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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: 7 U 232/02
Rechtsgebiete: EGZGB


Vorschriften:

EGZGB § 11 Abs. 2
EGZGB § 3
1. Auch Bruchteilseigentum ist ersitzungsfähig.

2. § 11 Abs. 2 EGZGB ist über § 3 EGZGB als Übergangsvorschrift auch in Bezug auf die durch § 11 Abs. 1 der Grundbuchverfahrensordnung der DDR verkürzte Ersitzungsfrist heranzuziehen.


Oberlandesgericht Dresden Im Namen des Volkes! URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 232/02

verkündet am 18.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Dresden - 7. Zivilsenat - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06. 2002 durch Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele, Richter am Amtsgericht Alberts und Richter am Landgericht Dr. Märtens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 9. Zivilkammer, vom 28.12. 2001 (Az.: 9 O 7306/00) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. xxxxxxxxxxx Axxxxxx in Leipzig anzuweisen, den auf dem von dem Notar Dr. Axxxxxx eingerichteten Notaranderkonto im Rahmen der Durchführung des notariellen Kaufvertrages vom 04.01. 2001 zur UR-Nr. 17/2001 gemäß IV 3 hinterlegten Kaufpreisanteil von 1/4 an die Kläger auszuzahlen.

Es wird festgestellt, dass die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger die 3/5-Miteigentumsanteile der Axxxxxx Kxxxxxx an dem Grundstück Rxxxxxxxstr. xx, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Leutzsch, Blatt 1035, rechtswirksam erworben haben.

Es wird festgestellt, dass die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger die 3/5-Miteigentumsanteile der Axxxxxx Kxxxxxx an dem Grundstück Rxxxxxxxstr., Flurstück 212b, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Leutzsch, Blatt 1036, rechtswirksam erworben haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kläger Miteigentumsanteile an drei Grundstücken, jeweils eingetragen im Grundbuch von Leutzsch, Bl. 246 ("Pxxxxxxxxxxx 4, 4a"), Bl. 1035 ("Rxxxxxxxstr. 22") und Bl. 1036 ("Rxxxxxxxstr.") erworben haben.

Diese Grundstücke standen ursprünglich im Eigentum des am 02.05. 1948 verstorbenen Mxx Kxxxxxx, der zu je 1/4 von seiner Ehefrau Axxxxxx Kxxxxxx, seinen Töchtern Jxxxxxx Axxxxxx und Chxxxxxxx Bxxxx sowie zu jeweils 1/12 von den Kindern seines Sohnes Fxxxx, nämlich Chrxxxxxx Kxxxxxx (Klägerin zu 4), Axxxxx Kxxxxx (Kläger zu 6) und Adxxxxxx Kxxxxxx (Klägerin zu 3) beerbt wurde. Auf den als Anlage A 3 (Bl. 22 d. A.) vorliegenden Erbschein wird verwiesen.

Am 17.02. 1949 kam es vor dem Notar Dr. Rxxxxx zu dem Abschluss eines Teilerbauseinandersetzungsvertrages (Anlage A 4 = Bl. 23 - 26 d. A.), der sich u. a. auf die drei streitgegenständlichen Grundstücke bezog. Danach erhielt Axxxxxx Kxxxxxx jeweils einen Eigentumsanteil von 2/5 an den Grundstücken "Rxxxxxxxstr. 22" (Blatt 1035) und "Rxxxxxxxstr." (Flurstück 212b, Bl. 1036) während Jxxxxxx Kxxxxxx, Chxxxxxxx Kxxxxxx und "in Erbengemeinschaft" die drei vorgenannten Enkel des Erblassers jeweils einen Anteil von 1/5 erhielten. Miteigentümer an dem Grundstück "Pfxxxxxxxxxx 4, 4a" (Bl. 249) wurden danach zu je 1/4 Axxxxxx Kxxxxxx, Jxxxxxx Axxxxxx, Chxxxxxxx Bxxxx und die drei Enkel "in Erbengemeinschaft". Für die drei Enkel trat bei Abschluss des Vertrages deren Vater auf.

Am 30.09. 1949 erfolgte im Grundbuch bezüglich des Grundstücks "Pfxxxxxxxxxx 4, 4a" die Eintragung, dass Eigentümer zu je einem Viertel Axxxxxx Kxxxxxx, Jxxxxxx Axxxxxx, Chxxxxxxxx Bxxxx und die drei Enkel "in Erbengemeinschaft" sind.

Ebenfalls am 30.09. 1949 wurden Axxxxxx Kxxxxxx zu 2/5, Jxxxxxx Axxxxxx zu 1/5, Cxxxxxxxx Bxxxx zu 1/5 sowie die Enkel Chrxxxxxx, Axxxxxx und Adxxxxxx in "Erbengemeinschaft" zu einem weiteren Fünftel als Bruchteilseigentümer bezüglich der Grundstücke "Rxxxxxxxxstr. 22" (Blatt 1035) und "Rxxxxxxxstr." (Flurstück 212b, Bl. 1036) in das Grundbuch eingetragen. Auf den Grundbuchauszug (Anlage A 6 = Bl. 58 - 64 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.11. 1952 (Bl. 133f. d. A.) verkaufte Chxxxxxxx Bxxxx ihre jeweiligen Miteigentumsanteile an den Grundstücken "Rxxxxxxxstr. 22" (Blatt 1035) und "Rxxxxxxxstr." (Flurstück 212b, Bl. 1036) an Axxxxxx Kxxxxxx. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 27.04. 1953.

Axxxxxx Kxxxxxx verstarb am 02.04. 1961. In dem von ihr errichteten Testament (Anlage C 6 = Bl. 136 d. A.) setzte sie als Erben ihre Töchter Jxxxxxx Axxxxxx und Chxxxxxxx Bxxxx sowie "in ungeteilter Erbengemeinschaft" die Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx, Adxxxxxx und Bxxxxxx (= Klägerin zu 5) als Erben ein.

Am 09.06. 1961 schlug Chxxxxxxx Bxxxx die Erbschaft nach Axxxxxx Kxxxxxx aus. Deren Sohn Axxxxxxxx Bxxxx erklärte am 12.09. 1961 ebenfalls die Ausschlagung der Erbschaft.

Unter dem 09.11. 1964 wurde bezüglich der im Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteile der Jxxxxxx Axxxxxx und der Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx und Adxxxxxx an dem Grundstück "Pfxxxxxxxxxx 4, 4a" die vorläufige Verwaltung durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Leipzig eingetragen. Bezüglich des eingetragenen Miteigentumsanteils der Axxxxxx Kxxxxxx wurde am 19.10. 1967 ein Übergang auf eine aus Jxxxxxx Axxxxxx und den Enkeln Chrxxxxx, Axxxxxx, Adxxxxxx und Bxxxxxx bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen und am 10.01. 1968 mit einem Testamentsvollstreckungsvermerk versehen. Bezüglich der Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx, Adxxxxxx und Bxxxxxx wurde am 28.06. 1973 staatliche Verwaltung und am 02.05. 1980 Eigentum des Volkes eingetragen.

Ebenfalls unter dem 09.11. 1964 wurde bezüglich der Grundstücke "Rxxxxxxxstr. 22" (Blatt 1035) und "Rxxxxxxxstr." (Flurstück 212b, Bl. 1036) durch das Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteile der Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx und Adxxxxxx die vorläufige Verwaltung durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Leipzig eingetragen. Beim Grundstück "Rxxxxxxxstr. 22" (Bl. 1035) betraf dies auch den Miteigentumsanteil von Jxxxxxx Axxxxxxx.

Am 29.09. 1969 erfolgte bezüglich der beiden vorgenannten Grundstücke eine Eintragung, wonach der Axxxxxx Kxxxxxx zustehende Miteigentumsanteil von 3/5 auf eine Erbengemeinschaft, bestehend aus Jxxxxxx Axxxxxx sowie den Enkeln Chrxxxxx, Axxxxxx, Adxxxxxx und Bxxxxxx übergegangen ist. Bezüglich der Miteigentumsanteile der Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx, Adxxxxxx und Bxxxxxx an dem Grundstück "Rxxxxxxxstr. 22" (Bl. 1035) wurde am 19.08. 1974 die vorläufige Verwaltung gelöscht und am selben Tage die staatliche Verwaltung eingetragen. Für den Miteigentumsanteil der Jxxxxxx Axxxxxx am Grundstück "Rxxxxxxxstr." (Bl. 1036) wurde am 21.10. 1974 die vorläufige staatliche Verwaltung eingetragen.

Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die als Anlagen C 1 (Bl. 121 - 127 d. A.) und C 2 (Bl. 128 - 132 d. A.) vorliegenden Grundbuchauszüge verwiesen.

In Bezug auf die beiden Grundstücke "Rxxxxxxxstr." erfolgte am 21.03. 1980 seitens der Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx, Adxxxxxx und Bxxxxxx eine Erbteilsübertragung (Anlage B 9 = Bl. 227f. d. A.), die im Grundbuch am 02.05. 1980 vollzogen wurde. Mit Wirkung zum 01.11. 1980 wurde durch einen sog. Inanspruchnahmebescheid (Anlage B 8 = Bl. 226 d. A.) das Grundstück "Rxxxxxxxstr. 22" (Bl. 1035) enteignet.

Mit Schreiben vom 01.09. 1989 (Bl. 199 d. A.) forderte Alexander Böker, der Vater des Beklagten, die Kläger zu 3, 4 und 6 auf, sich darüber zu erklären, ob sie den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 17.02. 1949 genehmigen. Er verwies dabei eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wegen der damaligen Minderjährigkeit dieser drei Kläger. Eine Genehmigung erfolgte innerhalb der gesetzten 2-Wochenfrist nicht. Vielmehr teilte ihr damaliger Anwalt mit, dass er der Familie Kxxxxxx die Abgabe irgendwelcher Erklärungen nicht empfehlen könne.

Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 07.12. 1992 übertrug Axxxxxxxx Bxxxx, der Vater des Beklagten, den Erbteil nach Axxxxxx Kxxxxxx auf den Beklagten, dem Alleinerben der am 15.11. 1990 verstorbenen Chxxxxxxx Bxxxx.

Mit Urteil vom 03.12. 1993 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Feststellung aus, dass der von dem Notar Dr. Kurt Rxxxxx unter der Urkundsrollen-Nr. 79/1949 am 17.02. 1949 protokollierte Erbauseinandersetzung- und Erbteilungsvertrag hinsichtlich der darin aufgeführten Nachlasswerte die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Mxx Kxxxxxx nicht rechtswirksam beendet hat. Ferner wurde die Feststellung ausgesprochen, dass der Kläger Mitglied der Erbengemeinschaft nach der am 02.04. 1961 verstorbenen Axxxxxx Kxxxxxx ist (Anlage B 3 = Bl. 183 - 194 d. A.).

Auf der Grundlage eines Vermögenszuordnungsbescheides vom 08.12. 1995 wurde bezüglich des vorgenannten 3/5-Miteigentumsanteils nach Axxxxxx Kxxxxxx die Bundesrepublik Deutschland als Berechtigte im Grundbuch eingetragen.

Jxxxxxx Axxxxxx verstarb am 27.06. 1996 und wurde von ihren Kindern Jxxxxxx Axxxxxx, Gxxxxxxx Lxxxx (Klägerin zu 1) und Exxxx Rxxxxxxx zu jeweils 1/3 beerbt. Der am 27.06. 1996 verstorbene JxxxxxxxAxxxxxx wurde von Axxxxx Axxxxxx-Bxxxxx beerbt. Erika Rxxxxxxxx übertrug ihren Erbteil nach Jxxxxxx Axxxxxx mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 02.05. 1996 an Gxxxxxxx Lxxxx.

Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hob mit Widerspruchsbescheid vom 22.11. 1996 (Bl. 468 - 473 d. A.) Bescheide des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Stadt Leipzig (Anlage A 8 = Bl. 71 - 75 d. A.) auf, mit welchen bezüglich der Grundstücke "Pfxxxxxxxxxx 4, 4a" und "Rxxxxxxxstr. 22" das jeweils im Grundbuch ausgewiesene Bruchteilseigentum in ungeteilter Erbengemeinschaft u. a. den Klägern zu 3 bis 6 zurückübertragen wurde. Es entschied ferner, dass diese Grundstücke den Klägern und dem Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Mxx Kxxxxxx zurückzuübertragen seien. Im Rahmen der weiteren verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung schlossen die Parteien am 21.10. 1999 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig einen Vergleich (Bl. 474 - 476 d. A.), innerhalb dessen der Widerspruchsbescheid vom 22.11. 1996 hinsichtlich seiner Entscheidungsformel lfd. Nrn. 3 und 4 (Rückübertragung der beiden Grundstücke an die Erbengemeinschaft nach Mxx Kxxxxxx) aufgehoben wurde und die Kläger des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Weiterverfolgung der dort streitgegenständlichen Ansprüche verzichteten.

Mit Urteil des Senats vom 16.07. 1998 (Anlage A 5 = Bl. 27 - 57 d. A.) wurde der Beklagte durch den Senat zur Abgabe der Bewilligung der Löschung eines Widerspruchs zu Lasten des Eigentums der hiesigen Kläger zu 1 bis 4 und 6 bezüglich des im Grundbuch von Leutzsch auf Bl. 1036 eingetragenen Grundstücks verurteilt.

Das Grundstück, eingetragen im Grundbuch vom Leutzsch, Bl. 246 ("Pfxxxxxxxxxx 4, 4a"), wurde mit notariellem Vertrag vom 04.01. 2001 zu einem Kaufpreis von 390.000 DM verkauft. Entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung verblieb 1/4 des Kaufpreises auf dem eingerichteten Notaranderkonto, bis alle auf Verkäuferseite Beteiligten dem Notar eine einvernehmliche Anweisung aller Verkäufer zur Auskehrung erteilen oder ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts vorliegt, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, an wen dieser Anteil auszuzahlen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 97ff. d. A.) Bezug genommen.

Die beiden weiteren streitgegenständlichen Grundstücke wurden zwischenzeitlich ebenfalls verkauft. Der jeweilige Kaufpreis wurde bislang noch nicht entrichtet.

Die Kläger haben den Standpunkt bezogen, dass ihnen der auf dem Notaranderkonto verbliebene Betrag zustehe, weil sie Erben der Axxxxxx Kxxxxxx seien. Auch seien sie aus diesem Grunde im Umfang von deren Miteigentumsanteil an den beiden weiteren Grundstücken berechtigt. Sie haben sich diesbezüglich auf den Grundbuchstand sowie die Ausführungen des Senats im Rahmen der Entscheidung über eine weitere Beschwerde im Nach-lassverfahren (Bl. 98ff. d. A.) bezogen. Jedenfalls aber seien sie im Wege der Ersitzung Berechtigte geworden, wie der Senat bereits in einem Urteil vom 16.07. 1998 (Az.: 7 U 836/98) entschieden habe. Auch müsse sich der Beklagte den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich entgegenhalten lassen, der einen Verzicht auf die Weiterverfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche beinhalte.

Der Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Teilauseinandersetzung aus dem Jahre 1949 unwirksam sei. Die Kläger zu 3, 4 und 6 seien zum damaligen Zeitpunkt minder-jährig gewesen. Eine Genehmigung sei von ihnen trotz Aufforderung nicht erteilt worden. Insoweit sei es zum Erwerb eines ein Fünftel-Anteils an den Grundstücken nicht gekommen, wie auch das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 03.12. 1993 festgestellt habe. Auch eine Ersitzung komme nicht in Betracht. Die entsprechenden Voraussetzungen lägen entgegen der Ansicht des Senats nicht vor. Berechtigte bezüglich des Kaufpreisanteils wie auch der streitgegenständlichen Grundstücke sei allein die bislang noch ungeteilte Erbengemeinschaft nach Mxx Kxxxxxx.

Wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten als verpflichtet angesehen, den Notar anzuweisen, den hinterlegten Kaufpreisanteil an die Kläger auszuzahlen. Ferner hat es ausgesprochen, dass es bezüglich der beiden weiteren Grundstücke die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger die 3/5-Miteigentumsanteile rechtswirksam unter Ausschluss des Beklagten erworben haben. Unter Berücksichtigung eines vom Beklagten erklärten Teil-Anerkenntnisses hat es überdies festgestellt, dass dem Beklagten keinerlei Rechte an diesen 3/5-Miteigentumsanteilen zustehen. Die vom Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage hat es als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Kläger ein Bruchteilseigentum vom 3/5 unter dem Gesichtspunkt der Ersitzung gemäß § 900 BGB und § 11 der Grundbuchverfahrensordnung erworben hätten.

Der Beklagte nimmt die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage hin. Die lfd. Nrn. 1 und 2 der Entscheidungsformel seien dahingehend zu ergänzen, dass die Verurteilung ent-sprechend seinem Anerkenntnis bezüglich der negativen Feststellungsklage erfolgt sei. Der Tenor erwecke insoweit den unzutreffenden Eindruck, dass er auf Rechte verzichtet habe. Dem sei jedoch nicht so. Er habe sich keinerlei Rechte an den 3/5-Miteigentumsanteilen der Axxxxxx Kxxxxxx berühmt, sondern die Position bezogen, dass solche nicht wirksam begründet worden seien. Daher habe er insoweit ein Anerkenntnis abgegeben. Unzutreffend habe das Landgericht im Übrigen der Klage stattgegeben. Der streitige Kaufpreisanteil stehe der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Mxx Kxxxxxx zu. Der Teilauseinandersetzungsvertrag vom 17.02. 1949 sei unwirksam, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig festgestellt habe. Von einer Ersitzung könne nicht ausgegangen werden. Einmal seien Miteigentumsanteile als solche nicht ersitzungsfähig. Zum anderen fehle es an dem Ablauf der erforderlichen Ersitzungsfrist. Schließlich erfordere die Ersitzung auch eine eigentümerentsprechende Nutzung, an der es vorliegend wegen der staatlichen Verwaltung fehle. Im Übrigen könne auch eine Verwirkung nicht angenommen werden. Das Urteil des Landgerichts sei daher im Umfang der Anfechtung abzuändern. Im Wege der Widerklage seien die Kläger vielmehr verpflichtet, den Notar zur Auszahlung eines Betrages von 12.500 DM nebst Zinsen abzüglich Notarkosten in der Weise anzuweisen, dass auf die Kläger 2/3 und auf ihn 1/3 entfalle. Dieser Betrag stellt ein Viertel der von der Hausverwaltung Dr. Hxxxxx und Partner GmbH überwiesenen Mieterträge aus dem veräußerten Grundstück "Pfxxxxxxxxxx 4, 4a" dar, welches ebenfalls auf das Notaranderkonto eingezahlt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung (Bl. 423 - 448 d. A.) und der Schriftsätze vom 13.05. 2002 (Bl. 507 - 509 d. A.), vom 29.05. 2002 (Bl. 527 bis 542 d. A.) sowie vom 04.06. 2002 (Bl. 545f. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.12. 2001, Az.: 9 O 7306/00 insoweit aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als vvon der Kläger beantragt wird den Beklagten zu verurteilen, den Notar Dr. xxxxxxxxxxx Axxxxxx in Leipzig anzuweisen, den auf dem von dem Notar Arimond eingerichteten Notaranderkonto im Rahmen der Durchführung des notariellen Kaufvvertrages vom 04.01. 2001 zur Urkundsrollennummer 17/2001 gemäß IV 3 hinterlegten Kaufpreisanteil von 1/4 an die Kläger auszuzahlen, und festzustellen, dass die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger die 3/5 Miteigentumsanteile der Axxxxxx Kxxxxxx an dem Grundstück Rxxxxxxxstraße 22, eingetragen im Grundbuch von Leutzsch, Blatt 1035 rechtswirksam unter Ausschluss des Beklagten erworben haben, und festzustellen, dass die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger die 3/5 Miteigentumsanteile der Axxxxxx Kxxxxxx an dem Grundstück, Flurstück 212b, eingetragen im Grundbuch von Leutzsch, Blatt 1036 rechtswirksam unter Ausschluss des Beklagten erworben haben,

2. und den Tenor des Urteils des Landgerichts Leipzig in Nrn. 1 und 2 abzuändern und dahingehend zu ergänzen, dass

a) die Feststellung dieser beiden Nummern des Tenors auf prozessuales Anerkenntnis des Beklagten erfolgt,

b) das prozessuale Anerkenntnis nur den mit der negativen Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch der Kläger betrifft und der rechtswirksame Erwerb der 3/5 Miteigentumsanteile (positive Feststellungsklage) nicht anerkannt ist,

und widerklagend

die Kläger zu verurteilen, den Verwalter des Notariats Dr. Hxxx-Gxxxx Axxxxx, Leipzig anzuweisen, den auf dort geführte Notaranderkonto von der Hausverwaltung Dr. Hxxxxx & Partner GmbH im Oktober 2001 überwiesenen Betrag von 12.500 DM (6.391,15 Euro) abzüglich Notarkosten zuzüglich Zinsen zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 dem Beklagten auszuzahlen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Sie verteidigen weiter das landgerichtliche Urteil, welches zutreffend und in Einklang mit der Senatsrechtsprechung eine Ersitzung angenommen habe. Der Standpunkt des Beklagten verkenne zudem auch die eingetretene Rechtskraft bezüglich der Abweisung seiner Zwischenfeststellungsklage. Hinzu komme auch sein erstinstanzliches Teil-Anerkenntnis und die Verzichtserklärung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke keine Ansprüche geltend machen. Überdies stehe seinen Ansprüchen der Einwand der Verwirkung entgegen. Aus diesen Gründen sei auch die Widerklage unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung (Bl. 457 bis 467 d. A.) sowie der beiden Schriftsätze vom 24.05. 2002 (Bl. 510f., 519 - 522 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten bleibt zum überwiegenden Teil ohne Erfolg. Auch die von ihm im Rahmen der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ist unbegründet.

I.

Das landgerichtliche Urteil war hinsichtlich der Entscheidungsformeln lfd. Nrn. 1 und 2 aufzuheben, da das insoweit vom Beklagten erklärte Teil-Anerkenntnis unzulässig und damit dem Antrag der Kläger auf Erlass eines entsprechenden Teil-Anerkenntnisurteils nicht hätte entsprochen werden dürfen.

1. Das in der Berufungsbegründung vom Beklagten formulierte Ziel des Rechtsmittels betrifft zunächst auch das insoweit ergangene Teil-Anerkenntnisurteil. Er wendet sich ausdrücklich gegen die Formulierung der Entscheidungsformeln lfd. Nrn. 1 und 2 des angegriffenen Urteils und erstrebt insoweit eine Klarstellung des anerkannten Teils des Streitgegenstandes. Damit aber ist dem Senat zugleich auch die Prüfung der Frage möglich, ob überhaupt ein zulässiges Teil-Anerkenntnis durch den Beklagten erklärt wurde, da nur in einem solchen Fall ein Änderung des erstinstanzlichen Ausspruches überhaupt in Betracht kommen kann. Wie die Erörterung dieser Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, ist auch die Aufhebung des Teil-Anerkenntnisurteils unter dem vorgenannten Gesichtspunkt von dem Ziel der Berufung erfasst.

2. Das vom Landgericht erlassene Teil-Anerkenntnisurteil durfte nicht ergehen, da der Beklagte sein Anerkenntnis nicht in zulässiger Weise auf einen Teil des Klageanspruchs begrenzt hat. Die in den Feststellungsanträgen der Kläger enthaltene Formulierung, sie hätten die jeweiligen 3/5-Miteigentumsanteile der Axxxxxx Kxxxxxx "rechtswirksam unter Ausschluss des Beklagten" erworben, will lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie bezüglich dieses Bruchteils in vollem Umfang berechtigt sind. Es handelt sich unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges um einen letztlich überflüssigen Antragsteil, der an die Existenz gerade der 3/5-Miteigentumsanteile anknüpft und diese voraussetzt. Damit aber lässt sich dieser Antragsteil nicht von dem übrigen Teil des Feststellungsantrages trennen. Es fehlt folglich an der Teilbarkeit des von den Klägern verfolgten prozessualen Anspruchs, so dass das Teil-Anerkenntnis ins Leere geht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 93 Rn. 112).

II.

Im Übrigen hat die Berufung des Beklagten nur insoweit Erfolg als er sich gegen die in den Feststellungsanträgen enthaltene Formulierung "unter Ausschluss des Beklagten" wendet. Der Beklagte hat sich irgendwelcher Rechte an den beiden streitigen 3/5-Miteigentumsan-teilen nicht berühmt, sondern stets die Position vertreten, dass es dieses Bruchteilseigentum nicht gebe und dementsprechend die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger auch solche nicht erworben haben könnten. Damit aber fehlt der Feststellungsklage insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 253 ZPO).

III.

Dagegen bleiben die weiteren Angriffe des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ebenso wie die von ihm in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage ohne Erfolg.

1. Den Klägern steht zunächst gegen den Beklagten ein Anspruch zu, der diesen verpflichtet, den Notar anzuweisen, den nach lfd. Nr. IV 3 des notariellen Kaufvertrages vom 04.01. 2001 auf dem eingerichteten Notaranderkonto eingezahlten Betrag von 49.850,96 EUR (= 97.500 DM) nebst Zinsen abzüglich der Notarkosten an sie auszukehren. Der Anspruch ergibt sich aus der angeführten vertraglichen Abrede, die dahingehend zu verstehen ist, dass die Auskehrung des auf dem Notaranderkonto befindlichen Betrages an den wahren Berechtigten zu erfolgen hat. Dies sind jedoch die Kläger, da sie zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks "Pfxxxxxxxxxx 4, 4a" dessen Eigentümer waren, während dem Beklagten hieran keine Rechte zustanden.

a) Die Eigentümerposition der Kläger ergibt sich allerdings, wie auch das Landgericht zu-treffend erkannt hat, nicht aus dem am 17.02. 1949 geschlossenen Teilauseinandersetzungsvertrag. Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.12. 1993 steht rechtskräftig fest, dass die Vereinbarung vom 17.02. 1949 hinsichtlich der darin aufgeführten Nachlasswerte die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Mxx Kxxxxxx nicht rechtswirksam beendet hat. Der Umstand, dass die hiesige Klägerin zu 2) an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt war, ist unerheblich, da die Rechtskraft eines gegen nur einige Streitgenossen ergangenen Urteils gleichwohl zu beachten ist (BGH, NJW 1989, 2133f.; NJW 1996, 1060).

b) Auch können die Kläger nicht mit Erfolg auf den vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geschlossenen Vergleich verweisen. Darin haben die dortigen Kläger nur auf die Weiterverfolgung der dort streitgegenständlichen Ansprüche verzichtet. Dies beinhaltet jedoch keinen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche.

c) Jedoch haben die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger die auf der Grundlage des Teilauseinandersetzungsvertrages im Grundbuch eingetragenen Bruchteile ersessen. Nach § 900 BGB, der im Gebiet der ehemaligen DDR bis zur Außerkraftsetzung des BGB am 01.01. 1976 galt, erwirbt derjenige, der als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er Eigentum erlangt hat, das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts der am 01.01. 1976 in Kraft getretenen Vorschriften des § 11 GVO-DDR und des § 11 Abs. 2 EGZGB ist von einer Ersitzung der im Grundbuch seit dem 30.09. 1949 ausgewiesenen Miteigentumsanteile zum 30.09. 1979 auszugehen.

aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist zunächst auch Bruchteilseigentum ersitzungsfähig. Für die Abgrenzung des Kreises der ersitzbaren Rechte sind unter funktionalen Gesichtspunkten die Grundbucheintragung und der Besitz als die maßgeblichen Parameter von Bedeutung. Hier unterliegt es jedoch keinem Zweifel, dass auch Bruchteilseigentum er-sitzungsfähig ist. Diese Eigentumsform ist eintragungsfähig und kann - in Abhängigkeit von den Vereinbarungen der Miteigentümer - auch zu einem Mitbesitz führen. Die Voraussetzungen, an die das Gesetz die Ersitzung knüpft, können daher auch im Falle des Bruchteilseigentums erfüllt sein (Siebels, RhNotK 1971, 439ff., 444f.; OLG Celle, NdsRpfl. 1957, 287; Staudinger-Gursky, BGB, 13. Bearb., § 900 Rn. 7). Im vorliegenden Falle ist am 30.09. 1949 auf der Grundlage des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 17.02. 1949 eine Eintragung von Miteigentum nach Bruchteilen erfolgt, wie aus der Anlage A 6 (Bl. 58 - 64 d. A.) ersichtlich ist. Danach wurden Jxxxxxx Axxxxxx, Axxxxxx Kxxxxxx und Chxxxxxxx Bxxxx als Eigentümer zu je 1/4 im Grundbuch eingetragen. Mit der Angabe eines bestimmten Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wird das Bestehen von Bruchteilseigentum gekennzeichnet, während die Eintragung von Gesamthandseigentum stets der Bezeichnung des Gesamthandsverhältnisses bedarf. Ein Gesamthandsverhältnis ist mit der Bezeichnung "Erbengemeinschaft" lediglich hinsichtlich des weiter eingetragenen Miteigentumsanteils von 1/4 aus dem Grundbuch ersichtlich, wobei sich die gesamthänderische Bindung lediglich in Bezug auf diesen Miteigentumsanteil ergibt. Dies korrespondiert auch mit dem Inhalt des Teilauseinandersetzungsvertrages, wonach der auf die Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx und Adxxxxxxx entfallende Anteil diesen zur gesamten Hand zustehen sollte, wobei unzutreffender Weise der Begriff "Erbengemeinschaft" verwandt wurde.

bb) Die Annahme einer Ersitzung scheitert auch nicht daran, dass die Ersitzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Ersitzungsfrist von 30 Jahren nach § 900 BGB war bis zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens am 01.01. 1976 zwar noch nicht abgelaufen. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Eintragung der Bruchteile am 30.09. 1949 wäre dies erst am 30.09. 1979 der Fall gewesen.

aaa) Während das ZGB selbst keinen Ersitzungstatbestand für Grundstücke enthielt, wurde ein solcher in § 11 Abs. 1 der Grundbuchverfahrensordnung (GBVerfO-DDR) aufgenommen, wobei die zur Ersitzung erforderliche Frist auf 20 Jahre verkürzt wurde. Eine Übergangsvorschrift sieht die GBVerfO-DDR bezüglich der Ersitzung nicht vor. Hieraus kann jedoch entgegen einer verschiedentlich geäußerten Ansicht nicht darauf geschlossen werden, dass aufgrund des geänderten Rechts am 01.01. 1976 eine neue 20jährige Ersitzungsfrist zu laufen begann (so aber Walter, DtZ 1996, 226ff., 227f..; Schäfer-Gölz, VIZ 1997, 326ff., 327; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, OLG-NL 1999, 11ff., 13). Der Aufnahme einer Übergangsfrist in die GBVerfO-DDR bedurfte es nämlich nicht, da eine solche schon in § 11 Abs. 2 EGZGB vorgesehen ist. Soweit die vorgenannte Ansicht darauf verweist, dass der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht eröffnet sei, kann dem nicht gefolgt werden. § 11 Abs. 2 EGZGB ordnet die entsprechende Anwendung des in Bezug auf die Verjährung einschlägigen § 11 Abs. 1 EGZGB auf Fristen an, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind. Der Einwand, dass der Erwerbstatbestand des § 11 GBVerfO-DDR nicht im ZGB geregelt sei und schon aus diesem Grunde § 11 Abs. 2 EGZGB nicht heranzuziehen sei, übersieht die Regelung des § 3 EGZGB. Danach sind die Bestimmungen des ZGB, welches lediglich das sozialistische (§§ 17 - 21 ZGB) und das persönliche Eigentum (§§ 22 - 24 ZGB) regelt, auf andere Eigentumsformen entsprechend anzuwenden, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen. Als solche andere Eigentumsformen wurde u. a auch das den Charakter des persönlichen Eigentums übersteigende Eigentum an Grundstücken und Gebäuden angesehen (Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 3 EGZGB, S. 507). Auch ohne den Ersitzungstatbestand in § 11 GBVerfO-DDR wäre daher über § 3 EGZGB der Ersitzungstatbestand des § 32 Abs. 2 ZGB, der das persönliche Eigentum betraf, entsprechend anzuwenden gewesen, wobei es keinen Zweifel unterliegen kann, dass in diesem Fall auch die Regelung des § 11 Abs. 2 EGZGB heranzuziehen gewesen wäre. Der Umstand, dass in § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR der Ersitzungstatbestand explizit geregelt wurde, ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. Da in der GBVerfO-DDR eine spezielle Übergangsvorschrift nicht statuiert wurde, kommt über die Verweisung des § 3 EGZGB gleichwohl die Regelung des § 11 Abs. 2 EGZGB zum Tragen. Die Annahme einer bewussten Entscheidung des DDR-Gesetzgebers gegen die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 EGZGB entbehrt daher einer Grundlage, zumal wenn berücksichtigt wird, dass § 11 GBVerfO-DDR als Ausführungsbestimmung gemäß § 17 GDO-DDR und notwendige Ergänzung für Immobilien zusammen mit dem ZGB als einheitliche Gesamtregelung in Kraft getreten ist. Jedenfalls aber muss - selbst wenn man über die Verweisung des § 3 EGZGB eine unmittelbare Heranziehung des § 11 Abs. 2 EGZGB nicht vertreten wollte - das Fehlen einer der Regelung des § 11 EGZGB vergleichbaren Regelung in der GBVerfO-DDR als planwidrige gesetzliche Lücke angesehen werden (Stadler, DtZ 1997, 82ff., 83; OLG Naumburg, MDR 1993, 811; LG Potsdam, VIZ 1995, 613ff., 615; im Ansatz auch OLG Brandenburg, OLG-NL 1999, 11ff., 13 mit der freilich verfehlten These, § 11 EGZGB sehe keine Rückwirkung vor).

bbb) Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Ersitzungstatbestand des § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR hinsichtlich seiner Voraussetzungen von jenen des § 900 BGB abweichen. § 900 BGB stellt zwar ausdrücklich auf den Eigenbesitz ab, während § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO-DDR erfordert, dass der im Grundbuch Eingetragene das Grundstück wie ein Eigentümer genutzt hat. Wie § 24 S. 1 ZGB belegt, differenzierte das Recht der DDR zwischen Besitz und Nutzung. Danach wurde unter Besitz ebenfalls das tatsächliche Verhältnis des Eigentümers zur Sache verstanden, während die Nutzung die Realisierung der Funktion des privaten Eigentums umschrieb (Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 24 ZGB, S. 57). Ausgehend von diesen Begrifflichkeiten kann zwar die Ersitzung bei einem Grundstück mit einem zusätzlichen Merkmal, nämlich der Nutzung, in Zusammenhang gebracht werden. Berücksichtigt man, dass auch die Gebrauchsüberlassung an Dritte, etwa die Vermietung, eine Form der Nutzungsüberlassung darstellt, mithin also die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses in aller Regel ebenfalls als Nutzung begriffen werden kann, so stellt die abweichende Formulierung allenfalls dann eine materiell-rechtliche Abweichung dar, wenn der Eingetragene das Grundstück zwar besitzt, dieses aber nicht bewirtschaftet oder gar bewusst verkommen lässt. Insoweit stellt sich die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO-DDR jedenfalls nicht als ein vollständig neues Rechtsinstitut dar, dass mit dem Ersitzungstatbestand des § 900 BGB nichts gemein hat. Vielmehr besteht jedenfalls eine weitgehende Überschneidung der Tatbestandsvoraussetzungen. Liegt sowohl ein Eigenbesitz wie auch eine Nutzung schon vor Inkrafttreten der GBVerfO-DDR vor, so ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, die Vorschrift des § 11 Abs. 2 EGZGB hinsichtlich der Frage einer Ersitzung nicht heranzuziehen und die Ersitzungsfrist von neuem laufen zu lassen. Eine derartige Auffassung hätte zur Konsequenz, dass dem eingetragenen Nutzer der Zeitraum vor dem Inkrafttreten der GBVerfO-DDR - nimmt man die Kläger als Bezugspunkt so betrüge der Zeitraum 26 Jahre - nicht zugute käme und sich die Ersitzungsfrist um weitere 20 Jahre verlängern würde, obwohl die Neuregelung gerade eine Verkürzung der Ersitzungsfrist festschreibt.

ccc) Unter Heranziehung des § 11 Abs. 2 EGZGB gilt daher, dass auf laufende Ersitzungsfristen grundsätzlich die in § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO statuierte Frist von 20 Jahren anzuwenden ist. Endet eine laufende Frist früher als die nach der dort bestimmten Frist, so erfolgt zu diesem Zeitpunkt die Ersitzung. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ersitzungsfrist am 30.09. 1979 abgelaufen ist.

cc) Auch der Hinweis des Beklagten darauf, dass die in § 11 GBVerfO-DDR statuierte Ersitzungsregelung nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 17 Grundstücksdokumentationsordnung (GDO) gedeckt und damit nichtig sei, führt nicht weiter. Zwar ist im Ansatz zutreffend, dass nach § 17 GDO Einzelheiten des Verfahrens in Grundbuchsachen durch den Minister des Inneren im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Anordnung geregelt werden konnte. Abgesehen davon, dass angesichts der politischen Verhältnisse in der ehemaligen DDR die Rechtslage nicht ohne weiteres mit den Kategorien des bundesrepublikanischen Verständnisses, sondern unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit in der damaligen DDR beurteilt werden muss, greift dieses Argument zu kurz. Wie die gesetzliche Regelung des § 3 EGZGB zeigt, kam dem sozialistischen und persönlichen Eigentum keine Ausschließlichkeit bei. Vielmehr ging der Gesetzgeber der DDR gerade selbst davon aus, dass es daneben noch andere Eigentumsformen, wie etwa das private Eigentum an Grundstücken und Gebäuden gab, dass er ebenfalls, nämlich über eine entsprechende Anwendung des ZGB, regeln wollte. Dieses Regelungskonzept fand ihre Wurzel im damaligen Gesellschaftssystem. Danach sollten lediglich die für die entwickelte sozialistische Gesellschaft bestimmenden Eigentumsformen im ZGB geregelt werden (Kommentar zum ZGB, hrsg. vom Ministerium der Justiz der DDR, 1985, § 3 EGZGB, S. 507; vgl. auch Eckert in Eckert/Jörn, Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.05. 1975, 1995, S. 231ff., 232f.; Vorschläge über die Gliederung für die Ausarbeitung des Zivilgesetzbuches vom 10.12. 1958 = Anhang 2 in Eckert/Jörn, Das Zivilgesetzbuch der DDR vom 19.05. 1975, 1995, S. 263ff., 272). Bereits vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage nicht, zumal gerade § 3 EGZGB die Qualität der darin genannten besonderen Rechtsvorschriften offen lässt. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die DGO wie auch die GBVerfO-DDR jeweils zum 01.01. 1976 und damit zeitgleich mit dem ZGB in Kraft getreten sind, was das einheitliche Konzept der Neuregelung des Zivilrechts unterstreicht. Gerade wenn die ideologisch bedingte Wertigkeit der Eigentumsformen berücksichtigt wird, liegt es nahe, die Ausformungen anderer (nach damaliger Ansicht möglicherweise bald überkommener) Eigentumsformen der Verwaltungsebene zu überlassen. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes liegt es im Übrigen auch nahe, dass der Gesetzgeber der GDO in deren § 17 von einem weiten Begriff des Verfahrens in Grundbuchsachen ausgegangen ist. Bezogen auf die Ersitzung ist zwar festzustellen, dass sie einen Rechtsübergang bewirkt und damit eine materiell-rechtliche Regelung beinhaltet. Zugleich ist ihr Anknüpfungspunkt mit der Grundbucheintragung auch formeller Art, so dass durchaus auch ein Bezug zu einem weit verstandenen Verfahrensbegriff in § 17 GDO hergestellt werden kann. Zu berücksichtigen ist überdies, dass in der juristischen Literatur gleichfalls auf die Relevanz gerade des § 3 EGZGB für das Grundbuchverfahren hingewiesen wurde (Bodenrecht, Staatsverlag der DDR, 1976, S. 237 sub. 6.4.8.).

dd) Die am 30.09. 1979 eingetragenen Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger hatten das streitgegenständliche Grundstück auch während der nach den vorangegangenen Ausführungen maßgeblichen dreißigjährigen Ersitzungsfrist in Eigenbesitz. Ferner ist auch von einer Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke durch die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger auszugehen.

aaa) Für die Berechnung der Dauer des Eigenbesitzes sind ausgehend von der bis zum 31.12. 1975 geltenden Regelung nach § 900 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschriften der §§ 939 bis 944 BGB maßgebend. Gemäß § 943 BGB kommt die Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger, der Eigenbesitz erlangt, zugute. Auch in Bezug auf das ab dem 01.01. 1976 geltende Recht wurde unter Heranziehung der in § 474 Abs. 1 Nr. 5 ZGB i. V. m. § 475 Nr. 2 ZGB davon ausgegangen, dass die Ersitzungszeit des Rechtsvorgängers anzurechnen sei (Göhring/Posch, Zivilrecht Teil 1, 1981, S. 163 sub 2.3.4)

a) Zur Begründung des Eigenbesitzes und der Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke haben sich die Kläger in tatsächlicher Hinsicht auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 16.07. 1998 - Az.: 7 U 836/98 (Anlage A 5 = Bl. 27 - 57 d. A.) bezogen, welchen der Beklagte auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in erheblicher Weise entgegentreten ist. Aus den dort angeführten Unterlagen - auf die Ausführungen des Senatsurteils (UA 25f. = Bl. 51f. d. A.) wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen - ergibt sich, dass die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger während der gesamten Ersitzungszeit den als solchen ausreichenden mittelbaren Eigenbesitz an dem streitgegenständlichen Grundstück hatten. Ihnen bzw. ihren Rechtsvorgängern waren entsprechende Steuernummern zugeteilt. Sie wurden mit öffentlichen Lasten und den Grundstücksproblemen konfrontiert. Ebenso erfolgten ihnen gegenüber durch den staatlichen Verwalter Abrechnungen.

b) Soweit der Beklagte einwendet, dass bezüglich der Miteigentumsanteile der Jxxxxxx Axxxxxx und der drei Enkel Chrxxxxx, Axxxxxx und Adxxxxxx bereits seit dem 09.11. 1964 eine vorläufige staatliche Verwaltung angeordnet worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die staatliche Verwaltung führt lediglich zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses und zur Begründung mittelbaren Besitzes. So ist anerkannt, dass auch der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin und Zwangsverwalter dem Eigentümer den Besitz mittelt, sobald er diesen ergriffen hat. Nichts anderes gilt auch im Falle einer öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme (vgl. nur Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 868 Rn. 17). Auch für die staatliche Verwaltung nach dem Recht der DDR trifft dieser Grundsatz zu. Nach § 6 der zunächst gültigen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.07. 1952 (GBl. Nr. 100, S. 615) wurde das in der DDR befindliche Vermögen von illegal ausgereisten Personen lediglich in vorläufige Verwaltung genommen. Aus der Anweisung vom 18.07. 1952 zur Verordnung vom 17.07. 1952 ergab sich, dass Miet- und Pachtgelder auf ein Sperrkonto einzuzahlen waren (Nr. 3 a) zu § 6 Abs. 1 und 2). Gleiches ergibt sich aus der 2. Anweisung vom August 1952 zur Verordnung vom 17.07. 1952 (Nr. 1 zu § 6 der Verordnung). Aus den Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 01.09. 1952 ergab sich, dass das Vermögen in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der DDR übernommen werden sollte, wobei die Eigentumsverhältnisse erhalten bleiben sollten (II C der Richtlinien). Der Verwalter hatte für die von ihm in vorläufige Verwaltung genommenen Vermögenswerte jeder unter § 6 der Verordnung vom 17.07. 1952 fallenden Person jeweils ein Konto bei der zuständigen Niederlassung der Deutschen Notenbank zu führen. Die Einrichtung von Sammelkonten war unzulässig (IV B 1 a der Richtlinien). Die erforderlich werdenden Ausgaben für öffentliche Abgaben, Instandhaltung und Erhaltung der vorläufig verwalteten Vermögenswerte und die Kosten der vorläufigen Verwaltung waren von dem Konto zu überweisen. Die strikte Behandlung des Eigentums republikflüchtiger Personen wurde zudem mit Verordnung vom 11.06. 1953 (GBl. Nr. 78, S. 805) gelockert. Die Anordnung vom 01.12. 1953 (GBl. Nr. 130, S. 1231) machte keinen Unterschied mehr zwischen Personen, die die DDR mit oder ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatten. Beschlagnahmen und Veränderungen der Eigentumsverhältnisse drohten danach nicht mehr. Die Anordnung Nr. 2 vom 20.08. 1958 (GBl. I Nr. 57, S. 664), brachte für Personen, die die DDR ohne erforderliche Genehmigung nach dem 10.06. 1953 verlassen hatten, die Einschränkung, dass staatliche Treuhandverwaltung vorgeschrieben war und Erträge dem Eigentümer nicht zustanden. Durch die Verwalterverordnung vom 11.12. 1968 (GBl. II 1969, S. 1) wurde in § 6 festgelegt, dass die Staatliche Verwaltung der Vermögenswerte von Eigentümern, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, endet, wenn die Eigentümer in die DDR zurückkehren oder von Bürgern der DDR beerbt werden. Eine restriktivere Politik setzte zwar mit Beschluss des Ministerrates vom 23.12. 1976 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Nr. 3.24 a) ein. Ziel der weiteren staatlichen Verwaltung war danach die vorhandenen Sachwerte im Rahmen des gesetzlich Möglichen zu verschulden und Kontostände zu vermindern sowie im Falle der Überschuldung von Grundbesitz von Berechtigten die Eigentumsverhältnisse "im Rahmen der Rechtsvorschriften der DDR" schrittweise zu verändern und "im Einzelfall die Überführung in das Volkseigentum durchzuführen" (Nr. II 1 der Anlage zum Beschluss vom 23.12. 1976). Auch hier gilt indessen, dass nach wie vor von einem Besitzmittlungsverhältnis auszugehen ist.

c) Der Umstand, dass das Besitzmittlungsverhältnis durch einen staatlichen Hoheitsakt begründet worden ist, lässt auch das in § 11 Abs. 1 S. 1 GBVerfO-DDR enthaltene Tatbestandsmerkmal der Nutzung des Grundstücks wie ein Eigentümer nicht entfallen. Diese Voraussetzung erfordert zunächst nicht, dass der fälschlich als Eigentümer Eingetragene das Grundstück unmittelbar selbst nutzt, er also auf diesem selbst wohnt oder dort ein Gewerbe betreibt. Ausreichend ist auch eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, etwa die Vermietung von Wohn- oder Gewerberaum oder die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gebrauchsüberlassung zwar nicht privatautonom, sondern durch staatliche Hoheitsakte erfolgt. Berücksichtigt man, dass gleichwohl die grundsätzlichen Verantwortlichkeit, insbesondere auch hinsichtlich der Tragung der entstehenden Lasten durch den vermeintlichen Eigentümer bestehen blieb, so kann an dem Vorliegen einer Nutzung wie ein Eigentümer kein Zweifel bestehen. Der Umstand, dass die Gebrauchsüberlassung nicht auf einen privatautonomen Akt beruhte, ist auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

bbb) Auch eine Hemmung der Ersitzung nach § 939 BGB bzw. über eine Heranziehung des in § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB enthaltenen Rechtsgedankens ist nicht eingetreten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt wäre. In Betracht käme im Streitfall allenfalls die Hemmung der Ersitzung wegen Stillstandes der Rechtspflege. Diese Voraussetzungen sind jedoch vom Beklagten weder näher dargelegt worden, noch kann dies allgemein aus den damaligen politischen Verhältnissen gefolgert werden. Der Umstand, dass ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Ansprüche in der ehemaligen DDR gerichtlich durchsetzen wollte, mit einer staatlichen Treuhandverwaltung für das erlangte Vermögen rechnen musste, ist nicht geeignet, eine Hemmung des Laufs von Fristen zu tragen (BGH, ZIP 1996, 850ff., 851). Vor diesem Hintergrund konnte Chxxxxxxx Bxxxx, die Großmutter des Klägers, die Unwirksamkeit des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 17.02. 1949 geltend machen. Eine etwaige Unkenntnis von dessen schwebender Unwirksamkeit, stellt keinen Grund dar, der eine Hemmung des Fristlaufs begründen kann (Senatsurteil vom 16.07. 1998 - Az.: 7 U 836/98 - UA 29).

ee) Schließlich steht auch die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 03.12. 1993 der Annahme einer Ersitzung nicht entgegen. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils (Anlage B 3 = Bl. 183 - 194 d. A.) ergibt sich, dass diese Frage dort ausdrücklich offengelassen wurde. Den Antrag auf Feststellung, dass auch eine Buchersitzung nicht stattgefunden hat, hat es als unzulässig abgewiesen.

ff) Nach alledem kann der Beklagte daher nicht mehr als den bereits erhaltenen Anteil von einem Viertel an dem Kaufpreis von 390.000 DM beanspruchen. Den diesbezüglichen Bruchteil hat die Großmutter des Beklagten, Chxxxxxxx Bxxxx, auf der Grundlage des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 17.02. 1949 ersessen. Eine Mitberechtigung an dem auf Axxxxxx Bxxxx entfallenden Bruchteil von 1/4 ist nach den obigen Ausführungen nicht gegeben, da von der Ersitzung dieses Miteigentumsanteils durch die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger auszugehen ist.

d) Unabhängig davon stellt sich im Übrigen auch das Berufen des Klägers auf die Unwirksamkeit des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 17.02. 1949 als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellte Unwirksamkeit dieses Vertrages folgt aus Vorschriften, die den Schutz der damals minderjährigen Enkel des Erblassers Mxx Kxxxxxx betreffen, während die damalige Willenserklärung der Rechtsvorgängerin des Beklagten, Chxxxxxxx Bxxxx, wirksam war. Sie hatte sich mit den anderen handelnden Personen auf eine bestimmte Teilung des Nachlasses nach Mxx Kxxxxxx verständigt und diese vollzogen. Die Wirksamkeit dieses Vertrages haben die Beteiligten auch über einen Zeitraum von 40 Jahren nicht in Zweifel gezogen, vielmehr haben sie sich - im Gegenteil - daran gebunden gefühlt. So verkaufte gerade Chxxxxxxx Bxxxx bereits mit Kaufvertrag vom 06.11. 1952 ihre aufgrund des Teilauseinandersetzungsvertrages im Grundbuch eingetragene Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken "Rxxxxxxxstr. 22" und "Rxxxxxxxstr." an Axxxxxx Kxxxxxx. Ferner hat sie auch wiederholt die durch die Teilungsvereinbarung geschaffene Eigentumszuordnung in diversen Schreiben - insoweit wird auf die Ausführungen auf UA 30 des Senatsurteils vom 16.07. 1998 - Az: 7 U 836/98 = Anlage A 5 = Bl. 27ff., 55 d. A.) Bezug genommen - bestätigt und danach gehandelt, so dass die Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger stets den Konsequenzen des Bucheigentums auch in tatsächlicher Hinsicht bezüglich der zu tragenden Lasten ausgesetzt waren. Dadurch, dass Chxxxxxxx Bxxxx die durch den Teilauseinandersetzungsvertrag hervorgerufene Lage über mehrere Jahrzehnte nicht in Frage gestellt hat, konnten sich die Kläger darauf einrichten, dass diese Vereinbarung auch in Zukunft Bestand haben werde. Das Verhalten der Chxxxxxxx Bxxxx zu ihren Lebzeiten, welches sich der Beklagte als ihr Rechtsnachfolger zurechnen lassen muss, hat ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger bzw. ihrer Rechtsvorgänger erzeugt, welches den Beklagten daran hindert, an dem geschaffenen Zustand nach nunmehr 40 Jahren zu rühren. Soweit der Beklagte vorträgt, aufgrund der schwebenden Unwirksamkeit habe keine Veranlassung bestanden, zu einem früheren Zeitpunkt tätig zu werden, führt dies nicht weiter. Der bei objektiver Betrachtung für alle Beteiligten unbefriedigende Schwebezustand hätte bereits dann beendet werden können. Demgegenüber hat das Verhalten von Chxxxxxxx Bxxxx die durch den Teilauseinandersetzungsvertrag bestehende Vermögenszuordnung gerade noch vertieft.

2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat das Landgericht auch zu-treffend festgestellt, dass die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger die 3/5-Miteigentums-anteile der Axxxxxx Kxxxxxx an den Grundstücken "Rxxxxxxxstr. 22" und "Rxxxxxxxstr." (Bl. 1035 und 1036), rechtswirksam erworben haben. Auch hier ist der Ersitzungstatbestand und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfüllt.

3. Bezüglich der vom Beklagten erhobenen Widerklage, die sich auf von der ehemaligen Hausverwaltung auf das Notaranderkonto eingezahlte Mieterträge des Anwesens "Pfxxxxxxxxxx 4, 4a" gelten die vorangegangenen Ausführungen ebenfalls. Dem Beklagten steht das von ihm geltend gemachte Drittel an diesen Beträgen nicht zu, so dass die Widerklage unbegründet ist.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Nach § 26 Nr. 7 S. 1 EGZPO gelten für die Revision die am 31.12. 2001 Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 01.01. 2002 geschlossen worden ist. Da diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, findet die in den §§ 542ff. ZPO vorgenommene Neuregelung des Revisionsverfahrens Anwendung. Eine Revision gegen das Senatsurteil findet nach § 543 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn diese zugelassen worden ist. Die in § 543 Abs. 2 ZPO statuierten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat weicht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch anderer Oberlandesgerichte ab. Eine Abweichung zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist nach den obigen Ausführungen bezüglich des Begründungsansatzes bei der Frage der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 EGZGB bei noch laufenden Ersitzungsfristen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZGB nicht erkennbar, während der Bundesgerichtshof bislang diese Frage offen gelassen hat. Dies allein rechtfertigt indessen noch nicht die Zulassung der Revision, da eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht erkennbar ist. Hinzu tritt, dass diese Frage im Hinblick auf die alternative Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung auch nicht entscheidungserheblich ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n. F..

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Dabei war der Kostenausspruch des Landgerichts bezüglich der ursprünglich erhobenen Klage zu korrigieren. Die spätere Änderung des Klagezieles ist mit Blick auf § 264 Nr. 3 ZPO von Gesetzes wegen nicht als Klageänderung anzusehen. Wegen des späteren Verkaufs des Grundstücks wurde nicht mehr die Löschung des Widerspruchs, sondern eine Freigabeerklärung durch den Beklagten begehrt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Grundlage für eine Kostentragungspflicht der Kläger. Hinsichtlich der geringfügigen Abweisung der Feststellungsanträge und der Aufhebung des Teilanerkenntnisurteils war § 92 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.

Ende der Entscheidung

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