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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 4 U 574/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
ZPO § 529 n.F.
1. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im ersten Rechtszug trifft die Patientenseite - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anforderungen an den Vortrag des Patienten im Arzthaftungsprozess maßvoll sein müssen, um die Chancengleichheit zwischen Patient und Behandlungsseite zu wahren - eine angepasste Substantiierungspflicht.

2. Einem Arzt in Ausbildung darf die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten nur dann übertragen werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, die konkret bei dem Patienten vorliegende Erkrankung und die erforderliche Behandlung zu beurteilen.

3. Nach dem neuen § 529 ZPO ist das OLG als Berufungsgericht im Grundsatz an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden, es sei denn, das Erstgericht habe die Tatsachen aufgrund Verletzung materiellen Rechts oder aufgrund von Verfahrensfehlern unrichtig erfasst oder aus Sicht des Senats besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erstinstanzlichen Feststellungen im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben würden.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 4 U 574/02

Verkündet am 11.07.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz u. Schmerzensgeld

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2002 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie, Richterin am Oberlandesgericht Möhring und Richter am Landgericht Klerch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.01.2002 - 6 0 7148/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15 338,76 EUR (30 000,00 DM = 20 000,00 DM + 10 000,00 DM).

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden aufgrund der in der Praxis des Beklagten vom 26.03. bis 14.05.1998 durchgeführten ärztlichen Behandlung. Er wirft dem Beklagten vor, ihn fehlerhaft behandelt und ohne Aufklärung und deswegen ohne wirksame Einwilligung operiert zu haben. Zur Darstellung des Tatbestandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe bewiesen, dass der Kläger vor der Operation am 15.04.1998 ausreichend aufgeklärt worden sei; eine besondere Aufklärung vor der Operation am 05.05.1998 sei nicht erforderlich gewesen. Einen Behandlungsfehler habe der Kläger nicht bewiesen.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers, der sowohl den Vorwurf unterlassener Aufklärung als auch von Behandlungsfehlern nach der Erstoperation aufrechthält.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen, wobei er den bezifferten Schmerzensgeldantrag geändert hat in einen unbezifferten, allerdings den bezifferten Betrag nunmehr als Mindestbetrag geltend macht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

B.

Der Kläger hat gegen den beklagten Arzt keinen Anspruch auf Erstattung des ihm entstandenen immateriellen und des ihm zukünftig entstehenden materiellen Schadens, weder aus dem Behandlungsvertrag noch aus Delikt, §§ 823, 847 BGB. Der Kläger hat weder bewiesen, dass dem Beklagten überhaupt ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, noch, dass der von ihm beklagte und ihn tatsächlich wesentlich beeinträchtigende Gesundheitsschaden auf die Behandlung des Beklagten, gar auf einen Behandlungsfehler, zurückzuführen ist (I.). Demgegenüber hat der Beklagte bewiesen, den Kläger aufgrund einer wirksamen Einwilligung behandelt und operiert zu haben (II.).

I.

Der Kläger hat den ihm als Patienten obliegenden Beweis nicht erbracht, dass die bei ihm nach der Behandlung durch den Beklagten eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf einem Behandlungsfehler des Beklagten beruht.

1. Das Landgericht hat auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. , die beide Parteien letztlich nicht angreifen, einen Behandlungsfehler mit zutreffenden Gründen verneint; auf die angefochtene Entscheidung wird verwiesen.

a) Die Diagnose eines Ganglions durch den Zeugen Dr. war zutreffend, die Entscheidung zu seiner operativen Entfernung war fehlerfrei, die Operation am 15.04.1998 wurde lege artis durchgeführt. Die beim Kläger nach der Operation aufgetretene Infektion ist auch möglich, wenn alle Regeln strikt eingehalten werden; sie ist als schicksalhaft anzusehen, da die Krankenunterlagen keine Hinweise auf Regelverstöße bei der Operation und dem aseptischen Regime enthalten. Dieser Bewertung durch den Gerichtssachverständigen ist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht entgegen getreten.

b) Aber auch die sich anschließende Behandlung weist keinen nachweisbaren Behandlungsfehler auf. Die Vornahme der Wundrevisionen am 28.04. und am 05.05.1998 war nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht fehlerhaft. Die Entfernung von nekrotischem Gewebe und gegebenenfalls Eiter aus einer Wunde ist notwendig und verlangt häufig mehrzeitige Eingriffe. Auch diese Bewertung akzeptiert der Kläger in der Berufungsinstanz.

Die vom Hausarzt angeordnete und vom Beklagten weitergeführte Antibiotikatherapie ist entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers als ausreichend anzusehen. Der Gerichtssachverständige hat die Antibiotikatherapie im Blick gehabt und für nicht kritikwürdig befunden. Darüber hinaus hat der vom MDK eingeschaltete Sachverständige - das Gutachten wurde vom Kläger vorgelegt - ausgeführt, der Wundabstrich vom 28.04.1998 habe keine pathologischen Keime ergeben, so dass die Gabe von Antibiotika nicht einmal als notwendig erscheine. Mit diesen Feststellungen zweier Sachverständiger setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht auseinander.

Aufgrund des Wundbefundes am 28.04.1998 war eine stationäre Behandlung nicht erforderlich. Niedergelassene Chirurgen verfügen - der Senat folgt auch insoweit dem Gerichtssachverständigen - über die für die weitere Behandlung erforderliche operationstechnische Ausrüstung und die ausreichende Erfahrung. Letzteres gilt auch für den beim Beklagten angestellten Arzt, den Zeugen Dr. , der sich in der Ausbildung zum Facharzt befand.

c) Die Berufung hat auch nicht insoweit Erfolg, als der Kläger dem Beklagten vorwirft, er hätte weitere Maßnahmen zur Behandlung und Diagnostik ergreifen müssen, nachdem sein Hausarzt bereits am 27.04.1998 eine Entzündung am rechten Fußrücken diagnostiziert habe. Soweit der Gerichtssachverständige in seinem Gutachten diese Frage verneint hat, ist diese Behauptung schon widerlegt. Dies gilt für die unterlassene Antibiosebehandlung. Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen liegt die Entscheidung, eine Antibiosebehandlung durchzuführen, in der ärztlichen Entscheidungsfreiheit. Dass die Entscheidung des Beklagten falsch war, ist nicht beweisbar.

Die weitergehenden Vorwürfe (Unterlassung weiterer Maßnahmen zur Diagnose und Therapie) sind - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Arzthaftungsprozess die Anforderungen an den Vortrag eines Patienten maßvoll sein müssen, um die Chancengleichheit zwischen Patient und Behandlungsseite zu wahren (Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 4. Aufl. Rdn. E 2; OLG Oldenburg OLGR 1999, 61) - für den zweiten Rechtszug unter Beachtung der beiden vorliegenden Gutachten unsubstantiiert; nach sachverständiger Sachaufklärung im ersten Rechtszug trifft auch die Patientenseite eine dementsprechend angepasste Substantiierungspflicht (vgl. OLG Oldenburg MedR 1992, 166) . Dieser angepassten Substantiierungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen, nachdem dem Gutachten des Gerichtssachverständigen keine Hinweise auf unterlassene Behandlungs- und/oder Diagnosemaßnahmen zu entnehmen sind und das Gutachten des MDK zu der abschließenden Bewertung kommt, die Behandlung in der Praxis des Beklagten sei nach dem üblichen medizinischen Standard erfolgt, eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Therapiestrategie lasse sich nicht erkennen. Der Kläger hätte sich mit den Gutachten auch insoweit auseinandersetzen und konkrete Unterlassungen vortragen müssen.

d) Aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen ergibt sich lediglich ein einziger Ansatz für die Annahme eines Behandlungsfehlers, und zwar im Zusammenhang mit der Revisionsoperation (Gegeninszision) am 05.05.1998. Diesen Hinweis greift der Kläger mit seiner Berufung auf, der Beweis eines Behandlungsfehlers ist jedoch auch insoweit nicht zu erbringen.

Die Nachoperation am 05.05.1998 war zunächst einmal eine adäquate ärztliche Reaktion. Der Gerichtssachverständige hat jedoch für den Fall einen Behandlungsfehler angenommen, dass die Wunde nach der Operation primär verschlossen worden ist. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien zumindest im zweiten Rechtszug unstreitig. Der Beklagte wiederholt nur seinen erstinstanzlichen Vortrag, die Wunde sei entgegen den früheren Annahmen des Gerichtssachverständigen nie primär verschlossen worden. Von der Richtigkeit dieses Vertrags hat sich das Landgericht aufgrund der Aussage der Zeugin und der schriftlichen Aussage des Hausarztes des Klägers überzeugt. An dieser Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu zweifeln, auch wenn die protokollierte Aussage des Zeugen Dr. , die Wunde sei geschlossen gewesen, in die Würdigung mit einbezogen wird, von der schon nicht sicher ist, dass sie sich auf den Zustand der Wunde nach der Operation bezieht. Auf keinen Fall ist an der schriftlichen Äußerung des Hausarztes vom 23.12.2001 (Bl. 211) vorbeizukommen, der die Wunde am 12.05.1998 - also wenige Tage nach dem beanstandeten Wundverschluss - begutachten konnte: Nach dieser Aussage war die Wunde nicht primär verschlossen!

Es gibt keinen Grund für den (früheren) Hausarzt, hier zum Nachteil des Klägers die Unwahrheit zu sagen. Er stützt die Aussage auf seine Aufzeichnungen in den Krankenunterlagen und interpretiert diese authentisch. Der Senat musste deswegen keine Erinnerungsfehler besorgen. Die schriftliche Zeugenaussage stimmt in dem wesentlichen Punkt mit der Eintragung des Hausarztes in den Krankenunterlagen überein, nämlich dass er beim Kläger liegende Fäden vorgefunden hat. In seiner schriftlichen Zeugenaussage hat er nur ergänzend, erklärend hinzugefügt, dass liegende Nähte keinen primären Wundverschluss darstellen.

Die vom Kläger persönlich in der Verhandlung vor dem Senat gegen den Hausarzt erhobenen Vorwürfe begründen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner schriftlichen Aussage: Das Verhältnis des Klägers auch zu seinem Hausarzt mag aufgrund seiner nach der Behandlung beim Beklagten aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung gestört sein, dies erklärt aber nicht, warum der Hausarzt zu einem Zeitpunkt, nämlich am 12.05.1998, als der Kläger noch Vertrauen zu ihm hatte, die Eintragungen in seinen Krankenunterlagen inhaltlich verfälschen sollte. Wenn die schriftliche Zeugenaussage und seine Eintragungen in den Arztunterlagen verglichen werden, trifft es ebenfalls nicht zu, dass es beim Hausarzt in Bezug auf die Beschreibung der Wunde zu einem "Meinungsumschwung" gekommen sei.

Zutreffend weist der Kläger allerdings auf einen Widerspruch zwischen der schriftlichen Zeugenaussage des Hausarztes einerseits und der protokollierten Aussage der Zeugin und des Sachverständigen andererseits hin. Der Hausarzt hat bezeugt, am 12.05.1998 liegende, nicht adaptierte Situationsnähte vorgefunden zu haben, während die Zeugin und der Sachverständige ausweislich der Protokolle von adaptierten Nähten, von einem adaptiven Wundverschluss gesprochen haben. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen scheinbaren Widerspruch: Die Beschreibung des Wundverschlusses als nicht primär und die Nähte als liegend belegt, dass die Wunde sowohl nach der Darstellung der Zeugin als auch des Hausarztes nicht primär verschlossen war, so dass Sekret abfließen konnte. Dies hat der Gerichtssachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht - bezogen auf die Aussage der Zeugin - deutlich gemacht.

2. Darüber hinaus kann der Kläger die Kausalität zwischen dem entstandenen Neurinom, das der Gerichtssachverständige für die eigentliche Ursache der Beschwerden hält, und der ärztlichen Behandlung in der Praxis des Beklagten nicht beweisen. Aus Sicht des Gutachters ist nicht zu entscheiden, ob dieses Neurinom eine unmittelbare Folge der operativen Eingriffe ist oder eine separate Genese aufweist. Immerhin könnte das Ganglion selber bereits Ausdruck einer krankhaften Veränderung des Gelenks der Großzehe rechts gewesen sein. Zwar hält der Gerichtssachverständige es für denkbar und am wahrscheinlichsten, dass das Neurinom Folge der operativen Eingriffe während der Behandlung in der Praxis des Beklagten gewesen sei, weist aber darauf hin, dass der Beweis nicht sicher zu erbringen ist.

Auch die vom Kläger beklagten Beschwerden, die durch die Lendenwirbelsäule ausgelöst werden, sind nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht sicher auf die ärztliche Behandlung in der Praxis des Beklagten zurückzuführen.

Ebensowenig ist die dauerhafte Gelenkbeschädigung -zumindest in ihrem Umfang - durch die Behandlung des Klägers in der Praxis des Beklagten und durch einen Behandlungsfehler verursacht worden. Der Gerichtssachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nicht schon vor der Entfernung des Ganglions ein krankhafter Prozess im Grundgelenk der Großzehe vorgelegen habe, der sich in der Bildung eines Ganglions manifestiert habe. Selbst wenn die Gelenkschädigung als Folge des primären operativen Eingriffs und der nachfolgenden notwendigen Behandlungsschritte mit ausreichender Sicherheit feststünde, wäre die Erstoperation, deren Indikation und Fehlerfreiheit der Kläger im zweiten Rechtszug zugestanden hat, zumindest mitursächlich.

II.

Ebenso scheidet eine Haftung des Beklagten wegen einer unterlassenen oder unzureichenden Aufklärung aus.

1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Zeuge Dr. den Kläger vor der Operation am 15.04.1998 über die Operation und ihre Risiken aufgeklärt hat. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen Zweifel begründen könnten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nach dem neuen § 529 ZPO ist das OLG als Berufungsgericht im Grundsatz an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden, es sei denn, das Erstgericht habe die Tatsachen aufgrund Verletzung materiellen Rechts (a.) oder aufgrund von Verfahrensfehlern (b.) fehlerhaft erfasst oder aus Sicht des Senats bestehe eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben werde (c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben (vgl. zur neuen Rechtslage Gummer in Zöller ZPO 23. Aufl. § 529 Rdn. 1 und 2).

a) Das Landgericht hat nicht gegen materielles Recht verstoßen, als es die Aufklärung durch einen anderen als den operierenden Arzt, der sich zudem zum Zeitpunkt der Aufklärung noch in der Facharztausbildung befunden hat, für zulässig angesehen hat.

Im Grundsatz ist es nicht zu beanstanden, wenn ein anderer als der operierende Arzt die Selbstbestimmungsaufklärung durchführt. Dies geschieht im klinischen Alltag häufig und ist aus organisatorischen Gründen oft nicht anders zu handhaben. So ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Regelfall die Aufklärung unmittelbar vor einer nicht dringlich indizierten Operation nicht ausreichend.

Das aber kann zur Folge haben, dass der letztlich operierende Arzt aus unterschiedlichen tatsächlichen Gründen die Aufklärung gegebenenfalls nicht selbst vornehmen kann (vgl. hierzu Geiß/Greiner aaO. 4. Aufl. C Rdn. 108).

Vorliegend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Aufklärung durch einen Arzt in der Facharztausbildung durchgeführt worden ist. Der Ausgangspunkt des Klägers ist allerdings zutreffend: Grundsätzlich muss ein Arzt den Patienten aufklären, er darf die Aufklärung nicht auf nichtärztliches Personal delegieren (BGH NJW 1974, 604), weil dieses aufgrund fehlender Sachkunde nicht in der Lage ist, den Patienten konkret über die bei ihm anstehende Behandlung und die bei ihm bestehenden Risiken zu belehren. Diese Überlegungen müssen auch auf den Arzt in der Ausbildung übertragen werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht in der Lage ist, die konkret bei dem Patienten vorliegende Erkrankung und die erforderliche Behandlung zu beurteilen (vgl. BGH BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2).

Jedoch durfte der Beklagte dem Zeugen Dr. nach diesen Grundsätzen das Aufklärungsgespräch überlassen. Der Zeuge war beim Beklagten seit dem 01.08.1996 in der Facharztausbildung, also zum Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs schon 20 Monate. Das Ganglion hat er zutreffend diagnostiziert, was belegt, dass ihm die Erkrankung des Klägers bekannt war. Gleiches gilt, wie seiner Zeugenaussage zu entnehmen ist, für die von ihm angeratene Operation, die im Übrigen zu den leichteren Eingriffen zählt (vgl. OLG München VersR 1980, 172).

b) Die Beweisaufnahme des Landgerichts war verfahrensfehlerfrei. Insbesondere hat es zur Frage der Aufklärung sämtliche von den Parteien angebotenen Beweise erhoben. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Hinweis über das Aufklärungsgespräch erst später in die Arztunterlangen gelangt ist, diese also manipuliert sind, musste das Landgericht nicht erheben. Ein entsprechendes Beweisangebot des Klägers fehlt. Von Amts wegen (§ 114 ZPO) ein Schriftgutachten einzuholen, war angesichts der Arztunterlagen nicht erforderlich. Dort finden sich Eintragungen unterschiedlicher Handschriften und mit unterschiedlichen Schreibmaterialien, vorrangig jedoch Kugelschreiber. Hier erscheint der Beweis einer nachträglichen Manipulation der Unterlagen durch ein Schriftgutachten als ausgeschlossen.

c) Es besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Senat nach Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem vom Landgericht abweichenden Ergebnis kommen würde.

Das Landgericht hat den Zeugen Dr. ausführlich zur Frage der Aufklärung vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, den Kläger über die Notwendigkeit der Operation und ihre Risiken aufgeklärt zu haben. Zwar hat er eingangs angegeben, sich nur noch flüchtig an den Kläger erinnern zu können, hat aber im Verlauf der Vernehmung so viele Einzelheiten mitgeteilt, dass der Schluss auf ein ausreichendes Erinnerungsvermögen gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen käme es nicht einmal darauf an, ob das fragliche Gespräch selber noch im Gedächtnis ist. Vielmehr reicht im Regelfall die Darstellung üblicher und durchweg praktizierter Aufklärung aus, wenn sich die Glaubhaftigkeit auf andere Weise erhärten lässt. Denn an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch - hier die Dokumentation in den Arztunterlagen -, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern (so ausdrücklich BGH NJW 1985, 1399).

Dafür, dass die Arztunterlagen, wie vom Kläger behauptet, nachträglich manipuliert worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Deren äußerem Erscheinungsbild lassen sich keine Hinweise auf Manipulation oder Fälschung entnehmen. Die fragliche Eintragung befindet sich auf der Rückseite der ersten Dokumentationsseite, auch die weiteren Seiten sind beidseitig beschrieben. Das erste Blatt enthält auf der Vorderseite Eintragungen mit drei verschiedenen Handschriften, eine stammt vom Zeugen Dr. (die letzte Eintragung), eine offensichtlich vom Beklagten und eine weitere wohl von einer Angestellten. Insbesondere die Eintragung vom 14.07.1997 mit der Handschrift einer Angestellten spricht dagegen, dass das gesamte Blatt mit Vor- und Rückseite nachträglich erstellt worden ist, hätten dann doch nicht nur der Beklagte und der Zeuge Dr. , sondern auch eine dritte Person in Fälschungsabsicht zusammenwirken müssen. Dagegen, dass allein der Zeuge Dr. die Eintragungen nachträglich erstellt hat, spricht, dass die nächste Eintragung vom 15.04.1998, die selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht manipuliert sein soll, auf dem neuen Blatt erscheint. Im Übrigen hätte dann ursprünglich jegliche Eintragung über den Arztbesuch des Klägers am 26.03.1998 gefehlt, obwohl er unstreitig stattgefunden hat. Dass eine solche zentrale Konsultation, bei der es um die Planung eines operativen Eingriffs ging, anders als alle übrigen Termine keinerlei Erwähnung in der Ursprungsdokumentation gefunden hätte, ist aber höchst unwahrscheinlich. Insgesamt spricht das Gesamtbild der Arztunterlagen eher gegen als für eine Manipulation .

Es kommt hinzu, dass der Kläger erstmals am 07.02.2001 behauptet, die Arztunterlagen vom Beklagten unvollständig, nämlich ohne das erste Blatt, erhalten zu haben (Bl. 88), während er sich in der Klagschrift noch darauf beschränkt zu rügen, die "erst auf Drängen des Klägers . . . mit Schreiben vom 10.06.1998" herausgegebenen Unterlagen seien inhaltlich unzutreffend. Zu diesen Unterlagen zählt auch die fragliche Eintragung unter dem 26.03.1998.

In Anbetracht dieser Eintragung in den Arztunterlagen und der Aussage des Zeugen Dr. ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Auch nach der Auffassung des Senats spricht nichts für eine wahrheitswidrige Aussage des Zeugen. Ein eigenes Interesse am Prozessausgang hat er nicht. Die Gefahr eigener finanzieller Inanspruchnahme besteht für ihn auch nicht mittelbar. Es werden zwar die wesentlichen Aufklärungspunkte aufgezeigt, aber es findet sich keine lückenlose Aneinanderreihung sämtlicher auch nur irgendwie in Betracht zu ziehender Risiken, wie es für weniger verlässliche Schilderungen von Aufklärungsgesprächen typisch wäre. Eine einseitige Tendenz zugunsten des Beklagten ist der Aussage ebenfalls nicht zu entnehmen. Da kein Anhalt für nachträgliche Dokumentationsverfälschung besteht, ist die Aussage auch nicht mit einem hierauf bezogenen Verschleierungsversuch zu erklären. Im Übrigen hätte es in diesem Fall genügt, sich auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurückzuziehen.

Nach alledem ist nicht zu erwarten, dass eine neuerliche Vernehmung des Zeugen zu einer anderen Beweiswürdigung führt.

Ausweislich der Eintragung in den Arztunterlagen, die der Zeuge Dr. bestätigt hat, ist der Kläger über alle relevanten Risiken mit Ausnahme der Gefahr von Embolien und Thrombosen aufgeklärt worden. Es kann dahinstehen, ob er auch über diese Gefahren hätte aufgeklärt werden müssen. Dies ist fraglich, weil es sich um allgemeine Operationsrisiken handelt, die im Regelfall als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, es sei denn, der Patient hält den Eingriff ersichtlich für ganz ungefährlich (vgl. Geiß/Greiner aaO. C Rdn. 47). Die Frage kann offen bleiben, weil der Kläger nicht an einer Thrombose oder Embolie erkrankt ist, sondern sich die Risiken einer Wundinfektion und möglicherweise einer Nervenverletzung verwirklicht haben, auf die sich die Aufklärung bezieht. Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat (so BGHZ 144, 1).

Über die Möglichkeit einer stationären Behandlung musste der Kläger nicht aufgeklärt werden. Der Senat folgt auch hier dem Gerichtssachverständigen, wonach eine ambulante Behandlung üblich ist und stationär keine besseren Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Auf welche weiteren Behandlungsmöglichkeiten der Zeuge Dr. ihn hätte hinweisen müssen, zeigt der Kläger nicht auf. Konservative Behandlungsalternativen soll es nach der Aussage des Zeugen Dr. nicht geben; dem ist der Kläger zumindest nicht ausdrücklich entgegengetreten. Die einzige Alternative hätte demnach nur in einem Zuwarten bestanden, was nach Aussage des Zeugen Dr. jedoch nicht sinnvoll gewesen wäre. Auch diese Äußerung greift der Kläger nicht an. Im Übrigen war dem Gerichtssachverständigen diese Aussage bekannt, ohne dass er sie angezweifelt hätte.

Die Rüge des Klägers, ihm hätte zur Verschiebung der Operation geraten werden müssen, um den Antritt der neuen Arbeitsstelle nicht zu gefährden, bezieht sich nicht auf die Selbstbestimmungsaufklärung, sondern allenfalls auf eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, deren Verletzung der Kläger zu beweisen hat. Der Beweis ist ihm nicht gelungen. Vielmehr hat der Zeuge Dr. ausgesagt, dem Kläger mitgeteilt zu haben, er könne in zwei bis drei Wochen wieder arbeiten, wenn alles gut gehe. Mit dieser Einschränkung ist die Mitteilung völlig korrekt, wie der Gerichtssachverständige bestätigt hat. Eine Pflicht, dem Kläger von der Operation im Hinblick auf den geplanten Arbeitsbeginn abzuraten, traf den Zeugen Dr. nicht.

2. Eine Haftung des Beklagten kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger nicht wirksam in die Wundrevision am 05.05.1998 eingewilligt hat. Grundsätzlich gilt: Auch in diese Operation hätte der Kläger wirksam einwilligen müssen, was grundsätzlich eine Aufklärung voraussetzt, die für diesen Eingriff nicht bewiesen ist. Eine entsprechende Eintragung in den Arztunterlagen fehlt. Der Zeuge Dr. hat die Aufklärung nicht bestätigt. Dem Antrag des Beklagten auf eigene Parteivernehmung war aus Rechtsgründen nicht nachzugehen. Denn seine Haftung entfällt, weil der Senat davon überzeugt ist, dass der Kläger die Operation auch nach entsprechender Aufklärung hätte durchführen lassen. Der Gerichtssachverständige hat bestätigt, dass die Operation notwendig war. Der Kläger hat sie am 15.05.1998 (nach entsprechender Aufklärung) im Kreiskrankenhaus Oschatz wiederholen lassen. Unter diesen Umständen wäre die Unterlassung der Aufklärung nur dann im Rechtssinne kausal für die Operation, wenn sich der Kläger nach erfolgter Aufklärung für einen stationären Eingriff entschieden hätte. Dies hat er im Senatstermin zwar behauptet; die Behauptung ist aber angesichts der Eintragungen in den Arztunterlagen widerlegt. Bereits am 30.04.1998 findet sich die Eintragung, der Patient wünsche, in ambulanter Behandlung zu bleiben. Unter dem 04.05.1998 ist eingetragen, dem Kläger sei empfohlen worden, sich stationär behandeln zu lassen, das habe er abgelehnt, was zu einer langen Diskussion geführt habe. Schon an diesem Tag ist - so die Eintragung in den Arztunterlagen - entschieden worden, die Rezision am nächsten Tag "unter operativen Bedingungen mit Infusion" durchzuführen. Diese Eintragungen belegen, dass der Beklagte den Kläger lieber stationär hätte einweisen wollen, der Kläger dies aber abgelehnt hat. Angesichts dieser dokumentierten ablehnenden Haltung gegenüber einer stationären Einweisung erscheint die Behauptung des Klägers, er hätte sich damals nach erfolgter Aufklärung stationär operieren lassen, als widerlegt. Der Kläger wird, wofür der persönliche Eindruck von ihm auch spricht, heute vom Gegenteil überzeugt sein. Dies erklärt sich aber aus der nachfolgenden negativen Entwicklung, während es hier nur auf den damaligen Zeitpunkt des Eingriffs ankommt.

Im 2. Rechtszug hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) behauptet, auch diese Eintragungen seien nachträglich eingefügt worden. Hierauf kommt er - ohne Beweisantritt - erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.07.2002 wieder zurück. Der Verdacht lässt sich in keiner Weise erhärten. Seiner Behauptung, der Vermerk zu seiner Ablehnung stationärer Behandlung sei inhaltlich unzutreffend, ist gleichfalls nicht zu folgen. Zu dem Zeitpunkt der Eintragung bestand zwischen den Parteien noch kein Streit. Dem Senat ist auch kein Motiv ersichtlich, das die behandelnde Seite an dieser Stelle zu inhaltlich falschen Eintragungen hätte veranlassen sollen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713, 542, 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde entsprechend den Angaben des Klägers nach seinem Interesse festgesetzt. Der Streitwert des Schmerzensgeldantrages war trotz der Klageänderung nicht höher anzusetzen als der Streitwert des bezifferten Klageantrags.

Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Mit der Entscheidung bewegt er sich in dem vom BGH in Arzthaftungsprozessen vorgegebenen Rahmen; die im Prozess angesprochenen Rechtsfragen zur Aufklärungspflicht des Arztes und zu den Beweisregeln im Arzthaftungsprozess sind höchstrichterlich geklärt. Mithin hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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