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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 6 U 1580/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 101
ZPO § 515
Leitsatz:

Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei nach § 101 Abs. 1 ZPO auch dann aufzuerlegen, wenn dieser nach § 515 Abs. 3 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.


Aktenzeichen: 6 U 1580/99 16 O 3946/98 LG Leipzig

Beschluss

des 6. Zivilsenats

Verkündet am 20.07.2000

Die Urkundsbeamtin

Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

1. ,

2. ,

Kläger / Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte zu 1) 2): Rechtsanwälte

gegen

Landkreis , v.d.d. Landrat, - Beklagte / Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

- Streitverkündete zu 1 auf Seiten der Beklagten -

- Streitverkündete zu 2 beigetreten auf Seiten der Beklagten -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Schadenersatz

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,

Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Die Kläger haben nach Berufungsrücknahme gem. § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.456,42 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag des Beklagten war die sich aus § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergebende Kostenfolge wegen der Zurücknahme der Berufung durch die Kläger durch Beschluss auszusprechen.

Auf Antrag der auf Beklagtenseite beigetretenen Streitverkündeten zu 2 waren den Klägern die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen, da der Streitverkündeten ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 101 Abs. 1 ZPO gegen die Kläger zusteht. Danach sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Kostengrundentscheidung zwischen den Parteien des Rechtsstreits beruht auf § 515 Abs. 3 ZPO. Zwar ist die sich aus dieser Vorschrift ergebende Kostentragungspflicht des Klägers bzw. Berufungsführers nicht ausdrücklich von der Regelung des § 101 Abs. 1 ZPO erfasst. Mit der ganz überwiegend herrschenden Meinung ist jedoch davon auszugehen, dass dem Gegner der Hauptpartei sowohl im Falle der Klagerücknahme, in dem er nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, als auch im Falle der Berufungsrücknahme (§ 515 Abs. 3 ZPO) die Kosten der Nebenintervention gem § 101 Abs. 1, 1. Hs ZPO aufzuerlegen sind (Urteil des Reichsgerichts vom 02.07.1904, Seufferts Archiv 60, 37; Zöller/Herget, ZPO, 20. Auflage, § 101 Rdn. 2 und § 269 Rdn. 18 a; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 101 Rdn. 2; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 101 Rdn. 4; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Auflage, § 101 Rdn. 7; Musielak/Wolst, ZPO, § 101, Rdn. 3).

Ein sachlicher Grund, der eine Schlechterstellung des Nebenintervenienten im Falle der Klage- oder Berufungsrücknahme im Verhältnis zum Fall des vollen oder teilweisen Unterliegens des Klägers bzw. Berufungsführers durch Endurteil und einer hieraus folgenden Kostengrundentscheidung nach §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO rechtfertigt, liegt nicht vor. Mit der Rücknahme der Klage wie der Berufung begeben sich Kläger und Berufungsführer - wie sich aus dem Rechtsgedanken der parallelen Kostentragungsvorschriften in § 269 Abs. 3 und § 515 Abs. 3 ZPO ergibt - in die Position des Unterliegenden im Rechtsstreit. Die hierauf beruhende Kostentragungspflicht des Zurücknehmenden entspricht sachlich der bei Klageabweisung bzw. Berufungszurückweisung bestehenden Kostentragungslast des Unterliegenden. Die Kostentragungsregelungen der §§ 269 Abs. 3, 515 Abs. 3 ZPO stellen damit einen Unterfall der ausdrücklich von § 101 Abs. 1 ZPO erfassten Vorschriften (§§ 91 und 97 ZPO) dar.

Eine entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO auf die Fälle der Klage- und Berufungsrücknahme ist deshalb mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren. Der Senat verkennt nicht den formellen Charakter der Spezialvorschrift, der grundsätzlich ein eng auszulegendes Verständnis der Verweisungen in § 101 Abs. 1 ZPO gebietet (so: Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Auflage, § 101 Rdn. 1). § 101 Abs. 1 ZPO liegt indes zuvorderst der Vereinfachungsgedanke zugrunde. Die Verweisungen bezwecken im Interesse sowohl der Vereinfachung als einem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit als auch der Kostengerechtigkeit eine Angleichung der Kostenfolgen der Streithilfe an die Kostenfolgen im Verhältnis zwischen den Parteien (sog. Grundsatz der Parallelität, vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann a. a. O. Rdn. 2; Musielak/Wolst a. a. O. Rdn. 1 f).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht der Streitverkündeten zu 2 aber ebenso wie der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Kläger zu.

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 GKG und 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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