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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 3 W 1586/02
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2
KostO § 23 Abs. 1 letzter Teilsatz
KostO § 23 Abs. 2
KostO § 23 Abs. 2, 1. Hs.
KostO § 23 Abs. 2, 2. Hs.
KostO § 62 Abs. 1
KostO § 68 S. 1, 1. Hs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

des 3. Zivilsenats

Aktenzeichen: 3 W 1586/02

vom 20.01.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Grundbuchsache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Erstbeteiligten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 06.11.2002 (11 T 2481/02) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundstücks war eine insolvente GmbH, deren Vermögen der Erstbeteiligte verwaltet. Das Grundbuchamt hat ihm 774,00 DM für die Löschung von zwei Grundschulden berechnet. Dabei hat es den Geschäftswert nach § 23 Abs. 2, 1. Hs. KostO, also nach dem Nennwert der Grundschulden bestimmt.

Das hält der Erstbeteiligte für falsch. Einschlägig sei der 2. Halbsatz zu § 23 Abs. 2 KostO, maßgeblich mithin der geringere Wert des Schuldnergrundstücks.

Dahinter steckt, dass die Grundschulden zunächst als jeweiliges Gesamtrecht auf vier Grundstücken lasteten. Sämtliche Grundstücke standen bei Eintragung der Grundschulden im Eigentum der Schuldnerin. Die übrigen Grundstücke wurden nach und nach aus der Haftung entlassen. Es blieb das eingangs bezeichnete Grundstück der Schuldnerin. Auf diesem Grundstück, das nach den Angaben des Erstbeteiligten nur 25.000,00 DM wert ist, lasteten also zuletzt die Grundschulden im Wert von 400.000,00 DM und 600.000,00 DM.

Das Landgericht hat den Rechtsbehelf des Erstbeteiligten als Beschwerde gegen den Kostenansatz gewertet und diese am 06.11.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde des Erstbeteiligten.

II.

Die nach § 14 Abs. 3 S. 2 KostO statthafte, auch im Übrigen zulässige - weitere - Beschwerde hat keinen Erfolg. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht beschlossen, dass den Erstbeteiligten die Löschung der Grundschulden 774,00 DM kostet.

Für die Löschung einer Grundschuld hat das Grundbuchamt gemäß §§ 68 S. 1, 1. Hs., 62 Abs. 1 KostO eine 1/2-Gebühr zu erheben. Als Geschäftswert gilt dabei nach § 23 Abs. 2, 1. Hs. KostO der Nennbetrag der Schuld. Daran gemessen ist der angefochtene Kostenansatz nicht zu beanstanden. Bei einem Wert von 400.000,00 DM errechnet sich nach der Anlage zu § 32 KostO a.F. (§ 161 S. 1 KostO) eine 1/2-Gebühr mit 319,50 DM, bei einem Wert von 600.000,00 DM mit 454,50 DM (je 90 %). In der Summe sind dies die berechneten 774,00 DM.

Das bezweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht. Sie meint nur, aus der Rechtsprechung zur Kostenbehandlung sogenannter Globalgrundschulden bei Wohnungseigentumsanlagen folge, dass nicht der Nennbetrag der Grundschuld, sondern der - geringere - Wert des belasteten Grundstücks maßgeblich sei. Dem ist jedoch nicht so.

Diese Rechtsprechung berechnet die Löschung einer Grundschuld aus dem regelmäßig geringeren Wert des belasteten Wohnungseigentums, wenn die Grundschuld

- als Globalgrundschuld bei der Erstellung einer großen Wohnungseigentumsanlage bestellt wurde,

- und nach vorgängiger Pfandfreigabe der übrigen nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet (BayObLG, Rpfleger 1992, 540 ff.; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; Senat, Beschl. v. 04.06.02, 3 W 655/02).

Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, wie die Bezirksrevisorin zu Recht bemerkt, dass der Wohnungseigentümer, der zufällig als Letzter die Löschung beantragt, nicht mit unverhältnismäßig höheren Kosten belastet werden soll als die übrigen Wohnungseigentümer. Im Sinne einer kostenrechtlichen Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer und zwecks der Meidung von Zufallsergebnissen ist es hier geboten, die "Löschungsanträge" der Wohnungseigentümer einheitlich zu bewerten. Da zu Gunsten der übrigen, wegen § 23 Abs. 2, 2. Hs. KostO, nur der Wert des jeweiligen Wohnungseigentums angesetzt wird, gilt Gleiches für den letzten Wohnungseigentümer. Rechtfertigen lässt sich dies mit einer entsprechenden Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Hs. KostO oder mit einer teleologischen Reduktion des seinem Wortlaut nach einschlägigen § 23 Abs. 2, 1. Hs. KostO, mit der so eröffneten Anwendung der allgemeinen Geschäftswertregel des § 23 Abs. 1 letzter Teilsatz KostO.

Diese Erwägungen lassen sich auf die hier zu beurteilende Sachlage nicht übertragen. Sie finden, wie geschildert, ihre Rechtfertigung in der Vermeidung einer zufallsbedingten und damit durch nichts gerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Kostenschuldner in derselben Angelegenheit. Im Streitfall gibt und gab es indes - von vornherein - nur einen Kostenschuldner, nämlich die vom Erstbeteiligten verwaltete insolvente GmbH. Diese kann also aus dem Umstand, dass man sie zunächst kostenrechtlich besser behandelt hat als zuletzt, nicht ableiten, sie sei schlechter gestellt als andere Kostenschuldner in der gleichen Angelegenheit. Sie kann auch nicht ernsthaft vorbringen, dass sie zufallsbedingt nachteiliger behandelt werde als Kostenschuldner in vergleichbaren Situationen. Die Löschung der Grundschuld kostet jeden antragstellenden Eigentümer eine 1/2-Gebühr aus dem Nennwert. Das gilt auch bei der Belastung mehrerer Grundstücke. Teurer wird es dort nur, wenn der Eigentümer nach der jeweiligen Pfandfreigabe durch den Gläubiger die Entlassung aus der Mithaft im Grundbuch eintragen lässt. Dazu zwingt ihn indes niemand. Es bleibt ihm unbenommen, die Grundschuld zunächst trotz Pfandfreigabe stehen zu lassen und erst nach Freigabe aller Grundstücke die (einheitliche) Löschung der Grundschuld zu beantragen. Kostenrechtlich hat dies zur Folge, dass ihm allein die Löschungsgebühr, also keine zusätzliche Haftentlassungsgebühr erwächst. Demnach ist es nicht dem Zufall überlassen, ob er kostenrechtlich schlechter behandelt wird als sonstige Eigentümer belasteter Grundstücke. Dann jedoch gibt es keinen Anlass, ihn durch Anwendung des 2. Halbsatzes zu § 23 Abs. 2 KostO zu entlasten. Dies käme vielmehr einer Privilegierung gleich, die im Abgleich zu anderen Kostenschuldnern durch nichts gerechtfertigt wäre.

Mit gutem Grund verwehrt daher die oben angesprochene Rechtsprechung auch dem Ersteller der mit einer Globalgrundschuld belasteten Wohnanlage die Anwendung des § 23 Abs. 2, 2. Hs. KostO (BayObLG, Rpfleger 1994, 84; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 = ZMR 1999, 497). Wie dieser verdient der Eigentümer mehrerer Grundstücke, die mit einer Gesamtgrundschuld belastet sind, diese kostenrechtliche Sonderbehandlung nicht.

Nach alledem ist der amtsgerichtliche Kostenansatz nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat so zu Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen.

Kosten- und Wertentscheidungen sind nicht veranlasst, § 14 Abs. 7 KostO.

Ende der Entscheidung

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