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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 4 W 1262/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 91 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 1262/01

des 4. Zivilsenats vom 06.09.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenfestsetzung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Boie, Richterin am Oberlandesgericht Möhring und Richter am Landgericht Mularzcyk

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 23.07.2001 - AZ : 9 0 5257/00 - dahin abgeändert, dass die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1 288,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.07.2001 festgesetzt werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3. Beschwerdewert: 775,73 DM (= 60 % von 1 292,89 DM)

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten, der Höhe nach unstreitigen Reisekosten ihres auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu. Der Senat gibt seine Rechtsprechung, der das Landgericht gefolgt ist, auf und schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt (OLGR 2000, 301) und Düsseldorf (NJW-RR 2001, 998 f; JurBüro 2001, 255) sowie des Kammergeriehts (KGR 2001, 102) an, die nach der Änderung des § 78 ZPO die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich anerkennen (anders OLG Zweibrücken OLGR 2001, 119) . Diese Auffassung steht im Einklang mit den kostenrechtlichen Regelungen der §§ 91 ff ZPO und hat der Sache nach die besseren Gründe für sich. Während § 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO, die allein auf die Notwendigkeit der verursachten Kosten abstellen, auf den auswärtigen Anwalt zugeschnitten sind, bezieht sich § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO seinem Wortlaut nach nur auf den nach § 18 BRAO zugelassenen Anwalt, also gerade nicht auf den nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen.

Die Frage der Notwendigkeit der Kostenverursachung, auf die mithin allein abzustellen ist, entscheidet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Verursachung der Kosten als sachdienlich ansehen konnte. Bei der Prüfung dieser Frage kommt es auf die Sicht der Partei im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts an. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Beauftragung eines in der Nähe der Partei ansässigen Anwalts im Regelfall in diesem Sinne sachdienlich ist. Dies gilt umsomehr, wenn der ortsansässige Anwalt bereits mit der Sache befasst war oder zu der Partei in ständiger Geschäftsbeziehung steht, weil sich dann die Information einfacher und weniger zeitaufwendig gestaltet und auch für die Vertretung vor dem Prozessgericht eine umfassendere Sachkenntnis und intensivere Interessenvertretung zu erwarten ist. Demgegenüber stehen nur die anfallenden Reisekosten, die jedoch u. U. durch das Ersparnis von Informationsreisekosten der Partei kompensiert werden.

Die grundsätzliche Anerkennung der Anwaltsreisekosten hat den Vorteil transparenter, für die Partei vorhersehbarer Kostenfolgen. Für die Erstattungsfähigkeit von Mahn- oder Verkehrsanwaltskosten sowie der Gebühren eines Unterbevollmächtigten sind danach alleiniger, nach oben begrenzender Maßstab die zu erwartenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten.

Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles stehen der Annahme der Notwendigkeit der Kosten nicht entgegen. Die Klägerin hat zwar ihren Sitz in , während der Anwalt in zugelassen ist. Die Erstattungsfähigkeit dürfte der Höhe nach auch beschränkt sein auf Reisekosten, die einem in der Nähe der Partei residierenden Anwalt entstanden wären (vgl. OLG Frankfurt aaO.). Hier sind aber keine höheren Kosten angefallen, wie wenn ein Anwalt beauftragt worden wäre. Dass der Rechtsstreit eine Angelegenheit betrifft, die zum "normalen" Geschäftsbereich der Klägerin zählt, ändert an der Notwendigkeit der Reisekosten nichts. Dies begründet keine Pflicht zu schriftlicher Beauftragung und Information eines Anwalts. Unstreitig war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit der Angelegenheit zuvor bereits befasst und vertrat ständig die Interessen der Klägerin. Wie dargelegt, kann unter solchen Umständen davon ausgegangen werden, dass sich der Prozessverlauf mit Hilfe des solchermaßen informierten Vertreters letztlich sogar wirtschaftlicher gestaltet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Beschwerdewert entspricht dem Anteil des Beklagten an den strittigen Reisekosten.

Ende der Entscheidung

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