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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 16.02.1999
Aktenzeichen: 7 W 1571/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2074
BGB § 2075
Leitsatz

§§ 2074, 2075 BGB

1. Die testamentarische Klausel "wer das Testament anficht" ist, falls keine Anzeichen vorhanden sind, dass der Ausdruck rechtstechnisch gemeint ist, nicht auf die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB beschränkt, sondern erfasst alle Handlungen, die geeignet sind, die Verfügung ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, also auch Einwendungen im Erbscheinsverfahren gegen die Wirksamkeit der Verfügung.

2. Einwendungen gegen Anordnungen im Testament mit der Begründung, damit solle dem wahren Willen des Erblassers zum Zuge verholfen werden, verstoße nur dann nicht gegen die Klausel, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht bestehen.

3. Die Geltendmachung der Testierunfähigkeit des Erblassers oder Einwendungen gegen die Vaterschaft in Bezug auf ein von dem Erblasser als Miterben eingesetztes außereheliches Kind, hinsichtlich dessen der Erblasser im Testament ausdrücklich erklärt hat, dass er die Vaterschaft anerkenne, verstoßen, wenn es an erheblichen Anhaltspunkten für Bedenken insoweit fehlt, gegen die Strafklausel.

OLG Dresden, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 16.02.1999, Az: 7 W 1571/98, rechtskräftig


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 7 W 1571/98 1 T 1991/98 LG Leipzig

Beschluss

des 7. Zivilsenats

vom 16.02.1999

In der Nachlasssache

S R

1. F E R , /

- Beteiligte zu 1) -

2. E S R ,

- Beteiligte zu 2) -

3. S S R , ,

- Beteiligter zu 3) -

4. E P , - Beteiligter zu 4) und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter zu 1) bis 3): Rechtsanwalt

Prozessbevollmächtigte zu 4): Rechtsanwälte

wegen Erbscheinserteilung

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werber, Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele und Richterin am Landgericht Funke

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 28.09.1998, Az: 1 T 1991/98, aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grimma, Az: VI 801/95, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) tragen die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4).

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 200.000,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Erbscheins verfahrens darum, ob eine testamentarische Verwirkungsklausel eingreift.

Am 20.12.1995 verstarb A S R (im Folgenden: Erblasser). Der Beteiligte zu 4) ist das außereheliche Kind des Erblassers, geb. am 21.06.1990. Die Vaterschaft wurde nach dem Tode des Erblassers durch Beschluss des Amtsgerichts Grimma, Vormundschaftsgericht, vom 29.07.1996, Az: X 1/96, rechtskräftig am 26.08.1996 festgestellt. Im Feststellungsverfahren waren die Mutter des Beteiligten zu 4), die Beteiligten zu 1) und 3) und die Geschwister des Erblassers, G G , Ge und K R , angehört worden. Die Mutter des Beteiligten zu 4) hatte mit Schreiben vom 19.02.1996 Kopien von Briefen des Erblassers an sie in Bezug auf die Vaterschaft eingereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte des Vormundschaftsgerichts Grimma Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine ehelichen Kinder.

Der Erblasser war Vorsitzender einer LPG, in der sämtliche Familienmitglieder sowie die Mutter des Beteiligten zu 4) tätig waren und die in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden war, wobei Geschäftsführer der haftenden GmbH der Erblasser war (vgl. HRA 11553 sowie HRB 2846 AG Leipzig).

Der Erblasser hat am 15.08.1994 ein Testament errichtet, in dem er Folgendes bestimmt hat:

"Nerchau 15.8.1994

Testament

Ich A S R , geb. am 31.3.1930 in Frauendorf lege heute in Vollbesitz meiner geistigen Kräfte folgendes, als meinen letzten Willen fest.

1. Mein Sohn E P , geb. am 21.6.1990 in Grimma, wird hiermit ausdrücklich und vorbehaltlos als mein Sohn und Sohn von Frau I P , Fremdiswalde als voll erbberechtigter Erbe anerkannt.

2. Bei allen erbberechtigten Kindern ist E P mit 1/3 erbberechtigt.

3. E P erbt allein meine gesammten Anteile am Stammkapital der GmbH Nerchau, Handelsregisternummer, HRB 2846, eingetragen beim Registergericht Leipzig.

4. Zum Punkt 3 wird festgelegt, das E P unabhängig von der Höhe meines Anteils Alleinerbe wird. Mein Sohn E P erhält diesen Erbteil, weil seine Mutter keinerlei Erziehungsgeld erhalten hat, aber auch deswegen das er, wenn sein Interesse für den Beruf eines Landwirtes vorhanden ist eine Hochschulausbildung absolviert um spätestens 3 Jahre nach dem Abschluß die Leitung der Landwirtschafts und Dienstleistungs GmbH Nerchau als Geschäftsführer übernimmt.

Sollte mein Sohn E P den Beruf eines Landwirtes nicht ergreifen und die Geschäftsführung nicht übernehmen so ist dieser Anteil des Stammkapitals seiner Mutter, I P die damit von mir das Vorkaufsrecht erhält, anzubieten.

5. Das personifizierte Vermögen das als Haftkapital unter der Nr. HRA 11553 in der GmbH u Co KG Nerchau, der Pflanzen u Tierproduktion in Höhe von 19555,- DM eingetragen ist, erhält I P , Fremdiswalde.

6. I P hat unseren Sohn E P alle notwendige Unterstützung zur Ausbildung zu geben, dazu ist in erster Linie das personifizierte Vermögen einzusetzen.

7. Sollte gegen mein Testament Einspruch oder Klage erhoben werden, so verfüge ich hiermit, das diese Person von einem jeglichen Erbe meines Nachlasses ausgeschlossen wird.

Nerchau, Ortsteil Schmorditz den 15. August 1994

S R "

Am 22.12.1995 hatte die Mutter des Beteiligten zu 4) einen Erbschein beantragt, der als Erben ausweist die Witwe des Erblassers und die Beteiligte zu 1) zu je 1/2 sowie die drei Kinder (zwei eheliche, ein außereheliches) zu je 1/6.

Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 2) bis 5) mit Schreiben vom 02.02.1996 (Bl. 22 dA) gewandt, indem sie unter anderem Folgendes ausgeführt haben:

"Das Testament des Erblassers Siegfried Richter erkennen wir nicht an. Die Vaterschaft von Herrn Siegfried Richter wird von uns ... bestritten. Wir machen geltend, dass ein Motivirrtum vorliegt, da das Kind E P nicht Sohn des Erblassers ist. Die Werte der GmbH-Anteile und GmbH & Co. KG-Anteile sind wesentliche Vermögenswerte und können ohne Beeinträchtigung der übrigen Erben auf das Kind E P nicht übertragen werden. In dieser Hinsicht können die Ziff. 3 und 4 nicht anerkannt werden ... Inwieweit eine Legatsverfügung gem. Ziff. 5 ohne Beeinträchtigung der Rechte von Frau E R möglich ist, muss auch geprüft werden."

In einer Anlage zu dem Schreiben behaupteten die Beteiligten zu 1) bis 3), es sei ihnen "bekannt, dass die Mutter des Beteiligten zu 1) in der Empfängniszeit zu fünf namentlich benannten Männern intime Beziehungen unterhalten habe. Hinzu kämen "eventuell" drei weitere namentlich benannte Männer. Ferner hat der Beteiligte zu 3) im Vaterschaftsfeststellungsverfahren mehrere Personen benannt, die als Vater des Kindes in Frage kämen, weil die Kindesmutter mit diesen zusammengearbeitet habe und die Versuchung nahe liege, dass auch intime Beziehungen vorgelegen hätten (Bl. 26 ff. dA des Vormundschaftsgerichtes Grimma). Ferner hat der Beteiligte zu 3) eine Erklärung der Mutter des Beteiligten zu 4) vom 13.03.1992 vorgelegt (Bl. 20 der Nachlassakte), worin die Mutter des Beteiligten zu 4) Folgendes schriftlich niedergelegt hat:

"Nerchau, den 13.3.92

An Herrn R S !

Ich, I P wohnhaft in Fremdiswalde Nr. 9 erkläre hiermit, das im Umlauf befindliche Gerücht über Ihre Vaterschaft meines Kindes auf Unwahrheit beruht. Auf Grund dessen stelle ich an Sie und Ihre Familie keine Forderungen.

Die von Ihrem Sohn geforderte Erklärung unterschreibe ich nicht.

I P "

Mit Beschluss vom 02.05.1996 (Bl. 43 dA) ordnete das Amtsgericht Grimma die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft an und bestellte Herrn Dr. U W zum Nachlasspfleger, weil dieser bereits für die Nachfolgerin der LPG tätig war. Dies geschah im Hinblick auf das laufende Vaterschaftsfeststellungsverfahren und deshalb, weil in der GmbH & Co. KG dringende Maßnahmen erforderlich waren. Es kam zu Differenzen zwischen den Beteiligten zu 1) bis 3) und dem Nachlasspfleger, im Rahmen derer die Beteiligten zu 1) bis 3) unter anderem seine Abberufung beantragten (Antrag vom 03.06.1996, Bl. 49 ff. dA) und zu denen der Nachlasspfleger am 28.08.1996 (Bl. 154 dA) um seine Abberufung bat im Hinblick auf die Differenzen in der Gesellschaft und die gegen ihn gerichteten Beschuldigungen.

Am 16.09.1996 erteilte das Amtsgericht Grimma einen Erbschein, der als Erben auswies: Die Beteiligte zu 1) zu 1/2, die Beteiligten zu 2) bis 4) zu je 1/6.

Zuvor, nämlich am 28.06.1996 (Bl. 68 ff. dA) hatten sich die Beteiligten zu 1) bis 3) nochmals an das Nachlassgericht gewandt und Einwendungen gegen die Gültigkeit des Testamentes erhoben, insbesondere Bedenken hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers. Auf das Schreiben (Bl. 68 ff. dA) wird Bezug genommen.

Mit Klage vom 13.02.1997 machte die Mutter des Beteiligten zu 4) das ihr gem. Ziff. 5 des Testamentes zugewandte Vermächtnis gegen die Beteiligten zu 1) bis 39 geltend, dessen Erfüllung diese verweigert hatten, sowie gegen den Beteiligten zu 4), der im Rechtsstreit durch das Jugendamt Muldentalkreis vertreten wurde. Mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.05.1997 wurden die Beklagten verurteilt, den Kommanditanteil des Erblassers an der Landwirtschafts- und Dienstleistungs GmbH & Co. KG für Pflanzen- und Tierproduktion Nerchau an die Klägerin zu übertragen. Die hiergegen gerichtete Berufung nahmen die Beteiligten zu 1) bis 3) mit Schriftsatz vom 04. August 1997 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte des Landgerichts Leipzig bzw. des Oberlandesgerichts Dresden (Az: 2 O 1387/97 bzw. 7 U 1696/97) verwiesen.

Am 10.09.1997 beantragte der Beteiligte zu 4), vertreten durch das Jugendamt Muldental, dieses vertreten durch Rechtsanwalt F , den Erbschein vom 16.09.1996 wegen Unrichtigkeit einzuziehen und einen Erbschein zugunsten des Beteiligten zu 4) zu erteilen. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Verwirkungstatbestand eingetreten sei und damit der Beteiligte zu 4) Alleinerbe sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10.09.1997 (Bl. 195 ff. dA) Bezug genommen.

Hiergegen wandten sich die Beteiligten zu 1) bis 3) mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27.01.1998, in dem sie vortrugen, keiner von ihnen habe Einwände gegen die Wirksamkeit des Testamentes erhoben. Sie hätten lediglich verständliche Unmutsäußerungen vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.01.1998 (Bl. 224/225 dA) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 11.02.1998 zog das Amtsgericht Grimma den Erbschein vom 16.09.1996 als unrichtig ein. Zur Begründung führte es aus, dass die testamentarische Verwirkungsklausel durch die Beteiligten zu 1) bis 3) erfüllt worden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Verhalten der Beteiligten zu 1) bis 3) im Prozess vor dem Landgericht, in dem die Mutter des Beteiligten zu 4) das ihr zugewandte Vermächtnis habe gerichtlich geltend machen müssen. Dieser Umstand sei von Amts wegen zu berücksichtigen und zu werten.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 02.03.1998 (Bl. 257 ff. dA). Mit Beschluss vom 28.09.1998 hob das Landgericht Leipzig, 1. Zivilkammer, den Beschluss des Amtsgerichtes vom 11.02.1998 auf und wies das Amtsgericht an, einen neuen dem eingezogenen Erbschein vom 16.09.1996 entsprechenden Erbschein zu erteilen. Zur Begründung führte es aus, die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten weder in der Klageerwiderung noch im Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 10.10.1996 die Berechtigung der I P generell geleugnet. Das Prozessverhalten der Beteiligten zu 1) bis 3) habe nicht ersichtlich nur darauf abgezielt, die Rechte der Vermächtnisnehmerin zu unterlaufen. Es sei den Erben nicht verwehrt, sich gegen noch zu klärende Ansprüche, "die gegen die Erbschaft gerichtet werden", zur Wehr zu setzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 333 ff. dA) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4), der weiter die Auffassung vertritt, dass die Verwirkungsklausel erfüllt sei. Das Landgericht Leipzig habe wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, die Inhalt des Sachverhaltes waren, wie er dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zugrunde lag. Auch sei das Schreiben der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 02.02.1996 überhaupt nicht gewürdigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.01.1999 (Bl. 371 dA) Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde hat Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht insofern auf einer Gesetzesverletzung, als das Landgericht die vorliegende Verwirkungsklausel im handschriftlichen Testament vom 15.08.1994, Ziff. 7 nicht genügend anhand von Literatur und Rechtsprechung zu den §§ 2074, 2075 BGB geprüft hat (unten 1.) und dabei auch den Sachverhalt - wie er sich nach dem Inhalt der Akten darstellt - nicht voll ausgeschöpft hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Landgericht hierzu schon wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 12 FGG verpflichtet war, auch soweit maßgebliche Gesichtspunkte von den Vertretern der Beteiligten nicht abschließend vorgetragen waren.

Dagegen ist den Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichtes Grimma vom 11.02.1998 beizupflichten, das Ergebnis ist zutreffend.

Im Einzelnen:

1. Nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung ist es zulässig, testamentarische Zuwendungen mit der Bedingung zu versehen, wer gegen den letzten Willen vorgehe, solle nichts oder nur den Pflichtteil erhalten (sog. Straf- oder Verwirkungsklausel, vgl. MüKo-Leipold, 3. Aufl., Rdn. 19 zu § 2074 BGB). Zweck derartiger Klauseln ist es, die Verwirklichung des letzten Willens zu sichern und Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu verhindern (MüKo a.a.O.). Es handelt sich im Zweifel um eine auflösende Bedingung für den Fall der Zuwiderhandlung. Denkbar ist aber auch, eine aufschiebend bedingte Enterbung anzunehmen, wobei der Bedachte bis zum Eintritt der Bedingung Vorerbe wäre (ablehnend Staudinger/Otte, Rdn 1 zu § 2074 BGB). Auch allgemeine Strafanordnungen gelten dann, wenn aus ihnen der Wille des Erblassers deutlich hervorgeht, da nach dem Grundsatz des §§ 2084 BGB dem Willen des Erblassers soweit wie möglich zum Erfolg verholfen werden muss (vgl. dazu die bekannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichtes vom 21.02.1962, BayObLGZ 6247 zur Klausel "Gestritten und geschimpft. Wer das macht, soll gar nichts bekommen.").

Bei Verwirkungsklauseln, die einen Angriff auf die Verfügung betreffen, ist dabei durch Auslegung zu ermitteln, welches Verhalten des Bedachten zur Bedingung erhoben ist und die Verwirkungsfolge auslösen soll (Staudinger/Otte, Rdn. 57 zu § 2074 BGB). So ist die Klausel "wer das Testament anficht", falls keine Anzeichen vorhanden sind, dass der Erblasser den Ausdruck rechtstechnisch gemeint hat, nicht auf eine Anfechtung nach § 2078 f. BGB zu beschränken, sondern erfasst alle Handlungen, die ihrer Art nach geeignet sind, die Verfügung ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, also außer Anfechtungsklagen auf die prozessuale Geltendmachung der Unwirksamkeit, auch im Erbscheinsverfahren (Staudinger/Otte, a.a.O. Rdn. 58; MüKo-Leipold, 3. Aufll., Rdn. 22 zu § 2074 BGB). Dem Bedachten ist es allerdings nicht verwehrt, geltend zu machen, dass ein Gegenstand nicht zum Nachlass gehört (so schon OLG Dresden, SeuffA 71 Nr. 21; vgl. dazu auch Staudinger/Otte, Rdn. 59 zu § 2074 BGB).

Auch sind von den allgemeinen Verwirkungsklauseln unter Umständen solche Verhaltensweisen auszunehmen, die nicht gegen den wahren Willen des Erblassers verstoßen, sondern ihm im Gegenteil zum Zuge verhelfen sollen, z.B. die Geltendmachung der Unechtheit eines Testamentes oder der Testierunfähigkeit des Erblassers, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht bestehen (MüKo-Leipold, Rdn. 23 zu § 2074 BGB).

Es muss sich allerdings - wie ausgeführt - um Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht handeln. Werden Angriffe auf die Echtheit des Testamentes oder die Testierfähigkeit des Erblassers nur in bewusstem Ungehorsam erhoben (vgl. dazu von Lübtow, Bd. I, S. 574; BGH FamRZ 85, S. 278, 280; Binz "Problematik der Verwirkungsklausel in letztwilligen Verfügungen", Fn. 37), weil der Inhalt der Verfügung nicht respektiert werden solle, müssen die Folgen der Verwirkungsklausel eingreifen im Hinblick auf den o.g. erbrechtlichen Grundsatz, dass dem Willen des Erblassers, der solches gerade verhindern will, zum Erfolg verholfen werden muss.

Diese Grundsätze hat das Landgericht weitgehend außer Acht gelassen und den Sachverhalt hierunter nur lükkenhaft subsumiert.

2. a) Auslegung des Testamentes

Eine Auslegung der Anordnungen im Testament unter Berücksichtigung der aus dem Akteninhalt ersichtlichen außertestamentarischen Umstände ergibt, dass der Erblasser den Beteiligten zu 4) als seinen außerehelichen Sohn anerkannt wissen wollte und dass er ihn im Grundsatz genauso wie seine leiblichen Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3), bedenken, durch Vorausmächtnisse sogar besser stellen wollte.

Dies ergibt sich eindeutig aus dem ersten Teil des Testamentes, wonach der Erblasser den Beteiligten zu 4) "hiermit ausdrücklich und vorbehaltlos als meinen Sohn und Sohn von Frau I P , Fremdiswalde als voll erbberechtigter Sohn anerkannt wird". Der Erblasser wollte insoweit also offenbar genau das verhindern, was dann eingetreten ist: Daß die Beteiligten zu 1) bis 3) ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auslösen, in dessen Verfahren sich die Mutter des Beteiligten zu 4) diskriminierenden Beschuldigungen ausgesetzt sieht. Dies ergibt sich auch aus der im Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht (Beiakte Az: X 1/96 des AG Grimma) vorgelegten Kopien von Briefen des Erblassers, in denen dieser jeweils darauf hinweist, dass er "der Vater unseres Sohnes E " sei (vgl. die Kopien Bl. 33 f. dA des Vormundschaftsgerichtes).

Die Gründe, aus denen ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Ableben des Erblassers nicht durchgeführt wurde (nachträglich wurde die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt) und die Mutter des Beteiligten zu 4) sogar von dem Beteiligten zu 3) veranlasst wurde, schriftlich zu erklären, dass der Beteiligte zu 4) nicht von dem Erblasser stamme, ergeben sich aus dem Ergebnis der Anhörung der Angehörigen des Erblassers, insbesondere seiner Schwester und seiner Brüder:

Da im Jahre 1990 und auch später das Gerücht verbreitet wurde, dass der Erblasser ein nichteheliches Kind von der Mutter des Beteiligten zu 4) habe (so die Beteiligten zu 1) bis 3) selbst im Schriftsatz vom 28.06.1998: "Das Kind der Frau P ist vom dicken Richter in Nerchau"), kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen in der Familie auch im Beisein Dritter (vgl. die Angaben der Schwester des Erblassers, G G , Bl. 24/25 dA des Vormundschaftsgerichtes). Die Beteiligte zu 1), die Ehefrau des Erblassers, spielte in einer Auseinandersetzung hierauf an und "gab ihm die Gelegenheit, die Familie zu verlassen" (Aussage K R , Bruder des Erblassers, Bl. 44 der Vormundschaftsakte). Der Erblasser hat, auf das Kind und die Mutter des Beteiligten zu 4) angesprochen, "die Vaterschaft zugegeben" (Aussage G G , Bl. 24). Hierauf hat der Beteiligte zu 3), S R , der auch Kontroversen mit der Mutter des Beteiligten zu 4) in der GmbH & Co. KG hatte, auf die Mutter "Druck ausgeübt", die Erklärung zu unterschreiben, dass der Erblasser nicht der Vater sei (Aussage G G , Bl. 24 dA des Vormundschaftsgerichtes "hat sie bestimmt in die Enge getrieben").

Dem entspricht übrigens auch der Inhalt der auszugsweise in Kopie eingereichten Briefe des Erblassers an die Mutter des Beteiligten zu 4) (Bl. 33 ff. dA des Vormundschaftsgerichtes). Seine Darstellung, der Erblasser habe mit der Mutter des Beteiligten zu 4) nur dienstlich zu tun gehabt und sei gegen außereheliche Beziehungen gewesen, ist durch das Testament widerlegt. Auch nach den eigenen Angaben des Beteiligten zu 3), S R , gab es "schon ab und zu mal Streit zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau, weil nach der Ansicht der Ehefrau die Mutter des Beteiligten zu 4) im Betrieb bevorzugt behandelt wurde".

Diese Umstände ergeben im Übrigen weiter, dass der Erblasser offensichtlich im Testament seiner übrigen gesetzlichen Erben darauf festlegen wollte, dass diese den Beteiligten zu 4) "als voll erbberechtigt anerkennen". Der Gesamtzusammenhang des Testamentes zeigt mithin, dass der Beteiligte zu 4) als Sohn des Erblassers anerkannt werden sollte, desgleichen als gleichberechtigt erbberechtigt, hinsichtlich der KG sogar bevorzugt werden sollte und dass die Mutter des Beteiligten zu 4) zusätzlich bedacht werden sollte (Ziff. 6 des Testamentes), damit die Ausbildung des im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes erst 4 Jahre alten Beteiligten zu 4) gesichert war.

Gegen diesen Willen des Erblassers und diese Anordnungen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) in mehrfacher Hinsicht verstoßen, wobei das Landgericht nur die Frage geprüft hat, ob die Beteiligten zu 1) und 3) im Rahmen des Rechtsstreites wegen der Erfüllung des Vermächtnisses zugunsten der Mutter des Beteiligten zu 4) (2 O 1387/97 = 7 U 1696/97) gegen die Anordnungen des Erblassers verstoßen haben. Damit hat das Landgericht sowohl gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 12 FGG verstoßen als auch gegen den Grundsatz, dass der so ermittelte Sachverhalt vollständig zu würdigen ist.

Durch § 12 FGG wird die Verantwortung für die Einführung des der Sachentscheidung zugrunde liegenden Tatsachenstoffes in das Verfahren dem Gericht auferlegt. Das bedeutet umgekehrt für die Stellung der Beteiligten im Verfahren, dass diese keinen bestimmenden Einfluss auf die Einführung des Streitstoffes in das Verfahren haben. Das Gericht darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgebracht sind, ist bei der Feststellung des Sachverhaltes auf die von den Beteiligten etwa benannten Beweismittel nicht beschränkt und an deren Erklärung über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache nicht gebunden. In der Literatur wird dieser Grundsatz auch als "Prinzip der materiellen Warheit" bezeichnet (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., Rdn. 30 zu § 12 FGG).

Des Weiteren hatte das Landgericht den so ermittelten Sachverhalt - wie er sich aus der Akte und den weiter beigezogenen Akten sowie der Anhörung der Beteiligten ergab - nach allen Richtungen rechtlich zu prüfen.

Dies gilt auch für die Beschwerdeinstanz, insbesondere dann, wenn sie hinsichtlich des einzelnen Gesichtspunktes, aus dem das Amtsgericht die Verwirkung bereits angenommen hat (Verhalten der Beteiligten zu 1) bis 3) im Hinblick auf die Erfüllung des Vermächtnisses zugunsten der Mutter des Beteiligten zu 4)) von der Auffassung des Amtsgerichtes abweicht.

Es hätte dann alle weiteren aus dem Akteninhalt ersichtlichen für eine Verwirkung relevanten Gesichtspunkte prüfen müssen.

aa) Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Vaterschaft des Erblassers gegenüber dem Beteiligten zu 4) geleugnet, wodurch ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren erforderlich wurde.

Mit Schreiben vom 02.02.1996 (Bl. 22 ff. Nachlassakte) und 28.06.1996 (Bl. 68 ff. Nachlassakte), haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Vaterschaft des Erblassers gegenüber den Beteiligten zu 4) bestritten. Sie haben unter Nennung insgesamt fünf Männer mit Anschrift sowie "eventuell" weiterer sechs Männer behauptet, dass die Mutter des Beteiligten zu 4) zu diesen Männern intime Beziehungen in der gesetzlichen Empfängniszeit unterhalten habe. Diese gegenüber der Mutter des Beteiligten zu 4) diskriminierende Behauptung haben sie offensichtlich ins Blaue aufgestellt, wie die hierfür gegebene Begründung durch den Beteiligten zu 3) im Vaterschaftsfeststellungsverfahren insoweit zeigt (vgl. das Protokoll vom 07.02.1996, S. 21 unten: "Mit diesen hat die Kindesmutter eng zusammengearbeitet und es fanden auch Besuche statt und somit liegt die Versuchung nahe, dass auch intime Beziehungen vorgelegen haben. Das könnte auch für weitere Brigademitglieder, denen die Kindesmutter vorstand, zutreffen."). Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben die Mutter des Beteiligten zu 4) mithin beschuldigt, zu einem großen Teil ihrer Brigade intime Beziehungen unterhalten zu haben. Diese Behauptung haben die Beteiligten zu 1) bis 3) auch ersichtlich nicht aufgestellt, um dem wahren Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen bzw. einen Motivirrtum zu belegen, sondern um seinen Anordnungen entgegenzuwirken, und zwar im eigenen Interesse aus wirtschaftlichen Gründen, wie dies der Beteiligte zu 3) in seiner Anhörung angegeben hat: "Die ganze Angelegenheit ist nicht nur ein Fall der Feststellung der Vaterschaft, sondern auch eine Existenzgrundlage für unsere GmbH & Co. KG." (vgl. dazu auch das Schreiben der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 02.02.1996, S. 1: "Die Werte der GmbH-Anteile und GmbH & Co. KG-Anteile sind wesentliche Vermögenswerte und können ohne Beeinträchtigung der übrigen Miterben nicht auf das Kind E P übertragen werden.").

bb) Des Weiteren haben die Beteiligten zu 1) bis 3) gegen die Anordnungen des Erblassers dadurch verstoßen, dass sie sich geweigert haben, das Vermächtnis zugunsten der Mutter des Beteiligten zu 4) zu erfüllen (das der Sicherung der Ausbildung des Beteiligten zu 4) dienen sollte) und die Mutter des Beteiligten zu 4) gerichtliche Hilfen insoweit in Anspruch nehmen musste (vgl. die Akte 2 O 1387/97 = 7 U 1696/97).

Das Landgericht führt in seinem Beschluss vom 28.09.1998 zwar insoweit aus, die Beteiligten zu 1) bis 3) hätten die "Berechtigung der I P nicht generell geleugnet". Das ist aber nicht zutreffend. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der "Gegenstand des Vermächtnisses sei nicht bestimmbar" (S. 1 des Schriftsatzes vom 18.03.1997 in der genannten Akte). Außerdem sei das Vermächtnis "unter Umständen" im Hinblick auf die Regelung des § 2306 BGB "komplett unwirksam" (S. 2 des genannten Schriftsatzes). Dementsprechend hat das Landgericht die Beteiligten zu 1) bis 3) (der Beteiligte zu 4) hatte, vertreten durch das Jugendamt Muldental, den Anspruch anerkannt) am 15.05.1997 durch streitiges Urteil zur Erfüllung des Vermächtnisses verurteilt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) mit Schriftsatz vom 12.06.1997 dann auch Berufung eingelegt und diese erst mit Schriftsatz vom 04.08.1997 zurückgenommen.

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben sich mithin generell geweigert, das im Testament zugunsten der Mutter des Beteiligten zu 4) ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen, und mussten insoweit verurteilt werden. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen die Strafklausel im Testament des Erblassers dar.

cc) Schließlich haben die Beteiligten zu 1) bis 3) im Erbscheinsverfahren insbesondere mit Schriftsatz vom 28.06.1996 auch die Testierfähigkeit des Erblassers ohne erhebliche Anhaltspunkte angezweifelt.

Sie haben auf Seite 4 insbesondere vorgetragen, "ein solch niveauloses Testament bestückt mit Grammatik- und Rechtschreibefehlern und wenigen Ausformulierungen kann er nicht bei voller geistiger Gesundheit verfasst haben ... Deshalb sehen wir es als ein Geliebtentestament an. Vielleicht ist es unter Einwirkung von Alkohol, Drogen, einem psychischen und physischen Schwächeanfall oder unter Bedrohung geschrieben worden." Zur Begründung dieser Behauptung wird ausgeführt, dass das Testament nach Angaben von Frau P bei ihr im Hause geschrieben worden sei.

Auch diese Einwendungen gegen die Testierfähigkeit des Erblassers ohne sachliche Anhaltspunkte (das Nachlassgericht ist diesen Ausführungen dann auch nicht nachgegangen) stellen einen Verstoß gegen die Verfügungen des Erblassers im Testament dar, da sie ersichtlich nicht dem Willen des Erblassers zum Zuge verhelfen sollten, sondern deshalb aufgestellt wurden, wie es am Schluss der Eingabe vom 23.06.1996 (Bl. 68 f. dA) heißt, aus folgendem Grunde: "Sollte das Testament so umgesetzt werden, sehen wir es alles völlige Enteignung der Familie R an.", also aufgrund der rein materiellen Interessen der Beteiligten zu 1) bis 3).

Dies stellt jedoch eine Auflehnung gegen den letzten Willen des Erblassers dar, der dieser mit der Strafklausel gerade - rechtlich zulässig - entgegenwirken wollte.

Nach allem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11.02.1998 zu Recht den Erbschein des Amtsgerichts Grimma vom 16.09.1996 als unrichtig eingezogen, weil er die Beteiligten zu 1) bis 3) als Miterben ausweist, obwohl diese infolge Eingreifens der Verwirkungsklausel nicht Miterben sind. Dagegen war die Entscheidung des Landgerichtes, die den Beschluss des Amtsgerichtes aufgehoben hat, unzutreffend und aufzuheben.

Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG entspricht es der Billigkeit, den Beteiligten zu 1) bis 3) die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 4) aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 107 Abs. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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