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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 05.06.2000
Aktenzeichen: 5 W 0161/00
Rechtsgebiete: GKG, RPflG, ZPO, GG


Vorschriften:

GKG § 49
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1
GKG § 58 Abs. 2 Satz 2
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 54 Nr. 2
GKG § 54 Nr. 1
RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 123
ZPO § 91 a
ZPO § 97 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 5 W 0161/00 2 O 4995/97 LG Chemnitz

Beschluss

des 5. Zivilsenats

vom 05.06.2000

In dem Rechtsstreit

Kläger / Beschwerdegegner

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

- Streitverkündete -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

1.

2.

Beklagte / Beschwerdeführer

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte U ,

wegen Beschwerde gegen KfB

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller-Kuckelberg,

Richter am Landgericht Wallasch und

Richter am Landgericht Wittenstein

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die sofortige Beschwerde der Bekagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 7. Dez. 1999 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

4. Der Beschwerdewert beträgt 6.570,25 DM.

Gründe:

I.

1. Für Bauleistungen bei der Errichtung ihres Eigenheimes verlangte der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern 33.473,67 DM nebst Zinsen. Zur Verteidigung gegen diese Klage erhielten die Beklagten mit Beschlüssen vom 17. Nov. 1997 Prozesskostenhilfe. Danach hatten die Erstbeklagte keine Raten und der Zweitbeklagte monatliche Raten von 400 DM zu zahlen. Mit weiteren Beschlüssen vom 24. März und 8. April 1998 wurde die Ratenzahlungsverpflichtung mit Wirkung ab 1. April 1998 zunächst ermäßigt und dann gänzlich aufgehoben.

Das Landgericht hat Beweis durch Einvernahme von Zeugen sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Die Zeugenvernahmung hat Auslagen i.H.v. 217,50 DM verursacht und für das - angesichts der gewährten Prozesskostenhilfe ohne Einforderung von Gebührenvorschüssen eingeholte - Gutachten sind Kosten i.H.v. 12.579,20 DM entstanden. Des Weiteren wurde der Sachverständige auf Antrag des Klägers zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen, wodurch weitere Kosten i.H.v. 706,30 DM angefallen sind.

Nach Vorliegen des Gutachtens haben die Beklagten Widerklage wegen Minderung sowie auf Vorschuss für Mängelbeseitigung i.H.v. insgesamt 59.681,72 DM erhoben, die dem Kläger am 27. Mai 1999 zugestellt wurde. Im Verhandlungstermin vom 6. Juli 1999 haben die Parteien, nachdem die Beklagten auch für die Widerklage Prozesskostenhilfe erhalten hatten, den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, in dem der Kläger sich unter Verzicht auf die Klageforderung zur Zahlung von 15.000 DM sowie zur Lieferung von Estrichmaterial an die Beklagten verpflichtete. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

2. Die auf die Klage entfallenden Gerichtskosten - Gebühren und Auslagen - wurden gemäß §§ 49, 58 Abs. 2 Satz 1 GKG in voller Höhe bei dem Kläger als Antragsteller der Instanz erhoben. Auf seinen Antrag hat das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Dez. 1999 entsprechend der Kostenregelung des Vergleiches den hälftigen Teil hiervon i.H.v. 6.570,25 DM nebst Zinsen als von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Betrag festgesetzt. Gegen diesen am 13. Dez. 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. Dez. 1999 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten, für die sie ebenfalls um Prozesskostenhilfe nachsuchen. Sie machen geltend, die tragenden Erwägungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 (MDR 99, 1089) müssten auch im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Kläger von den Beklagten keine Erstattung von ihm gezahlter Gerichtskosten verlangen könne. Dass den Beklagten die nun gegen sie festgesetzten Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung auferlegt, sondern in entsprechender Quote von ihnen durch Vergleich übernommen worden seien, mache jedenfalls hier keinen Unterschied. Denn die im Vergleich getroffene Kostenregelung beinhalte keine Manipulation zu Lasten der Staatskasse, sondern entspreche genau dem damaligen Verfahrensstand; eine gerichtliche Kostenentscheidung wäre nicht anders ausgefallen.

II.

1. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, sachlich aber nicht begründet.

2. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) entschieden, dass ein Kläger von ihm gezahlte Gerichtskosten von einem in die Kosten verurteilten Beklagten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht erstattet verlangen kann. Das ergebe sich im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, aus der verfassungskonformen Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, weil umgekehrt ein Kläger, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, auch im Fall seines Unterliegens niemals zur Erstattung von Gerichtskosten verpflichtet sei (zu Bedenken gegenüber dieser Annahme vgl. Schütt, MDR 99, 1405).

a) Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch nur unbemittelte Beklagte, die Gerichtskosten aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 54 Nr. 1 GKG zu tragen haben (vgl. Wax, Anm. zu LM § 123 ZPO Nr. 1 a). Nur in diesen Fällen ist eine Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner für die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG und damit auch sein sich anderenfalls aus § 123 ZPO ergebender Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten ausgeschlossen.

b) Eine Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner und dessen entsprechender Rückgriff gemäß § 123 ZPO bei dem unbemittelten Beklagten ist jedoch nach wie vor möglich, wenn der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, Kosten im Vergleichswege übernommen hat, für diese also an sich gemäß § 54 Nr. 2 GKG haftet. Diese unterschiedliche Behandlung von Entscheidungsschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG und Übernahmeschuldner gemäß § 54 Nr. 2 GKG rechtfertigt sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen, Missbrauch zu Lasten der Staatskasse zu verhindern und ist deswegen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG a.a.O. und NJW 79, 2608).

3. Zu Recht hält die Mehrheit der Oberlandesgerichte deshalb auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 daran fest, dass der unterlegene Beklagte trotz Zubilligung von Prozesskostenhilfe dem Kläger die von diesem verauslagten Gerichtskosten erstatten muss, soweit der Beklagte sie - freiwillig - durch Vergleich übernommen hat (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2000, 29; OLG Nürnberg, JurBüro 2000, 88; OLG Koblenz, MDR 2000, 113). Will er dies vermeiden, muss er die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen (vgl. Wax, a.a.O.; Schneider, MDR 99, 1091).

Diesen Standpunkt vertritt auch der erkennende Senat. Denn entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (MDR 2000, 479) kommt eine Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch auf den Übernahmeschuldner angesichts des eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlauts dieser Vorschrift nicht in Betracht. Das gilt - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob die im Vergleich getroffene Kostenregelung im Einzelfall der materiellen Rechtslage entspricht, weil solche sachlich-rechtlichen Fragen nicht Gegenstand des lediglich zur Bezifferung der Kostengrundentscheidung bestimmten Kostenfestsetzungsverfahren sein können (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.). Im Übrigen wird sich angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten bei Abschluss eines Vergleiches auch aus dessen Inhalt oft nicht erschließen, inwieweit die Parteien mit ihren sachlichen Anliegen durchgedrungen sind und die Kostenregelung deshalb ihrem Obsiegen und Unterliegen entspricht. Das illustriert gerade auch der vorliegende Fall, in dem die Parteien anstelle der dem Kläger ursprünglich abverlangten Zahlung teilweise die Lieferung von Estrichmaterial vereinbart haben.

III.

Nach alledem war die Festsetzung der von dem Kläger verauslagten Gerichtskosten gegen die Beklagten gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden musste. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden.



Ende der Entscheidung

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