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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 5 U 581/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 536a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht

Dresden

Aktenzeichen: 5 U 581/06

Verkündet am 28.07.2006

IM NAMEN DES VOLKES

GRUND- UND TEILURTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatz

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2006 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sch , Richter am Oberlandesgericht Dr. L und Richterin am Oberlandesgericht Dr. B

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24.02.2006, Az. 1 O 1704/04, wird zurückgewiesen.

2. Das unter 1. genannte Urteil wird hinsichtlich Nr. 4 der Entscheidungsformel auf die Berufung der Klägerin abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.492,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und das klageabweisende Versäumnisurteil des Landgerichts Zwickau vom 19.04.2005, Az. 1 O-1704/04, insoweit aufrechterhalten.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/8, der Beklagte 7/8 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Seite abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beitreibbaren Betrages, wenn nicht vor der Zwangsvollstreckung die diese betreibende Partei in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 33.445,00 EUR

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einem Unfall vom 26.11.2001.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen mit dem Beklagten am 13.07.2001 einen Wohnraummietvertrag. Das Mietverhältnis sollte am 01.11.2001 beginnen. Die Klägerin und ihr Ehemann zogen am 17.11.2001 in die Wohnung ein.

Den Mietern des Objektes, das insgesamt vier Wohnungen umfasst, war zum Wäschetrocknen der im Haus befindliche Spitzboden zugewiesen. Zu diesem gelangt man über eine Treppe mit 12 Stufen, die jeweils 54 cm breit und auf einer Breite von 20 cm auch 20 cm tief sind. Danach verjüngen sich die Stufen bis auf 11 cm Breite. Die nutzbare Fläche der Trittstufen ist dabei jeweils abwechselnd rechts und links versetzt. Die Treppe überwindet so auf einer Grundfläche von 1,50 m Tiefe eine Höhe von 2,40 m (sog. Raumspartreppe oder auch Sambatreppe oder auch Schmetterlingstreppe).

Am 16.11.2001 rügten die Klägerin und ihr Ehemann gegenüber der vom Beklagten beauftragten Wohnungsverwaltung u.a. die Treppe zum Spitzboden als nicht ordnungsgemäß. Eine entsprechende Rüge erhoben sie auch zwischen dem 19.11. und dem 23.11.2001 gegenüber dem Beklagten persönlich. Am 26.11.2001 stürzte die Klägerin auf der Raumspartreppe, als sie auf dem Spitzboden nach dem Trocknen abgenommene Wäsche die Treppe hinuntertrug. Sie erlitt eine Fersenbeintrümmerfraktur, in deren Folge sie vom 26.11. bis 19.12.2001 sowie vom 03.09. bis 11.09.2002 sowie vom 24.06. bis 25.06.2003 stationär behandelt werden musste. Die Klägerin konnte sich zunächst nur in der Wohnung mit Hilfe von Unterarmstützen fortbewegen, musste aber die überwiegende Zeit des ersten halben Jahres nach dem Unfall weitestgehend liegen und sich dann wesentlich in einem Rollstuhl fortbewegen. Sie kann nach wie vor nicht ohne Stützen laufen. Die Verletzung ist mit weiterhin andauernden Schmerzen verbunden.

Im ersten Jahr nach dem Unfall musste die Klägerin einmal wöchentlich zur orthopädischen Behandlung nach Schwarzenberg fahren; hinzukommen seit dem Unfall wöchentliche Fahrten zur physiotherapeutischen Behandlung.

Ein dauerhafter Heilungserfolg ist nicht zu erwarten. Mangels Beweglichkeit des Fußes seitlich wie auch nach vorne kann die Klägerin nur unsicher gehen. Es besteht die Gefahr einer Arthrose und dadurch die Wahrscheinlichkeit, dass das Fußgelenk künstlich versteift werden muss.

Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch die Klägerin hat es ein Grund-Teilendurteil erlassen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin in Höhe von 50 %. Das Landgericht hat in Höhe dieser Quote die Ersatzpflicht des Beklagten für die materiellen Schäden festgestellt und wegen zweier Einzelpositionen, nämlich 14.790,00 EUR Haushaltsführungsschäden sowie weitere 1.155,00 EUR Mehraufwendungen für Pkw-Nutzung in den ersten beiden Jahren nach dem Unfall mangels hinreichender Substantiierung der Schadenspositionen abgewiesen.

Die Klägerin nimmt den Ausspruch des Mitverschuldensanteils hin und verfolgt noch die Ansprüche wegen des Haushaltsführungsschadens sowie der Pkw-Nutzung weiter. Sie habe im Einzelnen dargelegt, welche Arbeiten sie nicht mehr verrichten könne, und hierzu eine Stundenzahl angegeben. Einer weiteren spezifizierten Darlegung bedürfe es nicht. Sie sei im ersten Jahr nach dem Unfall durchschnittlich mindestens zweimal monatlich, einmal monatlich allein wegen der ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlung nach Schwarzenberg gefahren. Die einfache Strecke betrage 18 km.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24.02.2006, zugestellt am 28.02.2006, zu Nr. 4 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Zwickau vom 19.04.2005 zu verurteilen, an die Klägerin 14.790,00 EUR Haushaltsführungsschäden und 1.155,00 EUR für Pkw-Nutzung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

das Urteil des Landgerichts Zwickau, Az. 1 O 1704/04, vom 24.02.2006 wird abgeändert und das Versäumnisurteil vom 19.04.2005 aufrechterhalten.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung das Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage, weil die Nutzung des Spitzbodens keine vertragliche Gebrauchsüberlassung gewesen sei. Die Treppe entspreche den DIN-Normen und sei bauordnungsrechtlich nicht beanstandet worden. Der Zustand der Treppe sei der Klägerin vor Betreten bekannt gewesen. Es fehle an Feststellungen zur Ursache des Sturzes. Die Darstellungen der Klägerin und des Zeugen D für den Hergang des Unfalles seien widersprüchlich.

II.

Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet.

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht dem Grunde nach als schadensersatzpflichtig angesehen und auch ein dementsprechendes Feststellungsurteil erlassen.

1. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens ergibt sich aus § 536a Abs. 1 BGB. Danach ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss vorhanden ist.

a) Die Verwendung der Raumspartreppe begründet einen Mangel der Mietsache. Ein Mangel ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand, die die Tauglichkeit zu dem von den Vertragspartnern vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB) aufhebt oder mindert. Das ist hier der Fall.

Zwar fehlt es vorliegend an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die geschuldete Beschaffenheit der Dachbodentreppe, doch kann in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.10.2004, VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218, 219) der Mieter erwarten, dass die technischen Normen für die Mietsache eingehalten werden.

Das war vorliegend nicht der Fall. Die Verwendung der Raumspartreppe widerspricht den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: SächsBauO). Gemäß § 32 Abs. 1 SächsBauO muss jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze muss dabei mindestens 1 m betragen. Für Treppen mit geringerer Nutzung sind geringere Breiten, mindestens aber 0,60 m, zulässig (§ 32 Abs. 5 SächsBauO). Die jeweiligen Anforderungen an die Treppe ergeben sich aus den technischen Regeln, insbesondere aus der DIN 18065 (vgl. Böhme in Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht in Sachsen, § 32 SächsBauO Rn. 5). Gemäß DIN 18065 sind danach Bodentreppen, die nicht zu Aufenthaltsräumen führen, mit einer verringerten Treppenlaufbreite von 50 cm und einem Treppenauftritt von 21 cm Tiefe nur in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.

Daraus ergibt sich, dass die Raumspartreppe im vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht den baurechtlichen Anforderungen entsprach. Zum einen hat sie mit 20 cm nicht die notwendige Auftrittstiefe, die gemäß den technischen Bauvorschriften 26 cm betragen muss; zum anderen liegen die technischen Voraussetzungen für eine Treppe mit geringerer Benutzung nicht vor, wobei auch die in diesem Fall erforderliche Breite von 0,60 m nicht erreicht wird.

Darüber hinaus würde die Treppe angesichts der konkreten Nutzungsanforderungen auch dann einen Mangel der Mietsache darstellen, wenn sie bauordnungsrechtlich zulässig wäre.

b) Es handelt sich dabei um einen anfänglichen Mangel der Mietsache. § 536a BGB wäre aber auch entsprechend anzuwenden, wenn die Mietsache zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch nicht hergestellt war und sich der Mangel erst bei Fertigstellung und Übergabe der Sache zeigt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536a Rn. 10).

c) Der Mangel war ursächlich für die Verletzungen, die sich die Klägerin bei dem Sturz zugezogen hat. Das ergibt sich aus einem Beweis des ersten Anscheins. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine bauordnungsgemäße Treppe von einem Menschen gefahrlos begangen werden kann, wie es täglich millionenfach geschieht, ohne dass es zu Stürzen kommt. Auch wenn auch auf ordnungsgemäßen Treppen Menschen zu Fall kommen können, spricht doch ein erster Anschein dafür, dass die nicht bauordnungsgemäße Treppe bei der gefährlichen Benutzung (Tragen eines Wäschekorbes) ursächlich für den Sturz geworden ist, die Klägerin die Wegstrecke bei einer ordnungsgemäßen Treppe also ohne Sturz bewältigt hätte.

d) Die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Mangel ist nicht nach § 536b BGB ausgeschlossen. Insbesondere hat die Klägerin die Mietsache nicht in Kenntnis des Mangels angenommen. Vielmehr hat sie sich die Rechte bezüglich der Treppe bei Annahme des Mietobjektes vorbehalten und gerügt, dass die Treppe unzureichend sei.

e) Die Klägerin hat den ihr zugerechneten Mitverschuldens- anteil hingenommen. Der Senat hat keinen Anlass, eine Korrektur des Mitverschuldensanteils zugunsten des Beklagten vorzunehmen. Der Beklagte hat die erste Ursache für das schädigende Ereignis gesetzt. Das Mitverschulden der Klägerin, die als gefährlich erkannte Treppe begangen zu haben, kann demgegenüber nicht überwiegen. Es kommt hinzu, dass die Klägerin sich im Rahmen des mietvertraglich zu gewährenden Gebrauchs bewegte. Denn das Trocknen von Wäsche gehört zur Nutzung des Mietobjektes als Wohnung. Wenn hierfür der Spitzboden als Fläche zugewiesen worden ist, erstreckt sich der mietvertragliche Gebrauch der Wohnung auch auf den Spitzboden und seinen Zugang.

2. Aus den unter 1. genannten Erwägungen besteht ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in der bis 31.07.2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Ein zurechenbares Verschulden des Beklagten ergibt sich daraus, dass er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine in dieser Form nicht zugelassene Raumspartreppe zum Zugang des Spitzbodens bestimmt und eröffnet hat.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Pkw-Nutzung sowie des Haushaltsführungsschadens zu.

1. Zur Pkw-Nutzung hat die Klägerin schlüssig, nachvoll- ziehbar und letztlich vom Beklagten unbestritten geltend gemacht, dass sie wegen der orthopädischen und physiotherapeutischen Behandlung zusätzliche Wege nach Schwarzenberg auf sich nehmen musste, die auch nicht mit anderen, ohnehin anfallenden Wegen kombiniert waren. Den hierzu erforderlichen Aufwand schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf zwei Fahrten monatlich im ersten Jahr nach der Verletzung, also auf (24 x 36 km x 0,21 EUR) 181,44 EUR, sowie auf jeweils eine monatliche Fahrt, also 12 Fahrten, im zweiten Jahr nach der Verletzung, so dass sich ein Betrag von 90,72 EUR ergibt.

2. Für den Haushaltsführungsschaden schätzt der Senat die ausgefallene Arbeitszeit auf Grundlage des Vortrages der Klägerin, sie habe Arbeiten nur im Sitzen ausführen, also lediglich Arbeiten wie Wäschebügeln und Vorbereiten von Mahlzeiten wahrnehmen können, auf 15 Wochenstunden im ersten Jahr und, nach teilweiser Wiederherstellung der Gehfähigkeit, auf 7 Wochenstunden im zweiten Jahr nach der Verletzung. Unter Zugrundelegung eines jeweils ca. einwöchigen Klinikaufenthaltes ergibt sich ein Schaden von 15 Stunden x 51 Wochen x 10 EUR = 7.650,00 EUR für das erste Jahr und 7 Stunden x 51 Wochen x 10 EUR = 3.570,00 EUR für das zweite Jahr. Es ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Ausführungen der Klägerin zu den nicht von ihr vorgenommenen Hausarbeiten nicht besonders umfangreich sind, doch ermöglichen die Angaben eine Schätzung des eingetretenen Schadens durch den Senat. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach den Erhebungen bei Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl. 2000, selbst für den in seinen Ansprüchen reduzierten 2-Personen-Haushalt ein wöchentlicher Arbeitszeitbedarf von mindestens 18,8 Stunden vorgesehen ist. Die Anhörung der Klägerin hat ergeben, dass sie an sich und ihre Haushaltsführung hohe Ansprüche gestellt hat und in dem genannten Umfang eingeschänkt war.

3. Die geltend gemachten Zinsen sind als gesetzliche Verzugszinsen geschuldet.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens richten sich nach § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat von einem Unterliegen des Beklagten hinsichtlich des Feststellungsanspruches (10.000,00 EUR), des Schmerzensgeldanspruches (7.500,00 EUR) und der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe der zugesprochenen Summe ausgegangen. Die Klägerin unterliegt in Höhe von 4.452,84 EUR bezüglich der von ihr geltend gemachten weiteren Aufwendungen.

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO zu befinden. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.



Ende der Entscheidung

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