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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: 7 U 2052/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AGBG, GemO, GWB, Eingliederungsgesetz


Vorschriften:

BGB § 324 Abs. 1
BGB § 649
BGB § 324
BGB § 323
BGB § 138
BGB § 538 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 649
BGB § 621
BGB § 324 Abs. 1 S. 1
BGB § 324 Abs. 2
BGB § 296
BGB § 299
BGB § 645 Abs. 1 S. 1
BGB § 134
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 139
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711.
ZPO § 546 Abs. 2
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1
GemO § 72
GWB § 22
GWB § 22 Abs. 4 Nr. 1
Eingliederungsgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 5
Leitsatz:

1. Eine Kreisgebietsreform hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den räum-lichen Geltungsbereich von Dauerschuldverhältnissen, hier einen Abfall-Entsor-gungsvertrag. Aspekte der vertraglichen Risikoeinstandspflicht verbieten im Allgemeinen ein dynamisches Verständnis des im Vertrag verwandten Begriffs des Kreisgebietes.

2. Eine fünfzehnjährige Laufzeit eines Entsorgungsvertrages ist bei einer flexiblen Ausgestaltung des übrigen Vertragsinhalts weder nach § 9 AGBG zu beanstanden, noch ist der Vertrag im Hinblick auf § 138 BGB wegen eines Verstosses gegen haushaltsrechtliche Grundsätze nichtig.

3. Einem Landkreis kommt als Nachfrager für Abfall-Entsorgungsleistungen keine marktbeherrschende Stellung zu. Der räumlich relevante Anbietermarkt beschränkt sich bei Entsorgungsunternehmen nicht auf das jeweilige Kreisgebiet.

4. Die Ausgliederung von Gemeinden im Rahmen einer Kreisgebietsreform führt nicht dazu, dass die Erbringung der Entsorgungsleistungen bezogen auf das ehemalige Kreisgebiet unmöglich wird.

5. Sieht das Kreisgebietsreformgesetz eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den betroffenen Kommunen vor, so ist dem eine gesetzliche Risikoverteilung zu entnehmen. Weigert sich die Kommune, der das ehemals kreisangehörige Gebiet eingegliedert wurde, die Entsorgungsleistungen entgegenzunehmen, so hat dies der Landkreis i. S. des § 324 Abs. 1 BGB zu vertreten.


Oberlandgericht Dresden

7. Zivilsenat

Aktenzeichen: 7 U 2052/99 4 O 271/99 LG C

verkündet am 21.02. 2000

(nicht rechtskräftig)

Die Urkundsbeamtin

Justizobersekretärin

Im Namen des Volkes!

URTEIL

In dem Rechtsstreit

F GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftene Gesellschafterin F GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer F und F, L,

- Klägerin und Berufungsklägerin -,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Landkreis C Land, vertreten durch den Landrat,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter:

Stadt C , vertreten durch den Oberbürgermeister C, - Streithelferin -,

Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberlandesgericht Dresden - 7. Zivilsenat - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.02. 2000 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht für Recht erkannt,

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts C , 4. Zivilkammer, vom 09.06. 1999 (Az.: 4 O 271/99) abgeändert.

Der Klageanspruch ist hinsichtlich des Klageantrages lfd. Nr. 1 dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte über den Klageantrag zu 1) hinaus zur Zahlung der im Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 vereinbarten Vergütung gegebenenfalls abzüglich ersparter Aufwendungen auch hinsichtlich der Gemeindegebiete R , G und M verpflichtet bleibt.

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs (Klage-antrag lfd. Nr. 1) sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Beklagten und der Streithelferin wird auf 1.880.000 DM und jener der Klägerin auf 113.012,50 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis die Zahlung einer Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für Januar 1999 bis März 1999 sowie den Ausspruch der Feststellung, dass eine Vergütung auch über diesen Zeitraum hinaus auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Entsorgungsvertrages in Bezug auf die Gemeindegebiete R , G und M zu zahlen ist.

Die Klägerin, ein Entsorgungsunternehmen, und der führere Landkreis C schlossen am 19.10. 1990 eine mit "Vor-Optionsvertrag" überschriebene Vereinbarung. § 1 dieser Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

§ 1 - Vorbemerkung

Der Landkreis C hat mit Kreistagsbeschluß vom 06.09. 1990 die Entsorgung von im Gebiet des Landkreises anfallenden Abfällen in eigener Zuständigkeit übernommen. Zur Erfüllung dieser Entsorgungspflicht wird sich der Landkreis einer noch zu gründenden Entsorgungs- und Recycling Gesellschaft bedienen, die bis zum 31.12. 1991 gebildet sein wird und in die Rechtsnachfolge des Landkreises C mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Diese Gesellschaft wird für Sammlung, Transport, Ablagerung und Behandlung von Abfällen und Wertstoffen Verträge mit geeigneten Firmen schließen. Bis zur Gründung dieser Gesellschaft bleibt die Sammlung und der Transport von Abfällen und Wertstoffen Sache der Stadtwirtschaft. Der Landkreis hat die Übernahme der Stadtwirtschaft in kommunales Eigentum beantragt. Die Stadtwirtschaft ist dauerhaft jedoch nicht in der Lage, die kreisweite Sammlung und den Transport von Abfällen und Wertstoffen in einem gesetzlich geforderten Umfang sicherzustellen.

Diese Aufgaben werden somit der Firma F oder deren Rechtsnachfolger übertragen."

In § 2 der Vereinbarung wurden die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen fixiert, während § 3 das Entgelt behandelt. In § 4 des Vertrages wird eine Laufzeit von 15 Jahren festgelegt. Weiterhin enthielt der Vertrag folgende Regelung:

§ 5

Erwerb der technischen Ausstattung und der Immobilien der Stadtwirtschaft durch die Fa. F.

Nach Gründung der Fa. ENTREC Entsorgungs- und Recyling GmbH sowie nach Übernahme der Stadtwirtschaft in kommunales Eigentum, erwirbt die Fa. F die für die Sammlung, Transport und Behandlung von Abfällen und Wertstoffen, geeignete technische Ausstattung der Stadtwirtschaft zum Restwert.

Der Restwert der technischen Ausstattung ist, sofern keine anderweitige Übereinkunft zwischen dem Landkreis und der Fa. F zu erzielen ist, von einem unabhängigen Gutachter, der durch den Landkreis bestellt wird, zu ermitteln.

§ 6

Übernahme von Personal der Stadtwirtschaft durch die Fa. F.

Die Firma F wird für die Deckung ihres zukünftigen Personalbedarfs be-vorzugt die Beschäftigten der Stadtwirtschaft heranziehen."

In einer Erklärung zur Unterzeichnung des Vor-Optionsvertrages (Anlagenkonvolut K 5 = Anlagenband Klägerin LG) wurde folgendes festgehalten:

"Meine Unterschrift gilt nur in Verbindung mit folgenden Nachsätzen. 1. Der Vertrag gilt bei Wahrung der Option für 15-jährige Bindung bis zur Gründung und Eintragung der ENTREC-GmbH in das Handelsregister.

2. Dieser Vertrag gilt bis zur Neufassung als ein Leistungsvertrag in Verbindung mit den Leistungen der Stadtwirtschafts-GmbH zur Sicherung der Entsorgung im Übergangszeitraum."

Am 14.02. 1991 schloss der Landkreis C , dieser vertreten durch die Entrec GmbH, einen Vertrag über die Abfallbeseitigung (Anlage K 1 = Anlagenband Klägerin LG). Nach dessen § 1 Nr. 1 übertrug die Entrec die Abfuhr des in dem Landkreis anfallenden Abfalls auf die Klägerin, soweit er nach der jeweils gültigen Satzung des Landkreises erfasst wird. In § 3 Nr. 4 des Vertrages war für den Fall einer Getrennt-sammlung von Wertstoffen, Sonderabfällen etc. die Regelung enthalten, den Vertrag "entsprechend zu erweitern". §§ 5 und 6 enthalten eine Regelung über die zu ent-richtende Vergütung und eine Anpassungsklausel. Nach § 7 des Vertrages war eine Laufzeit von 15 Jahren beginnend mit dem 19.10. 1990 vereinbart.

Aufgrund des Sächsischen Kreisgebietsreformgesetzes vom 24.06.1993 (Sächs. GBl. 93, S. 549ff., 553) wurde der Beklagte Gesamtrechtsnachfolger des Landkreises Chemnitz.

Nach § 1 des Eingliederungsgesetzes vom 24.08. 1998 (Sächs. GBl. 98, 472) wurden die Gemeinden R , G und M, die bereits Teil des Kreisgebietes des Landkreises C gewesen waren, in das Stadtgebiet C eingegliedert.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 19.12. 1998 (Anlage K 3 = Anlagenband Klägerin LG) an den beklagten Landkreis und erklärte - da bezüglich der Entsorgung der Gemeinden G, M und R keine Einigung erzielt worden sei -, dass sie auf Ansprüche aus dem Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 nicht verzichten werde. Der Beklagte habe in der nach dem Eingliederungsgesetz zu vereinbarenden Vermögensauseinandersetzung die Vertragsübernahme durch die Streithelferin, die Stadt C, zu veranlassen und müsse ihr für die Übergangszeit die vereinbarte Vergütung erstatten.

Mit Schreiben vom 23.12. 1998 (Anlage K 4 = Anlagenband Klägerin LG) widersprach der Beklagte der Ansicht der Klägerin. Der Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 beziehe sich auf das jeweilige Kreisgebiet. Soweit in dem Schreiben vom 19.12. 1998 ein Angebot zum Abfahren des Abfalls in den nunmehr ausserhalb des Kreisgebietes liegenden Gemeinden G , R und M liege, lehne er dies ab. Insoweit werde er auch mangels vertraglicher Abrede keine Vergütung mehr zahlen.

Die Streithelferin des Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29.12. 1998 (Anlage K 2 = Anlagenband Klägerin LG) mit, dass sie nicht beabsichtige in die mit dem Landkreis geschlossenen Verträge einzutreten. Vielmehr werde sie in den neuen Stadtteilen die Entsorgungsleistungen selbst übernehmen.

Die Klägerin hat den Standpunkt eingenommen, dass sich der Entsorgungsvertrag flächenmäßig auf das Kreisgebiet beziehe, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden habe. Auch sei dem Beklagten die Leistungserbringung durch die Ausgliederung der drei Gemeinden aus dem Kreisgebiet nicht unmöglich geworden. Auch das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht zum Tragen, da das Festhalten am Vertrag für den Beklagten nicht unzumutbar sei. Der Vergütungsanspruch für Januar 1999 bis März 1999 betrage ausgehend von der vertraglichen Vergütung, ersparten Aufwendungen und zusätzlich entstandenen Kosten 113.012,50 DM (Bl. 49 d. A.).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 113.012,50 DM zu zahlen,

2. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgrund des Entsorgungsvertrages vom 14.02. 1991 über den 01.01.1999 hinaus auch hinsichtlich der Gemeindegebiete R, G und M fortbesteht, insbesondere der Beklagte über den Klageantrag zu 1. hinaus zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung gegebenenfalls abzüglich ersparter Aufwendungen verpflichtet bleibt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 erstrecke sich auf das jeweilige Kreisgebiet. Der Vertrag sei auch in räumlicher Hinsicht dynamisch und nicht statisch auszulegen. Vorsorglich hat er ferner darauf verwiesen, dass ansonsten § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Eingliederungsgesetzes Anwendung finde. Die zwischen ihm und der Streithelferin zu treffende Einigung sei jedoch öffentlich-rechtlicher Natur, so dass das Verwaltungsgericht zuständig sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Entsorgungsvertrag sei in der Weise auszulegen, dass die Entsorgungsleistungen in Bezug auf das jeweilige Kreisgebiet zu erbringen seien. Infolge der Ausgliederung der drei Gemeinden entfalle daher ebenso eine Leistungspflicht der Klägerin wie eine Vergütungspflicht des Beklagten.

Gegen das am 15.06. 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.07. 1999 Berufung eingelegt und diese am 26.07. 1999 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Auslegung des Entsorgungsvertrages durch das Landgericht sei nicht haltbar. Der Wortlaut des Vertrages gebe nichts für einen dynamischen Verweis auf das jeweilige Kreisgebiet her. § 1 Nr. 1 des Vertrages könne diesbezüglich nichts entnommen werden. Diese Vertragsbestimmung nehme auf die Abfallwirtschaftssatzung Bezug, deren Funktion darin bestehe, die Art und Weise der öffentlichen Abfallentsorgung zu regeln. Auch die historische Auslegung und der Sinn und Zweck des Vertrages sprächen gegen eine gebietsbezogene dynamische Vertragsanpassung. Eine Kreisgebietsreform sei bei Vertragsschluss von keiner der Parteien in ihre Überlegungen einbezogen worden. Zudem bürde das Landgericht ihr nicht nur solche Risiken auf, die Ausdruck der kommunalen Organisationshoheit im Bereich der öffentlichen Abfallentsorgung seien, sondern auch solche, die überhaupt keinen Zusammenhang zu dieser hätten und von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkannt worden seien. Insoweit überschreite das Landgericht auch die Grenzen, die einer vertraglichen Risikozuweisung gezogen seien. Auch widerspreche die vorgenommene Auslegung dem Inhalt des sog. Vor-Optionsvertrages vom 21.10. 1990 und verkenne die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dem Vor-Optionsvertrag könne ein dynamischer Verweis auf die jeweilige Satzung nicht entnommen werden. Er gehe zudem auf den damaligen Entsorgungsnotstand, in dem sich der beklagte Landkreis befunden habe, zurück. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass die Investitionskosten, die personellen und sachlichen Vorhalteleistungen sowie der Gewinnerwartungen möglichst beständige vertragliche Rahmenbedingungen voraussetze. Der Entsorgungspreis sei vorliegend auf eine Vertragslaufzeit von 15 Jahren kalkuliert. Auch gäben die Regelungen der §§ 5, 6 des Entsorgungsvertrages nichts für die Auslegung des Landgerichts her. Ein Zusammenhang zwischen den gewählten Parametern für die Berechnung der Höhe der Vergütung und dem räumlichen Vertragsgegenstand bestehe nicht. Eine Abrechnung nach der Größe des Kreisgebiets sei nicht erfolgt und im Übrigen auch in der Entsorgungswirtschaft völlig untypisch.

Da die Entsorgungsleistungen in Bezug auf das Gebiet der drei ehemaligen kreisangehörigen Gemeinden auch nicht unmöglich geworden seien, stehe ihr der vertragliche Vergütungsanspruch ggfs. unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen zu. Hinsichtlich letzterer liege die Darlegungs- und Beweislast jedoch bei dem Beklagten.

Ohne Erfolg berufe sich der Streithelfer des Beklagten auch auf eine Unwirksamkeit der vereinbarten 15jährigen Laufzeit. Weder sie noch der Beklagte sei als marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen. Zudem sei auch nicht erkennbar, worin ein Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu erblicken sei. Der Vortrag sei in dieser Hinsicht völlig unsubstantiiert.

In Bezug auf den Hilfsantrag bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Sei die Auslegung des Landgerichts zutreffend, so müsse ihr die Eingliederung der Gemeinde Sch in den Landkreis zugute kommen. Dies liege in der Konsequenz dieser Auslegung. Bislang aber habe sich der Beklagte in der Weise verhalten, dass Gebietserweiterungen, wie z. B. bezüglich der Gemeinde Sch, das vertraglich zu entsorgende Gebiet unberührt gelassen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 125 - 143 d. A.) und der Schriftsätze vom 06.09. 1999 (Bl. 162 - 165 d. A.), vom 12.10. 1999 (Bl. 186f. d. A.), vom 15.11. 1999 (Bl. 221 - 226 d. A.) sowie vom 21.01. 2000 (Bl. 246 - 253 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, die zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge verfolgt hat, beantragt,

unter Abänderung des am 09.06. 1999 verkündeten und am 15.06. 1999 zugestellten Urteils des Landgerichts C, Az. 4 O 271/99,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 113.012,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 13.04. 1999 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte über den Klageantrag zu 1. hinaus zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung gegebenenfalls abzüglich ersparter Aufwendungen auch hinsicht der Gemeindegebiete R, G und Mittelbach verpflichtet bleibt,hilfsweise, festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgrund des Entsorgungsvertrages vom 14.02. 1991 über den 01.01. 1999 hinaus auch hinsichtlich der Gemeindegebiete R, G und M fortbesteht, für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1. und 2. hilfsweise, festzustellen, dass die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgrund des Entsorgungsvertrages vom 14.02. 1991 sich auch auf das Gemeindegebiet Sch, PLZ 08393 Sch, bezieht.

Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei in dieser Form unzulässig, da die Klägerin ihre Ansprüche weitergehend beziffern könne. Im Übrigen ist er der Auffassung, der Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 erstrecke sich nach dem 01.01. 1999 nicht mehr auf die aus dem Kreisgebiet ausgegliederten Gemeinden R , G und M. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Vertrages. Dessen § 1 Nr. 1 beziehe sich zwar auf die Abfallsatzung. Da sich diese jedoch nur auf das jeweilige Kreisgebiet erstrecke, enthalte diese auch eine räumliche Regelung. Unerheblich sei, ob die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages an Gebietsveränderungen gedacht hätten. Diese habe man jedenfalls nicht ausschliessen können, zumal bekannt gewesen sei, dass die noch aus den DDR-Zeiten herrührenden Gebietseinteilungen im Zuge einer Gebietsreform neu geordnet werden mussten. Würde der Entsorgungsvertrag auch auf Gebiete Anwendung finden, die nicht mehr dem Landkreis angehörten, so würde dies in einem völligen Widerspruch zu den geltenden abfallrechtlichen Zuständigkeitsregelungen stehen. Er sei mit dem Inkrafttreten des Eingliederungsgesetzes nicht mehr für die Gemeinden R , G und M zuständig. Dies gehe zudem nicht auf seine Sphäre, sondern auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers zurück. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass der Vertrag in einer Reihe von entscheidenden Punkten veränderbar sei. Dies betreffe die Art und den Umfang der zu entsorgenden Abfälle wie auch die für die Berechnung der Vergütung maßgebliche Einwohnerzahl. Ebenso könnten Änderungen in der Kostenstruktur eine Änderung der Vergütungshöhe rechtfertigen. Über § 6 des Vertrages sei es auch der Klägerin möglich, aus der Ausgliederung der Gemeinden entstehende Nachteile im Wege der Preisanpassung zu neutralisieren. Dies zeige den dynmanischen Charakter des Vertrages auf. Auch der sog. Vor-Optionsvertrag ändere an der Auslegung des Vertrages nichts. Ein Entsorgungsnotstand habe damals nicht bestanden. Der Vertragstext stamme von der Klägerin, die sich mit der Vereinbarung die Möglichkeit habe sichern wollen, die Entsorgung im Landkreis zu übernehmen. Maßgeblich sei jedoch der im Anschluss daran abgeschlossene Entsorgungsvertrag.

Unabhängig davon könne die Klägerin ihre Ansprüche auch nicht auf § 649 BGB stützen. Eine Kündigung des Entsorgungsvertrages habe es nicht gegeben. Eine solche Willenserklärung sei ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt auch gar nicht notwendig und gewollt gewesen. Im Schreiben vom 23.12. 1998 habe er auch lediglich mitgeteilt, dass er ein Angebot zur Entsorgung bezüglich der drei Gemeinden nicht annehme. Außerdem sei eine Kündigung im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrages rechtlich nicht möglich. Sofern in seinem Verhalten eine konkludente Kündigung erblickt werde, werde diese wegen Irrtums angefochten. Auch ein Anspruch aus § 324 BGB führe nicht weiter, da eine teilweise nachträgliche Unmöglichkeit nicht vom Landkreis zu vertreten sei. Zudem sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden.

Der gestellte Hilfsantrag sei unzulässig. Damit werde ein völlig neuer Anspruch in den Rechtsstreit eingeführt. Dem widerspreche er ausdrücklich. Die Gemeinde Sch habe dem früheren Landkreis G angehört und nichts mit dem vormaligen Landkreis C zu tun. Im Übrigen sei dieser aus diesem Grund auch unbegründet. Nur Veränderungen des Gebiets des früheren Landkreises C könnten Einfluss auf den Vertragsumfang haben. Wenn die Gemeinde Sch heute im selben Landkreis liege, wie Teile des früheren Landkreises C, so liege dies nicht an einer Veränderung dieses Landkreises, sondern an der Gebietsreform, bei der verschiedene Landkreise in neue Kreise zusammengefasst worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 154 - 161 d. A.) und der Schriftsätze vom 08.10.1999 (Bl. 177 - 182 d. A.) sowie vom 07.12.1999 (Bl. 240 - 243 d. A.) Bezug genommen.

Der Streithelfer hat sich den Ausführungen des Beklagten zur Auslegung des Entsorgungsvertrages angeschlossen. Gesehen werden müsse, dass der Entsorgungsvertrag jedenfalls eine dynamische Regelung bezüglich der Vergütung enthalte, indem diese auch von der Anzahl der Einwohner abhängig sei. Ausgehend vom Verhältnis der Gesamteinwohnerzahl des Beklagten zum 01.01.1999 mache die Einwohnerzahl der drei streitgegenständlichen Gemeinden lediglich einen Prozentsatz von 7,42% aus. Diese Verringerung der Einwohnerzahl liege aber unterhalb der in Anlehnung der VOB/B und VOL bei 10% anzusetzenden Kappungsgrenze. Auch ist er der Ansicht, dass von dem Vorliegen einer Kündigung nicht ausgegangen werden könne. Ihm selber habe auch nicht die Befugnis zum Ausspruch einer Kündigung zugestanden. Gehe man von einer Unmöglichkeit aus, so habe der Beklagte diese jedenfalls nicht zu vertreten. Die Abfallentsorgung in den ehemaligen kreisangehörigen Gemeinden G , M und R sei dem Beklagten rechtlich nicht mehr möglich. Sie obliege nunmehr der Stadt C . Weder für die Gebietsreform noch für Entscheidungen der Stadt Chemnitz habe der Beklagte einzustehen. Wegen der fehlenden Voraussetzung des Vertreten-müssens sei der Beklagte nach § 323 BGB von der Leistung frei geworden. Auch habe die Klägerin den geltendgemachten Schadensersatzanspruch in seiner Höhe nicht schlüssig dargelegt. Sie habe unter Offenlegung ihre Urkalkulation den entgangenen Gewinn unter Darlegung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Daran fehle es bislang. Schließlich sei die Laufzeit des Entsorgungsvertrages mit seiner Festlegung auf 15 Jahre weder mit dem AGBG noch mit dem Kartellrecht zu vereinbaren. Mit einer solch langen Laufzeit werde der öffentlichen Hand jede Disposition genommen, sich langfristig andere Entsorgungskonzepte und andere Entsorgungspartner zu suchen. Dabei müssten auch die Aspekte technischer Innovationen und gesetzlicher Änderungen in die Abwägung eingestellt werden. Auch liege ein nach § 138 BGB beachtlicher Verstoss gegen hausrechtsrechtliche Vorschriften vor. Zu berücksichtigen sei darüberhinaus, dass der Marktzugang für Dritte erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen werde. So habe etwa die EG-Kommission in einem Verfahren auf Erlangung eines Negativattestes oder hilfsweise einer Entscheidung über die Freistellung vom Kartellverbot darauf hingewiesen, dass eine 15jährige Laufzeit im Zusammenhang mit dem Dualen System Deutschland gegen EU-Recht verstosse. Hinnehmbar seien insoweit lediglich Laufzeiten von Leistungsverträgen über einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 09.11.1999 (Bl. 199 - 218 d. A.), vom 02.02.2000 (Bl. 263 - 275 d. A.) und vom 10.02.2000 (Bl. 281 - 283 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist dahingehend begründet, dass die Klage hinsichtlich des Leistungsantrages dem Grunde nach als gerechtfertigt zu erklären und der Feststellungsklage stattzugeben war. Im Übrigen war der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des verfolgten Zahlungsanspruchs gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuweisen, da eine eigene Sachentscheidung insoweit nicht sachdienlich war (§ 540 ZPO).

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 324 Abs. 1 BGB sowohl für den Zeitraum von Januar 1999 bis März 1999, der Gegenstand der Leistungsklage ist, wie auch für den sich anschliessenden Zeitraum ab April 1999 zu, für welchen der Ausspruch einer entsprechenden Feststellung der Vergütungspflicht durch den Beklagten begehrt wird.

I.

Zunächst ist in Bezug auf die Feststellungsklage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Dieses entfällt nicht nachträglich deshalb, weil die Klägerin nunmehr auch den ihr für April 1999 bis Januar 2000 zustehenden Zahlungsanspruch beziffern kann. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es einer Umstellung eines Feststellungsantrages auf einen Leistungsantrag nicht bedarf, wenn diese aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich wird. Abgesehen davon, dass es keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage gibt, findet dies seinen Grund in dem Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit und der damit verbundenen sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte. Die ständige Bezifferung des Schadens während eines laufenden Rechtsstreits ist geeignet, diesen immer wieder mit neuen Streitigkeiten über die Höhe des nunmehr geltend gemachten Schadens zu befrachten und dessen zügigen Abschluss zu verzögern. Entscheidend ist daher nur, das eine Bezifferung des Schadens im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht möglich war. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den erst in der Zukunft liegenden Schadenseintritt und die Schwierigkeit der konkreten Schadensbezifferung der Fall (vgl. nur BGH, NJW 1996, 2725f.; BAG, NJW 1998, 402; Musielak-Foerste, ZPO, 1999, § 256 Rn. 14 jeweils m. w. Nw.).

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 324 Abs. 1 BGB zu, da sich die nach dem zwischen den Parteien bestehenden Entsorgungsvertrag durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen nach wie vor auch auf das Gebiet der ehemals kreisangehörigen Gemeinden R, G und M beziehen und die Leistungserbringung durch Umstände unmöglich geworden ist, die von dem Beklagten zu vertreten sind.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten und seiner Streithelferin obliegt der Klägerin nach wie vor die Erbringung der geschuldeten Entsorgungsleistungen auch in Bezug auf das Gebiet der bis zum 31.12. 1998 kreisangehörigen Gemeinden R , G und M .

a) Dem Landgericht kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass sich der Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 nur auf das jeweilige Kreisgebiet bezieht und somit ab dem 01.01. 1999 keine Leistungen mehr in Bezug auf die Gebiete der ehemaligen kreisangehörigen Gemeinden R, G und M zu erbringen sind.

aa) Zunächst bietet der Wortlaut des Vertrages keinen Anhaltspunkt für ein dyna-misches Verständnis in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich. § 1 Nr. 1 des Entsorgungsvertrages definiert den zu entsorgenden Abfall. Dessen Abfuhr hat die Klägerin übernommen, "soweit er nach der jeweils gültigen Satzung des Landkreises erfasst wird". Bei dieser Satzung aber handelt es sich um die Abfallwirtschaftssatzung und die darin enthaltenen Regelungen zur Abfallentsorgung. Der Vertrag sollte damit allein eine Flexibilität bei den Modalitäten und dem Umfang der Abfallentsorgung ermöglichen und damit gerade auch dem Landkreis ohne hindernde vertragliche Bindungen ein Reagieren auf technische Innovationen und neuere gesetzliche Vorgaben ermöglichen. Insoweit enthält § 1 Nr. 1 des Entsorgungsvertrages für den Begriff des Abfalls einen Verweis auf die jeweils gültige Satzung des Landkreises und bestimmt damit lediglich die zu erbringenden Leistungen. Hingegen hat § 1 Nr. 1 des Vertrages nicht den Sinn das Kreisgebiet festzulegen. Dieses stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest und unterlag auch nicht der Dispositionsbefugnis des Beklagten, sondern des Landesgesetzgebers. § 1 Nr. 1 des Vertrages wie auch dessen § 3 Nr. 4 gehen ersichtlich von dem Kreisgebiet in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Umfang aus. Hier wird von dem Landkreis und dem Kreisgebiet gesprochen. Dies aber war etwas Feststehendes.

bb) Hinzu tritt die historische Auslegung, worauf die Klägerin zutreffend verweist. Dem Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 ging der sog. Vor-Optionsvertrag vom 19.10. 1990 voraus. Aus dessen § 1 vorletzter Satz ergibt sich eine Übertragung der kreisweiten Sammlung und des Transportes von Abfällen und Wertstoffen in einem gesetzlich geforderten Umfang. Auch in dieser Regelung wird lediglich auf die gesetzlichen Vorgaben der Abfallentsorgung Bezug genommen und von dem Kreisgebiet ausgegangen. Anhaltspunkte, die auf eine Regelung des Falles der Veränderung des Kreisgebietes hindeuten, sind dem sog. Vor-Optionsvertrag, dessen konkreter Umsetzung der Entsorgungsvertrag vom 14.02. 1991 dient, nicht zu entnehmen.

cc) Hinzu kommen Aspekte der vertraglichen Risikoeinstandspflicht. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend daraufhin, das eine Vertragsauslegung, die das Risiko einer Veränderung des Kreisgebietes ausschließlich ihr zuweist, eines sachlichen Grundes entbehrt. Der Umfang der Leistungsverpflichtung wird wesentlich auch durch die räumliche Ausdehnung des Kreisgebietes bestimmt. Die Größe des Kreisgebietes ist ein sowohl für die Frage der tatsächlichen Möglichkeit der Vertragserfüllung wie auch für die Effizienz und den finanziellen Nutzen maßgeblicher Faktor. Dessen Ist-Bestand ist die Basis wie auch die Kalkulationsgrundlage, auf Grund deren der Unternehmer seine Entscheidung zum Eingehen des Vertrages trifft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie vorliegend aus §§ 5, 6 des Vor-Optionsvertrages ersichtlich ist - diese Entscheidung mit dem Erwerb einer vorhandenen technischen Ausstattung und von Immobilien sowie mit der Übernahme von Personal einhergeht. Insoweit ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde sich die Vertragsparteien auch bezüglich künftiger und noch gar nicht absehbaren Veränderungen des Kreisgebietes binden sollten. Gerade die unüberschaubaren Variablen sprechen gegen die vom Land-gericht vorgenommene Vertragsauslegung. Ein Unternehmer wird sich etwa im Hin-blick auf eine - denkbare - erhebliche Ausweitung des Kreisgebietes nicht zur Leistungserbringung verpflichten wollen, wenn die Kapazität seines Unternehmens dies nicht zulässt. Auch dem Landkreis kann in einem solchen Fall nicht an der Bindung eines Unternehmers gelegen sein, der seine Aufgaben, die auf dem sensiblen Gebiet der Abfallentsorgung liegen, nicht erfüllen kann. Hinzu kommen auch mögliche vertragliche Bindungen in Bezug auf eingegliederte Gebiete, die zu Belastungen finanzieller Art auf Seiten des beklagten Landkreises führen können.

dd) Schliesslich ist auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Gemeinde Sch ist eine Ausdehnung des Entsorgungsvertrages, die unter Zugrundelegung der Ansicht des Beklagten nur konsequent gewesen wäre, gerade nicht erfolgt. Sein Hinweis darauf, dass die Gemeinde Sch nicht zum Gebiet des ursprünglichen Landkreises C gehört habe, ist insoweit nicht durchschlagend. Der Beklagte übersieht hier, dass er als Rechtsnachfolger des Landkreises C dessen Vertrag übernommen hat und damit allein sein jetziges Kreisgebiet und die damit einhergehenden Gebietsveränderungen maßgebend wären.

b) Ohne Erfolg verweist die Streithelferin auch auf eine Unwirksamkeit des Entsorgungsvertrages.

aa) Der Entsorgungsvertrag hält sowohl einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG wie auch einer Prüfung anhand des § 138 BGB stand.

aaa) Zunächst ist die Klausel des § 7 des Entsorgungsvertrages, die eine 15jährige Laufzeit vorsieht, mit § 9 AGBG vereinbar. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, dahinstehen, da die Laufzeitklausel jedenfalls einer Inhaltskontrolle standhält. Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist nach der st. Rspr. des BGH eine Klausel, in der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen eigenen Ausgleich zuzugestehen. In Bezug auf die Länge der Vertragsdauer wird im Rahmen des § 9 AGBG eine über 10 Jahre hinausgehende Bindung als kritisch angesehen. In derartigen Fällen müssen grundsätzlich besondere Umstände auf der Seite des Klauselverwenders gegeben sein, die vertragliche Bindungsfrist nicht als un-angemessen erscheinen lassen (BGH, NJW-RR 1997, 942f., 943 m. w. Nw.). Im vorlie-genden Falle sind derartige besondere Umstände gegeben. Unstreitig handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen aus den alten Bundesländern, das kurz nach der Wiedervereinigung seine Entsorgungsleistungen u. a. dem Landkreis C anbot. Um diese erbringen zu können, war ein nicht unerheblicher Investitionsbedarf zum notwendigen Aufbau eines Standortes in dem Landkreis erforderlich. Dem korrespondiert die Verpflichtung der Klägerin zum Erwerb der technischen Ausstattung und von Immobilien der Stadtwirtschaft sowie der Übernahme von deren Personal im Rahmen des sog. Vor-Optionsvertrages. Damit aber waren die notwendigen Investitionen gekoppelt mit Zugeständnissen, die auch gerade den Bedürfnissen des Landkreises Rechnung trugen. Vor diesem Hintergrund ist die langfristige vertragliche Bindung Ausdruck eines kooperativen Verhaltens bei Abschluss eines Vertrages. Zudem trägt auch der Entsorgungsvertrag vom 14.02.1991 in einer Reihe von Punkten den berechtigten Interessen des Landkreises Rechnung. Er ist im Hinblick auf die Ausrichtung auf die jeweils gültige Abfallwirtschaftssatzung hinsichtlich der Entsorgungsleistungen flexibel und gibt dem Landkreis ohne Rücksicht auf vertragliche Bindungen den auf diesem Gebiet gebotenen Gestaltungsspielraum. Dies gilt auch in Bezug auf die in § 3 Nr. 4 des Entsorgungsvertrages angesprochene Getrenntsammlung von Wertstoffen, Sonderabfällen etc.. Weiterhin sieht § 6 des Entsorgungsvertrages auch die Möglichkeit der Herabsetzung der vereinbarten Vergütung bei einer Senkung der relevanten Kostenfaktoren vor. Auch dies zeigt, dass der Vertrag auf einen ausgewogenen Interessenausgleich ausgerichtet ist. Eine erhebliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis, wie sie von der Streithelferin pauschal in den Raum gestellt wird, geht mit diesen Vertrag nicht einher. Vor diesem Hintergrund hält der Entsorgungsvertrag sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand wie einer Prüfung nach § 138 BGB. Weder liegt eine Knebelung des Beklagten noch ein wucherähnliches Geschäft vor. Für eine diesbezügliche Beurteilung liefert weder der Vertragsinhalt geeignete Anknüpfungspunkte noch sind Auswirkungen des Vertrages in tatsächlicher Hinsicht zu Lasten des Beklagten konkret vorgetragen worden.

bbb) Der Entsorgungsvertrag ist auch nicht wegen der Verletzung haushaltsrechtlicher Vorschriften, auf welche die Streithelferin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.02.2000 pauschal verweist, nichtig. Die öffentlich-rechtlichen Haushaltsvorschriften stellen kein gesetzliches Verbot i. S. des § 134 BGB dar. Sie sind vielmehr auf die öffentliche Hand als Normadressat bezogen und richten sich nicht gegen die Vornahme zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte (BGH, NJW 1983, 2873; BAG, DB 1985, 394). Zwar kann bei besonders schweren Verstössen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften ein Verstoss gegen § 138 BGB zum Tragen kommen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 134 Rn. 18, § 138 Rn. 86). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Maßgebend für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes (Palandt-Heinrichts, BGB, 59. Aufl., § 138 Rn. 9 m. w. Nw.). Dafür, dass mit dem Abschluss des Entsorgungsvertrages vom 14.02. 1991 durch den damaligen Landkreis C haushaltsrechtliche Grundsätze verletzt worden sind, fehlen konkrete Anknüpfungspunkte. Nach §§ 95, 34 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17.05.1990, welches am 31.07.1993 durch die Sächsische Landkreisordnung ersetzt wurde, die mit der in § 61 enthaltenen Verweisung auf § 72 Sächs. GemO eine inhaltsgleiche Regelung aufweist, hat die Kommune ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Ferner ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Im vorliegenden Falle ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte oder sein Rechtsvorgänger durch den Abschluss des Entsorgungsvertrages in seiner Aufgabenerfüllung behindert wäre. Der Vertrag ist nach den obigen Darlegungen in Bezug auf die dem Kreis durch das Abfallrecht zugewiesene Aufgabenerfüllung flexibel ausgestaltet, wobei keinerlei Vortrag vorhanden ist, der in dieser Hinsicht eine Beeinträchtigung des Beklagten auch nur ansatzweise konkret aufzeigt. Hinsichtlich des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes liegt in den kommunalrechtlichen Vorschriften zudem ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum vor. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ein Maßnahme hängt in aller Regel nicht allein von objektiv faßbaren und meßbaren Faktoren, sondern auch von prognosti-schen, planerischen, finanzpolititschen und sonstigen auf Erwägungen der Zweck-mäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten ab, so dass insoweit ein weiter kommunalpolitischer Gestaltungsspielraum besteht, der etwa auch nicht wirtschaftliche Entscheidungen und Projekte zulässt, soweit sonstige Sachgründe die Entscheidungen tragen (vgl. nur Gern, Deutsches Kommunalrecht, 1994, Rn. 660 m. w. Nw.). In Bezug auf den zur Beurteilung stehenden Entsorgungsvertrag fehlt es bereits an einer Darlegung, aus welchen konkreten Gründen und in welchem Umfang ein Verstoss gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip vorliegen soll. Insbesondere wird etwa keine Vergleichsrechnung zu anderen Entsorgungsunternehmen angestellt. Überdies ist der Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses kurz nach der Wiedervereinigung ebenso zu berücksichtigen wie der Aspekt, dass die Klägerin sich mit dem sog. Vor-Optionsvertrag verpflichtete, die technische Ausrüstung der Stadtwirtschaft wie auch Personal zu übernehmen. Damit aber hat die Klägerin den damaligen Landkreis auch von potentiellen Kostenfaktoren entlastet, was bei der Beurteilung des Vertrages nicht außer acht gelassen werden kann. Im Hinblick auf die spezifische Gestaltung des vorliegenden Vertrages kann die vorliegenden Fallkonstellation auch nicht mit derjenigen verglichen werden, in der eine Gemeinde mit einem Bauunternehmer einen Exkulsivvertrag über die Vergabe künftiger Bauleistungen über einen Zeitraum von 5 Jahren geschlossen hat (OLG Dresden, IBR 2000, 55). Tragender Gesichtspunkt war hier der Umstand, dass mit einem derartigen Vertrag auf eine Ausschreibung künftiger Bauvorhaben während der Laufzeit des Vertrages verzichtet wurde. Im vorliegenden Fall aber geht es nicht um eine vertrag-liche Bindung in Bezug auf den Abschluss künftiger Verträger.

bb) Auch liegt keine Unwirksamkeit des Entsorgungsvertrages unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts vor.

aaa) Zunächst fehlt es an der Darlegung einer marktbeherrschenden Stellung sowohl i. S. des § 22 GWB (= § 19 GWB n. F.) wie auch i. S. des Art. 86 EGV (= Art. 82 EGV n. F.). Nach § 22 Abs. 1 GWB (= § 19 Abs. 2 GWB n. F.) ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen entweder ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder aber eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Diese Voraussetzungen treffen weder auf die Klägerin als Anbieterin noch auf den Beklagten als Nachfrager zu.

() Für die räumliche Abgrenzung des relevanten Marktes ist maßgeblich auf den Aktionsradius der Anbieter abzustellen. In Bezug auf den Nachfragemarkt werden alle Nachfrager, die für die Anbieter geografisch erreichbar sind, umfasst. Da Entsorgungsleistungen, wie auch gerade der vorliegende Fall zeigt, weitgehend bundesweit, wenn nicht sogar darüberhinausgehend vergeben werden, erstreckt sich der räumlich relevante Nachfragemarkt für diese Dienstleistungen grundsätzlich jedenfalls auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit sämtlichen entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1999, 1128 ff., 1129). In einem solchermaßen abzugrenzenden Nachfragemarkt aber kommt dem beklagten Landkreis ersichtlich keine marktbeherrschende Stellung zu.

() In Bezug auf den Anbietermarkt ist eine spiegelbildliche Betrachtung vorzunehmen. Hier ist maßgebend die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht des Nachfragers, mithin die räumlichen Ausweichmöglichkeiten des Nachfragers (Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 1999, § 23 Rn. 11). Auch hier beschränkt sich jedoch die Betrachtung nicht nur auf die Klägerin mit ihrer Niederlassung im Kreisgebiet. Das Erfordernis eines Standorts nebst Fuhrpark und Personal im jeweiligen Kreisgebiet führt nicht dazu, den Anbietermarkt räumlich auf das Kreisgebiet zu beschränken. Vielmehr ist der Aufbau einer entsprechenden Niederlassung für landes- bzw. bundesweit oder gar international operierende Unternehmen ohne weiteres möglich, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, im welchem die Klägerin, die ihren Hauptsitz in Hessen hat, eine Niederlassung in Limbach-Oberfrohna errichtet hat. Bezüglich der Klägerin fehlt es aber an jeglichem Vortrag zu ihrer Marktstellung als Anbieter von Entsorgungsleistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als den auch insoweit räumlichen relevanten Anbietermarkt. Insoweit kann eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin weder national noch in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Union festgestellt werden.

bbb) Weiterhin fehlt es auch an der Darlegung eines Mißbrauchs einer den Markt beherrschenden Stellung i. S. des § 22 GWB (= § 19 GWB n. F.) wie auch des Art. 86 EGV (= Art. 82 EGV n. F.). Die Streithelferin verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls lediglich pauschal darauf, dass dem Landkreis durch den Vertrag jede Disposition genommen sei, sich langfristig anderer Entsorgungskonzepte zu bedienen und andere Entsorgungspartner zu suchen. Dieser Verweis beachtet jedoch nicht, die oben bereits angeführte Flexibilität des Vertrages und den damit bewirkten Interessenausgleich. Der Inhalt des Entsorgungsvertrages ergibt bei der gebotenen Gesamtschau keinen Hinweis auf eine Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Jede vertragliche Bindung führt denknotwendigerweise dazu, dass ein Mitbewerber die vergebene Leistung nicht erbringen kann. Allein eine lange Vertragslaufzeit kann gerade vor diesem Hintergrund noch nicht als Ausdruck eines Mißbrauchs betrachtet werden. Hinzutreten müssen vielmehr weitere Umstände, aus denen auf einen solchen Mißbrauch geschlossen werden kann. Der übrige Vertragsinhalt gibt jedoch nach den obigen Ausführungen insoweit keinen Anhaltspunkt, sondern enthält gerade einen angemessenen Interessenausgleich, nicht zuletzt aufgrund des nicht unerheblichen Investitionsbedarfs der Klägerin bei Abschluss des Vertrages. Damit liegt jedenfalls ein sachlich gerechtfertigter Grund i. S. des § 22 Abs. 4 Nr. 1 GWB (= § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB n. F.) vor. Soweit die Streithelferin auf die Stellungnahme der EU-Kommission im Rahmen des Freistellungsverfahrens der Dualen System Deutschland GmbH bei Sekundärrohstoff-gewinnungsverträgen im Hinblick auf die Dauer der Laufzeit dieser Verträge verweist, übersieht sie die andersartige Fallgestaltung und Fragestellung vor dem Hintergrund der marktbeherrschenden Stellung der DSD GmbH.

ccc) Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass auch der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel des § 7 des Entsorgungsvertrages führen würde. Zwar ist § 19 GWB nunmehr als ein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB ausgestaltet. In der bis zum 31.12. 1998 geltenden Fassung des GWB ging das Vorliegen eines Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 22 Abs. 4 GWB a. F.) jedoch nicht mit einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit einher. Vielmehr begründete diese lediglich eine Eingriffsbefugnis der Kartellbehörde (Frank-furter-Kommentar-Baur-Weyer, GWB, § 22 Rn. 694). Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes, dass sich die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses nach den Voraussetzungen bestimmt, die zum Zeitpunkt seines Entstehens galten, der vorliegend durch die Übergangsvorschrift des § 131 GWB nicht durchbrochen wird (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 689f.; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einl. § 241 Rn. 29), vermag die Gesetzesänderung daher nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Unwirksamkeit des Entsorgungsvertrages zu führen. Für die Anwendung des Art. 86 EGV (= Art. 82 EGV n. F.), der als Verbotsnorm ausgestaltet ist, aber fehlt es nach den obigen Ausführungen an der Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen.

c) Auch liegt eine wirksame Teilkündigung des Entsorgungsvertrages vom 14.02. 1991 zum 31.12.1998 durch den Beklagten nicht vor.

aa) Zum einen handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Dauerschuldverhältnis, das werk- wie auch dienst- und mietvertragliche Elemente aufweist und auf eine bestimmte Laufzeit ausgerichtet ist. Gerade mit der Vereinbarung einer 15jährigen Laufzeit geht bereits ein konkludentes Abbedingen sowohl des § 649 BGB wie auch des bei Dauerschuldverhältnissen von der Rechtsprechung herangezogenen § 621 BGB (Palandt-Thomas, BGB, 59. Aufl., § 649 Rn. 6 m. w. Nw.) einher. Insoweit ist eine freie Kündigung des Entsorgungsvertrages weder nach § 649 BGB noch nach § 621 BGB möglich.

bb) Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht ist nicht gegeben. Voraussetzung ist insoweit das Vorliegen eines wichtigen Grundes und mithin von Tatsachen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar werden lässt (Jauernig-Schlechtriem, BGB, 9. Aufl., § 626 Rn. 6). Zwar kommen insoweit auch wesentliche Änderungen der Verhältnisse als Kündigungsgrund in Betracht, soweit sie nicht aus dem eigenen Risikobereich stammen (BGH, NJW 1991, 1829) oder sich die Störung durch eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse beseitigen lässt und beiden Parteien die Fortsetzung des Vertrages zuzumuten ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Einl. § 241 Rn. 19). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Landesgesetzgeber hat für derartige Konstellationen durch die im Eingliederungsgesetz angeordnete Vermögensauseinandersetzung zwischen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Möglichkeit geschaffen, dass Entsorgungsverträge erfüllbar bleiben und finanzielle Risiken auf die letztlich dafür verantwortliche Kommune übergewälzt werden können. § 4 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden in die Stadt C vom 24.08. 1998 (Sächs.GVBl. 1998, 472ff.) enthält damit eine öffentlich-rechtliche Risikobe-wältigung, so dass es eines zivilrechtlichen Korrelats in Form einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht bedarf.

cc) Unabhängig davon liegt auch eine Kündigungserklärung des Beklagten nicht vor. Der Beklagte hat vielmehr den Standpunkt bezogen, dass der Entsorgungvertrag das Kreisgebiet nicht in einer statischen Weise definiere, sondern auf das jeweilige Kreisgebiet Bezug nehme. Von diesem Standpunkt aus bedurfte es einer Kündigung des Vertrages für die Beendigung der Entsorgungsleistungen in Bezug auf die ehemaligen Gemeindegebiete R, G und Mitteldorf nicht. Auch das Schreiben des Beklagten vom 23.12. 1998 (Anlage K 4) geht von diesem Verständnis aus und endet mit der Feststellung, das mangels einer vertraglichen Grundlage eine Vergütung in Bezug auf angebotene Leistungen für diese ehemaligen kreisangehörigen Gebiete nicht gezahlt werde. Ein Angebot zum Abschluss eines auf diesen räumlichen Bereich bezogenen Vertrages ist in diesem Schreiben zuvor ausdrücklich zurückgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund kann diesem Schreiben eine Willenserklärung, die auf eine Beendigung des Entsorgungsvertrages in einem Teilbereich gerichtet ist, nicht entnommen werden, wiewohl auch die Klägerin als Empfängerin des Schreibens des Beklagten vom 23.12. 1998 (Anlage K 4) diesem nicht dieses Verständnis beigemessen hat (vgl. Seite 2 ihres Schriftsatz vom 12.10. 1999 - Bl. 187 d. A. - vorletzter Absatz im Anschluss an die Erörterung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 14.09.1999 vor dem 14. Zivilsenat).

2. Die der Klägerin nach dem Entsorgungsvertrag vom 14.02.1991 obliegende Leistung ist hinsichtlich der Gebiete der ehemaligen kreisangehörigen Gemeinden R, G und M in Bezug auf den Zeitraum vom Januar 1999 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unmöglich geworden.

a) Zunächst ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden in die Stadt C vom 24.08.1998 keine rechtliche Unmöglichkeit eingetreten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Leistung aus rechtlichen Gründen nicht erbracht werden kann, weil sie auf die Herbeiführung eines Rechtszustandes gerichtet ist, der von der Rechtsordnung nicht anerkannt wird oder aus Rechtsgründen dauernd ausgeschlossen ist (Jauernig-Vollkommer, BGB, 9. Aufl., vor §§ 275 - 292 Rn. 6 m. w. Nw.). Zwar sind die Gemeinden R, G und M mit Wirkung zum 01.01.1999 aus dem beklagten Landkreis ausgegliedert und in die Stadt C eingegliedert worden. Zuständig für die Abfallentsorgung war somit ab dem 01.01.1999 die Streithelferin. Wie gerade auch § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Eingliederungsgesetzes belegt, war es aber rechtlich möglich, dass der Streithelfer an Stelle des Beklagten teilweise in den Entsorgungsvertrag eintrat oder aber dieser der Klägerin die Abfuhr bis zum Ende der Vertragslaufzeit überließ. Umgekehrt hätte auch die Klägerin sich nicht auf das Eingliederungsgesetz berufen können, um sich von ihrer vertraglichen Bindung zu lösen (vgl. BGH, MDR 1978, 45). Weder das Eingliederungsgesetz noch abfallrechtliche Vorschriften stehen diesen vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und einer Leistungserbringung durch die Klägerin entgegen.

b) Auch bewirkt die Weigerung der Streithelferin, an der notwendigen schuld-rechtlichen Vereinbarung mitzuwirken, kein Unvermögen der Klägerin zur Leistungserbringung. Die Klägerin war tatsächlich wie rechtlich trotz des Inkrafttretens des Eingliederungsgesetzes in der Lage, die geschuldeten Entsorgungsleistungen auch bezogen auf die ehemaligen kreisangehörigen Gemeinden G , R und M zu erbringen. Ein in ihrer Person liegendes Leistungshindernis lag nicht vor. Vielmehr ist auf seiten des Beklagten die Zuständigkeit zur Entgegennahme dieser Leistungen entfallen. Damit ist allein die Sphäre des Beklagten und nicht etwa jene der Klägerin betroffen.

c) Jedoch ist eine objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung in Bezug auf die Monate ab Januar 1999 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dadurch eingetreten, dass die Streithelferin die Entsorgung des Abfalls durch die Klägerin in den früheren kreisangehörigen Gemeinden abgelehnt und sie anderweitig hat vornehmen lassen. Damit ist der vertragliche vereinbarte Leistungserfolg anderweitig ohne Zutun der Klägerin eingetreten. Ein derartiger Fall der Zweckerreichung bewirkt den Eintritt einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 275 Rn. 9; Emmerich, Das Recht der Leisungsstörungen, 4. Aufl., § 25 II 4 m. w. Nw.), da es der Klägerin - bezogen auf den vorgenannten Zeitraum - nunmehr nicht mehr möglich ist, den geschuldeten Erfolg herbeizuführen.

3) Die Unmöglichkeit der Erbringung der Entsorgungsleistungen läßt nach § 324 Abs. 1 S. 1 BGB den Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht entfallen.

a) Dies folgt vorliegend aus der Verweisung des § 324 Abs. 2 BGB auf die Rechtsfolgen seines Absatzes 1, da die Unmöglichkeit der Leistung in einem Zeitraum eingetreten ist, in dem sich der Beklagte im Annahmeverzug befand. Aus dem Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 23.12.1998 (Anlage K 4 = Anlagenband Klägerin LG) ergibt sich zunächst in eindeutiger Weise, dass er Leistungen der Klägerin in Bezug auf die ehemaligen kreisangehörigen Gemeinden R, M und G ab dem 01.01.1999 nicht mehr annehmen werde. Im Hinblick darauf, dass die Entsorgungsleistungen der Klägerin nach einem kalendermäßig bestimmten Turnus zu erbringen waren, bedurfte es nach § 296 BGB auch keines weiteren wörtlichen Angebotes durch die Klägerin. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Beklagte an der Annahme der Leistung durch die Weigerung der Streithelferin, die Vornahme der Entsorgungsleistungen durch die Klägerin, gehindert war. Der Annahmeverzug setzt - von dem hier nicht einschlägigen § 299 BGB abgesehen - kein Verschulden des Gläubigers voraus. Seinen Grund findet dies darin, dass der Gläubigerverzug als solcher keine Verletzung einer (Leistungs-) Pflicht darstellt (Jauernig-Vollkommer, BGB, 9. Aufl., § 293 Rn. 4 jeweils m. w. Nw.; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 293 Rn. 10). Tritt, wie im vorliegenden Fall, während des Annahmeverzuges eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ein, so weist § 324 Abs. 2 BGB dies der Risikosphäre des Gläubigers zu.

b) Unabhängig davon liegt jedoch auch ein Vertretenmüssen des Beklagten hinsichtlich der eingetretenen Unmöglichkeit der Erbringung des Leistungserfolges i. S. des § 324 Abs. 1 BGB vor. Was der Gläubiger zu vertreten hat, ist in § 324 Abs. 1 BGB nicht geregelt und geht auch aus den sonstigen Bestimmungen des BGB nicht hervor. §§ 276 - 278 BGB betreffen das Vertretenmüssen des Schuldners, die §§ 254, 839 BGB sprechen nur vom "Verschulden" des Gläubigers.

aa) In der Rechtsprechung haben sich daher Fallgruppen für ein Vertretenmüssen des Gläubigers herausgebildet. Neben der schuldhaften Verletzung einer Verhaltenspflicht gegenüber dem Schuldner liegt ein Vertretenmüssen dann vor, wenn ein sonstiges rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, eine Obliegenheitsverletzung oder eine vertragliche Risikoübernahme durch den Gläubiger vorliegt (Jauernig-Vollkommer, BGB, 9. Aufl., § 324 Rn. 4; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 324 Rn. 3ff.; Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 4. Aufl., § 13 II jeweils m. w. Nw.). Bisweilen wird zu-dem die Verantwortlichkeit des Gläubigers allgemein nach Risikosphären bestimmt (vgl. MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl., § 324 Rn. 11; Staudinger-Otto, BGB, 13. Bearb., § 324 Rn. 28ff.; Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 324 Rn. 13ff. jeweils mit einem Überblick über den Meinungsstand).

bb) Im vorliegenden Fall lässt sich weder eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten noch eine vertraglich begründete Risikoübernahme feststellen, vielmehr liegt die Ursache für die Leistungsstörung in der Sphäre Dritter. Die Veränderung des Kreisgebietes geht auf eine Entscheidung des Landesgesetzgebers zurück, wobei die dadurch bedingte anderweitige Entsorgung des Abfalls in den ehemaligen kreisangehörigen Gemeinden R , G und M nicht durch den Beklagten, sondern die Streithelferin veranlasst worden ist. Damit liegt jeweils ein Verhalten Dritter vor, welches sich der Beklagte jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung zurechnen lassen muss. Der Gläubiger hat die Unmöglichkeit nicht nur dann zu vertreten, wenn er zu dem Verhalten dem Schuldner gegenüber nicht berechtigt war, sondern auch dann, wenn er entweder aufgrund des Vertrages oder aber aufgrund von speziellen gesetzlichen Regelungen die Konsequenzen, also das Risiko zu tragen hat (Soergel-Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 324 Rn. 15). Maßgeblich für die hier allein in Betracht kommende gesetzliche Risikozuweisung ist die im Wege der Auslegung zu beantwortende Frage, ob die Norm das Risiko der Leistungsstörung beherrschbar und absorbierbar macht und mit diesen Kriterien eine Risikozurechnung zu der Sphäre des Gläubigers rechtfertigt (Koller, Die Risikozurechnung im Schuldverhältnis, 1971, S. 294 ff.; Staudinger-Otto, BGB, 13. Bearb., § 324 Rn. 32, 39). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Eingliederungsgesetz gerade das Problem des Fortbestandes der vertraglichen Pflichten aufgreift. Es überlässt die Regelung der Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten aus schuldrechtlichen Verträgen zunächst den betroffenen Kommunen. Mit § 4 Abs. 1 des Eingliederungsgesetzes wird somit eine Steuerungsmöglichkeit der vertraglichen Bindung auf seiten des Beklagten eröffnet, wobei auch der Entscheidungsbefugnis der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bei einem fehlenden Konsens zwischen dem Beklagten und der Streithelferin eine besondere Bedeutung zukommt. Diese Steuerbarkeit und Absorbtionsfähigkeit des Risikos auf Seiten des Beklagten stellt einen Aspekt dar, der die Zuweisung des vertraglichen Risikos auf den Beklagten rechtfertigt. Soweit der Beklagte die ihm insoweit eröffnete Möglichkeit der Herbeiführung der Auseinandersetzung oder aber eines Ausgleichs in Bezug auf den streit-gegenständlichen Vertrag durch eine Regelung durch den Regierungspräsidenten nicht genutzt und dessen Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, fällt dies allein dem Beklagten zur Last und tangiert nicht die durch das Eingliederungsgesetz begründete Risikozuweisung im Verhältnis zu seinem Vertragspartner. Der Beklagte hat vorliegend ebenso wie eine Privatperson etwa bei der Veräußerung eines Grundstücks hinsichtlich dessen ein langfristiger Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Möglichkeit der Bewirkung des Leistungserfolges einzustehen. Der Aspekt, dass es sich bei der Veräusserung des Grundstücks um einen privatautonomen Akt handelt, während vorliegend der Landesgesetzgeber tätig geworden ist, wird gerade durch die Eröffnung einer Vermögensauseinandersetzung zwischen den betroffenen Kommunen einem Korrelat zugeführt. Dies rechtfertigt es, die Vergütungsfahr in vollem Umfang dem Beklagten zuzuweisen und den in § 645 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Billigkeitsgedanken einer Streuung der Vergütungsgefahr, der von der Rechtsprechung nur vorsichtig in besonderen Fällen aktiviert wird (BGHZ 60, 14ff., 17f.), nicht heranzuziehen.

4) Gemäß § 324 Abs. 1 S. 1 BGB behält die Klägerin damit in Bezug auf die zurückliegenden Zeiträume den Anspruch auf die Gegenleistung. Gleiches gilt im Hinblick auf die weitere Laufzeit des Vertrages. Lässt die Streithelferin die Erbringung der Entsorgungsleistungen durch die Klägerin auf den streitgegenständlichen Gebieten zu, so steht dieser der vertragliche Vergütungsanspruch zu. Verweigert die Streithelferin hingegen auch zukünftig ihre Zustimmung zu einer Leistungserbringung durch die Klägerin, bleibt dieser der Vergütungsanspruch über die Regelung des § 324 Abs. 1 S. 1 BGB erhalten, so dass dem Feststellungsantrag stattzugeben war.

Hinsichtlich des Zahlungsantrages war die Sache lediglich dem Grunde nach entscheidungsreif. Gemäß § 324 Abs. 1 S. 2 BGB hat sich die Klägerin dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Leistungskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13.04. 1999 (Bl. 39ff., 49 d. A.) enthaltene Dar-tellung der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs, auf welche im Rahmen des Berufungsrechtszuges lediglich verwiesen wird, ist hinsichtlich der in Ansatz gebrachten erhöhten wie auch der ersparten Aufwendungen nicht hinreichend substantiiert. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ersparnis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324 Abs. 1 S. 2 BGB liegt bei der Klägerin als Gläubigerin (BGH, NJW 1991, 166ff., 167). An ihr ist es daher, die in Ansatz gebrachten Aufwendungen unter Berücksichtigung ihrer Gesamtkalkulation nachvollziehbar hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraums zu erläutern. Erst dann ist es dem Beklagten und der Streithelferin möglich, sich mit dem Zahlenmaterial inhaltlich auseinanderzusetzen. Zu der gebotenen Substantiierung des Vortrages wird das Landgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit zu geben und ggfs. in der Folge Beweis zu erheben haben. Im Hinblick auf die erhebliche Aufklärungsbedürftigkeit in diesem Punkt und den Umstand, dass die Beweiserhebung grundsätzlich der ersten Instanz obliegt, war, da zudem der Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 53, 17ff., 23), ein Grundurteil zu erlassen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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