien von nicht unerheblicher Dauer (17 Jahre) war und sich die Parteien in dieser Ehe darauf verständigt hatten, dass die Beklagte unter Zurückstellung ihrer Arbeits- und Karriereinteressen die Kinderbetreuung übernehmen soll. Auch nach neuem Recht wäre daher eine Vereinbarung, die den Kläger verpflichtet, den von ihm anerkannten Unterhalt in Höhe von 570,00 EUR bis zum 31.12.2008 zu zahlen, gerecht und billig gewesen. Einer Abänderung des Unterhaltstitels vor Ablauf eines Jahres, wie vom Kläger beantragt, steht darüber hinaus § 36 Nr. 1 EGZPO entgegen, der ersichtlich einen schonenden Übergang zur neuen Rechtslage fordert, was regelmäßig eine Übergangszeit erfordert (vgl. OLG Celle 2008, 967; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 341; OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2008, Az.: 20 UF 149/08).

2.2.3. Zum Aufstockungsunterhalt:

Auch die von den Parteien im Vergleich vom 01.02.2006 vereinbarten weiteren sechs Jahre Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 280,00 EUR sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage und des vorangegangenen Betreuungsunterhalts angemessen. Bei der Vereinbarung vom 01.02.2006 haben die Parteien Umstände, die nach neuem Recht nun verstärkt Berücksichtigung finden sollen, wie eine stärkere Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten, bereits berücksichtigt, indem der Beklagten fiktiv ein aus einer unterstellten Vollerwerbstätigkeit erzielbares Nettoeinkommen zugerechnet worden ist. Die Zeitdauer von sechs Jahren ist unter Berücksichtigung der hier zu beurteilenden wesentlichen Umstände (namentlich der Ehedauer, der seit 1992 ausgeübten Teilzeitbeschäftigung durch die Beklagte, der bereits weitgehenden Selbständigkeit der gemeinsamen Kinder, der Betreuung des größten Sohnes durch den Vater) gefunden worden, die auch nach derzeitiger Rechtslage bei einer Abwägung im Rahmen des § 1578b BGB eine wichtige Rolle spielen würden.

Die Prüfung des seit der Entscheidung des BGH vom 12.04.2006, Az.: XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, in der Rechtsprechung und seit dem 01.01.2008 auch gesetzlich verankerten zusätzlichen und maßgeblichen Kriteriums für eine Abwägung bei einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs, des Vorliegen eines ehebedingten Nachteils, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, die Beklagte habe keinen ehebedingten Nachteil erlitten, kann der Senat nicht beitreten. Der ehebedingte Nachteil ist im Gegenteil offenbar geworden. Aus der von der Beklagten zur Akte gereichten Übersicht über ihre berufliche Entwicklung in der Ehezeit wird im Zusammenhang mit den hierzu gegebenen Erläuterungen deutlich, dass die Beklagte ohne die durch die Geburt und Betreuung der Kinder verursachte jahrelange Reduzierung ihrer Arbeitszeit wegen ausgebliebener Beförderungen heute über ein geringeres Gehalt verfügt, als wenn sie während der Ehezeit stets Vollzeit gearbeitet hätte. Der Senat geht davon aus, dass die gut qualifizierte Beklagte, die bereits im April 1992 als Referentin für Förderschulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus tätig gewesen ist, ohne das dreijährige Aussetzen zugunsten der Kinder und die sich daran anschließende Reduzierung ihrer Arbeitszeit wenigstens zur Referatsleiterin befördert worden wäre, was mit einer entsprechenden finanziellen Höhergruppierung einhergegangen wäre.

2.2.4. Schließlich ist im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO auch das Vertrauen der Beklagten zu berücksichtigen. Der Vertrauensschutz in eine bestehende Unterhaltsregelung leitet sich in erster Linie aus Umständen ab, die zu der bestehenden Unterhaltsabhängigkeit geführt haben. Eine solche kann sich - wie hier - ergeben aus der Betreuung gemeinsamer Kinder, der Gestaltung der Haushaltsführung in der Ehe, dem Eintritt ehebedingter Nachteile in der Ehe in Bezug auf das eigene berufliche Fortkommen - die insbesondere im Hinblick auf das Alter im Zeitpunkt der Scheidung - nicht mehr ausgeglichen werden können (§ 1578b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger und die Beklagte mit dem Vergleichsschluss am 01.02.2006 eine einvernehmliche Regelung gefunden haben, die der Kläger seitdem auch stets pünktlich erfüllt hat. Die Beklagte, die um die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers weiß, hat sich für den vereinbarten Unterhaltszeitraum auf stetige Unterhaltszahlungen durch den Kläger eingestellt, sie durfte sich auch auf die vereinbarten Zahlungen einstellen.

Denn wenn eine vor dem 01.01.2008 getroffene Unterhaltsvereinbarung - wie der hier zu beurteilende Vergleich durch den gleichzeitigen Vertrag zum Kindesunterhalt - Teil einer umfassenderen Regelung ist, ist das Vertrauen eines Unterhaltsberechtigten regelmäßig besonders schutzwürdig (BT-Drucks., 16, 1830, S. 33 f.).

Insgesamt stellt sich der von den Parteien gefundene Vergleich hinsichtlich Unterhaltshöhe und Länge des Bezugs nicht als untragbare und mit neuem Recht unvereinbare Regelung dar. Im persönlichen Umfeld der Parteien sind keine derartig gravierenden Umstände zu erkennen, die die damals gemeinsam gefundene Absprache, die die Parteien ausweislich des Protokolls vom 01.02.2006 für angemessen erachtet haben, heutzutage nicht mehr tragbar erscheinen ließe. Die Parteien haben sich mit der bereits damals möglichen Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a. F. auseinandergesetzt und eine sachgerechte Regelung gefunden, sie haben die maßgeblichen Umstände miteinander verhandelt. Der Senat kommt nach allem nicht zu dem Schluss, dass dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO ergangen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Bei dem Streitfall handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalls. Bei der vom Senat zu bewertenden Frage, ob der zwischen den Parteien am 01.02.2006 abgeschlossene Vergleich auch unter Geltung der neuen Rechtslage gerecht und billig ist und weiterhin Wirkung entfalten soll, geht es nicht um vom Revisionsgericht grundsätzlich zu klärende Rechtsfragen, sondern um eine den Tatrichtern vorbehaltene Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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