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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 3 W 1077/09
Rechtsgebiete: FGG-Reformgesetz


Vorschriften:

FGG-Reformgesetz Art. 111 Abs. 1
FGG-Reformgesetz Art. 111 Abs. 2
Rechtsmittel gegen nach dem 01.09.2009 ergangene erstinstanzliche Entscheidungen in Sachen, deren Gegenstand vom FGG-Reformgesetz erfasst wird, unterliegen altem Verfahrensrecht, wenn auch im ersten Rechtszug altes Verfahrensrecht anzuwenden war.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 3 W 1077/09

Beschluss

des 3. Zivilsenats

vom 20.10.2009

In der Grundbuchsache

Grundbuchamt, Grundakten von , Blatt

wegen Grundbuchberichtigung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N , Richter am Oberlandesgericht B und Richterin am Oberlandesgericht E

beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

I.

In dem im Beschlusseingang bezeichneten (Wohnungs-)Grundbuch sind als Eigentümer die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Über das Vermögen des Ehemannes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Für einen solchen Fall sah der Gesellschaftsvertrag das Ausscheiden des insolventen Gesellschafters und die Anwachsung seines Anteils auf den verbleibenden Gesellschafter vor.

Mit Schreiben vom 20.01.2009 regte die Beteiligte zu 3 als Grundschuldgläubigerin die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gemäß § 82 GBO mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 1 als alleinige Eigentümerin an; ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 in der Form des § 29 GBO war dem Schreiben beigefügt. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben bat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Beteiligten zu 2 am 16.02.2009 "vor einer Entscheidung darüber, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht", um Übersendung einer Kopie des Gesellschaftsvertrages. Der Beteiligte zu 2 kam der Bitte am 03.03.2009 nach.

Mit Verfügung vom 17.03.2009 bat die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf den Inhalt von § 82 GBO sowie darauf, dass das Grundbuch unrichtig geworden sei, um Beibringung einer Berichtigungsbewilligung oder aber, sofern die Berichtigung ausnahmsweise nicht zweckmäßig erscheine, um Mitteilung entsprechender Gründe. Die zur Antwort bis zum 20.05.2009 gesetzte Frist verstrich ergebnislos, ebenso eine mit Erinnerungsschreiben vom 16.06.2009 bis zum 28.08.2009 "verlängerte" Frist.

Mit am 19.09.2009 zugestellter Verfügung vom 07.09.2009 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beteiligten zu 1 aufgegeben, nunmehr binnen Monatsfrist der Aufforderung vom 17.03.2009 nachzukommen, andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt werden müsse. Hiergegen richtet sich die entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung beim Grundbuchamt am 05.10.2009 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist unzulässig, weil nicht das Oberlandesgericht, sondern gemäß § 72 GBO a.F. das Landgericht für die Beschwerde zuständig ist. Die nach Artt. 36 Nr. 6, 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586; FGG-Reformgesetz) am 01.09.2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 72 GBO, wonach über die Beschwerde das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, greift nicht ein. Die maßgebliche Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-Reformgesetz führt vielmehr insgesamt zur Anwendbarkeit des alten Verfahrensrechts.

Im Einzelnen:

1. Die genannte Übergangsvorschrift gilt nach ihren grundlegenden Absätzen 1 und 2 für sämtliche Verfahren, die in dem FGG-Reformgesetz geregelt werden, also nicht allein für das FamFG als neues Stammgesetz, sondern auch für die in den weiteren Artikeln des FGG-Reformgesetzes enthaltenen Vorschriften.

2. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-Reformgesetz bestimmt, dass auf Verfahren, die bis zum 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Diese Regelung entspricht exakt derjenigen, die der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2007 insgesamt für Art. 111 FGG-Reformgesetz vorsah (BT-Drs. 16/6308 S. 159 f.). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, soweit hier von Interesse (a.a.O. S. 359):

"Mit der Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass sich Gerichte und Beteiligte auf die geänderte Rechtslage einstellen können. Wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen durch das FGG-Reformgesetz - insbesondere auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug - soll das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits beantragt wurde, keine Anwendung finden.

Die Übergangsregelung erstreckt sich einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht. Dies betrifft auch den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug. Ausschließlich soweit auch bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften des FGG-Reformgesetzes durchzuführen war, richtet sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach den Regelungen des FGG-Reformgesetzes."

3. Die in dieser Weise bewirkte Anknüpfung des Rechtsmittelverfahrensrechts an das für die erste Instanz maßgebliche Verfahrensrecht gilt ausnahmslos und hat keine Änderung erfahren.

a) Auf die Prüfbitte des Bundesrates (BT-Drs. 16/6308 S. 401) und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses vom 23.06.2008 (BT-Drs. 16/9733 S. 282, 305 f.) wurde der ursprünglichen Entwurfsfassung von Art. 111 FGG-Reformgesetz ein - dem heutigen Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift entsprechender - Satz 2 angefügt. Damit sollte klargestellt werden, dass Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren eigenständige Verfahren sind, also dem neuen Verfahrensrecht unterliegen, wenn sie ab dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder ab diesem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die gesetzgeberische Konzeption zum maßgeblichen Rechtsmittelverfahrensrecht ist dadurch unverändert geblieben.

b) Dasselbe gilt für die spätere Anfügung des Absatzes 2 (sowie der Absätze 3 bis 5) durch Art. 22 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700; VAStrRefG). Diese Ergänzung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11.02.2009 (BT-Drs. 16/11903 S. 49 f.). Während die neuen Absätze 3 bis 5 von Art. 111 FGG-Reformgesetz ohnehin lediglich spezielle Sachverhalte in Verfahren in Familiensachen und über den Versorgungsausgleich betreffen, ist nach Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz nunmehr jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Nach der amtlichen, über erste Überlegungen von Bundesrat (BT-Drs. 16/10144 S. 119 f.) und Bundesregierung (BT-Drs. 16/10144 S. 127) hinausgehenden Begründung des Rechtsausschusses bezweckt die von ihm empfohlene Fassung des Absatzes 2 Folgendes (BT-Drs. 16/11903 S. 61):

"Absatz 2 stellt klar, dass in Bestandsverfahren wie Betreuung, Vormundschaft oder Beistandschaft jeder selbständige Verfahrensgegenstand, der mit einer durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erlassenden Endentscheidung zu erledigen ist, ein neues, selbständiges Verfahren begründet. Hierunter fällt insbesondere die gerichtliche Aufsichts- und Genehmigungstätigkeit im Rahmen einer Vormundschaft oder einer Betreuung. Wird ein solches Verfahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des FGG-Reformgesetzes eingeleitet, so ist darauf neues Verfahrensrecht anzuwenden. Dadurch wird sichergestellt, dass es entsprechend dem in Nr. 10 der Stellungnahme des Bundesrates verfolgten Anliegen auch in Bestandsverfahren zu einer zügigen Umstellung auf das neue Verfahrensrecht kommt."

Bei dieser Entstehungsgeschichte muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die Gleichstellung des in Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz näher bezeichneten gerichtlichen Verfahrens mit einem solchen gemäß Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich der möglichen Gegenstände gerichtlicher (Ausgangs-)Verfahren eine deklaratorische Klarstellung oder ggf. konstitutive Ausweitung der Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts vorgenommen hat. An dem Konzept, das Rechtsmittelverfahren insgesamt dem alten Verfahrensrecht zu unterstellen, wenn erst- bzw. vorinstanzlich altes Verfahrensrecht anzuwenden war, hat er dagegen nicht gerüttelt. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte solches zweifellos in einem deutlich klareren Wortlaut Ausdruck gefunden. Denn unter einem "gerichtlichen Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird", wird üblicherweise und erst recht im vorliegenden Zusammenhang nicht der einzelne Rechtsmittelverfahrensabschnitt im Instanzenzug verstanden.

Über Wortlaut, Entstehungsgeschichte und erkennbaren Zweck der Norm hinaus sprechen weitere Überlegungen gegen die Annahme, Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz erkläre auch das einzelne Rechtsmittelverfahren zu einem selbständigen Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1. So hätte dies beispielsweise zur Folge, dass der Zeitpunkt der - dann einem Verfahrensantrag gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-Reformgesetz gleichstehenden - Rechtsmitteleinlegung konsequenterweise über das insoweit maßgebliche Verfahrensrecht und damit auch über Bestehen und Art des möglichen Rechtsmittels sowie über das zuständige Rechtsmittelgericht entschiede. Das führte in den vom FGG-Reformgesetz erfassten Verfahren mit ganz verschiedenen Gegenständen und ebenfalls unterschiedlichen Alt- und Neuregelungen zu vielfältigen Misslichkeiten und Schwierigkeiten, die der Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt hat. Um nur Grundbuchsachen herauszugreifen, würde sich etwa die Frage anschließen, ob bei einer unter Umständen lange vor dem 01.09.2009 ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, gegen die bis zum Ablauf des 31.08.2009 eine nach bisherigem Recht zur Verfügung stehende unbefristete weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt worden ist, seither wegen Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz wirklich das neue, für die genannte Konstellation unpassende Rechtsmittelverfahrensrecht der Grundbuchordnung n.F. gelten soll. Die Antwort ist eindeutig: Das alte Rechtsmittelverfahrensrecht bleibt maßgeblich, wenn im ersten Rechtszug altes Verfahrensrecht anzuwenden war.

4. Damit kommt es darauf an, ob das hier in Rede stehende Grundbuchberichtigungsverfahren gem. § 82 GBO, welches kein Antragsverfahren darstellt, vom Amtsgericht Aue (Grundbuchamt) vor oder nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist. Ersteres ist der Fall. "Einleitung" i.S.v. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-Reformgesetz meint die zeitlich erste gerichtliche Maßnahme gleich welcher Form zur Förderung des amtswegigen Verfahrens aufgrund einer Anregung oder ohne eine solche (Hartmann NJW 2009, 2655, 2656). Spätestens mit dem an die Beteiligte zu 1 gerichteten Aufforderungsschreiben vom 17.03.2009 hat die Grundbuchrechtspflegerin das Berichtigungsverfahren in aktenkundiger und zudem nach außen hervorgetretener Weise auf den Weg gebracht und gefördert, also "eingeleitet". Dass sie eine abschließende, erstmals förmlich zugestellte und mit einer Zwangsgeldandrohung verbundene Aufforderung samt Rechtsmittelbelehrung erst nach dem 01.09.2009 ausgesprochen hat, ist unerheblich. Unterlag damit das Amtsverfahren vor dem Grundbuchamt dem alten Verfahrensrecht, gilt dasselbe für das Rechtsmittelverfahren einschließlich der Regelung des § 72 GBO a.F. über das zuständige Beschwerdegericht.

III.

Die Akten werden daher an das Grundbuchamt zurückgegeben. Eine unmittelbare Weiterleitung an das zuständige Landgericht hält der Senat für untunlich.

Ende der Entscheidung

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