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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 8 U 1232/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 281
BGB § 498
1. Hat der während der Vertragslaufzeit verzogene Verbraucherleasingnehmer auf Zahlungsverzug gestützte Kündigungsandrohung und Kündigung nicht erhalten und den Leasinggeber hierauf im Zuge des Versuchs einer Sicherstellung hingewiesen, ohne dass dieser vom Rückgabeverlangen abrückt, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Leasinggebers statt der Leistung nicht zwangsläufig aus.

2. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr dann, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug weiter nutzt, obwohl er zu vertragsgerechten Zahlungen weder bereit noch in der Lage ist, und nunmehr seinerseits eine unberechtigte fristlose Kündigung wegen angeblich überhöhten Kraftstoffverbrauchs samt einer Aufforderung zur Rückzahlung aller geleisteten Beträge ausspricht, in deren Folge er das Fahrzeug zurückgibt. In einem solchen Fall kann er dem Leasinggeber eine relevante eigene Vertragsuntreue nicht anlasten.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 8 U 1232/08

vom 08.10.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Leasingvertrag

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H....., Richter am Oberlandesgericht B..... und Richterin am Amtsgericht Dr. K.......

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Beklagten, ihm für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, soweit sich der Beklagte mit dem Rechtsmittel gegen seine Verurteilung zur Zahlung in einem Umfang von 4.689,51 EUR (= 479,74 EUR + 4.149,77 EUR + 60,00 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 411,30 EUR wendet.

2. Im Übrigen hat das Rechtsmittel zwar im gegenwärtigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleichwohl kann in diesem Umfang über das Prozesskostenhilfegesuch noch keine dem Beklagten günstige Entscheidung ergehen. Zum einen fehlt eine neue vollständige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen oder aber ggf. - soweit zutreffend - eine ausdrückliche Erklärung, dass sich gegenüber den erstinstanzlichen Angaben und Verhältnissen nichts geändert habe. Zum anderen ist eine Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vonnöten, wonach er mit einer Beiordnung "nur" zu den Bedingungen eines in D...... ansässigen Rechtsanwaltes einverstanden ist. Eine uneingeschränkte Beiordnung kommt aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung in vorliegender Sache vom 01.10.2008 - 8 W 958/08 nicht in Betracht. Notfalls müsste, soweit die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, ein hiesiger Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Dem Beklagten wird zur Beibringung der bezeichneten Erklärungen eine Frist bis zum 20.10.2008 gesetzt.

3. Der Senat regt an, dass der Beklagte das unter dem Strich denkbar wenig erfolgversprechende Rechtsmittel zurücknimmt. Vom Landgericht ist er in geringerem Umfang verurteilt worden, als es der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hätte.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche der klagenden Leasinggeberin aus einem vorzeitig beendeten Pkw-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen BMW 320d Touring (120 kW; EZ 2/2006). Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.645,56 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtet gewesenen Klage überwiegend stattgegeben. Mit der zulässigen Berufung erstrebt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Außerdem bittet er um Gewährung von Prozesskostenhilfe und in diesem Rahmen um Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten aus M....... Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die gesetzte Berufungserwiderungsfrist läuft bis zum 15.10.2008.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch ist beim derzeitigen Sach- und Streitstand mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels überwiegend unbegründet.

1. Wie bislang möglicherweise unbemerkt geblieben ist, sind die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der rückständigen, bis zur vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages am 21.09.2007 entstandenen Leasingraten (einschließlich der nacherhobenen geringfügigen Mehrwertsteuerdifferenz aus ab dem 01.01.2007 noch nicht verbrauchter Leasingsonderzahlung) in Höhe von insgesamt 3.866,38 EUR als Summe der ersten sechs Positionen von Seite 3 der Klageschrift gegenwärtig nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

a) Auf der Grundlage seiner gesamten Begründungslinie hätte das Landgericht diese vertraglichen Erfüllungsansprüche zwar ohne weiteres zuerkennen müssen. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil geschehen.

Nach dem tatbestandlichen Hinweis auf die Gesamtabrechnung der Klägerin in der Klageschrift hat sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen mit den rückständigen Leasingraten nicht mehr befasst. Ob dies auf mangelnde Sorgfalt oder auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Landgerichts zurückgeht, das im letzten Absatz der Seite 4 des Urteils von einem nach herkömmlicher Diktion nicht existierenden "Barwert der rückständigen Leasingraten" spricht und im selben Kontext einen falschen Betrag (5.069,14 EUR statt 5.869,14 EUR) sowie eine ersichtlich nicht einschlägige Anspruchsgrundlage (§ 546a Abs. 1 BGB) benennt, kann allenfalls gemutmaßt werden. Jedenfalls aber hat das Landgericht den in Rede stehenden Anspruch von 3.866,38 EUR in der Zusammenschau von Urteilstenor, Einleitungssatz der Entscheidungsgründe und Begründung der Kostenentscheidung abgewiesen.

b) Ein Fall des § 319 Abs. 1 ZPO, der auch dem Berufungsgericht jederzeit eine Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils ermöglicht, liegt nach den Gesamtumständen nicht vor. Andererseits handelt es sich auch nicht etwa um ein der - hier wegen Verstreichens der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ohnehin ausgeschlossenen - Urteilsergänzung zugängliches Übergehen eines geltend gemachten Anspruchs, sondern um dessen Aberkennung durch willentliche, wenn auch auf nicht bezeichneter Grundlage beruhende Abweisung der Klage im Übrigen.

c) Damit kann der besagte vertragliche Erfüllungsanspruch nur im Wege zulässiger Anschlussberufung, sei es durch eigenen Abänderungsantrag der Klägerin mit dem Ziel einer höheren Verurteilung des Beklagten, sei es durch ein zum Ausdruck gebrachtes Bestreben, den Hauptsacheausspruch des Landgerichts mit nunmehr teils ausgewechselter Anspruchsbegründung aufrechtzuerhalten, Gegenstand des Berufungsverfahrens werden. Eine solche Anschlussberufung ist nicht eingelegt. Die entsprechende Frist ist allerdings noch nicht abgelaufen.

2. In anderer Hinsicht hat das Landgericht zwar prozessual fehlerhaft zum Nachteil des Beklagten entschieden. Im Berufungsverfahren wird dies allerdings folgenlos bleiben.

a) Wie den Parteien selbst ist auch dem Landgericht entgangen, dass sich der erstinstanzlich zuletzt geltend gemachte Hauptsachegesamtanspruch der Klägerin (10.645,56 EUR) aus Einzelansprüchen zusammensetzte, die in der Summe den geforderten Gesamtbetrag überstiegen. Die oben unter II 1 behandelten rückständigen Leasingraten (3.866,38 EUR), die im Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2008 vorgenommene Neuberechnung des Nichterfüllungsschadens (7.190,77 EUR) und die hinzuzusetzenden Beträge für hälftige Gutachterkosten (60,44 EUR) und vertraglichen Mehrkilometerausgleich (479,74 EUR) ergaben zusammen 11.597,33 EUR, also genau 951,77 EUR mehr als den tatsächlichen Zahlungsantrag. Diese Differenz erklärte sich daraus, dass die Klägerin im Verlaufe des ersten Rechtszuges den ursprünglichen Zahlungsantrag durch zwei bezifferte Teilklagerücknahmen unter im Übrigen unveränderter Anknüpfung an die Ausgangsberechnung der Klageschrift reduzierte und später im zuzüglich des gesonderten Mehrkilometerausgleichs zur Entscheidung gestellten Klageantrag zusammenfasste. Dabei übersah sie offensichtlich, dass die gesonderte Abzugsposition "nicht verbrauchte Leasingsonderzahlung" aus der Klageschrift (951,77 EUR), um die der ursprünglich als Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös berechnete Schaden (8.113,76 EUR) nach ihrer Ausgangsdarstellung zu vermindern war, an sich gegenstandslos geworden war. Denn in der späteren, strukturell abweichenden Schadensberechnung (7.190,77 EUR) war ein entsprechender Abzug bereits enthalten, wenn auch nunmehr unter modifizierter Bezeichnung ("Guthaben aus Leasingsonderzahlung") und unerläutert mit einem geringeren Betrag (799,81 EUR; zzgl. 19 % ergibt dies genau die ursprünglichen 951,77 EUR).

b) Bei dieser Sachlage boten sich im ersten Rechtszug zwei Deutungsmöglichkeiten. Entweder wertete man die Klage als bloße Teilklage, wofür sprechen konnte, dass die Klägerin kaum den Willen gehabt haben dürfte, die nicht verbrauchte Sonderzahlung dem Beklagten doppelt gutzubringen. Oder aber es war bei eher formalem Verständnis davon auszugehen, dass die Klägerin den Teilanspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschaden (an sich 7.190,77 EUR) lediglich um 951,77 EUR gekürzt geltend machte. Im erstgenannten Fall hätte eine unzulässige Teilklage vorgelegen, weil die Zusammensetzung des geforderten Betrages aus den in der Summe übersteigenden Einzelansprüchen unklar war. Im letztgenannten Fall hätte das Landgericht der Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO die besagten 951,77 EUR zu viel zugesprochen.

c) In zweiter Instanz wird sich all dies letztlich nicht auswirken. Mit der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs von insoweit 7.190,77 EUR liegt der Streitgegenstand jedenfalls zwischenzeitlich eindeutig fest. Die Klägerin verfolgt diesen Anspruch - und die weiteren erstinstanzlich zuerkannten Ansprüche - durch ihren Berufungszurückweisungsantrag auch zumindest jetzt in genau dieser Höhe.

3. Den erstinstanzlich zuerkannten Mehrkilometerausgleich (479,74 EUR) schuldet der Beklagte, weil ein Leasinggeber auf unmittelbar vertraglicher Grundlage auch im Falle vorzeitiger Beendigung des Kilometerabrechnungsvertrages Ausgleich jedenfalls in dem Umfang gesondert verlangen kann, in dem die vereinbarte Gesamtlaufleistung für die reguläre Vertragsdauer bereits überschritten ist (Senat, Urteil vom 09.02.2007 - 8 U 2197/06, OLGR 2007, 344).

Begründete Einwände des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Soweit er allgemein einen zu hohen Spritverbrauch des Fahrzeuges ins Feld führt, hat er es schon versäumt, die Lieferantin/Verkäuferin notfalls gerichtlich aus abgetretenem Recht der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Nur auf diese Weise hätte er aus vermeintlichen Mängeln des Fahrzeuges ihm günstige Folgewirkungen für das leasingvertragliche Verhältnis erreichen können; die mietrechtliche Gewährleistung der Klägerin war gerade ausgeschlossen. Von einer Vereitelung der Durchsetzung dieser Ansprüche durch die Klägerin kann entgegen seiner Ansicht keine Rede sein. Abgesehen davon hat der Beklagte im Prozess einen kaufrechtlichen Mangel, für den die Lieferantin gegenüber der Klägerin als Käuferin einzustehen hatte, nicht substanziiert dargelegt. Dabei mag sein Vorbringen zu einem Durchschnittverbrauch des geleasten, im Februar 2006 erstmals zugelassenen BMW 320d Touring von herstellerseitig angegebenen 6 Litern je 100 km auf eine Eigenschaft schließen lassen, deren Fehlen einen Sachmangel begründen könnte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB); dies mag auch unabhängig davon gelten, dass der erstinstanzlich vorgelegte Auszug aus dem Herstellerprospekt offenkundig Angaben zu den Verbräuchen der aktuellen BMW-Modelle enthält. Nicht ausreichend substanziiert war und ist aber jedenfalls der Vortrag zum behaupteten Fehlen eines Durchschnittsverbrauchs von 6 Litern. Der Beklagte beschränkt sich insoweit unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen auf die schlichte Wendung, tatsächlich liege der durchschnittliche Verbrauch bei ca. 7,7 bis 8 Litern. Das ist unter den gegebenen Umständen ersichtlich unzureichend. Es bedürfte näherer Darlegung, dass sich mit dem geleasten Fahrzeug selbst bei schonender, spritsparender Fahrweise und auch ansonsten optimierten Bedingungen ein Durchschnittsverbrauch von etwa 6 Litern nicht erreichen ließ, wobei geringfügige Abweichungen ggf. hinzunehmen wären. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang ferner das eigene, in erster Instanz früh angekündigte und spät vorgelegte Schreiben des Beklagten vom 17.01.2007, dessen Zugang die Klägerin bestritten hat. Dort ist von einem kombinierten tatsächlichen Verbrauch von immerhin "nur" 7,0 bis 7,8 Litern je 100 km die Rede. Zugleich verweist das Schreiben auf einen prospektierten Durchschnittsverbrauch von 4,9 Litern je 100 km. Dem aktuellen Leitfaden zu Kraftstoffverbräuchen der DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH (abrufbar unter www.dat.de; Ausgabe 2008, III. Quartal) ist hingegen zu entnehmen, dass für einen ab März 2007 hergestellten "neuen" BMW 320d Touring mit 120 kW der Durchschnittsverbrauch mit 5,9 Litern und erst für das mit einem 130 kW starken, dafür verbrauchstechnisch effizienteren Motor ausgerüstete, ab September 2007 produzierte Folgemodell der Durchschnittsverbrauch mit 4,9 Litern angegeben ist. Unter diesen Umständen bestehen beträchtliche Zweifel, ob der Beklagte das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 17.01.2007 tatsächlich an diesem Tag verfasst hat. Vielmehr liegt der Verdacht nicht fern, dass er es erst deutlich später zur - vermeintlichen - Verbesserung seiner Verteidigungsposition im Prozess gefertigt hat. Dafür könnte außerdem sprechen, dass er in seinem eigenen Kündigungsschreiben vom 11.09.2007, welches der Klägerin am 14.09.2007 zuging, zwar von einer arglistigen Täuschung über den Benzinverbrauch sprach, aber mit keinem Wort auf eine vorherige vergebliche Beanstandung dieses "Mangels" gegenüber der Klägerin hinwies. Eben dies aber hätte sich zur Stärkung der eigenen Position förmlich aufgedrängt, wenn es einige Monate zuvor die vergebliche "Reklamation" tatsächlich gegeben hatte.

4. Neben dem vertraglich geschuldeten Mehrkilometerausgleich hat das Landgericht offenbar einen Schadensersatzanspruch der Klägerin angenommen und den ersatzfähigen Schaden unter Übernahme ihrer Darlegungen in die eigene Gesamtabrechnung auf 7.190,77 EUR beziffert.

a) Das ist zum Anspruchsgrund im Ergebnis richtig. Zwar hat das Landgericht weder eine Anspruchsgrundlage benannt noch sich mit dem Kern der erstinstanzlichen Verteidigung des Beklagten auseinandergesetzt. Dieser hatte einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geleugnet, die Klägerin habe sich im Vorfeld der Fahrzeugrückgabe ihrerseits nicht vertragstreu verhalten, sondern trotz seines fernmündlichen Hinweises, dass er keine Kündigung erhalten habe, auf Rückgabe bestanden. Die nachgeholte Prüfung ergibt aber, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 BGB zusteht.

aa) Mit seinem eigenen Schreiben vom 11.09.2007 und dort angekündigter tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeuges am 21.09.2007 hatte der Beklagte die Fortsetzung des nicht ordentlich kündbaren Leasingvertrages aus Sicht der Klägerin ernsthaft und endgültig verweigert. Namentlich die Diktion des Schreibens, welches sogar eine Aufforderung zur Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen enthielt, ließ keinerlei Zweifel an dem Willen des Beklagten, den Vertrag nicht fortzusetzen und erst recht nicht zusätzlich die in Wahrheit geschuldeten beträchlichen Rückstände auszugleichen. Einen tragfähigen Grund, sich vom Leasingvertrag und den dadurch begründeten Leistungs-, insbesondere Zahlungspflichten loszusagen, hatte er nach dem oben Gesagten nicht. Zugleich war damit eine Fristbestimmung der Klägerin zur Leistung entbehrlich, § 281 Abs. 2 BGB.

bb) Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens des Beklagten zu den weiteren Umständen der vorzeitigen Fahrzeugrückgabe scheitert der Schadensersatzanspruch nicht an fehlender eigener Vertragstreue der Klägerin.

Dabei mag im Allgemeinen die eigene Vertragstreue des Gläubigers, nicht anders als früher im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aus § 326 BGB a.F., ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung des Schuldners sein. Unter den besonderen Umständen des Streitfalles kann sich der Beklagte aber nicht auf Vertragsuntreue der Klägerin berufen. Dabei können, weil sich die Parteien hierzu ausschweigen, einzelne an sich nahe liegende Fragen nicht beantwortet und in die Würdigung einbezogen werden, namentlich dazu, ob der während der Laufzeit des Vertrages nach D...... verzogene Beklagte verpflichtet war, den Wohnsitzwechsel mitzuteilen, ob und wann er ggf. einer solchen Pflicht nachgekommen war und ob die Klägerin frühzeitig wusste oder doch erkennen konnte, dass die offenbar als Einwurf-Einschreiben an die alte Anschrift versandten Schreiben vom 10.03.2007 und 31.03.2007 (Kündigungsandrohung und Kündigung) dem Beklagten tatsächlich - wie unstreitig ist - nicht zugegangen waren. Ungeachtet all dessen beschränkt sich der der Klägerin zu machende Vorwurf selbst nach Darstellung des Beklagten darauf, trotz des telefonischen Hinweises auf den Nichtzugang einer Kündigung auf Rückgabe des Fahrzeuges bestanden zu haben, statt ihm zu offerieren, das Fahrzeug weiter zu nutzen, die Rückstände zu begleichen und ggf. den zuvor wegen Nichtzugang von Kündigungsandrohung und Kündigung gescheiterten Weg des § 498 BGB zu erdulden. Tatsächlich bestand eine solche Option der Klägerin im September 2007 indes nur auf dem Papier. In Wirklichkeit versprach ein Fortsetzungsangebot keinerlei Erfolg. Dem stand nicht allein die über viele Monate hinweg aufgelaufene Rückstandshöhe, die dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann, sondern auch die im Laufe des Jahres 2007 offenkundig eingetretene Leistungsunfähigkeit des - in D...... womöglich erst vom klägerseits beauftragten Unternehmen unter der jetzigen Anschrift "aufgespürten" - Beklagten entgegen. Aus der erstinstanzlich vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die der Beklagte im Rechtsstreit zur Untermauerung seines Vollstreckungsschutzantrages ausdrücklich Bezug genommen hat, ergibt sich seine auf den Beendigungszeitpunkt bezogene Unfähigkeit, den Leasingvertrag vertragsgerecht zu erfüllen, mit aller Deutlichkeit. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte im Schreiben vom 11.09.2007 unmissverständlich zum Ausdruck brachte, unabhängig von einem möglicherweise formal unberechtigten Rückgabeverlangen der Klägerin und ungeachtet des Fehlens eines - erst im Prozess vermissten - Fortsetzungsangebotes den Vertrag unter keinen Umständen vertragsgerecht erfüllen zu wollen. Bei dieser Sachlage ist es ihm verwehrt, der Klägerin eine relevante eigene Vertragsuntreue anzulasten. Die Schutzvorschrift des § 498 BGB wird bei dieser Betrachtung entgegen seiner Ansicht nicht unterlaufen.

b) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs steht dagegen trotz schlüssiger und unter Beweis gestellter Darlegungen der Klägerin noch nicht abschließend fest. Aller Voraussicht nach wird dieser Anspruch aber wenigstens in einem um 3.041,00 EUR reduzierten Umfang, also in Höhe von 4.149,77 EUR bestehen.

aa) Hinreichende Erfolgsaussichten des Beklagten bestehen zum einen wegen eines Teilbetrages von 2.541,00 EUR. Dieser Abzugsbetrag ergibt sich, wenn man hinsichtlich des tatsächlichen Fahrzeugwertes im Rückgabezeitpunkt nicht den von der Klägerin unter Behauptung von Schäden vorgetragenen, sondern einen im Falle lediglich üblicher Abnutzungen um 2.541,00 EUR höheren, nämlich den vom DEKRA-Sachverständigen insoweit veranschlagten "Minderwert" vollständig ausklammernden Nettohändlereinkaufswert zugrunde legt. Den Beweis für das Bestehen von Schäden und den Umfang der damit einhergehenden Werteinbuße hat die Klägerin zu führen. Beweis hat sie schon erstinstanzlich angetreten. Auf tragfähige Feststellungen des Landgerichts kann nicht zurückgegriffen werden. Sie fehlen.

bb) Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten ist es zum anderen angezeigt, beim ersatzfähigen Schaden einen weiteren Abzug von pauschal 500,00 EUR zu machen. Das liegt in bislang nicht ausgeräumten Bewertungsunsicherheiten hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten hypothetischen Fahrzeugwertes bei regulärem Vertragsende im Februar 2009 begründet. Mit Recht beanstandet die Berufung, das Landgericht habe insoweit schlechterdings nicht, wie tatsächlich geschehen, auf einen eigenen Blick in die Schwacke-Liste verweisen dürfen. In Relation zu einem zugunsten des Beklagten als möglich zu unterstellenden Nettohändlereinkaufswert im September 2007 von 20.146,04 EUR (= 17.605,04 EUR + 2.541,00 EUR) nimmt sich ein "Wertverlust" von nur 2.000,00 EUR, den das Fahrzeug nach der durch die Anlage K 15 untermauerten Darstellung des hypothetischen Fahrzeugwertes bei regulärem Vertragsende anderthalb Jahre später (18.151,26 EUR) erlitten hätte, selbst unter Berücksichtigung von rund 8.000 Mehrkilometern eher bescheiden aus. Der Senat hält deshalb im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung zugunsten des Beklagten einen weiteren Abschlag von 500,00 EUR für angemessen. Notfalls wird im Berufungsverfahren auch insoweit der von der Klägerin angetretene Sachverständigenbeweis zu erheben sein.

5. Auf derselben schadensersatzrechtlichen Grundlage schuldet der Beklagte die hälftigen Gutachterkosten (60,44 EUR), die das Landgericht wohl unbemerkt auf 60,00 EUR abgerundet und zuerkannt hat.

6. Unter Verzugsgesichtspunkten hat der Beklagte ferner Zinsen aus dem bislang sicher geschuldeten und zuerkannten Betrag von 4.689,51 EUR (= Summe aus II 3 bis II 5) zu zahlen.

7. Dasselbe gilt dem Grunde nach auch für die gesondert ersetzt verlangten vorgerichtlichen Kosten; die Anspruchsgrundlage findet sich dabei nicht in dem vom Landgericht zitierten § 288 Abs. 1 ZPO, sondern in § 286 BGB. Warum das Landgericht die Höhe der geltend gemachten und zuerkannten erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten als nicht zu beanstanden bezeichnet hat, erschließt sich angesichts der nicht unerheblichen Klageabweisung allerdings nicht. Im derzeitigen Sach- und Streitstand sind die erstinstanzlich zugesprochenen und zu berücksichtigenden Ansprüche der Klägerin "nur" in einem Gesamtumfang von 4.689,51 EUR zweifelsfrei berechtigt. Ausgehend von einem solchen Streitwert ergeben sich gegenwärtig als erstattungsfähig anzusetzende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Klägerin von 411,30 EUR (= 301,00 EUR x 1,3 + 20,00 EUR).

III.

Unter dem Strich mag der Beklagte in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Erfolgsaussichten der Berufung und einer derzeit nicht einmal sicher ausgeschlossenen Verschlechterung des erstinstanzlichen Ergebnisses erwägen, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Seine ohnehin wohl verzweifelte wirtschaftliche Lage verkennt der Senat dabei nicht.

Ende der Entscheidung

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