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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: 7 W 951/00
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 1 InsO

Leitsatz:

1. Die in § 7 Abs. 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

2. Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes ­ zu denen bereits BGH-Rechtsprechung vorliegt ­ geklärt werden sollen.

3. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein.

Beschluss vom 21.06.2000, Az. 7 W 0951/00


Beschluss

Aktenzeichen: 7 W 0951/00 12 T 3395/00 LG Leipzig

des 7. Zivilsenats

vom 21.06.2000

In dem Insolvenzverfahren

Rechtsanwalt H , ,

- Gläubiger und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, ,

Verein für B L e.V. (VfB e.V.), vertr.d.d.Vorstand und Dr. , ,

- Schuldner und Beschwerdegegner - Weitere Beteiligte:

Rechtsanwalt Dr. A , ,

- Insolvenzverwalter -

wegen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werber, Richterin am Amtsgericht Holzinger und Richter am Amtsgericht Werhahn

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde vom 25. Mai 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 10. Mai 2000 (Az: 12 T 3395/00) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf DM 7.255,62 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich als Gläubiger gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes mit Beschluss des Amtsgerichtes Leipzig vom 20.04.2000 (Az: 93 IN 1636/99).

Am 01.12.1999 beantragte der Vorstand des Schuldners beim Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Schuldners. Am selben Tag wurde Rechtsanwalt Dr. A zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser als Sachverständiger gemäß § 22 I 2 Nr. 3 InsO die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners festgestellt und die für die Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderliche ausreichende Masse bestätigt hatte, wurde am 01.01.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde ebenfalls Rechtsanwalt Dr. A bestellt.

Im Berichtstermin gemäß § 156 InsO am 17.02.2000 hat die Gläubigerversammlung u.a. den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, den dieser am 16.03.2000 beim Amtsgericht Leipzig vorlegte. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 24.03.2000 Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen und zur Erörterung des Insolvenzplanes und der Stimmrechte der Gläubiger sowie anschließenden Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 17.04.2000 bestimmt. Die Ladung und ein Planexemplar wurde am 28.03.2000 an alle Tabellengläubiger versandt. Dabei fehlte bei dem Plan, der 40 Seiten umfasste, irrtümlich die Seite 8.

Im Termin vom 17.04.2000 haben von 28 stimmberechtigten Kleingläubigern, die jeweils eine Forderung von nicht mehr als DM 2.000,00 innehatten und deren Forderung im Umfang von insgesamt DM 34.463,98 bestanden, 22 Gläubiger dem Insolvenzplan die Zustimmung erteilt und 6 Gläubiger mit einem Forderungswert von insgesamt DM 7.255,62 die Zustimmung verweigert. Die 6 die Zustimmung verweigernden Kleingläubiger der Gruppe A wurden im Termin vom 17.04.2000 durch den Beschwerdeführer vertreten. Dieser hatte zuvor durch Kauf- und Abtretungsverträge vom 11./12./13.04.2000 die jeweiligen Forderungen im Wert von 50 % des Nominalbetrages erworben. In der Gruppe B haben von 20 stimmberechtigten Gläubigern (Forderungshöhe insgesamt DM 877.836,14) 19 die Zustimmung erteilt und ein Gläubiger mit einer Forderung von rund DM 11.000,00 die Zustimmung verweigert. In der Gruppe C haben von 8 Gläubigern, die Forderungen von insgesamt DM 974.367,85 innehatten, 7 die Zustimmung erteilt und ein Gläubiger mit einer Forderung von rund DM 18.000,00 die Zustimmung verweigert. In der Gruppe D (ein Gläubiger mit einer Forderungshöhe von DM 200.000,00) und der Gruppe E (19 Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 8.352.891,30 DM) erteilten alle Gläubiger dem Insolvenzplan die Zustimmung. Die im Termin vom 17.04.2000 nicht erschienenen abstimmungsberechtigten Gläubiger hatten Vollmachten auf Herrn W erteilt, der eine auf ihn erteilte Vollmacht zur Vertretung im Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan vorgelegt hat (Band 2 Insolvenzplan, Bl. 105 ff.).

Mit Beschluss vom 24.04.2000 hat das Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht - den Insolvenzplan gerichtlich bestätigt, nachdem dieser kopf- und summenmehrheitlich angenommen und wesentliche Verfahrensverstöße nicht festgestellt werden konnten.

Gegen diese Bestätigung des Insolvenzplanes hat der Beschwerdeführer als Gläubiger am 25.04.2000 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 02.05.2000 begründet. Nach seiner Auffassung hätte der Insolvenzplan bereits gemäß § 231 InsO zurückgewiesen werden müssen, jedenfalls liege ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gemäß §§ 250 f. InsO vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 02.05.2000 (Bl. 284 f. dA) verwiesen.

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Verfügung vom 05.05.2000 der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 08.05.2000 (Bl. 304 f. dA) zu der Beschwerde Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2000 hat das Landgericht Leipzig, 12. Zivilkammer, Az: 12 T 3395/00, die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. Ausführungen zu folgenden Gesichtspunkten gemacht: 1. dazu, ob das Amtsgericht die Bestätigung des Insolvenzplanes im Hinblick auf die Nichtversendung der Seite 8 versagen musste,

2. dazu, ob Regressforderungen gegen den Vorstand vom Insolvenzverwalter im Plan zu berücksichtigen waren,

3. dazu, ob die zum Termin nicht erschienenen Gläubiger ordnungsgemäß aufgrund Vollmacht vertreten waren,

4. dazu, ob das Gericht die Frage, ob den Minderheiten wirtschaftlich weniger zugewiesen wird, als ohne den Plan, sowie dazu, ob das Gericht die Frage richtig beantwortet hat, ob die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem Plan zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 10.05.2000 (Bl. 373 f. dA) Bezug genommen.

Gegen diesen am 17.05.2000 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er hat vorgetragen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes und eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in der Sache sei zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten, da inhaltlich von der landgerichtlichen Entscheidung abweichend zu entscheiden sei.

Durch die Entscheidung des Landgerichts würden zum einen die §§ 250 Ziff. 1, 235 Abs. 3 Satz 2 InsO verletzt, weil den Planabdrucken die Seite 8 gefehlt habe. Des Weiteren sei § 250 Ziff. 2 InsO i.V.m. §

42 BGB verletzt, da das Beschwerdegericht die Haftungsfrage des Vorstandes der Gemeinschuldnerin rechtsfehlerhaft beurteilt habe. Ferner habe das Beschwerdegericht § 181 BGB verletzt, da der Verwalter im Abstimmungstermin ausdrücklich auf die "ihm" vorliegenden Vollmachten verwiesen habe. Weiter habe das Landgericht gegen § 251 InsO verstoßen, weil es unter Berücksichtigung der Forderung der SAT Media in Höhe von 8.175.995,56 DM es versäumt habe, eine Vergleichsrechnung anzustellen. Schließlich habe das Landgericht gegen § 231 Abs. 1 Ziff. 3 InsO verstoßen, weil die Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Planes zugedacht seien, offensichtlich nicht erfüllt werden könnten. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift werde auf Zeitungsberichte verwiesen, wonach der Schuldner bereits jetzt eine Unterdeckung in Höhe von DM 352.000,00 habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 31. Mai 2000 (Bl. 398 f. dA) verwiesen.

Der Verwalter hat hierzu mit Schriftsatz vom 13.06.2000 Stellung genommen, auf den (Bl. 412 f. dA) ebenfalls verwiesen wird.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht auf Antrag die sofortige weitere Beschwerde zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wobei beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Nerlich/Römermann/Braun, InsO, Rdn. 4 zu § 253 InsO).

1. Der Beschwerdeführer hat eine Gesetzesverletzung nicht einmal ansatzweise dargetan.

a) Fehlen der Seite 8 des Insolvenzplanes Rüge der Verletzung der §§ 250 Ziff. 1, 235 Abs. 3 Satz 2 InsO Der Verwalter hat den Gläubigern den Insolvenzplan rechtzeitig übersandt. Das Fehlen der Seite 8 bei zahlreichen versandten Exemplaren beruhte, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht, auf einem Büroversehen. Der Verwalter hat die fehlende Seite dann im Abstimmungstermin verteilt. Gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ist mit der Ladung ein Abdruck des Planes oder eine Zusammenfassung einzureichen. Normzweck der Vorschrift ist die rechtzeitige Information der Gläubiger über den Plan und darüber, ob die Planvorschläge realistisch sind und von nachvollziehbaren, vom Gläubiger zu beurteilenden Planprämissen ausgehen ( Nerlich/Römermann/Braun, InsO, Rdn. 12 zu § 235 InsO).

Diesem Normzweck wurde auch ohne Übersendung der Seite 8 genügt (abgesehen davon, dass sich aus der Paginierung des Planes für die Gläubiger ergab, dass die Seite 8 fehlte, und diese die fehlende Seite hätten anfordern können). Die Seite 8 enthielt allgemeine Ausführungen in Bezug auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse, sonstige zweiseitige Verträge, insbesondere Darlehensverträge. Hiermit befassen sich aber die Seiten 33 bis 37 des Insolvenzplanes im Einzelnen, die den Gläubigern unstreitig vorlagen, so das bereits eine Beeinträchtigung ihrer Rechte und damit eine Gesetzesverletzung nicht erkennbar ist.

Im Übrigen zeigt die Regelung des § 240 Satz 2 InsO, dass von den Gläubigern im Erörterungs- und Feststellungstermin eine gewisse Flexibilität gefordert wird. In der Entscheidung des Gesetzgebers, Erörterung und Abstimmung in einem Termin durchzuführen, kommt das Bestreben um Beschleunigung und Konzentration in einer mündlichen Verhandlung zum Ausdruck (Nerlich/Römermann/Braun, InsO, Rdn. 5 zu § 240 InsO). Enthielte die Seite 8 also eine Änderung - was nicht der Fall ist -, so wäre auch diese zulässigerweise zur Abstimmung gestellt worden, da sie nachvollziehbar ist und sich auch nicht vollständig von der Planstruktur löst (Nerlich, a.a.O.).

b) Verstoß gegen § 181 BGB

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, im Hinblick auf die erteilten Vollmachten liege ein Verstoß gegen § 181 BGB vor, weil der Verwalter bevollmächtigt sei, ist dies abwegig. Die Vollmachten lauten unstreitig auf Herrn W . Wenn der Verwalter im Termin auf die "ihm vorliegenden Vollmachten" verwiesen hat, handelt es sich um die übliche Beurkundungsfloskel, wie sie auch Notare verwenden, die lediglich aussagt, dass Vollmachten vorgelegt wurden, ohne dass damit zum Ausdruck gebracht wird, auf wen diese lauten.

c) Rüge des Verstoßes gegen § 251 Abs. 1 Ziff. 2 InsO (Schlechterstellung durch den Plan)

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdebegründung vom 02. Mai 2000 - auf die er in der weiteren Beschwerde Bezug nimmt - vorgetragen, der Verwalter habe es versäumt, eine Vergleichsrechnung darüber anzustellen, wie die Gläubiger sich ohne den Plan stellen würden. Eine Vergleichsrechnung wird in der genannten Vorschrift nicht vorausgesetzt. Abgesehen davon hat der Verwalter im Insolvenzplan auf den Seiten 26 f. vergleichende Überlegungen darüber angestellt, wie sich die Gläubiger ohne den Plan stellten, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Insolvenzgläubiger im Falle der Nichtannahme des Planes keine Quote erhielten. Im Übrigen ist es nicht Sache des Verwalters, sondern des Gläubigers, wenn er Antrag auf Versagung der Bestätigung stellt, glaubhaft zu machen, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung soll verhindern, dass das Verfahren durch die Überprüfung von Anträgen von Gläubigern aufgehalten wird, die letztendlich offensichtlich unbegründet sind (Nerlich, a.a.O., Rdn. 7 zu § 251 InsO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. An der Glaubhaftmachung der Schlechterstellung fehlt es. Der Beschwerdeführer hat lediglich Prognoseüberlegungen angestellt, ohne glaubhaft zu machen, dass diese tatsächlich auch eintreten. d) Verstoß gegen § 231 Abs. 1 Ziff. 3 InsO (Ansprüche der Gläubiger nach Insolvenzplan könnten nicht erfüllt werden)

Bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Vorschrift lediglich für die Fälle gilt, in denen der Schuldner den Insolvenzplan vorlegt. Für einen vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan ist die Prüfung nicht notwendig, da vom Insolvenzverwalter als einer neutralen Person angenommen werden kann, dass er die Erfolgsaussichten seines Planes vorher ausreichend geklärt hat (Kübler/Prütting, InsO, Rdn. 13 zu § 231 InsO, Begründung Rechtsausschuss BT-Drucks. 12/7302, S. 182 f., abgedruckt bei Kübler/Prütting, RWS-Dok 18, Bd. I, S. 466). Abgesehen hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der - nach dem oben Gesagten für den vorliegenden Plan ohnehin nicht einschlägige - § 231 Abs. 1 Ziff. 3 InsO nur in extremen Ausnahmefällen zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich aber auch hier im Wesentlichen auf Prognosen und Annahmen (dass z.B. die Ertragssteuer auf den Sanierungsgewinn "wohl" anfallen werde), die den Anforderungen für die Annahme eines solchen Extremfalles nicht genügen. Auf die detaillierten Ausführungen des Landgerichtes hierzu (S. 9-11 des Beschlusses) kann Bezug genommen werden. Der Beschwerdeführer hat auch insoweit mithin nicht einmal schlüssig einen Verstoß des Landgerichts dargelegt.

e) Verstoß gegen § 250 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 42 BGB (behauptete fehlerhafte Beurteilung der Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein selbst)

Im Rahmen dieses Angriffs des Beschwerdeführers geht es um die Prüfung der Frage, ob das Landgericht eine "offenkundig fehlerhafte Rechtsauffassung" vertreten hat, wie der Beschwerdeführer meint. Hiervon kann keine Rede sein. Das Landgericht hat die Problematik der Haftung des Vorstandes erkannt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere der des BGH (BGHZ 138, 211 f.) vertretbar beantwortet. Selbst wenn der Auffassung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu folgen wäre, wären damit im Übrigen nicht die Voraussetzungen des §

250 Ziff. 2 InsO: Unlautere Herbeiführung der Annahme des Planes, insbesondere durch Begünstigung eines der Gläubiger, dargetan. Die Vorschrift regelt die Versagungsgründe für die Versagung der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Es muss ein unlauteres Verhalten bei der Erstellung des Planes vorliegen und Kausalität des unlauteren Mittels für die Annahme des Planes. Hiermit sind ersichtlich nicht rechtliche Meinungsverschiedenheiten bei der Beurteilung von Forderungen des Vereins gemeint, sondern ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten. Von praktischer Bedeutung sind insoweit - außer dem im Gesetz angeführten Beispiel der Begünstigung eines Gläubigers - verdeckter Stimmenkauf, Manipulationen der Abstimmungsmehrheiten usw. (vgl. Nerlich/Röwermann/Braun, Rdn. 12 zu § 250 InsO). Ein solcher Fall liegt bei einer kontroversen Beurteilung einer Rechtsfrage durch den Verwalter schon im Ansatz nicht vor.

2. Des Weiteren ist auch das weitere Erfordernis für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Nach § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Voraussetzungen müssen mithin kumulativ vorliegen.

Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung (Begründung des Regierungsentwurfes BT-Drs. 12/2443, S. 110/111, abgedruckt in Kübler/Prütting, RWS Dok. 18, Bd. I, S. 161). Sie gibt dem Oberlandesgericht die Möglichkeit, im eigenen Gerichtsbezirk eine einheitliche Rechtsprechung in Insolvenzsachen sicherzustellen. Gemeint ist mit dem gesetzlichen Merkmal, dass divergierende Entscheidungen in ein und derselben Rechtsfrage ausgeschlossen werden (Kübler/Prütting, InsO, Rdn. 7 zu § 7 InsO). Voraussetzung der Zulassung ist somit, dass die angegriffene Entscheidung eine Divergenz in einer Rechtsfrage enthält. Die Rechtsfrage muss im vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig, klärungsfähig und ihre Klärung zu erwarten gewesen sein. Ferner muss die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein (Kübler, a.a.O., Rdn. 8). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Insolvenzgerichte ist nicht ersichtlich.

Als weiteres Erfordernis wird in der Literatur auch genannt, dass eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse ist und eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung bisher fehlt ( Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 3 Rdn. 2).

Auch diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Wie oben dargelegt, hat er zu den Punkten a), b) c) und d) noch nicht einmal ansatzweise eine Gesetzesverletzung vorgetragen, so dass von daher nicht ersichtlich ist, dass eine einheitliche Rechtsprechung denkbar wäre. Zu e) hätte der Beschwerdeführer eine unlautere Herbeiführung des Planes selbst dann nicht dargelegt, wenn die Auffassung des Landgerichts zu § 42 BGB nicht vertretbar wäre. Erforderlich wäre ein höheres Maß an Fehlerhaftigkeit - unlautere Ausnutzung eines begangenen Fehlers.

Auch dürfte der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Insolvenzrechtsprechung gemeint haben und nicht etwa eine einheitliche Rechtsprechung über Haftungsfragen des Vorstandes eines Vereins.

Die Beschwerde ist damit nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 4 Inso, 3 f. ZPO.

Ende der Entscheidung

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