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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: 3 U 1341/09 (1)
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB §§ 2303 ff.
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 2 a.F.
1. Dem zwischen dem 01.07.1949 und dem 03.10.1990 geborenen und anerkannten nichtehelichen Abkömmling eines Erblassers, der bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gelebt hat und anschließend (hier vor dem 01.04.1998) verstorben ist, stehen gegen den testamentarischen Erben gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB (a.F.) Pflichtteilsansprüche zu, die denen eines ehelichen Abkömmlings nach den Vorschriften des BGB gleichen.

2. Unerheblich ist dabei, ob der Abkömmling bei Eintritt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war, wie es § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR zur Voraussetzung eines Pflichtteilsanspruchs des Abkömmlings - gleichviel, ob ehelich oder nichtehelich - erhob.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 3 U 1341/09

Beschluss

des 3. Zivilsenats

vom 15.09.2009

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatz

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N , Richter am Oberlandesgericht B und Richterin am Oberlandesgericht E

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen für das beabsichtigte Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23.07.2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe:

Den Klägerinnen, die das erstinstanzliche Urteil anfechten möchten, kann hierfür ungeachtet der Frage ihrer Bedürftigkeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Schadensersatzklage gegen den Beklagten, ihren früheren Prozessbevollmächtigten, abgewiesen. Das diesem vorgeworfene Unterlassen, nämlich in dem verloren gegangenen Auskunftsprozess, den die uneheliche, 1969 geborene und 1970 vom Erblasser als die seine anerkannte Tochter nach dessen Tod (24.08.1997) im Jahre 1999 gegen ihre drei Halbgeschwister angestrengt hatte, weder auf die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Klärung des (zu Recht) in Abrede gestellten testamentarischen Erbrechts der Halbschwester der Mandanten hingewirkt noch auf das Fehlen bzw. den Ausschluss einer Pflichtteilsanspruchsberechtigung der Halbschwester als testamentarischer Nichterbin gemäß § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB hingewiesen (und dies durch entsprechenden Tatsachenvortrag untermauert) zu haben, war bei unterstellter Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht ursächlich für die Prozessniederlage (Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30.07.1999 - 2 O 1259/99) und die damit anschließend verbundenen Vermögensnachteile der Mandanten. Denn selbst als Nichterbin stand der Klägerin des Vorprozesses der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dies hat das Landgericht im nunmehr anzugreifenden Urteil richtig entschieden, wenn auch nur unzureichend begründet. Auf die weiteren Bedenken des Beklagten im Schriftsatz vom 10.09.2009 zur Anspruchshöhe und zur Frage der Verjährung kommt es daher nicht an.

Im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat für die von ihm angenommene Berechtigung des Auskunftsverlangens der Klägerin des Vorprozesses als Nichterbin keine Anspruchsgrundlage benannt und weder Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB noch das vor der Wiedervereinigung geltende Pflichtteilsrecht des ZGB einer näheren Prüfung unterzogen.

Mit Inkrafttreten des ZGB am 01.01.1976 war zwar eine vollständige erbrechtliche Gleichstellung zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen erreicht. Das bei testamentarischem Ausschluss von der Erbfolge eingreifende Pflichtteilsrecht stand diesen wie jenen aber, wie das Landgericht möglicherweise übersehen, jedenfalls nicht erörtert hat, unterschiedslos nur dann zu, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren, § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB. Letzteres war hier, wie der Beklagte nicht in Abrede stellt, gerade nicht der Fall. Auf altes DDR-Recht, welches durch Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB unverändert übergeleitet worden sei, ließen sich Pflichtteils- und entsprechende Auskunftsansprüche der damaligen Klägerin also nicht stützen. Die Entscheidungsgründe des nunmehr anzufechtenden Urteils verhalten sich hierzu nicht eindeutig; man könnte sie im gerade umgekehrten Sinne verstehen.

2. Dies im Vorprozess nicht zur Verteidigung gegen die Auskunftsklage eingewandt zu haben, mag dem hiesigen Beklagten als Pflichtwidrigkeit anzulasten sein, hat aber jedenfalls nicht den Verlust des Rechtsstreits verursacht. Denn aus einem anderen Grunde ist der Vorprozess nach der im Regressprozess maßgeblichen Auffassung des Senates richtig entschieden worden. Tatsächlich hat Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB (i.V.m. Art. 230 EGBGB) nämlich selbst eine hier ausschlaggebende Änderung in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht mit der Folge bewirkt, dass sich die Berechtigung des Auskunftsverlangens der damaligen Klägerin aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ergab.

a) Das folgt allerdings nicht aus der aktuellen Fassung des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB ("Ist der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben, so gelten in Ansehung eines nichtehelichen Kindes, das vor dem Beitritt geboren ist, die für die erbrechtlichten Verhältnisse eines ehelichen Kindes geltenden Vorschriften."); sie ist in zeitlicher Hinsicht unanwendbar.

Diesen Inhalt hat die durch Art. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2968; ErbGleichG) neu gefasste Überleitungsvorschrift erst mit Wirkung vom 01.04.1998 und damit erst nach Eintritt des hier zu beurteilenden Erbfalles am 24.08.1997 erhalten. Zuvor lautete Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB: "Anstelle der §§ 1934a bis 1934e und 2338a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch sonst, wenn das nichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren ist, die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes." Entsprechend bestimmt der ebenfalls durch Art. 2 ErbGleichG eingefügte, nicht spezifisch auf DDR-rechtliche Überleitungsfälle zugeschnittene Art. 227 EGBGB in Absatz 1 Nr. 1, dass die bis zum 01.04.1998 geltenden Vorschriften über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes weiter anzuwenden sind, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt gestorben ist.

b) Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich aber, bezogen auf den Streitfall und den Vorprozess, aus Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB a.F.

Die Bedeutung der darin angeordneten Geltung der "Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes" für vor dem 03.10.1990 geborene nichteheliche Kinder erschöpft sich nicht darin, nichtehelichen Kindern partielle Privilegierungen, die ihnen das ZGB in seinem räumlichen Anwendungsbereich - verglichen mit dem BGB a.F. - im Sinne einer frühzeitigen völligen erbrechtlichen Gleichstellung mit ehelichen Kindern verschaffte, für nach dem 03.10.1990 eintretende Erbfälle (im Wesentlichen) zu erhalten. Vielmehr war und ist diese alte Überleitungsvorschrift zugleich dahin zu verstehen, dass sich der vor dem 03.10.1990 geborene nichteheliche Abkömmling eines Vaters, der bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet gelebt hat und anschließend vor dem 01.04.1998 verstorben ist, insgesamt - soweit keine der (hier nicht relevanten) Ausnahmen des Art. 235 § 2 EGBGB eingreift - auf alle im Erbfallzeitpunkt geltenden erbrechtlichen Vorschriften des BGB über eheliche Kinder stützen kann, also einschließlich des entsprechenden Pflichtteilsrechts.

Die bis dahin nach bundesdeutschem Recht bestehenden Regeln zum besonders ausgestalteten Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes in §§ 1934a bis 1934e BGB (a.F.) sowie zu dessen Pflichtteilsberechtigung in § 2338a BGB (a.F.) sollen in derartigen Fällen nach dem klaren Wortlaut von Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB a.F. einheitlich nicht zur Anwendung gelangen. Greift Absatz 2 der Überleitungsvorschrift ein, gelten aber andererseits auch die Bestimmungen des ZGB - und damit auch die im alten DDR-Recht vorgenommene Einschränkung des Pflichtteilsrechts ehelicher und nichtehelicher Kinder des Erblassers durch § 396 Abs. 1 Nr. 2 ZGB - ingesamt nicht fort (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl. [Sonderausgabe 1993], Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 60). Der nichteheliche Abkömmling wird also durch Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB a.F., gleichviel ob es um sein gesetzliches Erbrecht oder im Falle entsprechender testamentarischer Verfügung des Erblassers um sein Pflichtteilsrecht geht, vollständig einem ehelichen Abkömmling in Bezug auf die Anwendung aller erbrechtlichen Vorschriften des BGB gleichgestellt (vgl. auch MüKo-Leipold, BGB, 4. Aufl., Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 38). Danach war das von der Halbschwester der jetzigen Klägerinnen seinerzeit geltend gemachte Auskunftsverlangen über den Bestand des Nachlasses des Vaters berechtigt, weil sie es als nichteheliche Tochter auf den bei Eintritt des Erbfalles - bereits seit langem und bis heute unverändert - geltenden, wegen Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB a.F. anwendbaren § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen konnte.

c) Letztlich dieselben, wenn auch seinerzeit mangels Problematisierung durch die Parteien nicht ausdrücklich angesprochenen Erwägungen zu Art. 235 § 1 Abs. 2 BGB (a.F.) haben den erkennenden Senat im Übrigen bereits in dem Berufungsverfahren 3 U 1955/04 bewogen, in der Verfügung vom 09.12.2004 und dem abschließenden Beschluss vom 29.12.2004 zu der von den ehelichen Kindern des Erblassers eingelegten Berufung gegen das im Rahmen einer neuen Stufenklage der Halbschwester auf eidesstattliche Versicherung und Zahlung ergangene Teilurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14.09.2004 - 8 O 5034/03 einen Anspruch der dortigen Klägerin auf eidesstattliche Bekräftigung unmittelbar aus § 2314, § 260 Abs. 2 BGB (also nicht etwa aus fortgeltendem DDR-Recht) herzuleiten und zu bejahen.

Ende der Entscheidung

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