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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 6 U 3646/99
Rechtsgebiete: ApothekenG, BGB, ZGB, GVG, ZPO


Vorschriften:

ApothekenG § 28 a
BGB § 816
BGB § 818
ZGB § 356
GVG § 17 Abs. 2 S. 1
ZPO § 148
ZPO § 302 Abs. 1 ZPO
Leitsätze

1. Veräußert ein Landkreis im ehemaligen Volkseigentum der DDR in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises stehende Apotheken (Pharmazeutische Zentren), verfügt er als Nichtberechtigter und hat den Erlös an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der gem. § 28 a ApothekenG brechtigten Treuhandanstalt nach §§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 356 Abs. 1 ZGB) herauszugeben.

2. Handelt die öffentliche Hand zivilrechtlich, kann sie sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen; die zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung ist auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragbar.

3. Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden, weder unbestrittenen noch rechtskräftig zuerkannten Forderung ist auch unter Geltung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG n.F. unzulässig. Ist die Klageforderung entscheidungsreif, ist insoweit ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO zu erlassen und der Rechtsstreit im Übrigen bis zur Entscheidung über die Gegenforderung gem. § 148 ZPO auszusetzen.

Urt. v. 12.04.2000, Az. 6 U 3646/99 - rechtskräftig -

Aktenzeichen 6 U 3646/99 6 O 10050/97 LG Leipzig


Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 12.04.2000

wegen Forderung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B , Richter am Landgericht G und Richterin am Landgericht G

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.10.1999 - Az. 6 O 10050/97 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt

abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 676.896,91 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 05.12.1997 unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnungen mit den Gegenforderungen aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen in Höhe von 248.058,87 DM und in Höhe von 83.652,00 DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 810.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Das Urteil beschwert den Beklagten mit mehr als 60.000,00 DM, die Klägerin mit weniger als 60.000,- DM.

5. Die Revision zugunsten der Klägerin wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 677.896,91 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Herausgabe der Erlöse, die dessen Rechtsvorgänger, der Landkreis G , durch Veräußerungen von Grundstücken sowie Arbeitsmitteln und Warenbeständen von dem Pharmazeutischen Zentrum G /W angehörenden Apotheken vereinnahmt hat.

Die Sonnen-Apotheke G , die Adler-Apotheke G , die E -Apotheke C und die Apotheke T gehörten zum Pharmazeutischen Zentrum G /W , das im Kreisgebiet des durch die kommunale Verfassungsreform vom 17.05.1990 gegeündeten Landkreises G lag. Der Kreistag G fasste am 27.06.1990 den Beschluss, dieses Pharmazeutische Zentrum ab dem 15.07.1990 aufzulösen. Der Beschluss, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, sah u.a. Folgendes vor:

"Vorbehaltlich wird bis zur Bestätigung der zur Zeit in Arbeit befindlichen Verordnung über das Apothekenwesen folgendes festgelegt:

1. Unter marktwirtschaftlichen Grundsätzen wird das Pharmazeutische Zentrum G /W , Bereich G , ab 15.07.1990 aufgelöst (...)

2. Die Apotheken sind schrittweise bis spätestens 31.12.1990 in privates Eigentum zu überführen."

Die beschlossene Privatisierung des Pharmazeutischen Zentrums G /W vollzog der Landkreis G , indem er im Zeitraum vom 31.05.1990 bis zum 23.08.1990 die Grund- und Arbeitsmittel der zuvor genannten Apotheken sowie deren Warenbestände und teilweise auch die Grundstücke an Dritte veräußerte. Im Einzelnen wurden die Apotheken wie folgt veräußert:

1. Sonnen-Apotheke G

Mit Kaufvertrag vom 18.06.1990 veräußerte der Landkreis G die Grund- und Arbeitsmittel an den Apotheker Jörg B zu einem Kaufpreis von 34.497,00 M, wobei versehentlich noch der bereits untergegangene Rat des Kreises G als Verkäufer aufgeführt worden war. Der Kaufpreis wurde am 21.06.1990 durch den Käufer an den Landkreis G gezahlt. Mit Vertrag vom 10.08.1990 erfolgte die Veräußerung des entsprechenden Warenlagers zu einem Kaufpreis von 119.903,68 DM, der in zwei Raten am 03.09. und 17.09.1990 gezahlt wurde.

2. Adler-Apotheke G

Mittels notariellen Kaufvertrags vom 27.06.1990 veräußerte der Landkreis G das zur Adler-Apotheke gehörende Grundstück an den Apotheker Dr. Winkler zu einem Kaufpreis von 226.100,00 M. Dieser wurde am 19.06.1990 an den Landkreis G bezahlt. Ende Mai 1990 verkaufte der Landkreis an den Apotheker die Arbeitsmittel der Adler-Apotheke für 27.256,00 M, die bereits am 29.05.1990 bezahlt wurden. Das Warenlager wurde zu einem Kaufpreis von 170.671,46 DM mit Kaufvertrag vom 23.08.1990 an Dr. Winkler veräußert. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in zwei Raten am 03.09. und 11.09.1990 an den Landkreis G .

3. E -Apotheke C

Unter dem 19.06.1990 veräußerte der Landkreis G das Grundstück der E -Apotheke mittels notariellen Kaufvertrags an die Eheleute E und U J zu einem Kaufpreis von 36.470,00 M, der am 29.06.1990 gezahlt wurde. Mit Vertrag vom 26.06.1990 verkaufte der Landkreis G die Grund- und Arbeitsmittel für 12.042,00 M, die am 25.06.1990 bezahlt wurden und unter dem 23.08.1990 wurde das zur E -Apotheke gehörende Warenlager zu einem Kaufpreis von 149.361,97 DM verkauft. Diese Forderung wurde in zwei Raten am 05.09. und am 13.09.1990 getilgt.

4. Apotheke T

Der Warenbestand der Apotheke T wurde von dem Landkreis G an die Apothekerin Wegener mit Vertrag vom 10.08.1990 für 56.166,30 DM verkauft. Die Zahlung erfolgte in zwei Raten am 05.9. und am 18.09.1990. Die entsprechenden Grund- und Arbeitsmittel wurden im Juni 1990 für 12.611,00 DM verkauft und am 28.06.1990 ging der Kaufpreis bei dem Landkreis G ein.

Die Grundstücke der Adler- und der E -Apotheke standen im Eigentum des Volkes und in Rechtsträgerschaft des Rat des Kreises G ; die Arbeitsmittel und Warenbestände der dem Pharmazeutischen Zentrum G /W , das wiederum dem Rat des Kreises unterstellt war, zugeordneten Apotheken waren ebenfalls Eigentum des Volkes.

Die Klägerin hat die den Privatisierungen der o.g. Apotheken zugrunde liegenden Veräußerungen in der Klageschrift ausdrücklich genehmigt. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, sämtliche ihrer Ansprüche aus den Veräußerungen der zuvor genannten Apotheken am 16.04.1998 an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz vorgetragen:

Ihr stünde ein Anspruch aus § 816 BGB zu. Der Landkreis G habe als Nichtberechtigter verfügt, da das Vermögen des Pharmazeutischen Zentrums G /W dem Rat des Kreises G zugeordnet gewesen und der Landkreis nicht dessen Rechtsnachfolger geworden sei. Die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt aufgrund der Verordnung über das Apothekenwesen vom 01.08.1990 Anspruchsberechtigte, da nach deren § 20 das Apothekenwesen in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt gestellt worden sei. Spätestens aus dem durch den Einigungsvertrag eingefügten § 28 a ApothekenG ergebe sich ihre Anspruchsinhaberschaft.

Die Klägerin hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass sie darüber hinaus einen Anspruch gegen den Beklagten auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der durch diesen über die Höhe der Veräußerungserlöse gegebenen Auskünfte habe, da die entsprechenden Kaufverträge angeblich nicht auffindbar seien. Insoweit hat sie nach Auskunfterteilung durch den Beklagten nur noch die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte verlangt.

Schließlich könne sie Zinsen seit dem 21.08.1996 verlangen, da der Beklagte durch ihren Schriftsatz vom 05.08.1996, in dem ihm durch die Klägerin zur Übersendung der Kaufvertragsunterlagen eine Frist gesetzt worden sei, mit der streitgegenständlichen Zahlung in Verzug geraten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 676.896,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.08.1996 zu zahlen.

2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der gegebenen Auskünfte an Eides statt zu versichern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz behauptet:

Der Landkreis G habe die Erlöse aus den Privatisierungen der Apotheken in seinen Haushalt eingestellt und sie für Aufgaben des Landkreises noch im Jahre 1990 vollständig verwendet, so dass Entreicherung eingetreten sei. Die Haushaltsführung des Landkreises G sei 1990 auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, die auf dem Gesamtdeckungsprinzip beruht hätten, erfolgt. Danach seien bei zu geringen eigenen Einnahmen Mittel aus dem Zentralhaushalt der ehemaligen DDR abgerufen und dem Haushalt des Landkreises G zugeführt worden. Dementsprechend sei im IV. Quartal 1990 nach entsprechender Anmeldung eine Mittelzuweisung durch den Bund erfolgt. Der Beklagte ist hierbei der Auffassung, dass die Privatisierungseinnahmen den Bedarf gemindert hätten, der gegenüber dem Bundeshaushalt geltend gemacht worden sei. Bei Zahlung der Veräußerungserlöse an die Klägerin oder den Bund hätte der Landkreis G dementsprechend Anspruch auf Mittelzuweisungen in dieser Höhe gehabt.

Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 248.058,87 DM und mit einem weiteren öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 83.652,00 DM erklärt.

Er habe auf Anforderung der Klägerin an diese ohne Rechtsgrund die laufenden Gewinne des Pharmazeutischen Zentrums G /W im Zeitraum vom 03.10. bis 31.12.1990 in Höhe von 284.058,87 DM gezahlt. Hierbei handele es sich um Gewinne der nicht privatisierten Apotheken des Pharmazeutischen Zentrums G /W . Die Übertragung der Apotheken in die Treuhandschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Zwecke der Privatisierung nach § 28 a ApothekenG bilde aber keine Rechtsgrundlage für eine Beanspruchung der Apothekengewinne.

Hinsichtlich der Gegenforderung über 83.652,00 DM habe es sich um Zahlungen zusätzlicher Vergütungen für Mitarbeiter des Pharmazeutischen Zentrums auf der Grundlage der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über eine jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 15.11.1973 gehandelt. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin, dass ihr die Gewinne des Pharmazeutischen Zentrums zustünden, habe sie jedoch auch die Verbindlichkeiten zu tragen, von denen der Beklagte sie dementsprechend befreit habe.

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 22.10.1999 - Az.: 6 O 10050/97 - , auf das im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat zwar einen Anspruch der Klägerin aus § 356 ZGB bejaht, da der Rechtsvorgänger des Beklagten als Nichtberechtigter über die Apotheken verfügt habe. Im Ergebnis hat das Landgericht aber eine Entreicherung des Beklagten nach § 357 Abs. 1 ZGB angenommen und den Herausgabeanspruch der Klägerin abgelehnt.

Gegen das ihr am 15.11.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.12.1999, eingegangen beim Oberlandesgericht am 10.12.1999, Berufung eingelegt. Mit beim Oberlandesgericht am 10.01.2000 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie die Berufung begründet.

Die Klägerin trägt in der zweiten Instanz vor:

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte auf Entreicherung berufen könne. Dem Beklagten sei als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund des für die öffentliche Hand geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Einwand der Entreicherung verwehrt. Darüber hinaus habe das Landgericht den Vortrag der Parteien nicht zutreffend gewürdigt; der Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig für eine Entreicherung, diese habe er jedoch bereits nicht substantiiert dargetan. Ebenso habe der Beklagte nur behauptet, dass er ohne den Zufluss der Privatisierungserlöse einen Ausgleichsanspruch wegen Bedarfszuweisung gegen die DDR oder gegen den Bund in gleicher Höhe gehabt hätte; auch insoweit fehle ein substantiierter Vortrag. Da die Klägerin eine "Amtsstelle" mit selbstständiger Kassenverwaltung sei, könne ihr ebenfalls nicht ein etwaiger Zuweisungsanspruch des Beklagten auf öffentliche Mittel gegen den Bund entgegengehalten werden. Schließlich sei dem Beklagten der Einwand der Entreicherung wegen Bösgläubigkeit i.S.d. § 357 Abs. 2 ZGB versagt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 22.10.1999 unter dem Az.: 6 O 10050/97 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin DM 676,896,91 nebst 4% Zinsen seit dem 21.08.1996 zu zahlen;

2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der zu Ziff. 2 des erstinstanzlichen Klageantrages (Schriftsatz der Klägerin vom 14.11.1997) gegebenen Auskünfte an Eides statt zu versichern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält die Hilfsaufrechnungen ausdrücklich aufrecht.

Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen der Klägerin entscheidungsreif. Die Berufung ist insoweit zulässig und überwiegend begründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken, insbesondere wurde sie gemäß §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

II.

Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg, da die Klage auf Zahlung zulässig und unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von dem Beklagten geltend gemachte Aufrechnung überwiegend begründet ist.

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. § 356 Abs. 1 ZGB aus eigenem Recht ein Anspruch auf Herausgabe der durch die Veräußerungen der Grundstücke, Arbeitsmittel und Warenbestände der E - und Adler-Apotheke sowie der Arbeitsmittel und Warenbestände der Sonnen-Apotheke und der Apotheke T vereinnahmten Erlöse in Höhe von insgesamt 676.896,91 DM zu.

a) Der Anspruch ergibt sich aus § 356 Abs. 1 ZGB, da das vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltende Recht maßgebend ist.

Gemäß Art. 232 § 1 EGBGB ist dies dann der Fall, wenn ein Schuldverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist. Vorliegend begehrt die Klägerin von dem Beklagten Herausgabe von Veräußerungserlösen, die durch Verfügungen des Rechtsvorgängers des Beklagten als Nichtberechtigter erlangt wurden. Ein gesetzliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung entsteht mit dem Eintritt der Bereicherung, maßgebend ist damit der Zeitpunkt des Vorteilsempfanges beim Schuldner (BGH, DtZ 1994, 339, 341; NJW 1996, 990, 991).

Da der Beklagte gemäß § 3 Nr. 12 a SächsKrGebRefG erst am 01.08.1994 Rechtsnachfolger des Landkreises G geworden ist, kommt es auf dessen Bereicherung an. Der Zeitpunkt des Vorteilsempfanges des Landkreises G lag vor dem Wirksamwerden des Beitritts, da die Veräußerungserlöse aus den zugrunde liegenden Verkäufen der Apotheken im Zeitraum vom 29.05.1990 bis zum 08.09.1990 unstreitig von den jeweiligen Apothekenerwerbern sämtlich vor dem 03.10.1990 an den Landkreis G gezahlt worden sind.

b) Die Voraussetzungen des § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB liegen vor. Danach ist der Empfänger eines materiellen Vorteils verpflichtet, diesen herauszugeben, wenn er ihn zum Nachteil eines Anderen ohne Anspruch erlangt hat.

Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger des Landkreises G Empfänger von insgesamt 676.896,91 DM. Unstreitig hat der Landkreis G durch die Veräußerungen der Grundstücke der E - und Adler-Apotheke sowie der Gesamtbestände der o.g. Apotheken Veräußerungserlöse in Höhe von 508.714,41 DM und 336.365,00 M/DDR, die 168.182,50 DM entsprechen, erlangt. Soweit in den Kaufverträgen vom 18.06.1990 betreffend die Grund- und Arbeitsmittel der Sonnen-Apotheke und vom 19.06.1990 hinsichtlich des Grundstückes der E -Apotheke der Rat des Kreises G als Verkäufer aufgeführt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Bezeichnung versehentlich erfolgte und der Landkreis G Vertragspartner geworden ist. Mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung am 17.05.1990 ist der Rat des Kreises G untergegangen, die Erlöse aus den betreffenden Veräußerungen kamen deshalb insgesamt dem neu gegründeten Landkreis G zu Gute.

c) Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat diese Veräußerungserlöse erlangt, ohne darauf einen Anspruch i.S.d. § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu haben, da er durch die Veräußerungen der Grundstücke und Vermögensbestände der o.g. Apotheken als Nichtberechtigter verfügt hat.

Soweit § 356 Abs. 1 ZGB lediglich die Voraussetzung "anspruchslos" und keine § 816 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung für einen Bereicherungsausgleich bei einer gegenüber dem Berechtigten wirksamen Verfügung durch einen Nichtberechtigten enthält, ist für eine interessengerechte Regelung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs des § 356 ZGB ein Rückgriff auf die Voraussetzungen des § 816 BGB erforderlich. Aufgrund der starken Einschränkung des gutgläubigen Eigentumserwerbs und des Fehlens des Abstraktionsprinzips war eine dieser Vorschrift entsprechende Bestimmung in der DDR praktisch überflüssig (Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 264). Diese Regelungslücke kann durch eine entsprechende Anwendung des § 816 Abs. 1 BGB interessengerecht geschlossen werden, um hierdurch bei Wirksamkeit des jeweiligen Rechtserwerbs einen Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu erreichen. Dies begegnet keinen dogmatischen Bedenken, da § 816 BGB einen Unterfall der von § 356 ZGB auch zu DDR-Zeiten erfassten (vgl. Westen, a.a.O., S. 264 bezüglich der zu DDR-Zeiten aufgetretenen Regelungslücken) Eingriffskondiktion darstellt.

Der Landkreis G verfügte als Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er weder Eigentümer der Apotheken war noch aus anderen Gründen Verfügungsmacht über diese Vermögensgegenstände hatte.

aa) Eine solche Verfügungsbefugnis des Landkreises G lässt sich nicht aus der Rechtsträgerschaft des Rat des Kreises G an den Grundstücken und auch nicht aus der Unterstellung des Pharmazeutischen Zentrums herleiten.

Die von dem Rechtsvorgänger des Beklagten veräußerten Apothekengrundstücke standen unstreitig im Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises G . Das weitere Vermögen der Apotheken des Pharmazeutischen Zentrums war diesem als eigenständigem Rechtsträger zugeordnet; das Zentrum unterstand lediglich nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, die Leitung und der Organisation des Apothekenwesens vom 12.01.1984 (GBl. d. DDR I, 1984, Bl. 17 ff.) dem Rat des Kreises. Eine Veräußerungsbefugnis folgte aus dieser Rechtsstellung des Rat des Kreises nicht.

Im Übrigen ließ sich jedenfalls daraus keine Verfügungsmacht des Landkreises G herleiten. Der Rat des Kreises als Organ der Staatsgewalt in der DDR ist mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 untergegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die heutigen Landkreise im Beitrittsgebiet aber weder mit den früheren Räten der Kreise identisch, noch deren Gesamtrechtsnachfolger (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 04.11.1994, BGHZ 127, 285, 288). Die Landkreise wurden im Beitrittsgebiet durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990 (Kommunalverfassung, GBl. d. DDR I, 1990, S. 255 ff.) als Gebietskörperschaften neu errichtet und hatten gemäß §§ 71, 72 KV in eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung übergemeindliche Aufgaben zu erfüllen. Demgegenüber war der Rat des Kreises ein vollziehendes und verfügendes Organ der Staatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer und in das Prinzip des demokratischen Zentralismus einbezogen. Das System der kommunalen Selbstverwaltung war der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd. Eine Vergleichbarkeit des Rat des Kreises der DDR mit den heutigen Landkreisen ist damit nicht gegeben (BGHZ 127, 285, 288 f.).

Die Kommunalverfassung vom 17.05.1990 ordnete ebenfalls keine Gesamtrechtsnachfolge der Landkreise an, die §§ 76 und 78 bestimmten lediglich, dass die Landkreise ihren bisherigen Namen führen, den Sitz der Kreisverwaltung behalten und die Kreisgebiete bestehen bleiben (BGHZ 127, 285, 289 f.).

bb) Der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte keine Rechtsinhaberschaft an dem volkseigenen Eigentum der streitgegenständlichen Grundstücke des Pharmazeutischen Zentrums G /W und dessen Betriebsvermögen, soweit es den zuvor genannten Apotheken zugeordnet wurde, auf andere Weise erlangt.

Ein Eigentumserwerb des Landkreises G ergibt sich nicht aus der Kommunalverfassung vom 17.05.1990. Diese nimmt keine Übertragung oder Zuordnung von Volkseigentum auf Selbstverwaltungskörperschaften vor, sondern trifft lediglich Aussagen über die von den Körperschaften wahrzunehmenden Aufgaben; so enthalten beispielsweise die §§ 48, 49 der Kommunalverfassung die Voraussetzungen für den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögensgegenständen.

Auch aus dem Kommunalvermögensgesetz (KVG) vom 06.07.1990 ergibt sich keine Einzelrechtsnachfolge der Landkreise hinsichtlich des Volkseigentums an dem Vermögen der Pharmazeutischen Zentren. Nach § 1 KVG wird nur volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dient, den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Bereits hiernach scheidet ein Eigentumsübergang aus, da das Apothekenwesen bereits nicht zum Aufgabenkreis der Landkreise gehört (vgl. § 72 KV). Darüber hinaus erforderte der Übergang von volkseigenem Vermögen vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages einen konstitutiven Übertragungsakt auf der Grundlage eines Übergabe-Übernahmeprotokolls (BGHZ 127, 285, 291; OLG Dresden, OLG-NL 1994, 97 f.; Thür. OLG, OLG-NL 1994, 135, 139 ff.). Die Notwendigkeit eines konstitutiven Übertragungsaktes folgt eindeutig aus § 1 KVG sowie aus § 7 Abs. 1 und 3 a.F. KVG (BGH a.a.O.). Dass es zu einer solchen Übertragung des Eigentums an dem Vermögen des Pharmazeutischen Zentrums G /W auf den Landkreis G gekommen ist, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Schließlich leitet sich eine Verfügungsberechtigung des Landkreises G auch nicht aus einem Eigentumsübergang nach Art. 21 bzw. 22 des Einigungsvertrages ab. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei dem veräußerten Apothekenvermögen des Pharmazeutischen Zentrums um Verwaltungs- oder Finanzvermögen i.S.d. Vorschriften handelt, da diese lediglich den Übergang von Eigentum regeln, das zum 03.10.1990 noch dem Vermögen der DDR zuzuordnen war. Eine Berechtigung des Landkreises G für die streitgegenständlichen, zeitlich vor dem 03.10.1990 liegenden Veräußerungen kann hieraus mithin nicht hergeleitet werden.

Darüber hinaus ergibt sich aus § 28 a ApothekenG, dass die staatlichen Apotheken nicht von der Verteilung der volkseigenen Vermögensgegenstände nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages erfasst wurden. § 28 a ApothekenG wurde gemäß Art. 8 EV Anl. I Kap. X Sachgebiet D Abschn. II Nr. 21 a in das Apothekengesetz eingefügt, danach wurden die staatlichen öffentlichen Apotheken und die Pharmazeutischen Zentren im Beitrittsgebiet in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt.

d) Die Verfügung durch den nichtberechtigten Landkreis G erfolgte schließlich zum Nachteil der Klägerin i.S.d. § 356 Abs. 1 ZGB. Auch hier ist in Anlehnung an § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass die Verfügung des Nichtberechtigten der Klägerin als Berechtigter gegenüber wirksam ist.

Die Veräußerungen sind spätestens nachträglich durch Genehmigung des Berechtigten gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB wirksam geworden. Dem steht nicht entgegen, dass für das Schuldverhältnis der Parteien, da es wie bereits erläutert vor dem Beitritt begründet wurde, nach Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin die Vorschriften des Zivilrechts der ehemaligen DDR maßgeblich sind, die eine § 185 BGB vergleichbare Bestimmung nicht kannten, denn neues Recht, d.h. Bundesrecht i.S.d. Art. 8 des Einigungsvertrages, ist im Beitrittsgebiet anzuwenden, wenn es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis herantretende, sich nicht aus einer inneren Entwicklung ergebende Umstände handelt, wie im Falle der Genehmigungserklärung nach § 185 BGB (BGH, NJW 1993, 2525, 2526, m.w.N.).

Voraussetzung des § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB ist eine Genehmigung der Verfügung durch den Berechtigten. Diese ist spätestens in der uneingeschränkten Klageerhebung durch die Klägerin auf Herausgabe der durch die Veräußerung erlangten Erlöse zu sehen und erfolgte darüber hinaus ausdrücklich in der Klageschrift.

Die Klägerin ist Berechtigte. Maßgebend für die Genehmigung ist die Verfügungsberechtigung über das Eigentum an den Apotheken, wobei es nicht auf die Rechtsinhaberschaft, sondern auf die Verfügungsmacht ankommt (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 185, Rdn. 5, 6). Mit Inkrafttreten des den § 28 a ApothekenG einfügenden Einigungsvertrages am 29.09.1990 (vgl. Art. 45 EV i.V.m. der Bekanntmachung vom 16.10.1990, BGBl. II, S. 1360) wurde der Treuhandanstalt die Verfügungsmacht über die Pharmazeutischen Zentren durch deren Überführung in die Treuhandschaft mit dem Ziel ihrer Privatisierung übertragen. Mit Inkrafttreten der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung am 01.01.1995 wurde die Treuhandanstalt lediglich umbenannt.

Damit ist die Klägerin auch Gläubigerin des Herausgabeanspruches geworden. Gläubiger des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Berechtigte, d.h. derjenige, der an sich zu der fraglichen Verfügung berechtigt gewesen wäre und durch sie beeinträchtigt wird (Palandt/Thomas, a.a.O., § 816 Rdn. 10). Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Grundstücke sowie des Apothekenvermögens stand diese Berechtigung ausschließlich der DDR zu. Mit der Überführung der Pharmazeutischen Zentren in die Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel der Privatisierung durch § 28 a des Apothekengesetzes erhielt die Treuhandanstalt eine Rechtsstellung, die dem durch § 3 der 3. DVO z. TreuhG eingeräumten treuhänderischen Eigentum, das die Verfügungsbefugnis darüber beinhaltet, entspricht (BVerwG, ThürVBl. 1997, 272, 273). Da § 20 der Apothekenverordnung vom 01.08.1990 durch § 28 a ApothekenG ersetzt wurde, kann die - von der Beklagten bestrittene - Wirksamkeit der Apothekenverordnung vorliegend dahinstehen. Die Klägerin kann deshalb als Berechtigte von dem Beklagten als Rechtsnachfolger des als nichtberechtigt verfügenden Landkreises G die durch die Veräußerung erlangten Erlöse aus eigenem Recht verlangen.

2. Der Beklagte kann sich gegenüber dem klägerischen Herausgabeanspruch nicht auf Entreicherung (§ 357 ZGB, vgl. § 818 Abs. 3 BGB) berufen.

a) Zwar ist es dem Beklagten als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts entgegen der klägerischen Auffassung nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf Entreicherung zu berufen. Die zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung des BVerwG lässt sich auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsgedanken des § 818 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht für unanwendbar erklärt hat, stützt es dies darauf, dass die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist (BVerwGE 36, 108; 71, 85). Da das Interesse der öffentlichen Hand darauf gerichtet sein muss, ein ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, ist es ihr danach grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen, da diese Pflichten von stärkerer Bindungskraft als die der Privatperson seien, die im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsausgleiches nicht in gleicher Weise dem Gemeinwohl und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei (BVerwGE 36, 108).

Dieser Rechtgedanke ist indessen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Rechtsvorgänger des Beklagten Kaufverträge mit den Apothekenerwerbern wie ein Privater abgeschlossen hat und nicht öffentlich-rechtlich tätig geworden ist. Wird die öffentliche Hand aber wie ein Privater tätig, ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig nicht anzuwenden. Dementsprechend beruht der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auch nicht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB, vielmehr ergibt er sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und stellt ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut dar (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 28 Rdn. 21). Es besteht deshalb vorliegend kein Grund, von der gesetzlichen Regelung des § 818 Abs. 3 BGB bzw. der entsprechenden des § 357 ZGB bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der öffentlichen Hand abzuweichen.

Es kann hierbei dahinstehen, ob etwas anderes bei Vertragsabschlüssen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet des Verwaltungsprivatrechtes aufgrund der dort eingeschränkten Bindung an Art. 20 Abs. 3 GG gilt, da das Handeln des Landkreises G nicht diesem Bereich zuzuordnen ist. Die Veräußerungen erfolgten vor dem 03.10.1990 und unterliegen damit gemäß Art. 232 § 1 EGBGB der Geltung des Rechts der DDR, dem das Institut des Verwaltungsprivatrechts durch Wahrnehmung unmittelbarer Verwaltungsaufgaben in der Form des Privatrechts unter gleichzeitiger Bindung an bestimmte öffentlich-rechtliche Grundsätze und Regelungen jedoch fremd war.

b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Entreicherung des Rechtsvorgängers des Beklagten eingetreten ist. Dem Beklagten ist eine Berufung auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 357 Abs. 2 Satz 1 ZGB verwehrt. Danach bleibt der Empfänger zum Wertersatz verpflichtet, wenn er wusste oder wissen musste, dass er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat. Es lag aber zumindest fahrlässige Unkenntnis des Landkreises G hinsichtlich der Nichtberechtigung vor:

In dem Zeitraum der durch den Landkreis G vorgenommenen Veräußerungen vom 31.05. bis 23.08.1990 mußte den Funktionsträgern und der Verwaltung in der DDR bekannt sein, dass über die Frage der Zuordnung des volkseigenen Vermögens und insbesondere des Bestandes des Vermögens der Selbstverwaltungskörperschaften noch nicht abschließend entschieden war. Das Kommunalvermögensgesetz trat erst zum 21.07.1990 in Kraft, die zur Umsetzung notwendige Durchführungsverordnung erst zum 01.08.1990 (siehe schon oben). Die Funktionsträger des Landkreises G konnten deshalb zu den damaligen Zeitpunkten nicht davon ausgehen, dass aufgrund der Rechtsträgerschaft des Rat des Kreises und der Unterstellung die Pharmazeutischen Zentren in das Kommunalvermögen der neu entstandenen Landkreise übertragen worden wären. Das Wesen der Rechtsträgerschaft und Unterstellung mußte ebenfalls bekannt sein, mag auch die Problematik der Rechtsnachfolge der Räte der Kreise nicht bewusst gewesen sein. Der Landkreis musste damit rechnen, dass die Apotheken durch den Ministerrat einem anderen Rechtsträger zugeordnet würden und er die aus den Privatisierungsveräußerungen erlangten Erlöse nicht endgültig für sich behalten könnte. Aus dem Beschluss des Kreistages G vom 27.06.1990, der die Auflösung des Pharmazeutischen Zentrums G und dessen schrittweise Überführung in privates Eigentum beinhaltet, ergibt sich sogar selbst, dass dem Rechtsvorgänger des Beklagten die Nichtberechtigung des Landkreises bewusst war, da der Beschluss ausdrücklich "vorbehaltlich der (...) zur Zeit in Arbeit befindlichen Verordnung über das Apothekenwesen gefasst" und umgesetzt wurde.

3. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil der Rechtsvorgänger des Beklagten im Vertrauen auf das Behaltendürfen der Privatisierungserlöse es unterlassen haben soll, zur Bedarfsdeckung Anträge auf Mittelzuweisungen aus dem Bundeshaushalt zu stellen. Es ist bereits fraglich, ob und in welcher Höhe der Landkreis G bedarfsdeckende Zuweisungen hätte geltend machen können. Es kann indes dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag des Beklagten hinreichend substantiiert ist, da dieser Einwand jedenfalls der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Bei der Klägerin handelt es sich um eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 TreuhG i.V.m. § 1 TreuhUmbenV) mit einer selbstständigen Kassenverwaltung. Die Privatisierungserlöse stehen der Klägerin aus eigenem Recht zu und können nicht mit dem Bundesvermögen gleichgestellt werden. Da die finanzielle Unterstützung der Kommunen durch Mittelzuweisungen aber nicht aus dem klägerischen Vermögen erfolgt, können der Klageforderung entsprechende Ansprüche auf bedarfsdeckende Mittelzuweisungen bereits deshalb nicht entgegengehalten werden.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich erst ab Rechtshängigkeit aus den §§ 291, 288 BGB, der auch für die Erhebung einer Stufenklage gilt, da der Leistungsanspruch bereits mit der Erhebung der Stufenklage in der sich später ergebenden Höhe rechtshängig wird (BGH, NJW-RR 1995, 513).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie eine Verzinsung aber nicht bereits aus Verzug ab dem 21.08.1996 verlangen, da das Schreiben vom 05.08.1996 keine Mahnung i.S.d. § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Hierin ist keine eindeutige Aufforderung zur Zahlung der vereinnahmten Erlöse enthalten. Die in dem Schreiben gesetzte Frist zur Herausgabe der den Veräußerungen zugrunde liegenden Kaufverträge zum Zwecke der Prüfung eines Zahlungsanspruches ist hierfür nicht ausreichend.

III.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des Anspruches auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gegebenen Auskunft richtet.

Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht als unbegründet abgewiesen. Auch in der Berufungsinstanz trägt die Klägerin keine Tatsachen vor, die Anlass zu der Besorgnis geben könnten, dass die von dem Beklagten gegebene Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ermittelt oder erstellt worden ist (§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB). Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des Landgerichts Leipzig (S. 17, 2. Absatz) Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da der klägerseits geltend gemachte Herausgabeanspruch begründet ist, ist zwar die Bedingung der hilfsweise durch den Beklagten auch in der Berufungsinstanz geltend gemachten Aufrechnungen mit Gegenforderungen in Höhe von 248.058,87 DM und 83.652,00 DM eingetreten. Gleichwohl ist eine Entscheidung über die Aufrechnung durch den Senat im ordentlichen Rechtsweg nicht möglich, da es sich um rechtswegfremde Forderungen handelt, die weder rechtskräftig noch unbestritten sind.

Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Meinung an, die eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, die weder rechtskräftig noch unbestritten ist (hierzu schon BGH, NJW 1955, 497), auch nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt (BVerwG, NJW 1993, 2255; Zöller/Gummer, a.a.O., § 17 GVG Rdn. 10; Musielak/Musielak, ZPO, § 323 Rdn. 87; Thomas-Putzo, a.a.O., § 145 Rdn. 24). Die Gegenauffassung, die aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. die Konsequenz zieht, dass auch bei einer Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung das Gericht diese zu prüfen und über sie zu entscheiden hat (so Schenke/Ruthig, NJW 1992, 2505; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 302 Rdn. 11) vermag dem gegenüber nicht zu überzeugen. Die innere Rechtfertigung der Rechtswegdurchbrechung durch die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG besteht in dem objektiven Sachzusammenhang in den Fällen, in denen derselbe prozessuale Anspruch auf mehreren eigentlich verschiedenen Rechtswegen zugeordneten Anspruchsgrundlagen beruht. Die insoweit der Widerklage ähnliche Prozessaufrechnung ist indes anders gelagert, da der verfahrensrechtliche Zusammenhang erst durch eine Parteihandlung hergestellt wird. Auch im Zusammenhang mit der gebotenen Sachbeschleunigung kann allein dieser Zusammenhang nicht ausreichen, um die auf dem Gedanken der Sachnähe beruhende Kompetenz der Fachgerichtsbarkeiten zur rechtskräftigen Entscheidung (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO) zu überspielen. Andernfalls könnte die Entscheidung über Forderungen dem vorgeschriebenen Rechtsweg allein durch ein (einseitiges) Parteihandeln entzogen werden (vgl. Zöller/Gummer a.a.O., § 17 GVG, Rdn. 10; Musielak/Musielak, a.a.O., § 322, Rdn. 87).

Unstreitig liegen den geltend gemachten Hilfsaufrechnungen aber zwei öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche zugrunde, die dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen sind. Da zwischen der Klageforderung und den Gegenforderungen kein rechtlicher Zusammenhang i.S.d. § 302 ZPO besteht und eine Aussetzung des Rechtsstreites nach § 148 ZPO geboten war, hat der Senat Vorbehaltsurteil gemäß § 302 Abs. 1 ZPO erlassen (vgl. BGH, NJW 1955, 497, 498).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen der Klägerin insgesamt als geringfügig i.d.S. anzusehen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert war gemäß §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 677.896,91 DM festzusetzen. Der Streitwert für den Klageantrag zu 2 wird hierbei durch das Abwehrinteresse des Beklagten bestimmt, welches sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, die für ihn mit der Abgabe der Versicherung an Eides statt verbunden sind, richtet. Diesen schätzt der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf höchstens 1.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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