Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: 7 W 1944/01
Rechtsgebiete: BVormVG, FGG, BGB, KostO


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 1
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 56g Abs. 5
BGB § 1836a
BGB § 1836 Abs. 2
BGB § 1915 Abs. 1
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG haben den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung auch für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31.08.2000, NJW 2000, 3709 = M 2001, 91).

2. Sie sind jedoch als Mindestvergütung nicht im Regelfall angemessen, sondern nur im Falle der einfachen Nachlassabwicklung (Abgrenzung zu BGH, a.a.O.).

3. Im Falle eines nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG qualifizierten Nachlasspflegers eines vermögenden Nachlasses sind im Beitrittsgebiet Stundensätze von 54 DM (ab 01.01.2002 27,9 Euro) für die einfache, von 67,5 DM (ab 01.01.2002 34,2 Euro) für die mittelschwere und von 81 DM (ab 01.01.2002 41,4 Euro) für die schwierige Nachlassabwicklung regelmäßig angemessen.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 7 W 1944/01

des 7. Zivilsenats

vom 19.03.2002

In der Nachlasssache

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werber, Richter am Oberlandesgericht Dr. Kazele und Richter am Amtsgericht Alberts

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden, 2. Zivilkammer, vom 29.11.2001 (Az: 2 T 938/01) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 1.791,75 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für die von ihm ausgeführte Nachlasspflegschaft.

Am 29.02.2000 verstarb die am 01.07.1923 geborene Erblasserin I G F geb. D in F . Sie hatte keine testamentarische Verfügung getroffen, war verwitwet, kinderlos und hatte keine Geschwister. Von den gesetzlichen Erben war zunächst nur die Beteiligte zu 2) bekannt, eine Cousine der Erblasserin. Die weiteren bekannten Informationen bezogen sich auf die Großeltern der Erblasserin mütterlicherseits, W und B J , welche beide bereits vorverstorben waren. Diese hatten zwei Kinder, nämlich die Schwestern M D , die Mutter der Erblasserin, und E F , die Mutter der Beteiligten zu 2), welche beide bereits vorverstorben waren. Die Beteiligte zu 2) hatte einen Bruder, W F , der aber ebenfalls bereits vorverstorben war. Er hatte zwei Kinder hinterlassen, deren Aufenthalt allerdings unbekannt war.

Mit Beschluss vom 17.04.2000 ordnete das Amtsgericht - Nachlassgericht - Dippoldiswalde die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger. Der Beteiligte zu 1) löste die Konten der Erblasserin auf und erstellte am 11.05.2000 ein Nachlassverzeichnis. Der Nachlass hatte nach Abzug der Verbindlichkeiten einen Wert von 48.233,44 DM. Der Beteiligte zu 1) ermittelte ferner die Beteiligten zu 3) und 4), die Kinder von W F , als weitere Erben der Erblasserin. Über die Existenz weiterer Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin väterlicherseits, Friedrich W A und H M E D , neben dem Vater der Erblasserin, W H H D , wurde trotz der Nachforschungen des Beteiligten zu 1) nichts bekannt. Aufgrund Verfügung des Nachlassgerichtes vom 05.02.2001 erging deshalb eine öffentliche Aufforderung an mögliche Abkömmlinge der Großeltern der Erblasserin, sich beim Nachlassgericht zu melden, die am 14.02.2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Nachdem sich niemand meldete, hob das Nachlassgericht mit Beschluss vom 04.04.2001 die Nachlasspflegschaft auf und erteilte am selben Tage einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach welchem die Erblasserin von der Beteiligten zu 2) zu 1/2 und von den Beteiligten zu 3) und 4) zu je 1/4 beerbt worden ist.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2001 beantragte der Beteiligte zu 1) beim Nachlassgericht die Festsetzung einer Vergütung von 5.289,60 DM und einer Auslagenerstattung i.H.v. 271,32 DM, was einem Gesamtbetrag von 5.560,92 DM entspricht. Die beantragte Vergütungshöhe ergab sich aus einem Stundensatz von 160,00 DM bei 28,5 Stunden geleisteter Tätigkeit zzgl. Mehrwertsteuer. Das Nachlassgericht setzte die Vergütung und die Auslagenerstattung mit Beschluss vom 01.06.2001 antragsgemäß auf 5.560,92 DM fest. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beteiligten zu 2) bis 4) mit am 21.06.2001 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20.06.2001 sofortige Beschwerde, mit welcher sie sich gegen die festgesetzte Vergütung sowohl im Hinblick auf den zugrunde gelegten Zeitaufwand als auch bezüglich des angesetzten Stundensatzes wendeten.

Das Landgericht gab der Beschwerde nach Anhörung des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 29.11.2001 überwiegend statt. Es setzte für den Beteiligten zu 1) eine Vergütung i.H.v. 1.785,24 DM inkl. Mehrwertsteuer fest. Dabei legte es für 28,5 Arbeitsstunden einen Stundensatz von 54,00 DM zugrunde und addierte die gesetzliche Mehrwertsteuer. Eine Festsetzung der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachten Auslagen lehnte es ab. Zur Begründung der Höhe des zugrunde gelegten Stundensatzes führte es unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) aus, die Stundensätze aus § 1 Abs. 1 des Berufungsvormündervergütungsgesetzes vom 25.06.1998 (BVormVG) stellten zugleich Mindest- und Regelsätze für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass dar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung in Bezug auf die Höhe des bewilligten Stundensatzes ließ das Landgericht die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) zu.

Gegen den ihm am 04.12.2001 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.12.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Höhe des vom Landgericht zugrunde gelegten Stundensatzes für die vom ihm geleisteten 28,5 Arbeitsstunden. Er beantragt, den von ihm in seinem Vergütungsantrag vom 29.05.2001 angegebenen Stundensatz von 160,00 DM zugrunde zu legen und den Beschluss des Landgerichtes entsprechend abzuändern. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind der weiteren Beschwerde mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.02.2002 entgegengetreten.

II.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 2, 56g Abs. 5 FGG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Sie ist aber unbegründet, denn das Landgericht hat die dem Beteiligten zu 1) zustehende Vergütung im Ergebnis in zutreffender Höhe festgesetzt.

Der Beteiligte zu 1) hat als Berufsnachlasspfleger einen Vergütungsanspruch gegen den Nachlass aus §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB. Der Beteiligte zu 1) ist auch als Berufsnachlasspfleger anzusehen, weil das Landgericht dies festgestellt hat und es vom Beteiligten zu 1) mit seiner Beschwerde nicht angegriffen wird. Die Höhe des Stundensatzes für die der Entscheidung des Senates ebenfalls zugrunde zu legenden 28,5 Arbeitsstunden bemisst sich gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Beteiligten zu 1) sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der von ihm für die Nachlasspflegschaft auszuführenden Geschäfte. Einen konkreten Stundensatz enthält die Regelung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht. Ein Stundensatz ist vielmehr nur für die Fälle geregelt, in denen die Vergütung wegen Mittellosigkeit des Nachlasses gemäß § 1836a BGB aus der Staatskasse zu leisten ist. In diesem Falle bemisst sich der Stundensatz nach § 1 Abs. 1 BVormVG. Im vorliegenden Fall ist allerdings der Nachlass nicht mittellos i.S.v. § 1836a BGB. Mittellosigkeit liegt nur vor, wenn die Vergütung durch den Aktivnachlass nicht gedeckt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.02.2000, NJW-RR 2000, 1392). Der vom Beteiligten zu 1) festgestellte Aktivnachlass beträgt jedoch mehr als 48.000,00 DM, so dass die vom Beteiligten zu 1) beantragte Vergütung von 5.289,60 DM ohne weiteres aus dem Nachlass gezahlt werden könnte.

Die Vergütungshöhe war danach vom Landgericht grundsätzlich unter Zugrundelegung der in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 31.08.2000 (NJW 2000, 3709) allerdings für die Vergütung des Berufsbetreuers, die sich über die Verweisung in § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB ebenfalls nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet, entschieden, dass auch im Rahmen der Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten die Stundensätze aus § 1 Abs. 1 BVormVG den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung haben (ebenso BayObLG, Beschluss vom 30.05.2001, NJW-RR 2001, 1446). Dies bedeute zum einen, dass sie Mindestsätze darstellten, die nicht unterschritten werden dürften und zum anderen, dass sie im Regelfalle auch für den Betreuer des vermögenden Mündels angemessen seien und nur überschritten werden dürften, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebiete. Diese Grundsätze lassen sich jedoch nach Auffassung des Senates auf die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass nur mit Einschränkungen übertragen. So ist davon auszugehen, dass die Stundensätze des § 1 BVormVG auch Mindestsätze für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass darstellen. Allerdings sind sie nach Auffassung des Senates nicht auch im Regelfall der Nachlasspflegschaft angemessen, sondern vielmehr nur dann, wenn sich die konkrete Nachlassabwicklung als einfach darstellt.

Die Unterschiede in der Tätigkeit des Nachlasspflegers einerseits und des Betreuers andererseits rechtfertigen insoweit eine Abweichung im Vergütungssystem. Die, gemessen an der vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.06.1998 geübten Praxis, niedrigen Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG sind erkennbar von dem Bemühen um eine Begrenzung der für die Betreuung anfallenden Kosten getragen. Betreuungen bergen generell ein hohes Kostenrisiko, weil sie sowohl hinsichtlich ihrer Notwendigkeit als auch hinsichtlich ihrer Dauer und ihres Umfanges für den Betroffenen schwer vorhersehbar sind. So kann eine Betreuungsbedürftigkeit etwa unvermittelt aufgrund einer Krankheit eintreten. Auch in ihrem Umfang ist sie schwer kalkulierbar, weil sich die notwendige Betreuungsintensität über einen längeren Zeitraum stark verändern kann, keineswegs aber muss. Nachlasspflegschaften unterscheiden sich insoweit von den Betreuungen wesentlich. Ihre Notwendigkeit kann weitgehend dadurch vermieden werden, dass der Erblasser seine Erben im Wege einer Verfügung von Todes wegen eindeutig bestimmt und ihre Adressen festhält. Auch wenn eine Nachlasspflegschaft notwendig wird, sind ihre Dauer und ihr Umfang wegen des klar definierten Zieles (vgl. § 1960 Abs. 1 BGB) regelmäßig überschaubar. Im Bereich der Nachlasspflegschaft besteht danach kein mit dem Bereich der Betreuung vergleichbares (Schutz)Bedürfnis zur Begrenzung der anfallenden Kosten (ebenso Zimmermann, ZEV 2001, 15, 16). Die dargestellten Unterschiede in der Tätigkeit des Nachlasspflegers und des Betreuers rechtfertigen es nach Auffassung des Senates, die Übernahme der Stundensätze aus § 1 Abs. 1 BVormVG nicht nur als Mindestsatz, sondern auch als Regelsatz für den Bereich der Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass abzulehnen.

Die Höhe der Stundensätze ist vielmehr unter Berücksichtigung der Kriterien aus § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind danach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft. Der Umfang der Pflegschaft wird im Rahmen der Stundenvergütung wesentlich durch die Anzahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt. Die Schwierigkeit schlägt sich dagegen in erster Linie im Stundensatz nieder. Dabei dient nach den obigen Ausführungen als Mindestsatz der Stundensatz aus § 1 Abs. 1 BVormVG, der folglich bei einfacher Abwicklung des Nachlasses zu gewähren ist. Im Falle einer mittelschweren bzw. schwierigen Nachlassabwicklung ist dieser Ausgangswert angemessen zu erhöhen. Dabei können nach Auffassung des Senates die vom Landgericht Hannover in seinem Beschluss vom 22.03.2001 (NdsRpfl 2001, 412) entwickelten Stundensätze zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der gemäß Art. 4 Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.06.1998 im Beitrittsgebiet auf 90 % abgesenkten Vergütung ergibt dies für bis zum 31.12.2001 anfallende Vergütungsbeträge bei einem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG qualifizierten Nachlasspfleger einen Stundensatz in DM für die einfache Abwicklung i.H.v. 54,00, für die mittelschwere Abwicklung i.H.v. 67,5 und für die schwierige Abwicklung i.H.v. 81. Für die ab dem 01.01.2002 anfallenden Vergütungsbeträge ist die Umstellung der Stundensätze aus § 1 Abs. 1 BVormVG auf Euro durch Art. 7 Abs. 10 des Fernabsatzgesetzes vom 27.06.2000 zu berücksichtigen. Danach ergeben sich Stundensätze i.H.v. 27,9 Euro für die einfache Abwicklung, von 34,2 Euro für die mittelschwere Abwicklung und von 41,4 Euro für die schwierige Abwicklung. Die Erhöhung der Mindestsätze von 54,00 DM bzw. 27,9 Euro orientiert sich dabei in ihrem Umfang an der Erhöhung des Grundbetrages von 35,00 DM bzw. 18,00 Euro aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG durch den Gesetzgeber im Falle von besonderen, nutzbaren Fachkenntnissen des Berufsvormundes bzw. Berufsbetreuers. Eine im Umfang ähnliche Erhöhung des Stundensatzes nach der jeweiligen Schwierigkeit der Abwicklung des Nachlasses erscheint dem Senat angemessen.

Die Anwendung des dargestellten Vergütungssystemes auf den vorliegenden Fall ergibt, dass dem Beteiligten zu 1) ein Stundensatz von 54,00 DM für die von ihm geleisteten Arbeitsstunden zusteht. Der Beteiligte zu 1) ist wegen seiner Qualifikation als Rechtsanwalt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG einzustufen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Eine Erhöhung des ihm danach zustehenden Mindestsatzes von 54,00 DM kommt nach Auffassung des Senates nicht in Betracht, weil sich die Abwicklung des Nachlasses im vorliegenden Fall als einfach dargestellt hat. So war die Sicherung des Nachlasses mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden, weswegen der Beteiligte zu 1) bereits am 11.05.2000 ein Nachlassverzeichnis erstellen konnte. Auch die vom Beteiligten zu 1) entfaltete Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die unbekannten Erben der Erblasserin stellte sich als einfach dar. Der Beteiligte zu 1) erfasste lediglich inhaltlich einfache Anschreiben an die Melde- und Standesämter in Freital, Großenhain, Cottbus, Berlin-Charlottenburg, Großräschen und Frankfurt sowie an die Stadtverwaltung Bad Nauheim und das Nachlassgericht Mannheim. Auch die von ihm geführten Telefonate stellten sich als einfache Nachfragen dar. Schließlich waren auch die Verwandtschaftsverhältnisse der Erblasserin relativ einfach. Zu ermitteln waren nur die Abkömmlinge ihrer jeweiligen Großeltern, wobei die in Betracht kommenden Erben auf der mütterlichen Seite im Wesentlichen bekannt waren. Von den Beteiligten zu 3) und 4) musste lediglich noch die Adresse gefunden werden. In Bezug auf die Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits kristallierte sich relativ schnell heraus, dass die Nachforschungsmöglichkeiten sehr beschränkt waren, weil wesentliche Unterlagen aufgrund Kriegseinwirkung verloren gegangen waren. Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend einen Stundensatz von 54,00 DM für die vom Beteiligten zu 1) ausgeführten Arbeitsstunden festgesetzt. Die Beschwerde konnte demzufolge keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück