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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: 6 U 882/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 282
BGB § 278
BGB § 276
Leitsatz

Darlegungs- und Beweislast bei Sturz eines Pflegeheimpatienten

BGB §§ 282, 278, 276

Liegt die Ursache eines Sturzes einer Pflegeheimpatientin allein im vom Heimträger beherrschten Gefahrenbereich und steht der Sturz im Zusammenhang mit dem Kernbereich der geschuldeten Pflichten, genügt es, wenn der Anspruchsberechtigte dies vorträgt. Sache des Pflegeheimträgers ist es dann nachzuweisen, dass der Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht. Insoweit besteht keinerlei Unterschied zwischen der Pflege während des Aufenthalts in einem Krankenhaus und in einem Pflegeheim. (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.12.1990, VI ZR 169/90 = VersR 1991, 310).

OLG Dresden, Urt. v. 21.7.1999 - 6 U 882/99


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 6 U 882/99 3 O 9670/98 LG Leipzig

IM NAMEN DES VOLKES GRUND- UND TEILENDURTEIL

Verkündet am 21.07.1999

Die Urkundsbeamtin: Rose Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

A S , Regionaldirektion L , v.d.d. Vorstand, d.v.d.d. Vorstandsvorsitzenden S , , L

Klägerin / Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beiten & Kollegen, Schloßgasse 2 - 4, 04109 Leipzig

gegen

Stadt L , v.d.d. Oberbürgermeister , , L

Beklagte / Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Dörr, Gustav-Mahler-Str. 2, 04109 Leipzig

wegen Schadenersatzes

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1999 durch

Richter am Oberlandesgericht Bey, Richter am Amtsgericht Glaß und Richter Gicklhorn

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.1999 - Az. 3 O 9670/98 - wie folgt

abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.09.1998 zu bezahlen.

2. Der Klageantrag ist im übrigen bis zu einem Betrag von 19.201,51 DM dem Grunde nach, auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen, gerechtfertigt.

3. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten des Berufungsrechtszuges, bleibt dem Landgericht vorbehalten.

III. Die Beschwer liegt unter 60.000,00 DM.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat insoweit Erfolg, als durch Teilurteil zu ihren Gunsten zu entscheiden und gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im übrigen ein Grundurteil über den Klagegrund zu erlassen war.

1. Der Klägerin steht dem Grunde nach gegen die Beklagte ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pVV) des Pflegeheimvertrages i.V.m. § 278 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da gem. § 116 Abs. 1 SGB X der Schadensersatzanspruch auf die Klägerin als Versicherungsträgerin übergegangen ist. Von der Legalzession werden auch quasivertragliche Schadensersatzansprüche aus pVV mit umfasst (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 151).

Die Beklagte war auf Grund des Pflegeheimvertrages dazu verpflichtet, insbesondere Schäden an Körper und Gesundheit der Patientin Pohl abzuwenden. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die verstorbene Patientin Pohl auf Grund eines Pflegeheimvertrages zwischen ihr und der Beklagten in dem Pflegeheim betreut wurde.

Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung als auch des Verschuldens genügt, indem sie vorgetragen hat, dass die Patientin im Gefahrenbereich der Beklagten gestürzt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet die Vorschrift des § 282 BGB nicht nur dann (analoge) Anwendung, wenn es um den Entlastungsbeweis hinsichtlich eines Verschuldens geht, sondern auch für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, soweit es um solche Risiken geht, die von dem Träger der jeweiligen Pflegeeinrichtung und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können (Urteil des BGH vom 18.12.1990, Az. VI ZR 169/90 = VersR 1991, 310). Nach dem Sinn der Beweisregel ist eine Beweislastumkehr auch für den Nachweis eines objektiven Pflichtenverstoßes des Schuldners angebracht, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten (auch) dahin gingen, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (BGH, a.a.O. m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zwischen den Parteien ist jedenfalls dem Grunde nach unstreitig, dass die Patientin Pohl auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung Hilfe beim Gehen benötigte. Umstritten ist hierbei lediglich die Art der qualifizierten Hilfeleistung. Da die Patientin unstreitig auch an Fallsucht litt, ging die vertragliche Nebenpflicht aus dem Pflegeheimvertrag insbesondere auch gerade dahin, die Patientin Pohl vor unerwarteten Stürzen zu bewahren.

Auch aus dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Anlage K 1, Bl. 9 dA), dessen Feststellungen von keiner Seite angegriffen werden, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit dort unter der Ziffer 8 (Bl. 17 dA) davon die Rede ist, dass die Patientin beim Gehen "oft" begleitet werden musste, kann dies nur im Zusammenhang mit den übrigen detaillierten Feststellungen gesehen werden. Aus der Ziffer 4.2.1. (Bl. 11 dA) und der Ziffer 4.2.4. des Gutachtens ergab sich für die Beklagte in unmissverständlicher Deutlichkeit, dass die Patientin ohne jede Hilfe beim Gehen einer akuten und immerwährenden Sturzgefahr ausgesetzt war. Dass zumindest eine Begleitperson erfoderlich war, wird auch von der Beklagten letztlich nicht in Zweifel gezogen. Dass es sich dabei um eine Begleitperson handeln musste, die physisch und nach ihrem Ausbildungsstand in der Lage war, die Patientin vor den Verletzungsfolgen bei Stürzen zu bewahren, versteht sich - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gutachten - von selbst.

Wie im vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) entschiedenen Fall liegt auch hier die Ursache des Sturzes allein im von der Beklagten als Pflegeheimträgerin beherrschten Gefahrenbereich und betraf den Kernbereich der Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag.

Die Beklagte hat daher auch den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der von ihr mit der Begleitung der Zeugin Pohl beauftragten Fachkraft zu führen.

Es wäre daher hier Sache der Beklagten gewesen, aufzuzeigen und wegen des Bestreitens der Klägerin nachzuweisen, dass der Vorfall, der zum Sturz der Patientin Pohl geführt hat, nicht auf einem Fehlverhalten des von ihr mit der Begleitung der Patientin betrauten Pflegepersonals bzw. der konkreten Fachkraft beruht.

Ihrer Darlegungslast ist die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Trotz des schon erstinstanzlich gegebenen Hinweises der Klägerin auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat sie sich darauf beschränkt vorzutragen, dass die Patientin Pohl beim Gang zur Toilette über ihre Füße gestolpert sei. Im Übrigen hat es die Beklagte aber verabsäumt, konkret diejenigen Umstände darzulegen, die zum Sturz der Patientin geführt haben. Sie hat trotz entsprechender Aufforderung seitens der Klägerin noch nicht einmal die mit der Begleitung der Patientin betraute Fachkraft namentlich benannt. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte auch den Inhalt des Schreibens des kommunalen Schadensausgleichs vom 25.09.1997 (Anlage K 2, Bl. 18 dA) nicht ausdrücklich zueigen gemacht hat, ergibt sich auch hieraus lediglich die Vermutung, dass das Übergewicht der Patientin (mit-)ursächlich für den Sturz gewesen sein könnte. Aber auch in diesem Fall wäre die objektive Pflichtverletzung durch die Beklagte im Ergebnis nicht widerlegt, denn es bliebe offen, ob auch bei Beachtung der geforderten Sorgfalt der Sturz der übergewichtigen Patientin hätte vermieden werden können. Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung angeboten hat, dass keine andere Person die Patientin hätte auffangen können, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Was nämlich die Beklagte unter "konkreter Situation" verstanden wissen will, hat sie entgegen ihrer Darlegungslast nicht dargestellt. Die konkrete Darstellung des Unfallablaufs oblag aber wie ausgeführt ihr.

Darüber hinaus steht in entsprechender Anwendung des § 282 BGB auch fest, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.

Eine etwaige schuldhafte Pflichtverletzung der von ihr mit der Begleitung beauftragten Fachkraft hat sie sich gem. § 278 BGB wie eigenes anrechnen zu lassen.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass sich - jedenfalls für bestimmte Vertragstypen - aus der Vorschrift des § 282 BGB auch im Bereich der positiven Vertragsverletzung eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners ergibt (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). Wie die Beklagte selbst erstinstanzlich vorgetragen hat, neigte die Patientin zusätzlich zu ihrer allgemeinen Demenz zu Schwindelgefühlen. Soweit die Beklagte einwendet, der Unfall sei deswegen nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, weil die Patientin im Vorfeld keine Anzeichnen eines Schwindelgefühles gezeigt hätte und unvorhergesehen gestürzt sei, entlastet dies die Beklagte allein nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf. Dass die Patientin auf Grund ihres Krankheitsbildes auch "unerwartet" stürzen konnte, versteht sich von selbst. Insbesondere treten Schwindelgefühle auch plötzlich und unerwartet auf. Damit musste die Beklagte nach der gegebenen Sachlage jederzeit rechnen. Soweit sie vorgetragen hat, dass der Sturz deshalb unvermeidbar gewesen sei, weil er beim Betreten des Toilettenraumes vorgekommen sei, entlastet auch dies die Beklagte nicht. Daraus ergibt sich nämlich nicht, dass bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt (§ 276 BGB) nicht Vorkehrungen hätten getroffen werden können, die den Sturz hätten vermeiden können. Insbesondere ist nichts dazu vorgetragen worden, weshalb die Gegebenheiten im Toilettenraum eine vorbeugende Hilfestellung etwa hätten verhindern sollen. Selbst in einem solchen Fall bliebe dann allerdings die Haftung wegen Organisationsverschuldens bestehen. Soweit nämlich feststeht, dass auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Toilettenraumes kein ausreichender Schutz vor einem plötzlichen Fall der Patientin gewährleistet werden konnte, hätte die Beklagte zumindest vorbeugend - etwa durch Begleitung durch zwei Fachkräfte - Maßnahmen treffen müssen. Auch hierfür ist nichts vorgetragen worden.

2. Nach alledem war der Klägerin der Anspruch dem Grunde nach zuzuerkennen.

Der Senat hält den Erlass eines Grundurteils für sachgerecht, soweit er nicht schon jetzt abschließend entscheiden konnte.

Erforderlich aber auch genügend ist, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 304 Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier jedenfalls für einen Teil der Krankenhausbehandlungskosten bereits nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand mit Sicherheit der Fall.

Soweit die Beklagte bestreitet, dass die infolge von Komplikationen aufgetretenen neuromuskulären Schluckstörungen in einem Zusammenhang mit der Oberarmfraktur der Patientin stünden, ist dieser Einwand jedenfalls für den Teil der Behandlungskosten unter Umständen beachtlich, der nach Auftreten dieser "Komplikationen" angefallen ist. Da eine zeitliche Aufschlüsselung der Krankenhauskosten bislang nicht erfolgt ist (sich freilich bei einem entsprechenden Beweisergebnis auch erübrigen würde), konnte insoweit kein Teilurteil ergehen.

Im Ergebnis zu Recht geht die Klägerin auch davon aus, dass ihr ein Betrag, der dem von ihr verauslagten Sterbegeld entspricht, von der Beklagten zu ersetzen ist. Gem. § 116 Abs. 1 SGB X ging auch der Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB auf die Klägerin über, soweit sie, also in Höhe des Sterbegeldes, für die Beerdigungskosten (mittelbar) aufgekommen ist (vgl. nur BGH VersR 1986, 698; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl., Vorbem. v. § 249 Rn. 152). Voraussetzung eines Anspruchsüberganges gem. § 116 Abs. 1 SGB X ist nämlich nicht, dass der Anspruch zuvor bei dem Versicherten selbst entstanden ist (was naturgemäß bei § 844 Abs. 1 BGB nie der Fall wäre), sondern nur, dass zwischen der als Sterbegeld gewährten Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch eine sachliche und zeitliche Kongruenz besteht (vgl. nur Palandt/Heinrichs, a.a.O. ebenda).

Auch insoweit ist von der Beklagten allerdings der haftungsausfüllende Kausalzusammenhang bestritten worden, so dass diesbezüglich der Rechtsstreit ebensowenig zur Entscheidung reif ist. Dabei wird im weiteren Verfahren allerdings zu beachten sein, dass der Ursachenzusammenhang nur dann entfällt, wenn es sich vorliegend um einen ganz außergewöhnlichen, keinesfalls zu erwartenden Krankheitsverlauf handeln sollte (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorbem v § 249 Rn 68 m.w.N.).

3. Im übrigen war durch Teilurteil zu Gunsten der Klägerin zu erkennen.

Dem auf der Basis des § 116 Abs. 8 SGB X verlangten Pauschalsatz von 175 DM für die nichtstationären Behandlungskosten ist die Beklagte auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Gleiches gilt für die eingefordeten Transportkosten in Höhe von 80 DM.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit dem Schreiben der Klägerin vom 2.9.1998 (Anlage K8, Bl. 27 dA) wurde die Beklagte zum 18.09.1998 verzugsbegründend gemahnt.

4. Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.7.1999 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere vermag der Senat keinen relevanten, eine andere Beurteilung rechtfertigenden Unterschied zwischen der Behandlung einer unstreitig psychisch und physisch stark behinderten Frau in einem Pflegeheim zu derjenigen in einem Krankenhaus zu erkennen. Auch in Krankenhäusern besteht nicht generell die Notwendigkeit einer "vollumfänglichen Akutbehandlung"; dies hängt ebenso wie bei Pflegeheimen letztlich immer von der konkreten Hilfs- bzw. Behandlungsbedürftigkeit des einzelnen Patienten ab.

II.

Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 546 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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