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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 3 W 427/07
Rechtsgebiete: BGB, VBVG, FGG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1
BGB § 1915 Abs. 1
VBVG § 3
FGG § 56g Abs. 5 S. 1
FGG § 56g Abs. 7
FGG § 75
Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass nach dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG).
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 3 W 427/07

Beschluss

des 3. Zivilsenats vom 20.06.2007

In dem Nachlassverfahren

wegen Nachlasspflegervergütung

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N , Richterin am Oberlandesgericht Dr. N und Richter am Amtsgericht M

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21.03.2007 (Az.: 12 T 895/06) wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 260,42 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 04.10.2001 bestellte das Amtsgericht - Nachlassgericht - Leipzig den Beteiligten als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach der Erblasserin. Der Beteiligte führt dieses Amt berufsmäßig aus.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2006 (GA II 210-212) beantragte er, ihm für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung aus dem werthaltigen Nachlass in Höhe von insgesamt 2.073,02 EUR zu bewilligen. Mit der Maßgabe, dass es sich um eine mittelschwere Tätigkeit handele, legte er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 für die Tätigkeiten bis zum 30.06.2004 einen Stundensatz von 34,20 EUR sowie für die Tätigkeiten vom 01.07.2004 bis 30.06.2005 (nach Wegfall des Ortsabschlages "Ost") einen Stundensatz von 38,00 EUR zugrunde. Für die Tätigkeiten ab dem 01.07.2005 beansprucht er einen Stundenbetrag von 75,00 EUR vor dem Hintergrund, dass seit diesem Stichtag gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB die Stundensätze abweichend von § 3 VBVG bestimmt werden können.

Mit Beschluss vom 09.08.2006 bewilligte das Nachlassgericht dem Beteiligten für die Tätigkeit als Nachlasspfleger für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 07.06.2006 eine Vergütung in Höhe von 1.812,60 EUR. Insoweit gewährte es dem Beteiligten für den Zeitraum vom 29.03.2002 bis 30.06.2005 die Vergütung antragsgemäß. Für die Tätigkeit ab dem 01.07.2005 erachtete es jedoch lediglich einen Stundensatz von 50,00 EUR für angemessen. Dabei orientierte es sich unter Berücksichtigung von § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB abweichend von § 3 VBVG nach an Sätzen des § 9 JVEG, wobei es lediglich den dortigen geringsten Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR für angemessen erachtete.

Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Beteiligten vom 14.08.2006 hat das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 21.03.2007 (GA II 264-268) zurückgewiesen, jedoch die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Gegen diesen ihm am 27.03.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 30.03.2007, die am gleichen Tag beim Landgericht einging. Der Beteiligte beruft sich darauf, dass nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (2. BtÄndG - BT-Drs. 15/2494 bzw. 15/4874) der Einführung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich zugrunde lag, dass insbesondere bei Nachlasspflegern die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führten. In der Literatur werde daher ein Stundensatz des anwaltlichen Berufspflegers bei nicht mittellosen Nachlässen von über 100,00 EUR als angemessen erachtet.

II.

Die gemäß §§ 75, 56 g Abs. 7, Abs. 5 S. 2 FGG statthafte, weil vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 75, 56 g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Entscheidend ist im vorliegenden Verfahren allein, ob dem Beteiligten für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger für die Zeit ab dem 01.07.2005 ein Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR - den Amts- und Landgericht lediglich gewährt haben - oder aber in Höhe von 75,00 EUR - entsprechend dem Vergütungsantrag des Beteiligten vom 15.06.2006 - zu gewähren ist.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Nachlassgericht habe dem Beteiligten für die Tätigkeit ab dem 01.07.2005 zutreffend lediglich einen Stundensatz von 50,00 EUR bewilligt. Denn hinsichtlich der Festsetzung der Nachlasspflegervergütung sei nach wie vor eine Orientierung am Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 (Az.: 7 W 1944/01 - NJW 2002, 3480-3482) bzw. den darin aufgestellten Grundsätzen erforderlich. Hiernach hätten die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung auch für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass. Dementsprechend seien Stundensätze in Höhe von 27,90 EUR für die einfache Abwicklung, 34,20 EUR für die mittelschwere Abwicklung und 41,40 EUR für die schwierige Abwicklung der Nachlasspflegschaft anzusetzen.

Zwar richte sich für den Zeitraum ab dem 01.07.2005 der Vergütungsanspruch bei berufsmäßiger Ausübung des Nachlasspflegers nach den §§ 1960 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 VBVG. Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass abweichend von § 3 VBVG höhere Stundensätze in Anlehnung an § 9 JVEG zu bestimmen seien, teile die Kammer nicht. Vielmehr folge sie der Ansicht, wonach die vom Oberlandesgericht Dresden angenommene Berechnungsgrundlage für die Zeiträume ab dem 01.01.2002 nunmehr nach der geltenden Rechtslage und dem VBVG umgerechnet werden müsste. Dies ergebe im Falle der einfachen Nachlassabwicklung einen Stundensatz von 33,50 EUR, bei einer mittelschweren Abwicklung einen Stundensatz von 41,00 EUR und für die schwierigere Nachlassabwicklung einen Stundensatz von 50,00 EUR. Insoweit habe das Nachlassgericht bereits den höchsten anzusetzenden Stundensatz gewährt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

a) Mit Wirkung vom 01.07.2005 wurde das Vergütungssystem des BGB für Vormundschaften und Pflegschaften durch das

2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz grundlegend reformiert. Dabei brachte das - auch auf den Bereich der Nachlasspflegschaft ausstrahlende - neue Recht vor allem wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Vergütung von Berufsbetreuern bzw. -pflegern.

Personen, die in Ausübung ihres Berufes als Pfleger, so insbesondere auch als Nachlasspfleger gemäß § 1960 BGB tätig sind, werden im Falle der Mittellosigkeit des Pfleglings bzw. bei dürftigem Nachlass nunmehr wie ein Vormund vergütet (§§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, 3 Abs. 1 VBVG). Ist der Pflegling hingegen vermögend bzw. ist Aktivnachlass vorhanden, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Berufspflegern - abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG - in Übereinstimmung mit § 1836 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. nach den für die Führung der Pflegergeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegergeschäfte (§ 1915 Abs. 1 S. 2 BGB).

b) Diese gesetzliche Neuregelung bedeutet vor allem, dass die für Berufsbetreuer geltenden Stundensätze und Zeitpauschalen der §§ 4, 5 VBVG auf die Vergütung des Berufspflegers regelmäßig keine Anwendung finden (vgl. Zimmermann ZEV 2005, 473, 474; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rz. 859; Bestelmeyer, Rpfleger 2005, 583, 584). Die Einführung der allgemeinen Regelsätze für die Vormundschaft in § 3 VBVG kann allerdings nicht auf alle Arten der Pflegschaften übertragen werden, wie bereits die Gesetzesbegründung zum 2. BtÄndG (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses - BT-Drs. 15/4874, S. 27) darlegt. Dort heißt es:

"Insbesondere beim Nachlasspfleger können die auf die Vormundschaft zugeschnittenen Stundensätze zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen. Die Höhe der Vergütung des Pflegers ist daher nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zu bestimmen. Diese kann sich im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehenen Stundensätze decken und ist jedenfalls dann nach diesen zu bemessen, wenn der Pflegling mittellos ist. Anzuwenden ist § 3 Abs. 1 VBVG auch, soweit ein Nachlass masselos ist."

Mit der Einführung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nahm der Gesetzgeber offensichtlich die Kritik auf, die gegen die als zu niedrig angesehene Bemessung der Vergütung eines Berufspflegers - insbesondere eines Rechtsanwaltes - bei vermögendem Nachlass erhoben worden war (vgl. Zimmermann, a.a.O., m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund vertreten beispielsweise Jochum/Pohl ( a.a.O., Rn. 859) die Auffassung, dass niedrigere Stundensätze als 125,00 EUR seit dem 01.07.2005 nicht mehr angemessen seien, sofern es sich um das Stundenhonorar des anwaltlichen Berufspflegers für seine persönliche Tätigkeit handele. Demgegenüber kommen nach Bestelmeyer (a.a.O.; sowie Rpfleger 2006, 353) die "Mittellosenstundensätze" des VBVG auch nicht als denkbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Vergütung eines Nachlasspflegers in Betracht, vielmehr seien Stundensätze über 102,00 EUR bis 143,00 EUR als angemessen zu erachten. Zimmermann (a.a.O.) schlägt vor, zur Einordnung der angemessenen Vergütung die Stundensätze ins Auge zu fassen, die das JVEG für Sachverständige vorsehe; diese bewegen sich gemäß § 9 JVEG zwischen 50,00 EUR und 95,00 EUR.

c) Nach Auffassung des Senats finden diese im Wesentlichen ohne nähere Begründung oder allein unter Heranziehung früherer Rechtsprechung vorgetragenen Ansichten keine Stütze im Gesetz. Vielmehr weist gerade die bereits zitierte Gesetzesbegründung darauf hin, dass sich auch bei vermögendem Nachlass die Vergütung des Nachlasspflegers im Einzelfall mit den in § 3 Abs. 1 VBVG vorgesehenen Stundensätzen decken kann, eine Überschneidung also gerade angedacht war. Dem widerspräche aber die Einführung von Mindeststundensätzen, die im günstigsten Fall - nach Zimmermann (a.a.O.) - die Sätze des § 3 Abs. 1 VBVG um das 1,5-fache überschreiten (33,50 EUR zu 50,00 EUR).

Der Senat hält daher an den im Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.03.2002 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen bzw. den darin entwickelten Stundensätzen grundsätzlich fest. Diese Rechtsprechung lässt sich - unbeschadet der Einführung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB durch das 2. BtÄndG - auch auf Vergütungszeiträume ab dem 01.07.2005 übertragen, wobei die dort errechneten Vergütungsbeträge - worauf das Landgericht zu Recht verwiesen hat - nunmehr nicht mehr ausgehend vom BVormVG, sondern nach dem VBVG zu berechnen und daher anzupassen sind.

Soweit § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass sich der Vergütungsanspruch von Berufspflegern bei einem nicht mittellosen Pflegling bzw. einem vermögendem Nachlass nach dem Umfang der Pflegschaft richtet, so wird dieser im Rahmen der Stundenvergütung wesentlich durch die Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Die Schwierigkeit der Pflegschaft schlägt sich dagegen in erster Linie im Stundensatz nieder. Um die vom Gesetzgeber angedachte teilweise Überdeckung zu erzielen, dienen als Mindestsätze die jeweiligen Stundensätze des § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 2 VBVG. Welcher dieser Stundensätze Basis ist, richtet sich nach den für die Führung der Pflegergeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers, so dass der weiteren Voraussetzung des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB ebenfalls Genüge getan wird. Im Falle einer mittelschweren bzw. schwierigen Nachlassabwicklung ist dieser Ausgangswert angemessen zu erhöhen. So ergeben sich - fußend auf dem neuen VBVG - folgende Stundensätze:

 Einfache Abwicklung Mittelschwere AbwicklungSchwierige Abwicklung
Kenntnisse i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG 19,50 EUR 25,00 EUR 33,50 EUR
Kenntnisse i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG 25,00 EUR 32,00 EUR 43,00 EUR
Kenntnisse i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG 33,50 EUR 43,00 EUR 58,00 EUR

Dabei orientiert sich die Staffelung an dem prozentualen Verhältnis der Stundensätze nach § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG zu dem Mindestsatz nach § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG (128 % bzw. 172 %). Mit diesen Zuschlägen wird, wie § 3 Abs. 2 VBVG zeigt, dem Umstand Rechnung getragen, dass regelmäßig ein besonders sachkundiger Vormund nur deshalb eingesetzt wird, weil die Schwierigkeit der Aufgabe den gesteigerten Sachverstand fordert. So geben diese Zuschläge auch eine taugliche Berechnungsgrundlage zur Vergütung von mittelschweren und schweren Nachlasspflegschaften.

Aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Beteiligte selbst als auch Amts- und Landgericht von einer mittelschweren Nachlassabwicklung ausgingen - sonst wären die Stundensätze für die Tätigkeiten vor dem 01.07.2005 nicht nach dieser Maßgabe beantragt und später festgesetzt worden -, hätte der Beteiligte somit für seine Tätigkeit ab dem 01.07.2005 maximal einen Stundensatz von 43,00 EUR ansetzen können. Soweit zu seinen Gunsten tatsächlich 50,00 EUR in Ansatz gebracht wurden, ist er hierdurch - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - nicht beschwert.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Gerichtskostenfolge der Zurückweisung der weiteren Beschwerde hat der Kostenbeamte in eigener Kompetenz unter Beachtung von § 131 KostO zu entscheiden.

IV.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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