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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 8 U 1144/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 322
Unzulässigkeit einer Berufung mit dem Ziel der Abweisung als derzeitig unbegründet auch im Tenor

§§ 511, 322 ZPO

Leitsätze:

1. Der Umfang der Rechtskraft einer klagabweisenden Entscheidung ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe festzustellen.

2. Die Berufung ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sie nur darauf gerichtet ist, die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern auch im Tenor zu erreichen.

Beschluss des OLG Dresden vom 23.06.1999 Az.: 8 U 1144/99 (rechtskräftig)


Aktenzeichen: 8 U 1144/99 2 O 5688/98 LG Leipzig

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 23.06.1999

In dem Rechtsstreit

Leasing GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer und ,

Klägerin / Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,

gegen

Beklagte / Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Bürgschaft

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht und Richter

beschlossen:

Tenor:

1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.06.1999 wird aufgehoben.

2. Die Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 08.03.1999 mit dem Aktenzeichen 02 O 5688/98 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 43.257,84 DM.

GRÜNDE:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Bürgschaft für einen Leasingvertrag geltend, den ihr Ehemann als Gesellschafter der Firma GbR mit der Klägerin abgeschlossen hat. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, diese sei zumindest derzeit unbegründet. Zwar sei die Bürgschaft entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sittenwidrig, die Klägerin sei jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) derzeit gehindert, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, da diese derzeit nicht über einen die Inanspruchnahme rechtfertigendes Einkommen oder Vermögen verfüge.

Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, mit der sie die Abweisung der Klage im Tenor als derzeit unbegründet erstrebt. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Formulierung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung, mit dem die Klage ohne den Zusatz "derzeit" als unbegründet abgewiesen wurde, eine endgültige Klageabweisung erfolgt sei.

II.

Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, da es der Klägerin im mit der Berufung geltend gemachten Umfang an einer Beschwer fehlt. Tatsächlich erfolgte nämlich die Abweisung der Klage durch das Landgericht nur als derzeit unbegründet.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Urteilstenor, aber aus den Entscheidungsgründen. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen ist. Dabei ist zunächst von der Urteilsformel auszugehen. Sofern sie - wie dies bei klageabweisenden Urteilen der Fall ist - allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (BGH NJW 1987, 371; Zöller, 21. Aufl., vor § 322 ZPO, Rdn. 31; BGHZ 134, 325 = NJW 1997, 1003 unter IV.1.).

Aus den Entscheidungsgründen der landgerichtlichen Entscheidung ergibt sich hier, dass das Landgericht die Klage nicht uneingeschränkt abgewiesen hat, sondern nur als zur Zeit unbegründet. Dies ist schon dem ersten Satz der Entscheidungsgründe zu entnehmen und ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass das Landgericht von der Wirksamkeit der Bürgschaftserklärung der Beklagten ausgegangen, ihre Inanspruchnahme aber derzeit als nicht möglich angesehen hat.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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