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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 28.01.2000
Aktenzeichen: 6 VA 8/99
Rechtsgebiete: BGB, EheG, EGGVG


Vorschriften:

BGB § 1309 Abs. 2
EheG § 10 Abs. 2 a.F.
EGGVG §§ 23 ff
Beschl. vom 28.01.2000, Az. 6 VA 8/99 - rechtskräftig -

§ 1309 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 EheG a.F., §§ 23 ff EGGVG

Leitsatz:

Der Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist ("Scheinehe").


Beschluss

des 6. Zivilsenats

In dem Verfahren

B ,

geb. am... 1972 in Syrien,

Antragsteller

Prozessbevollmächtigter: ,

Beteiligte:

Präsident des Oberlandesgerichts Dresden

wegen Antrag gemäß § 23 EGGVG auf gerichtliche Entscheidung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung am 28.01.2000 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses vom 11.03.1999 wird

zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der am ... 1972 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist am 27.01.1999 in die Bundesrepublik eingereist, nachdem er nach seinen Angaben bereits im Zeitraum vom 01.09.1997 bis 15.02.1998 mit einem "Sportlerpass" sich in der Bundesrepublik aufgehalten hatte. Bei der Einreise führte er unter anderem alle "Heiratspapiere" mit sich, so die Ledigkeits-und-Bekenntnis-zum-Islam-Bescheinigung und einen Auszug aus dem Zivilregister. Am 01.02.1999 stellte er Asylantrag, welcher am 31.05.1999 abschlägig verbeschieden wurde. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller am 17.06.1999 Klage eingereicht.

Der Antragsteller hat am 11.03.1999 beim Standesamt T die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Steffi E , geb. am 21.05.1954, angemeldet und gleichzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt.

Nach Anhörung des Antragstellers sowie seiner "Verlobten" am 22.06.1999 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts hat dieser den Antrag des Antragstellers auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses mit Bescheid vom 13.07.1999 abgelehnt. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Antrag nach § 1309 Abs. 2 BGB zweckwidrig gestellt worden sei, da ganz offensichtlich eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht geplant, sondern nur beabsichtigt sei, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen.

Gegen diesen Bescheid, der dem Antragsteller am 22.07.1999 zugestellt wurde, hat dieser mit Schriftsatz vom 23.08.1999 - eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag - einen Antrag auf Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt.

II.

Der Antrag ist form- und fristgerecht gestellt (§§ 24, 26 Abs. 1 EGGVG). Bei dem 22.08.1999, dem eigentlichen Tag des Ablaufs der Antragsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG, handelt es sich um einen Sonntag, so dass in entsprechender Anwendung des § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB die Antragsfrist am darauffolgenden Montag, den 23.08.1999, - dem Tag des Eingangs der Antragsschrift - abgelaufen war (Baumbach/Albers, ZPO, 56. Aufl., § 26 EGGVG, Rdn. 2).

III.

Dem Antrag nach § 1309 Abs. 2 BGB war jedoch nicht stattzugeben. Er ist unzulässig, da die "Verlobten" nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen eine eheliche Lebensgemeinschaft ganz offensichtlich nicht beabsichtigen, sondern ausschließlich ehefremde Zwecke verfolgen.

1. Nach der einhelligen Rechtsprechung der Obergerichte zu dem im Wesentlichen wortgleichen § 10 Abs. 2 EheG, der durch die Neuregelung des § 1309 Abs. 2 BGB aufgehoben wurde, darf der Standesbeamte seine Mitwirkung an einer Eheschließung dann versagen, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen werden soll, einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen oder seine Ausweisung zu verhindern, ohne dass die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Begründet wird dies entweder damit, dass die sog. Scheinehe einen Missbrauch der Eheschließungsform und der Institution der Ehe darstellt, oder damit, dass in Fällen dieser Art ein Ehehindernis i.S.v. § 13 Abs. 2 EheG (= § 1311 Satz 2 BGB n.F.) vorliegt, oder schließlich damit, dass jedenfalls im Wege der Auslegung der Erklärung der Verlobten im Falle der Scheinehe von einer Bedingung oder Zeitbestimmung i.S.v. § 13 Abs. 2 EheG (= § 1311 Satz 2 BGB n.F.) auszugehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hierdurch ein nicht vorgesehenes Eheverbot im Wege unzulässiger Rechtsfortbildung eingeführt würde. Bei der Anwendung des allgemeinen Missbrauchsgedanken handelt es sich nämlich nicht um die Aufstellung eines außergesetzlichen Eheverbotes. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung des in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatzes, dass Umgehungsgeschäfte unwirksam sind, wenn sie einen verbotenen Erfolg zur Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu erreichen suchen, die scheinbar nicht von der Verbotsnorm erfasst werden. Daran, den Versuch eines solchen Rechtsmissbrauchs zu verhindern, sind weder der Standesbeamte noch die Gerichte gehindert.

Die geschilderte Rechtslage gilt auch schon in dem vorgeschalteten Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Zwar ist der eigentliche Zweck des Befreiungsverfahrens, Ehen zu vermeiden, die im Heimatland eines der Verlobten nicht anerkannt werden, und dem Standesbeamten die Prüfung zu erleichtern, ob das Heimatrecht des Ausländers die Eheschließung erlaubt. Auch ist der Standesbeamte nicht an die Erteilung des Zeugnisses gebunden. Er ist insbesondere nicht an der Nachprüfung der Befreiung und ggf. Ablehnung der Vornahme der Eheschließung gehindert.

Jedoch beherrscht der Gedanke des Verbots des Rechtsmissbrauchs die gesamte Rechtsordnung. Mit ihm wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts gehalten wäre, den beantragten Justizverwaltungsakt zu erlassen, der Standesbeamte hingegen berechtigt wäre, die beabsichtigte Eheschließung wegen des anhaltenden Rechtsmissbrauches eines oder beider Verlobter zu versagen. Auch wäre ein tatsächliches Bedürfnis, die Ehefähigkeit eines Antragstellers festzustellen, nicht ersichtlich, wenn die beabsichtigte Eheschließung aus Rechtsgründen zu versagen wäre (jeweils zu § 10 EheG: OLG Celle, Beschluss vom 17.07.1996, Az: 10 VA 1/96, StAZ 1996, 366; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.01.1996, Az: 2 VA 6/94, StAZ 1996, 139, 140; OLG Jena, Beschluss vom 03.02.1998, Az. 4 VA 4/97, StAZ 1998, 177, 178 f.; siehe auch: Die Präsidentin des KG, Bescheid vom 10.10.1995 - 3462 E -D 1746/95 KG, StAZ 1996, 84 m.w.N.; OLG Celle, Bescheid vom 15.08.1997 - 3462 I 594/97, FamRZ 1998, 1108; zu § 1309 BGB: Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1309, Rdn. 13).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

2. Das Verfahren war auch nicht wegen der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.02.1996 (Az: 3 VA 13/95, FamRZ 1996, 1145, 1146) gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Nach dieser Vorschrift hat ein Oberlandesgericht, wenn es von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Die Abweichung muss ein und dieselbe Rechtsfrage betreffen und deren Beantwortung für beide Entscheidungen erheblich sein. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss nicht notwendig zum gleichen Tatbestand und zur selben gesetzlichen Vorschrift entgangen sein. Maßgeblich ist nach Wortlaut und Zweck des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG allein die Gleichheit der Rechtsfrage, die auch dann gegeben sein kann, wenn es sich nicht um dieselbe gesetzliche Vorschrift handelt (vgl. jeweils zu § 28 Abs. 2 FGG: BGH, Beschluss vom 17.02.1993, Az: XII ZB 134/92, NJW 1993, 2241, 2242; BGH, Beschluss vom 01.07.1993, Az: V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 28, Rdn. 18 m.w.N.; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 28 FGG, Rdn. 4). Maßgeblich ist, ob die neue Norm mit im Wesentlichen gleichem Inhalt anstelle der aufgehobenen Vorschrift getreten ist (BGH, NJW 1993, 3069; Bassenge/Herbst, a.a.O.).

Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht vor. Zwar ist der nunmehrige § 1309 Abs. 2 BGB im Wesentlichen identisch mit dem aufgehobenen § 10 Abs. 2 EheG. Das OLG Düsseldorf hat sich aber in oben genannte Entscheidung lediglich mit der Frage befasst, ob aus materiell-rechtlichen Gründen die Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 10 Abs. 2 EheG mit der Begründung versagt werden kann, dass die Eheschließung rechtsmissbräuchlich sei. Dies hat das OLG Düsseldorf verneint, da sich die Prüfungskompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichts ausschließlich darauf beschränke, ob ein in den Gesetzen des Heimatlandes begründetes Ehehindernis entgegenstehe. Mit der angesprochenen Frage, ob auch im Rahmen des Verfahrens nach § 10 Abs. 2 EheG (bzw. § 1309 Abs. 2 BGB) ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Entscheidung bestehen muss, hat sich die Entscheidung gerade nicht befasst.

3. Auch unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung bei der Verweigerung der Mitwirkung wegen Missbrauchs der Eheschließungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, StAZ 1996, 139, 140), teilt der Senat die Auffassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Für eine Scheinehe sprechen nämlich eine ganze Anzahl von Umständen, die zwar jeweils allein nicht ausreichen, in ihrer Gesamtheit aber den Schluss rechtfertigen, dass die Verlobten trotz gegenteiliger Beteuerung eine dem Sinn einer Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht beabsichtigen, sondern die Eheschließung nur dazu dienen soll, den Antragsteller vor einer Abschiebung aus der Bundesrepublik zu bewahren (vgl. OLG Celle, StAZ 1996, 366).

So weist der Präsident des Oberlandesgerichts zu Recht auf die ungewöhnlich kurze Zeit zwischen Einreise des Antragstellers am 27.01.1999 und der Anmeldung der Eheschließung am 11.03.1999 hin. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller vor seiner Einreise im Januar 1999 noch nicht mit seiner "Verlobten" über eine mögliche Heirat gesprochen haben will. Nach der Aussage von Frau E soll der Antragsteller sie erst im Februar oder März 1999 gefragt haben, ob sie ihn heiraten wolle, d.h. kurz nach seiner Einreise bzw. vor der Anmeldung der Eheschließung. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Antragsteller, der vor seiner Einreise mit seiner "Verlobten" überhaupt noch nicht über eine Eheschließung gesprochen haben will, sämtliche für eine Heirat notwendigen Unterlagen "auf Vorrat" mitbringt, wenn nicht in der Absicht, in der Bundesrepublik zum Zwecke der Erhaltung der Aufenthaltsgenehmigung zu heiraten. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 08.11.1999 entgegen, wonach es als Asylbewerber notwendig erscheine, alle Papiere und Dokumente bei sich zu tragen, darunter auch Papiere, die für eine Eheschließung benötigt werden. Insoweit wird übersehen, dass es sich insbesondere bei der Ledigkeits-und-Bekenntnis-zum-Islam-Bescheinigung vom 29.10.1998 nicht um ein Ausweispapier handelt, um die Identität im Ausland nachzuweisen, sondern um eine Erklärung, die offensichtlich im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat beantragt und erstellt wurde. Auch hier ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausstellung dieser Bescheinigung, der Einreise in die Bundesrepublik und der unmittelbar danach folgenden Anmeldung der Eheschließung augenfällig.

Anhand der Widersprüche zu den Angaben ihres Kennenlernens und dem weiteren Verlauf ihrer Bekanntschaft bis zur Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik ist der Senat ebenfalls der Auffassung, dass diese falsch sind und lediglich deswegen gemacht wurden, um eine längere Bekanntschaft vorzutäuschen, um so den Antrag auf Aufgebotsbestellung unmittelbar nach Einreise des Antragstellers glaubhaft erscheinen zu lassen. So gaben zwar beide an, dass sie sich erstmals im Jahre 1997 auf den Leipziger Hauptbahnhof getroffen haben. Bezüglich der Einzelheiten divergieren die Angaben aber erheblich. Nach den Ausführungen von Frau E in der Anhörung fand dieses Treffen auf dem Bahnsteig statt und der Antragsteller sei, nachdem sie sich dort unterhalten und die Adressen ausgetauscht hätten, mit dem Zug abgefahren. Nach den Angaben des Antragstellers fand dieses Treffen in der Schalterhalle statt und er fragte seine "Verlobte", ob sie einen Kaffee mit ihm trinken gehen würde, was die beiden dann getan hätten. Zur Begründung dieser Widersprüche führt der Antragsteller lediglich aus, dass das Wort "Wartehalle" nicht zu seinem Wortschatz gehöre und sich seine "Verlobte" bei der Anhörung am 22.06.1999 wie in einem Verhör gefühlt und eine bedrückende und feindselige Atmosphäre geherrscht habe. Dies hält der Senat für nicht ausreichend, um die Widersprüche aufzuklären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb seine "Verlobte" sich an das gemeinsame Kaffeetrinken nicht erinnern konnte, zumal wenn man bedenkt, dass es sich hier um das erste Treffen der "Verlobten" handelte.

Gravierender sind noch die Unterschiede in den Angaben der "Verlobten" zum Fortgang ihrer Bekanntschaft. Während der Antragsteller behauptete, dass er erstmals nach seiner Rückkehr nach Syrien im Januar 1999 wieder (illegal) in die Bundesrepublik einreiste - was insoweit unbestritten durch die Angaben der Ausländerbehörde bestätigt wird - und seine "Verlobte" ihn manchmal in Syrien angerufen haben soll, bekundete diese, dass der Antragsteller im April und Juni 1998 für jeweils ca. 4 Wochen bei seinem Bruder gewesen sei und sie sich im Februar, April und Juni 1998 mehrfach getroffen hätten. Ebenfalls habe er sie mehrfach angerufen und sie hätten sich geschrieben. Eine Erklärung für diese Widersprüche ist nicht ersichtlich, seitens des Antragstellers wird auch gar nicht versucht, eine solche zu geben.

Ebenso spricht dafür, dass die geplante Eheschließung allein der Sicherung des Aufenthaltes des Antragstellers in der Bundesrepublik dient, dass nach den unwidersprochenen Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes der Antragsteller (nach Auskunft seiner zuständigen Ausländerbehörde) bis zum 11.03.1999 nie eine Besuchererlaubnis für T , den Wohnsitz seiner "Verlobten" beantragte, sondern nur für den Besuch seines Bruders.

Darüber hinaus weist der Präsident des Oberlandesgerichts zu Recht darauf hin, dass konkrete Zukunftsvorstellungen von beiden "Partnern" nicht geäußert werden konnten und hierdurch deutlich wird, dass eine gemeinsame Lebensplanung bisher in keiner Weise erfolgt ist. Auch die pauschale Behauptung in dem Schriftsatz vom 08.11.1999, dass die "Verlobten" sich durchaus vorstellen können, ein bis zwei Kinder zu haben, ohne jegliche Konkretisierung, wie das gemeinsame Leben aussehen soll, kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang der Altersunterschied der "Verlobten" zu erwähnen. Frau E ist 18 Jahre älter als der Antragsteller.

Aus all diesen Gründen steht für den Senat evident fest, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck eingegangen werden soll, um dem Antragsteller, der anderenfalls die Ausweisung zu befürchten hat, einen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu gewähren.

IV.

Da auch die neuen in der Antragsschrift und dem Schriftsatz vom 08.11.1999 vorgetragenen Tatsachen eine andere Entscheidung als diejenige des Präsidenten des Oberlandesgerichtes nicht rechtfertigen, bedurfte es nicht der Anhörung des Antragstellers und seiner "Verlobten" (Kissel, GVG, 2. Aufl., § 29 EGGVG, Rdn. 11; Klüsener, FGG, § 23, Rdn. 79; a.A.: Münchener Kommentar/Wolf, ZPO, § 29 EGGVG, Rdn. 9).

V.

Die Entscheidung zur Zahlung der Gerichtskosten folgt aus §§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller selbst; für eine Billigkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 2 EGGVG besteht keine Veranlassung.

VI.

Der Geschäftswert war gemäß § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KostO mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine andere Schätzung festzusetzen.

VII.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO war zurückzuweisen. Zum einen fehlt es bereits an einer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Zum anderen hat der Antrag aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ende der Entscheidung

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