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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 7 U 2325/01
Rechtsgebiete: GmbHG, BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 30 Abs. 1
GmbHG § 43 Abs. 2
GmbHG § 43 Abs. 3
GmbHG § 43 Abs. 3 Satz 1
BGB § 774
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 128 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 709 Satz 2
ZPO § 711
Eine Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 GmbH erfordert einen Vermögenstransfer von der Gesellschaft an einen Gesellschafter bzw. ein mit diesem verbundenes Unternehmen.

Von einem Vermögenstransfer kann nur gesprochen werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung einem greifbaren wirtschaftlichen Vorteil des Gesellschafters bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens eine entsprechende Vermögensminderung der Gesellschaft korrespondiert.

Kauft im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft, ihrer Hausbank und einem mit dem Gesellschafter verbundenen Unternehmen die Gesellschaft der Hausbank eine Kreditforderung gegenüber dem Unternehmen ab, während ihr für den Kaufpreis zugleich ein Kredit gewährt wird, und erklärt die Gesellschaft zugleich einen Rangrücktritt für die auf sie übergangene Darlehensforderung, so ist im Wege der wirtschaftlichen Analyse der konkreten Vereinbarung anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Vermögenstransfers von der Gesellschaft an das Unternehmen vorliegen.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 7 U 2325/01

Verkündet am 06.06.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Geschäftsführerhaftung gem § 43 GmbHG

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach Schriftsatznachlass bis zum 10.05.2002 durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele, Richterin am Landgericht Albrecht und Richter am Amtsgericht Alberts

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden, 5. Kammer für Handelssachen, vom 17.08.2001 (Az: 45-O-615/99) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten als ehemaliger Geschäftsführer der und GmbH (Gemeinschuldnerin).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 23.11.1995 (Az: 531 N 1205/95) wurde am selben Tage um 0.00 Uhr über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt.

Die Gemeinschuldnerin ist aus dem VEB , Stammbetrieb - und , entstanden und firmierte zunächst als D V - und S GmbH. Sie wurde am 19.10.1990 im Handelsregister des Kreisgerichts Dresden unter HRB 1221 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 30.10.1991 (Anlage B 7) erwarb Herr W von der Treuhandanstalt den einzigen Geschäftsanteil der GmbH zu einem Kaufpreis von 5,3 Mio. DM. Die Übernahme des Geschäftsanteils erfolgte mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.11.1991, wobei W zur Sicherung des Kaufpreisanspruches eine Bankbürgschaft stellte. Die Fälligkeit des Kaufpreises war an die Eintragung der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin bestimmter, in der Anlage des Vertrages näher bezeichneter, Grundstücke geknüpft. Die Übertragung des Geschäftsanteils an W mit dinglicher Wirkung stand unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Dem Käufer W wurde eine Vollmacht für die erforderlichen Rechtsgeschäfte zur Gründung der Gesellschaft erteilt. In der Folge kam es hinsichtlich der Grundbucheintragung der Gemeinschuldnerin zu Unstimmigkeiten, weil die Grundstücke, für die sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, mit 231.791 m² eine geringere Gesamtfläche aufwiesen, als das verkaufte, ursprüngliche Gesamtgrundstück mit einer Größe von 245.279 m². Daraufhin wurde, jedenfalls bis in das Frühjahr 1995, der Kaufpreis für den Geschäftsanteil nicht gezahlt. Die BvS als Nachfolgerin der Treuhandanstalt verzichtete zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Schreiben vom 08.01.1996 (Anlage K 20), auf die aufschiebende Bedingung aus dem Vertrag vom 30.10.1991.

In der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1991 wurde eine neue Satzung beschlossen, im Rahmen derer aufgrund einer Änderung der DM-Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 das Stammkapital auf 4 Mio. DM neu festgesetzt wurde. Der Beklagte wurde alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgten jeweils am 10.04.1992. Die Gemeinschuldnerin betrieb auf ihrem Grundstück in Dresden, dem sog. Ostra-Gelände, im Wesentlichen einen Schlachthof, wobei der Schwerpunkt bei der Schlachtung von Schweinen und Rindern lag. Bereits im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 30.10.1991 hatte sich die Gesellschaft verpflichtet, bis zum 31.12.1997 zusätzlich zum Kaufpreis 60 Mio. DM zur Errichtung eines neuen Schlachthofes zu investieren. Aus diesem Grunde investierte die Gesellschaft seit 1993 in den Neubau eines Schlachthofes in Naunhof. Der alte Schlachthof in Dresden wurde bis zum März 1995 betrieben; danach wurde die Geschäftstätigkeit auf den neuen Schlachthof in Naunhof verlagert.

Der Aufgabenbereich der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten, der ausgebildeter Metzgermeister ist, umfasste den gesamten Bereich Produktion, inkl. Vieheinkauf, den Verkauf im Bereich Groß- und Einzelhandel, die Kalkulation und die Preisbestimmung sowie den Fuhrpark. Im Übrigen war der Beklagte für Produktentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich (vgl. Anlage K 2a). Der kaufmännische Bereich der Geschäftsführertätigkeit fiel im Dezember 1994 in die Zuständigkeit des alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführers E . Über die Geschäftspolitik der Gemeinschuldnerin bestimmte der Generalbevollmächtigte des Gesellschafters W , Herr H .

Der Beklagte unterschrieb in seiner Funktion als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin am 06.12.1994 die als Anlage K 3 vorgelegte Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung zwischen der Bayerischen Landesbank, Niederlassung Dresden, der M -Markt P Allee GmbH (M -Markt) und der Gemeinschuldnerin. Er tat dies aufgrund einer Weisung des Generalbevollmächtigten H . Mit diesem Vertrag kaufte die Gemeinschuldnerin die Forderung der Bayerischen Landesbank gegen die M -Markt aus einem Kontokorrentkredit i.H.v. 1.978.350,64 DM zum Nennwert, erhielt von der Bayerischen Landesbank aber ein Darlehen in gleicher Höhe. Die Bayerische Landesbank trat ihre Ansprüche gegen die M -Markt an die Gemeinschuldnerin ab. Im Verhältnis der Gemeinschuldnerin zur M -Markt wurde vereinbart, dass das Geld der M -Markt als Darlehen belassen bleiben solle. In Ziff. 5 der Vereinbarung erklärten die Gemeinschuldnerin und die M -Markt, sie seien sich darüber einig, dass die Gemeinschuldnerin zur Vermeidung einer Überschuldung der M -Markt mit ihren Forderungen hinter die gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern zurücktritt, soweit und solange dies zur Vermeidung der Überschuldung erforderlich ist. Die Gemeinschuldnerin könne die Bezahlung der Verbindlichkeiten nur in der Höhe verlangen, in der sie aus einem die sonstigen Schulden in der Gesellschaft übersteigenden Vermögen erfolgen könne. Die Umbuchung des Kreditsaldos auf das Konto der Gemeinschuldnerin bei der Bayerischen Landesbank Nr. 4040303 erfolgte am 30.06.1995 in Höhe eines Betrages von 2.091.073,09 DM.

Weiterhin wurde zu Lasten des Kontos der Gemeinschuldnerin bei der Bayerischen Landesbank Nr. 4040303 am 23.12.1994 eine Belastungsbuchung i.H.v. 416.852,66 DM vorgenommen (vgl. Anlage K 11). Mit der zugrunde liegenden Überweisung wurde eine Forderung der D Handelsgruppe Service GmbH & Co. KG gegen die M -Markt beglichen. Die Überweisung erfolgte auf Weisung des Generalbevollmächtigten H durch den damaligen Buchhalter der Gemeinschuldnerin H . Der Beklagte erhielt zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt ein Schreiben der Bayerischen Landesbank an die Gemeinschuldnerin zur Kenntnisnahme, in welchem der Inhalt des Überweisungsvorganges zusammengefasst wurde (Anlage K 12).

Die M -Markt betrieb einen Abholmarkt für Gewerbetreibende. Sie besaß ein Stammkapital i.H.v. 100.000,00 DM und war im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB eingetragen. W erwarb mit notariellem Geschäftsanteilabtretungsvertrag vom 17.02.1993 (Anlage K 5) zwei Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils 26.000,00 DM an dieser Gesellschaft. In einer ergänzenden Vereinbarung zum Geschäftsanteilsabtretungsvertrag, die am selben Tage zwischen der M -Markt, der Gemeinschuldnerin und der M L Fleisch- und Wurstwaren GmbH abgeschlossen wurde, erklärten die Gemeinschuldnerin und die M L Fleisch- und Wurstwaren GmbH, sie würden über eine Patronatserklärung, die bis zum 28.02.1993 abzugeben sei, die M -Markt finanziell so ausstatten, dass sie ihren Verpflichtungen aus den zu erwartenden Geschäften mit der S Handels AG erfüllen kann. Ferner wurde eine Kooperationsabrede zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen geschlossen. Zu einer Patronatserklärung der Gemeinschuldnerin kam es dann allerdings nicht. Es wurde vielmehr zwischen der Gemeinschuldnerin und der M -Markt am 22.12.1993 eine Rangrücktrittsvereinbarung (Bl. 400 dA) geschlossen, nach welcher sich die Gemeinschuldnerin verpflichtete, mit ihren Forderungen gegenüber der M -Markt unter anderen Gläubigern der M -Markt insoweit und solange zurückzutreten, als dies zur Vermeidung einer Überschuldung der M -Markt erforderlich sei. Die M -Markt stellte ihren Geschäftsbetrieb zum Ende Jahres 1994 ein.

Seit Beginn des Jahres 1995 befand sie sich in Liquidation. Mit Beschluss vom 01.08.1995 eröffnete das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am selben Tage um 8.00 Uhr das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der M -Markt (Anlage K 8).

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe sowohl durch seine Unterschrift unter die Schuldübernahme und Rangrücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 als auch durch die Verursachung der Überweisung vom 23.12.1994 gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin verstoßen und hafte ihr aus diesem Grunde aus §§ 43 Abs. 2, 3, 30 Abs. 1 GmbHG. Die Gemeinschuldnerin sei im Zeitpunkt der Schuldübernahme am 06.12.1994 bereits in hohem Maße überschuldet gewesen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe zum 31.12.1994 71 Mio. DM betragen, wie sich aus dem als Anlage K 17 vorgelegten Bericht Nr. 9910061/0 der & über die durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1994 ergebe. Die Pflichtwidrigkeit in Bezug auf die Schuldübernahme vom 06.12.1994 liege darin, dass die zum Nennwert übernommene Kontokorrentforderung gegen die M -Markt wertlos gewesen sei. Die M -Markt sei bereits Ende des Jahres 1993 konkursreif gewesen, auch wenn der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erst im Mai 1995 gestellt worden sei. Wegen der Überschuldung der Gemeinschuldnerin sei mit der Schuldübernahme Stammkapital ausgezahlt worden, und zwar auch entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG an einen Gesellschafter. Zwar sei die Auszahlung nicht unmittelbar an Herrn W erfolgt, aber an die M -Markt, deren Mehrheitsgesellschafter Herr W gewesen sei. Im Übrigen sei der Gemeinschuldnerin durch die Schuldübernahmevereinbarung auch ein Schaden entstanden, der in der entstandenen Verbindlichkeit gegenüber der Bayerischen Landesbank liege. Eine Bürgschaft der Gemeinschuldnerin für den von ihr mit der Vereinbarung vom 06.12.1994 übernommenen Kredit habe nicht bestanden. Im Übrigen sei der Gemeinschuldnerin auch dann ein Schaden entstanden, wenn sie bereits Bürgin der übernommenen Forderung gewesen wäre, weil sie als Bürgin mit der Zahlung der Verbindlichkeit gemäß § 774 BGB Inhaberin der Hauptforderung geworden wäre.

Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Gemeinschuldnerin sei im Zeitpunkt der Schuldübernahme vom 06.12.1994 nicht überschuldet gewesen, vielmehr sei die Vermögensbilanz ausgeglichen gewesen, wie sich aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Bericht Nr. 9910061/0 der über die durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1994 ergebe. Zu dem Kontokorrentkredit der M -Markt bei der Bayerischen Landesbank hätte sich die Gemeinschuldnerin bereits vor der Schuldübernahmevereinbarung vom 06.12.1994 verbürgt. Sie habe aus diesem Grunde ohnehin ihre Inanspruchnahme aus der Kreditverbindung befürchten müssen. Die Konkursreife der M -Markt bereits seit Ende des Jahres 1993 sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldübernahmevereinbarung sei bekannt gewesen, dass sich die M -Markt in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Sie sei im Unternehmenskonzept der Gemeinschuldnerin bzw. der W -Gruppe, zu der die Gemeinschuldnerin gehörte, als Abnehmer der Fleischwaren der Gemeinschuldnerin vorgesehen gewesen. Aus diesem Grunde sei auch die Bayerische Landesbank mit der Schuldübernahme durch die Gemeinschuldnerin einverstanden gewesen. Eine Anweisung für die Überweisung vom 23.12.1994 habe der Beklagte nicht erteilt. Diese sei vielmehr von Herrn St und Herrn H vorgenommen worden. Im Übrigen ergebe sich aus dem vom Beklagten als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben der Bayerischen Landesbank vom 22.12.1994, dass die Zahlung abgesichert gewesen sei. Aus diesem Grunde werde auch die Entstehung eines Schadens bestritten.

Für den weiteren Sachvortrag erster Instanz und die dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten mit seinem Urteil vom 17.08.2001 zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 2.418.422,78 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte hafte aus §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 30 Abs. 1 GmbHG auf die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der mit der Vereinbarung vom 06.12.1994 übernommenen Schuld. Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten Bilanz. Die Schuldübernahme sei auch als Auszahlung zu qualifizieren, und zwar auch an einen Gesellschafter, weil Herr W Mehrheitsgesellschafter der M -Markt sei. Auch die Überweisung vom 23.12.1994 müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Soweit er die Überweisung nicht selbst verursacht habe, falle ihm die Verletzung der ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflicht zur Last. Der Beklagte habe den Überweisungsvorgang kontrollieren und verhindern müssen.

Gegen das ihm am 21.08.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.09.2001 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 22.11.2001 am 20.11.2001 begründet.

Der Beklagte vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er trägt vor, die Feststellung der Überschuldung der Gemeinschuldnerin am 06.12.1994 durch das Landgericht könne nicht auf die als Anlage K 17 vorgelegte Bilanz gestützt werden. Diese Bilanz sei erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erstellt worden, mit der Folge, dass bei der Berechnung der Vermögenswerte die Geschäftsentwicklung nach der Gesamtvollstreckungseröffnung berücksichtigt worden sei. So sei die unterschiedliche Bewertung der Aktiva der Gemeinschuldnerin bei den Sachanlagen mit 141.962.000,00 DM in der Anlage K 17 und mit 221.760.000,00 DM in der Anlage B 1 dadurch zu erklären, dass in der Anlage B 1 die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt wurden, während der in Anlage K 17 zugrunde gelegte Wert sich aus dem Verwertungserlös für den neu errichteten Schlachthof in Naunhof aus dem Vertrag vom 23.11.1995 i.H.v. 38.801.905,60 DM berechne. Der Verwertungserlös zum Zeitpunkt 23.11.1995 biete jedoch keine Grundlage für die Berechnung der Aktiva des Vermögens der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldübernahmevereinbarung am 06.12.1994. Die fehlende Überschuldung der Gemeinschuldnerin am 06.12.1994 ergebe sich auch aus dem noch später getätigten Kreditengagement der Bayerischen Landesbank. Bereits am 06.12.1994 habe die Bayerische Landesbank Kredite im Gesamtvolumen von 126.107.588,90 DM an die Gesamtschuldnerin ausgereicht, was einem Gesamtanteil an den Krediten der Gesamtschuldnerin i.H.v. 68 % entspreche. Noch im Juni 1995 sei das Kreditvolumen dann auf insgesamt 230.240.000,00 DM erhöht worden. Das finanzielle Scheitern der Gemeinschuldnerin hänge demgegenüber damit zusammen, dass eine Übernahme des alten Schlachthofgeländes in Dresden durch die Stadt Dresden im Herbst 1995 überraschend nicht zustande gekommen sei. Seit Juni 1994 habe ein unterschriftsreifer städtebaulicher Vertrag vorgelegen, nach welchem die Übernahme zu einem Kaufpreis von ca. 100 Mio. DM erfolgen sollte. Die Stadt Dresden habe auf dem Gelände die Durchführung der Sächsischen Landesgartenschau für das Jahr 2003 geplant. In diesem Zusammenhang legt der Beklagte als Anlage B 6 ein Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Dresden Dr. H vom 30.08.1995 vor, nach welchem für die Übernahme des Geländes zum 01.10.1995 ein Betrag i.H.v. 97 Mio. DM gezahlt werden soll.

Zu der vom Kläger geltend gemachten Forderung aus der Überweisung vom 23.12.1994 trägt der Beklagte ergänzend vor, die M -Markt habe aus dieser Geschäftsbeziehung mit der D Handelsgruppe Rückvergütungsansprüche gegen diese i.H.v. 360.434,29 DM gehabt, welche sich die Bayerische Landesbank als Sicherheit habe abtreten lassen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.08.2001 (Az: 45 O 615/99) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat die Klage im Berufungsverfahren - mit Zustimmung des Beklagten - allerdings um einen Teilbetrag von 23.219,48 DM zurückgenommen, so dass eine Klageforderung von 2.395.203,30 DM (1.224.648,00 Euro) verbleibt.

Er verteidigt zunächst das Urteil des Landgerichts mit der darin enthaltenen Begründung und trägt ergänzend vor, ein unterschriftsreifer Vertrag der Gemeinschuldnerin mit der Stadt Dresden zur Übernahme des alten Schlachthofgeländes habe nicht existiert. Die Stadt habe vielmehr beabsichtigt, einen Teil der Grundstücke im Wege der vermögensrechtlichen Restitution zu übernehmen und einen weiteren Teil käuflich zu erwerben. Ein verbindliches Angebot für einen Kaufpreis von 100 Mio. DM habe es jedoch nicht gegeben. Ferner wendet sich der Kläger gegen die Richtigkeit der vom Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Bilanz der Gemeinschuldnerin zum Stichtag 31.12.1994. Der dort enthaltene Wertansatz für geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau i.H.v. 118.161.561,72 DM sei unzutreffend und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht überprüft worden. Er resultiere vielmehr ausschließlich aus der ungeprüften Übernahme der der Gemeinschuldnerin tatsächlich für die Errichtung des neuen Schlachthofes in Naunhof entstandenen Kosten. Ein höherer Kaufpreis als der vom Kläger im Vertrag vom 23.11.1995 erzielte Verwertungserlös von ca. 38,8 Mio. DM sei auch am 06.12.1994 nicht zu erreichen gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des - nach der mit Zustimmung des Beklagten erfolgten teilweisen Klagerücknahme noch - geltend gemachten Betrages i.H.v. 2.395.203,30 DM (= 1.224.648,00 Euro) zu.

1. Zunächst scheidet eine Haftung des Beklagten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung in der sog. Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 aus.

a) Ansprüche auf der Grundlage von §§ 43 Abs. 2 GmbHG kommen von vornherein nicht in Betracht, weil der Beklagte als Geschäftsführer der heutigen Gemeinschuldnerin die Vereinbarung vom 06.12.1994 auf Weisung des Gesellschafters unterschrieben hat. Wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2002 vor dem Senat unstreitig gestellt hat, gab es insoweit eine Anordnung durch den Generalbevollmächtigten des W , dem als Zeugen benannten H , der im Übrigen auch die Vorverhandlungen mit der Bayerischen Landesbank über den Abschluss der Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung geführt hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidungserheblich, dass die dingliche Übertragung des Geschäftsanteils der BvS an der Gemeinschuldnerin auf W nach dem notariellen Vertrag vom 30.10.1991 unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, vielmehr hat die BvS auf deren Eintritt mit Schreiben vom 08.01.1996 verzichtet. Ein aus der Bedingung Begünstigter kann zwar einseitig durch eine formfreie und keiner annahmebedürftigen Erklärung auf die Bedingung mit der Folge verzichten, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit dem Verzicht wirksam wird (BGH, NJW 1994, 3227 ff., 3228). Mithin ist die dingliche Übertragung des Geschäftsanteils erst im Januar 1996 wirksam geworden. Indessen hat dies lediglich Bedeutung für das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, mithin der BvS und W . Im Verhältnis zur GmbH bestimmt nach § 16 Abs. 1 GmbH hingegen allein und zwingend die Anmeldung, wer die Rechtsstellung des Gesellschafters innehat. Danach ist die Gesellschaft im eigenen Interesse, aber auch zum Schutz von Veräußerer und Erwerber berechtigt und verpflichtet, unabhängig von der wahren Rechtslage jeden, der sich einmal ihr gegenüber als Erwerber eines Geschäftsanteiles ausgewiesen hat, solange als solchen zu behandeln, bis eine Rechtsänderung bei ihr angemeldet und nachgewiesen ist (BGH, NJW 1990, 1915 f., 1916; OLG Düsseldorf, DB 1996, 568; Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 3). Von einer derartigen Anmeldung i.S.d. § 16 Abs. 1 GmbHG ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dies kann zum einen dem Gesichtspunkt entnommen werden, dass W die Geschäftsanteile gemäß § 2 Abs. 1 des notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrages vom 30.10.1991 (Anlage B 7) "mit schuldrechtlicher Wirkung zum 01.11.1991 ("Übernahmestichtag")" übernommen hat. Dies dokumentiert, dass sowohl die BvS wie auch W im Verhältnis zur heutigen Gemeinschuldnerin W als Gesellschafter behandelt haben wollten. Hinzu tritt auch der Umstand, dass W tatsächlich ab dem 01.11.1991 mit Wissen und Billigung der BvS je ein Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin gehandelt hat. Ist somit auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 GmbHG W als Alleingesellschafter der heutigen Gemeinschuldnerin anzusehen, so entsprechen auch die von seinem Generalbevollmächtigten H erteilten Weisungen seinem Willen. Die Weisung des H an den Beklagten, die Schuldübernahme- und Rücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 zu unterzeichnen, lässt unter dem Gesichtspunkt der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers daher eine Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG entfallen (vgl. nur BGH, NJW 1993, 193; NJW 2000, 1571).

b) Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch § 43 Abs. 3 GmbHG nicht. Zwar ist zutreffend, dass eine Haftung des Geschäftsführers auch im Falle einer Weisung des Gesellschafters dann nicht entfällt, wenn den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht werden, da die im Interesse des Gläubigerschutzes statuierten Kapitalerhaltungsvorschriften unverzichtbar sind (vgl. nur BGH, NJW 2000, 1571). Die Voraussetzungen eines Verstoßes des Beklagten gegen § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG i.V.m. § 30 GmbHG liegen allerdings im zur Beurteilung stehenden Fall nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine mögliche Auszahlung von Vermögen der Gemeinschuldnerin deren Stammkapital angetastet hat. Die Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 stellt jedenfalls keine Auszahlung von zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens der Gesellschaft an den Gesellschafter i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG dar.

aa) Auszahlungen i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG sind nicht allein Geldleistungen, sondern weitergehende Leistungen aller Art, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen verringern. Erforderlich ist dabei stets, dass der zur Beurteilung stehende Vorgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als Einlagenrückgewähr zu bewerten ist. Erforderlich ist mithin, dass dem Gesellschafter oder einem mit ihm verbundenen Dritten etwas aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist (vgl. nur BGHZ 122, 333 ff., 338; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 30 Rdn. 8; Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 30 Rdn. 12; Mühlbert, ZGR 1995, 578 ff., 594). Demgegenüber fällt die bloße Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Ansprüchen Dritter nicht unter den Begriff der Auszahlung (BGH, NJW 2000, 1571). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann in dem Abschluss des Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvertrages vom 06.12.1994 eine Einlagenrückgewähr nicht gesehen werden.

bb) Zwar stellt M -Markt GmbH ein mit dem Gesellschafter W verbundenes Unternehmen dar, da dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hielt. Jedoch kann der für die Annahme einer Einlagenrückgewähr erforderliche Vermögenstransfer von der heutigen Gemeinschuldnerin an die M -Markt GmbH nicht festgestellt werden. Die Vereinbarung vom 06.12.1994 ist von der heutigen Gemeinschuldnerin vielmehr im eigenen Interesse abgeschlossen worden, um die Gewährung weiterer für die Fortführung ihres Unternehmens erforderlicher Kredite durch die Bayerische Landesbank nicht zu gefährden. Wie der Kläger im Rahmen der Klageschrift selbst vorgetragen hat, konnte schon in objektiver Hinsicht weder die Liquiditätskrise der M -Markt GmbH noch deren dauerhaft eingetretene Überschuldung durch die Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 beseitigt werden. Hinzu tritt der Aspekt, dass unstreitig die werbende Tätigkeit der M -Markt GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend zum Erliegen gekommen war und die Gesellschaft schon Ende 1994, mithin kurze Zeit später, in Liquidation überführt wurde, ehe am 01.08.1995 die Gesamtvollstreckung über deren Vermögen eröffnet wurde. Diese unstreitigen Eckpunkte finden ihren weiteren Beleg in der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Dresden vom 26.10.2001 (Az: 116 Js 8539/97) wiedergegebenen Einlassung des dort angeklagten Zeugen H , wonach Ende 1994 der Konkurs der M -Markt GmbH bevor gestanden habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war es der M -Markt GmbH jedenfalls am 06.12.1994 nicht mehr möglich, das Darlehen gegenüber der Bayerischen Landesbank in einem Umfang von über 1,97 Mio. DM zurückzuführen. Mithin drohte die Bayerische Landesbank, im Falle der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der M -Markt GmbH mit Forderungen in einem nicht unerheblichen Umfang auszufallen. Die Bayerische Landesbank war andererseits die Hauptkreditgeberin der heutigen Gemeinschuldnerin. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung hatte die Bayerische Landesbank dieser Kredite i.H.v. über 126 Mio. DM gewährt, wobei sich das Volumen der Kontokorrentkredite auf nahezu 69 Mio. DM belief. Aufgrund ihrer finanziellen Lage benötigte die Gemeinschuldnerin weitere Kredite, um zu überleben. Bezieht man weiterhin den Aspekt in die Betrachtung ein, dass die M -Markt GmbH ein nicht nur über die Person des Gesellschafters verbundenes Unternehmen, sondern auch eine Kooperation mit dieser Gesellschaft angestrebt war, wie schon die sog. Ergänzenden Vereinbarungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der M -Markt GmbH an W (Anlagenkonvolut K 5) dokumentieren, so liegt offen zu Tage, dass eine Eröffnung der Gesamtvollstreckung und ein damit einhergehender Forderungsausfall der Bayerischen Landesbank bei der M -Markt GmbH jedenfalls zu einer kritischen Prüfung der Fortsetzung des Kreditengagements auch bei der Klägerin geführt hätte. Daran konnte aber der heutigen Gemeinschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht gelegen sein. Vor diesem Hintergrund kann die mit der Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 verbundene Zielsetzung nur dahingehend verstanden werden, dass die Darlehensforderung der Bayerischen Landesbank gegenüber der M -Markt GmbH auf die Gemeinschuldnerin verlagert werden sollte, um bei der Bayerischen Landesbank die Erwartung zu erzeugen, bei entsprechender Stützung könne sie sich zumindest die Chance auf eine Rückführung dieser Darlehensverbindlichkeit erhalten. Eine andere Beurteilung dieses Vorganges in wirtschaftlicher Hinsicht entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Soweit der Kläger erstinstanzlich bestritten hat, dass die Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung Voraussetzung für eine weitere Gewährung von Krediten durch die Bayerische Landesbank an die Gemeinschuldnerin gewesen ist, kann dies dahingestellt bleiben. Auch wenn die Bayerische Landesbank den Abschluss der Vereinbarung vom 06.12.1994 nicht gefordert hat, so verbleibt doch der Umstand, dass eine derartige Verhaltensweise jedenfalls der Pflege der Geschäftsbeziehung zur Bayerischen Landesbank und deren Beruhigung schon in objektiver Hinsicht dienlich war. Sie lag in deren Interesse, da diese offensichtlich von einer positiven Fortbestandsprognose, und zwar auch in Ansehung der übernommenen Verbindlichkeiten ausging. Ansonsten wäre auch die Kreditierung des Forderungskaufes nicht zu erklären. Die sog. Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung (Anlage K 3) stellt einen dreiseitigen Vertrag dar, innerhalb derer die Bayerische Landesbank der heutigen Gemeinschuldnerin ihren Anspruch aus dem Kontokorrentkredit gegen die M -Markt GmbH über 1.978.350,64 DM zum Nennwert verkauft hat. Darin war auch vereinbart, dass die Bayerische Landesbank der Gemeinschuldnerin den Kaufpreis als Darlehen gewährt. Ein derartiges Geschäft aber macht ebenso wie die spätere Gewährung weiterer Kredite in einem Umfang von 52,9 Mio. DM nur bei einer aus der Sicht des Kreditinstitutes bestehenden positiven Fortbestehensprognose einen Sinn. Insoweit beinhaltete der Abschluss der sog. Schuldübernahmevereinbarung für die Bayerische Landesbank auch die Möglichkeit, dass die Gemeinschuldnerin die von dieser gekauften und angesichts der wirtschaftlichen Lage der M -Markt GmbH objektiv wertlosen Forderung in der Zukunft zurückführen konnte. Die wirtschaftliche Analyse der Vereinbarung vom 06.12.1994 lässt daher eine Einlagenrückgewähr nicht erkennen. Dieser Vertrag beinhaltet keinen diesbezüglichen Umgehungstatbestand. Wirtschaftlich begünstigt durch sie war die Bayerische Landesbank, während sich die heutige Gemeinschuldnerin von dieser Vereinbarung einen positiven Effekt in Bezug auf die weitere Kreditgewährung durch diese Bank versprach. Demgegenüber blieb das Vermögen der M -Markt GmbH auch nach dem Abschluss der Vereinbarung vom 06.12.1994 mit einer Darlehensforderung i.H.v. über 1,97 Mio. DM belastet. Der Hinweis des Klägers auf die Rangrücktrittsvereinbarung ändert an dieser Beurteilung nichts. Abgesehen davon, dass die Forderung wegen der wirtschaftlichen Lage der M -Markt GmbH ohnehin tatsächlich nicht durchsetzbar war, kann dem Rangrücktritt - wenn überhaupt - allenfalls der Effekt beigemessen werden, dass die M -Markt GmbH nicht zugleich die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen beantragen musste. Dieser rein tatsächliche zeitliche Aufschub aber lässt einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil, den eine entsprechende Vermögensminderung bei der Gemeinschuldnerin korrespondiert, nicht erkennen. Im Übrigen hat auch der Kläger keine von der vorstehenden Bewertung abweichende und in sich plausible Erklärung für den wirtschaftlichen Sinn der Schuldübernahme- und Rangrücktrittsvereinbarung vom 06.12.1994 geben können. Nach alledem fehlt es an einer Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens an den Gesellschafter.

2. Der Kläger kann von den Beklagten weder nach § 43 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 30 GmbHG noch nach § 43 Abs. 2 GmbHG die Zahlung von 416.852,66 DM verlangen. Bezüglich der Überweisung vom 23.12.1994 hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 04.04.2002 ebenfalls unstreitig gestellt, dass die Überweisung des vorgenannten Betrages zur Begleichung einer Forderung der D Handelsgruppe gegenüber der M -Markt GmbH auf Weisung des Zeugen H erfolgt ist. Nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt daher eine Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht in Betracht. Aber auch für eine Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG fehlt eine Grundlage. Aus dem Vortrag des Klägers wird nicht ersichtlich, inwieweit ein Verhalten des Beklagten ursächlich für die Vornahme der Überweisung vom 23.12.1994 gewesen ist. Die Überweisung erfolgte auf eine Weisung des Generalbevollmächtigten H durch den damaligen Buchhalter der Gemeinschuldnerin, den Zeugen H . Insoweit könnte dem Beklagten allenfalls ein Unterlassen zum Vorwurf gemacht werden. Erforderlich wäre in dieser Hinsicht aber zumindest, dass der Beklagte zu einem Zeitpunkt von dem Überweisungsvorgang Kenntnis erhielt, in welchem er die Durchführung der Überweisung noch verhindern konnte. Dazu fehlt es aber an einem entsprechenden Sachvortrag des Klägers, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2002 auch ausdrücklich hingewiesen hat. Aus den dem Senat in diesem Zusammenhang vorgelegten Anlagen K 10, K 11 und K 12 ist nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte von dem Überweisungsvorgang überhaupt Kenntnis erhielt.

Im Übrigen wurde die Überweisung auch zeitnah ausgeführt, denn das als Anlage K 12 vorgelegte Aufforderungsschreiben der Bayerischen Landesbank datiert vom 22.12.1994 und die Buchung wurde ausweislich des als Anlage K 11 vorgelegten Überweisungsträgers auch bereits am 22.12.1994 ausgeführt, während die Wertstellung am 23.12.1994 erfolgte. Ferner enthält der handschriftliche Vermerk von Herrn H auf dem als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben der Bayerischen Landesbank, das Schreiben solle dem Beklagten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, keine Datierung, so dass auch aufgrund dieses Vermerkes von vornherein keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Seiten des Beklagten möglich sind.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen für die vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzforderung sind nicht ersichtlich. Auch ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB scheidet aus den o.g. Gründen aus. Mit der Durchführung eines Rechtsgeschäftes im Einverständnis des Vermögensinhabers, also bei einer GmbH des Gesellschafters, verstößt der Geschäftsführer grundsätzlich nicht gegen seine im Rahmen des Untreuetatbestandes zu prüfende Vermögensbetreuungspflicht, es sei denn, es liegt ein Angriff auf das durch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital vor (vgl. BGH, Urteil des 1. Strafsenates vom 20.07.1999, NJW 2000, 154; Urteil des 2. Zivilsenates vom 21.06.1999, NJW 1999, 2817). Ein Angriff auf das durch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital liegt aber von Seiten des Beklagten nach den obigen Ausführungen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil es sich um die Entscheidung über einen durch seine spezielle Konstellation geprägten Einzelfall handelt. Ferner erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat hat die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung der Vorschriften der §§ 43 Abs. 2, 3, 30 f. GmbHG auf einen speziellen Einzelfall angewandt, von dessen Entscheidung eine Fortbildung des Rechtes nicht zu erwarten ist. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert infolge der Singularität des Falles keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

Ende der Entscheidung

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