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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 3 Ss 696/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 315b
StGB § 113
StGB § 53
StGB § 52
Bei sogenannten "Polizeifluchtfällen" bilden alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB (ständige Rechtsprechung).
Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Beschluss

Aktenzeichen: 3 Ss 696/02

vom 05. Februar 2003

in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u. a.

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. September 2002

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Hehlerei in zwei Fällen, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem Fall hiervon zusätzlich in Tateinheit mit zwei Fällen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III. b) 5., 6. und 7., über die Gesamtstrafe sowie über die Anordnung der Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Chemnitz hatte den Angeklagten wegen "Hehlerei in zwei Fällen, Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Urkundenfälschung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Urkundenfälschung" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ihre gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Chemnitz in der Berufungshauptverhandlung am 12. September 2002 jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat beide Rechtsmittel verworfen.

Mit seiner nicht näher ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

II.

1. Die Revision ist zulässig.

Zwar hat der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 1 StPO keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt; jedoch ergibt sich das Angriffsziel seines Rechtsmittels mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit aus seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung zusammen mit dem Gang des bisherigen Verfahrens (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 344 Rdnrn. 2, 3 mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2. Die Sachrüge führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte in einem Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, in zwei weiteren Fällen der Nötigung gemäß § 240 StGB für schuldig befunden und hinsichtlich der Tatkomplexe III. b) 5. bis 7. wegen tatmehrheitlich begangener Vergehen verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Aussprüche über die hierfür verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und über die Maßregel.

Im Übrigen lassen die ausgesprochenen Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

a) Zum Tatgeschehen III. b) 5.

Nach den Feststellungen hatte sich, um der Flucht des Angeklagten ein Ende zu bereiten, vor dem von ihm gesteuerten Pkw ein Streifenwagen auf der Straße quergestellt, so dass die Fahrbahn teilweise versperrt war. Um sich der Festnahme zu entziehen, fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h links an dem Streifenwagen vorbei, wobei er durch eine Schneewehe am linken Straßenrand fahren musste. Bei diesem "riskanten Ausweichmanöver" konnte er eine Kollision mit dem Polizeieinsatzwagen "nur knapp" vermeiden. Während der Fahrer des Streifenwagens noch in seinem Fahrzeug gesessen hatte, befand sich ein weiterer Polizeibeamter "außerhalb des Fahrzeugs in der der Fahrtrichtung des Angeklagten abgewandten Seite". Diesen nahm der Angeklagte jedoch nicht wahr (UA Seite 12).

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht dieses Geschehen u.a. als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB gewürdigt. Die Feststellungen tragen hingegen eine solche Verurteilung nicht.

Da der Angeklagte nicht etwa auf die Polizeibeamten zugefahren ist, um diese zum Wegfahren oder Beiseitespringen und damit zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, ist bereits die für den äußeren Tatbestand erforderliche gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung nicht erkennbar (vgl. BGHSt 18, 133, 134) . Ebensowenig wird der für die Verwirklichung des § 113 Abs. 1 StGB erforderliche Vorsatz deutlich. Vielmehr liegt es nach dem gesamten Geschehensablauf nahe, dass der Angeklagte damit rechnete und darauf vertraute, das Polizeifahrzeug - wie auch tatsächlich geschehen -ohne Kollision umfahren zu können, da nur so seine Flucht gelingen konnte.

Ohne Rechtsfehler ist hingegen die weitere rechtliche Würdigung als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Wenngleich die Urteilsgründe insoweit schweigen, ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang der infolge der Berufungsbeschränkungen bindend festgestellten Tatsachen zum Tatgeschehen III. b) 3., dass am Fahrzeug des Angeklagten in dieser Nacht die gestohlenen Kfz-Kennzeichen angebracht waren.

b) Zu den Tatgeschehen III. b) 6. und 7.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten in beiden Fällen neben des verwirklichten Dauerdelikts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit tateinheitlicher Urkundenfälschung auch des - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden.

Fehlerhaft ist jedoch seine Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Widerstandshandlungen gemäß § 113 Abs. 1 StGB und den darin zugleich liegenden Nötigungen der Polizeibeamten gemäß § 240 StGB. Gegenüber der letztgenannten Vorschrift stellt § 113 StGB die speziellere Strafvorschrift dar, so dass § 240 StGB zurücktritt (Schönke/Schröder StGB, 24. Aufl., § 113 Rdnr. 68; BGH VRS 35, 174; u.a.m.).

c) Ein weiterer - durchgreifender - Rechtsfehler liegt zudem darin, dass die Berufungskammer das rechtliche Konkurrenzverhältnis der drei Fälle III. b) 5. bis 7. zueinander nicht zutreffend beurteilt hat.

Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen dreier selbstständiger Straftaten (§ 53 StGB) angenommen, "da das Durchbrechen der Polizeisperren jeweils auf einen neuen Tatentschluss des Angeklagten zurückging" und das durchgehend verwirklichte Vergehen des "Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG nicht geeignet ist, die beiden erheblich schwerwiegenderen Verstöße gegen § 315 b...StGB zu verklammern" (UA S. 22). Dies ist fehlerhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden in sogenannten Polizeifluchtfällen alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlaufe einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des § 52 StGB (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1 und § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 06. Mai 1997 und 08. Juli 1997 - 4 StR 152/97 und 4 StR 271/07 -; u.a.m.). Das Durchbrechen zweier Fahrzeugsperren bewirkt keine Zäsuren der einheitlichen Fluchtfahrt. Vielmehr liegt dem Geschehen das einheitliche subjektive Element zu Grunde, dass sich der Angeklagte dadurch - getragen vom Fluchtwillen vor der Polizei - seiner Festnahme entziehen will. Dieses besondere Motiv begründet das Zusammenfassen mehrerer Eingriffe zu einer Tat (BGHSt 22, 67, 76; ständige Rechtsprechung).

3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist auszuschließen, dass in neuer Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme des für die Verwirklichung der §§ 113 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch beim Durchbrechen der ersten Polizeisperre [Tat III. b) 5.] tragen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen III. b) 5. bis 7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, über den deshalb neu zu entscheiden ist.

Auch kann der Ausspruch über die befristete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Entscheidend für die Dauer einer Sperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters, die vom Landgericht festzustellen ist. Das angefochtene Urteil lässt jedoch nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Landgericht auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten gerade für diese Sperrfristdauer geschlossen hat.

Dagegen können die für die Taten III. b) 1. bis 4. festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei gefunden und durch die Verurteilung im Übrigen ersichtlich nicht beeinflusst worden sind.

Ende der Entscheidung

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