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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 31.01.2001
Aktenzeichen: 8 U 1339/00
Rechtsgebiete: AGBG, HGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

AGBG § 9
HGB §§ 87 ff.
HGB § 87a Abs. 4
HGB § 88
HGB § 92 Abs. 2
HGB § 92 Abs. 3
HGB § 92 Abs. 4
HGB § 128
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 181
ZPO § 182
ZPO § 183
ZPO § 184 Abs. 2
ZPO § 187
ZPO § 690 Abs. 2
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 693 Abs. 2
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1
Die Zustellung eines Mahnbescheids erst mehrere Wochen oder Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist kann noch als "demnächst" gelten, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Das ist nicht der Fall, wenn es sein Prozessbevollmächtigter unterließ, spätestens binnen zwei Wochen die Zustellung unter den ihm bekannten Anschriften der geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG zu beantragen, in deren Geschäftslokal Zustellversuche mehrfach gescheitert waren. Die mündliche Mitteilung der Wohnanschriften genügt den Formanforderungen des § 690 Abs. 2 ZPO an die Änderung des Mahnbescheidsantrages nicht.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 1339/00

Verkündet am 31.01.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Versicherungsvertreterprovision

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Landgericht Haller und Richter am Landgericht Kadenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az: 15 O 8832/99 - vom 13.04.2000 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 19.928,10 DM -

Tatbestand:

Der Kläger nimmt aus Versicherungsvertretervertrag die drittbeklagte OHG, selbst Versicherungsagentur, als Unternehmerin sowie die Beklagten zu 1) und 2) als deren persönlich haftende Gesellschafter auf Zahlung einer Provision in Höhe von 19.928,10 DM für die angebliche Vermittlung eines Versicherungsvertrages nebst Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Der Kläger und die Beklagte zu 3) schlossen am 01.07.1992 eine als "Mitarbeitervertrag" (im Folgenden mit MV abgekürzt) nebst "Abrechnungsvertrag und Karriereplan" (im Folgenden mit AK abgekürzt) sowie "Berechnungsplan für Wertungspunkte" bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 1, GA 20 ff). Ziff. 4 MV und Ziff. 2 AK enthalten Bestimmungen über Fälligkeit und Entstehung des Provisionsanspruches bzw. über dessen Abrechnung. In Ziff. 8.3 MV ist bestimmt, dass "alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag (...) einer Verjährungsfrist von 12 Monaten, gerechnet von der Fälligkeit an," unterliegen.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Schweizerischen Rentenanstalt (SRA) und der R & R GmbH, für dessen Zustandekommen er Provision beansprucht, vermittelt hat. Die Beklagten berufen sich vorsorglich auf Verjährung des Provisionsanspruchs.

Am 28.12.1998 reichte Rechtsanwalt H , seinerzeit freier Mitarbeiter in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Namen beim Amtsgericht Leipzig einen gegen die drittbeklagte OHG gerichteten Mahnbescheidsantrag ein. Die Anschrift der Antragsgegnerin war mit G straße 91 in K angegeben, wo sie nach unbestrittener Darstellung der Beklagten bis Ende 1999 ein Geschäftslokal unterhielt. Der im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Anspruch war mit "Provisionsanspruch aus Mitarbeitervertrag vom 01.07.1992 bezüglich Gruppenvertrag SRA R & R , Vertragsbeginn 11/92" bezeichnet. Mit Zwischenverfügung vom 13.01.1999 (GA 4) beanstandete der Rechtspfleger, dass dem Mahnbescheidsantrag die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorausgesetzte unverwechselbare Bezeichnung des Anspruches fehle. Mit Schriftsatz vom 02.02.1999 (GA 5 ff.), als Fax an diesem Tage und im Original am 03.02.1999 beim Amtsgericht Leipzig eingegangen, präzisierte Rechtsanwalt H die Bezeichnung dahingehend, dass es sich um die Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages mit der Schweizerischen Rentenanstalt (SRA) und der Fa. R & R handele, bei welchem der Versicherungsbeginn auf den 01.11.1992 datiere und die Versicherungsscheinnummern KL 57011, KL 58011 und KL 52011 lauteten. Um die genannten Versicherungsscheinnummern ergänzte der Rechtspfleger daraufhin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und erließ diesen am 08.03.1999 (GA 1).

Am 30.03.1999 ging beim Amtsgericht Leipzig die zugehörige Postzustellungsurkunde ein, in der vermerkt war, dass Zustellversuche am 12.03. und am 13.03.1999 daran gescheitert waren, dass jeweils das Geschäftslokal der Antragsgegnerin geschlossen war. Davon unterrichtete die Mahnabteilung mit Zwischenverfügung vom 31.03.1999 (Anlage K 15, GA 95) die Prozessbevollmächtigten des Klägers und bat darum, "die zustellfähige Anschrift des Antragsgegners auf dem beigefügten Formular an das Gericht mitzuteilen". Die Zwischenverfügung ging am 06.04.1999 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.

Am 22.04.1999 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Mahnabteilung eine erneute Zustellung des Mahnbescheides unter der im Antrag angegebenen Anschrift der Beklagten zu 3) (GA VII R). Die entsprechende Postzustellungsurkunde ging am 07.05.1999 beim Amtsgericht Leipzig ein und wies aus, dass bei Zustellungsversuchen am 30.04. und am 03.05.1999 das Geschäftslokal wiederum geschlossen war. Mit Schreiben vom 11.05.1999 (Anlage K 32, GA 194) teilte die Geschäftsstelle der Mahnabteilung den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der von ihnen beantragte Mahnbescheid der Beklagten zu 3) nicht habe zugestellt werden können, weil das Geschäftslokal während der Zustellzeit geschlossen gewesen sei. Zugleich bat die Geschäftsstelle darum, "die zustellfähige Anschrift des Antragsgegners auf dem beigefügten Formular an das Gericht mitzuteilen". Das Schreiben vom 11.05.1999 ging am 17.05.1999 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.

Unterdessen hatte Rechtsanwalt H die Stadt K um eine Auskunft aus dem Gewerberegister bezüglich der Beklagten zu 3) ersucht. Mit Schreiben vom 22.04.1999 (Anlage K 5, GA 31), in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 28.04.1999, teilte die Stadt K mit, dass die eingetragene Anschrift str. 91, K laute. Aus dem Schreiben gingen auch die Anschriften der Beklagten zu 1) und 2) hervor. Mit Schriftsatz vom 21.06.1999 (GA 8), beim Amtsgericht Leipzig eingegangen am 22.06.1999, ersuchte Rechtsanwalt H darum, den Mahnbescheid gegen die drittbeklagte OHG der Beklagten zu 1) als deren geschäftsführende Gesellschafterin unter der Anschrift allee 56 in K zustellen zu lassen. Für den Fall des Fehlschlagens bat er um Zustellung an den weiteren geschäftsführenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2), unter der Anschrift straße 5, L . Am 26.06.1999 wurde der Mahnbescheid unter der im Schriftsatz vom 21.06.1999 angegebenen Anschrift der Beklagten zu 1) durch Aushändigung an den dort anwesenden Herrn M zugestellt (GA 2). Unterdessen ersuchte Rechtsanwalt H mit Anwaltsschreiben vom 25.06.1999 (Anlagen K 17 und K 18, GA 148 f) die Stadtverwaltungen von K und L um Überprüfung der ihm bekannten Anschriften der Beklagten zu 1) und 2). Entsprechende Auskünfte gingen am 06.07.1999 bzw. am 30.09.1999 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.

Auf den Widerspruch der Beklagten zu 3) vom 01.07.1999 (GA 3) und den entsprechenden Antrag des Klägers hat das Mahngericht die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht abgegeben. Mit der Anspruchsbegründung vom 23.11.1999 (GA 14 ff) hat der Kläger seine Klage auf die Beklagten zu 1) und 2) erstreckt. Er hat die Auffassung vertreten, die im "Mitarbeitervertrag" vom 01.07.1992 getroffene Vereinbarung über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sei gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die vierjährige, frühestens mit Ablauf des 31.12.1998 endende Verjährungsfrist nach §§ 92 Abs. 2, 88 HGB sei durch die Zustellung des Mahnbescheides am 26.06.1999, die gemäß § 693 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Einreichung am 28.12.1998 zurückwirke, unterbrochen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der spätestens zum 01.05.1994 fällig gewordene Klageanspruch sei verjährt. Eine rückwirkende Unterbrechung nach § 693 Abs. 2 ZPO sei nicht eingetreten, da Rechtsanwalt H erst am 22.06.1999 dem Amtsgericht Leipzig die Privatanschriften der geschäftsführenden Gesellschafter mitgeteilt habe, obwohl ihm diese bereits seit dem 28.04.1999 bekannt gewesen seien.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er beanstandet, dass das Landgericht bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe, wonach die Beklagte zu 3) ihm trotz Aufforderung Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs, namentlich die Konditionen des Agenturvertrages zwischen der SRA und der Beklagten zu 3), nicht mitgeteilt habe. Des Weiteren behauptet der Kläger, auf die seinen Prozessbevollmächtigten am 06.04.1996 zugegangene Mitteilung über die ersten erfolglosen Zustellversuche hin habe Rechtsanwalt H am 22.04.1999 die Mahnabteilung fernmündlich ersucht, den Mahnbescheid nochmals unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Anschrift zustellen zu lassen. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers über das Fehlschlagen auch der weiteren Zustellversuche informiert worden seien, habe Rechtsanwalt H am 21.05.1999 erneut in der Mahnabteilung des Amtsgerichts angerufen. Dabei habe er die zwischenzeitlich in Erfahrung gebrachten Privatanschriften der Beklagten zu 1) und 2) übermittelt und gebeten, den Mahnbescheid nunmehr dorthin zustellen zu lassen. Bei Wiedervorlage der Handakten am 18.06.1999 habe Rechtsanwalt H dann feststellen müssen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Reaktion des Amtsgerichtes Leipzig erfolgt sei. Er habe daraufhin den Schriftsatz vom 21.06.1999 gefertigt und, weil er ein Fehlschlagen der Zustellung unter den Privatanschriften der Beklagten zu 1) und 2) in Rechnung gestellt habe, mit den Anwaltsschreiben vom 25.06.1999 Auskünfte bei den Einwohnermeldeämtern der Städte K und L eingeholt. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund dieser Bemühungen träfe weder ihn noch seine Prozessbevollmächtigten ein Verschulden daran, dass die Zustellung des Mahnbescheides sich bis zum 26.06.1999 verzögert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.928,10 DM nebst 8 % Zinsen p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit sowie 20,00 DM für eine gestellte Handelsregisteranfrage, 47,60 DM für eine Gewerbeamtsauskunft und 7,00 DM für eine Einwohnermeldeamtsanfrage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den erstmals in der Berufungsinstanz eingeführten Klagevortrag mit Nichtwissen und verteidigen im Übrigen das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung des Provisionsanspruches abgewiesen.

I.

Das ergänzende Sachvorbringen in der Berufungsbegründung trägt nicht die vom Kläger geltend gemachte Unterbrechung der - im Falle einer Unwirksamkeit der von den Parteien vereinbarten Fristabkürzung - gemäß §§ 92 Abs. 2, 88 HGB mit Ablauf des 31.12.1998 eingetretenen Verjährung. Insoweit füllt die am 26.06.1999 bewirkte Zustellung des am 28.12.1998 beantragten Mahnbescheides die Voraussetzungen der §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO nicht aus.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Provision ist zum 01.05.1994 fällig geworden.

Maßgeblich für Entstehung, Höhe, Fälligkeit und Verjährung des streitgegenständlichen Provisionsanspruches sind die §§ 92 Abs. 2 bis 4, 87 ff. HGB i.V.m. den Vereinbarungen aus dem "Mitarbeitervertrag" vom 01.07.1992 nebst "Abrechnungsvertrag und Karriereplan" sowie "Berechnungsplan für Wertungspunkte". Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter einen Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Gemäß §§ 92 Abs. 2, 87a Abs. 4 HGB wird der Anspruch auf Provision am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Eine davon abweichende, für den Versicherungsvertreter nachteilige Vereinbarung ist gemäß §§ 92 Abs. 2, 87a Abs. 5 HGB unwirksam. Gemäß §§ 92 Abs. 2, 87c Abs. 1 HGB hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Versicherungsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitpunkt kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. Dieses Recht auf Abrechnung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Nach Ziff. 4.2 MV wird die Provision "als Vorschuss zur Auszahlung fällig, sobald BMPS (i.e. die Beklagte zu 3) diese von ihrer Partnergesellschaft erhalten hat". Die Provision "ist verdient, wenn der Kunde die geschuldeten Prämien bis zum Ablauf des jeweiligen Wertungszeitraumes gezahlt hat". Nach Ziff. 2.3 AK hat die Beklagte zu 2) einmal monatlich die Abrechnung und Auszahlung vorzunehmen, wobei als Stichtag jeweils der erste Tag eines Monats gilt. Diesbezüglich sind alle den Kläger betreffenden Gutschriften und Lastschriften einzubeziehen, die spätestens zwei Tage vor dem Abrechnungstermin als Verrechnungsbasis zur Verfügung stehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aufgrund dieser Bestimmungen der vom Kläger geltend gemachte Provisionsanspruch nicht bereits wegen des ihm übersandten "Kontoauszug(s) Nr. 16/1993 zum 30.06.1993" (Anlage K 2, GA 27) im Jahre 1993 fällig geworden. Dabei kann dahinstehen, ob ein etwaiger aus Ziff. 4 MV folgender Anspruch des Klägers auf Vorschuss für die Vermittlung des Gruppenversicherungsvertrages zwischen der SRA und der R & R GmbH bislang überhaupt abgerechnet ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil nach Darstellung der Beklagten die im genannten Kontoauszug ausgewiesene, mit "Gruppenvertrag SRA R & R " bezeichnete Leistung des Klägers gerade nicht die von ihm behauptete Vermittlungsleistung betrifft, sondern Bestandteil einer Kundenberatungs- und Betreuungstätigkeit war, welche der Kläger auf der Grundlage eines separaten Beratungsvertrages entfaltete und von der Beklagten zu 3) als "zusätzlicher Bonus zu seinem Beratungshonorar" vergütet wurde. Freilich stünde eine fehlende Abrechnung dem Eintritt der Fälligkeit des Vorschussanspruchs nicht entgegen, denn aufgrund der genannten Bestimmungen des Mitarbeitervertrages und des Abrechnungsvertrages hätte der Kläger einen Anspruch auf Abrechnung des Vorschusses gehabt, sofern - wie er behauptet - der Gruppenversicherungsvertrag von ihm vermittelt worden wäre und sobald die SRA die mit der Beklagten zu 3) vereinbarte (Haupt-)Provision an diese ausgezahlt hätte. Der Anspruch des Versicherungsvertreters wird nämlich auch dann fällig, wenn der Unternehmer die Abrechnung gesetz- oder vertragswidrig verzögert (vgl. Münchener Kommentar zum HGB/von Hoyningen-Huene, § 87a Rdn. 59 a.E.).

Indessen ist Gegenstand der Klage nicht der vertraglich vereinbarte Anspruch auf Vorschuss, sondern der Provisionsanspruch selbst. Seine Entstehung ist nach Ziff. 4.2 MV davon abhängig, dass der Kunde, also der Versicherungsnehmer, die geschuldeten Prämien bis zum Ablauf des jeweiligen Wertungszeitraumes gezahlt hat. Daher kommt es nicht darauf an, ob - wie die Beklagten behauptet haben und der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat - und ggf. wann die SRA diejenige Provision an die Beklagte zu 3) entrichtet hat, welche sie aufgrund des zwischen diesen beiden Personen bestehenden (Haupt-)Versicherungsvertretervertrages schuldet. Im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreites gewinnt die zwischen der SRA und der Beklagten zu 3) geschlossene "Provisionsvereinbarung" in der Gruppenversicherung vom 10.11.1992 (Anlage B 2, GA 83 f.), von der der Kläger erst im Prozess Kenntnis erlangt und deren Richtigkeit er nicht bestritten hat, nur insoweit Bedeutung, als dort geregelt ist, dass die SRA eine Vermittlungsprovision an die Beklagte zu 3) "bei Versicherungsverträgen mit jährlicher Beitragszahlung nach Einlösung der Police auf einmal, bei Versicherungsverträgen mit ratenweiser Beitragszahlung jeweils nach Eingang der entsprechenden Beitragsraten bei der Niederlassung" zu zahlen hatte. Daraus folgt für die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung des Provisionsanspruchs nach Ziff. 4.2 MV, dass insoweit auf die Zahlung des ersten Jahresbeitrages durch die R & R GmbH an die SRA abzustellen ist. Unstreitig ist, dass der erste Jahresbeitrag von der Versicherungsnehmerin in 12 monatlichen Raten, beginnend am 01.05.1993 zu zahlen war. Auch hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass die R & R GmbH ihre monatlichen Beitragsleistungen tatsächlich erbracht hat (GA 91). Dementsprechend hätte die Beklagte zu 3) den vom Kläger behaupteten Provisionsanspruch für die Vermittlung des Gruppenversicherungsvertrages von Gesetzes und Vertrages wegen zum 01.05.1994 abrechnen müssen. Er ist damit - wie vom Landgericht angenommen - zu diesem Zeitpunkt fällig geworden.

2. Es kann dahinstellt bleiben, ob die in Ziff. 8.3 MV bestimmte Abkürzung der Verjährungsfrist auf 12 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches an, deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam ist, weil nach dem Inhalt der Klausel die Kenntnis des Versicherungsvertreters von der Anspruchsentstehung für den Beginn der Verjährungsfrist nicht vorausgesetzt wird (vgl. dazu BGH, MDR 1991, 215). Auch wenn stattdessen die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB gelten sollte, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist, und bei der es wegen ihrer ausreichenden Länge auf die Kenntnis von der Anspruchsentstehung nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 88 Rdn. 4), wäre der streitgegenständliche Provisionsanspruch verjährt. Denn die danach mit Ablauf des 31.12.1998 endende Verjährungsfrist wäre durch den am 26.06.1999 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig unterbrochen worden.

a) Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbricht die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung. Sie ist vorliegend dadurch bewirkt worden, dass der mit ihr beauftragte Postbedienstete den vom Kläger über den streitgegenständlichen Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu 3) erwirkten Mahnbescheid dem in der Wohnung ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 1), anwesenden M ausgehändigt hat. Zwar ist eine Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO in der Wohnung des gesetzlichen Vertreters einer Handelsgesellschaft gemäß § 184 Abs. 2 ZPO nur dann möglich, wenn diese ein besonderes Geschäftslokal nicht unterhält. Solches ist allerdings zu vermuten, wenn - wie hier - der entsprechende Raum bei Zustellversuchen mehrfach geschlossen angetroffen wurde (vgl. OLG K , MDR 1990, 1021; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 616). Es kann dahinstehen, ob diese Vermutung vorliegend deshalb nicht eingreifen könnte, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) unter der Anschrift str. 91 in K ein besonderes Geschäftslokal tatsächlich bis Ende 1999 unterhielt. Denn ein etwaiger Zustellungsmangel wäre gemäß § 187 ZPO spätestens am 01.07.1999 geheilt gewesen. Der Widerspruch der Beklagten zu 3), dessen Einlegung Kenntnisnahme von dem Mahnbescheid voraussetzt, trägt dieses Datum.

b) Die Zustellung eines auf Zahlung der Provision gerichteten Mahnbescheids an die drittbeklagte OHG war auch geeignet, die Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) als persönlich haftende Gesellschafter nach § 128 HGB zu unterbrechen. Denn die Klage gegen die Personenhandelsgesellschaft unterbricht die Verjährung auch gegenüber demjenigen Gesellschafter, der ihr bei Klageerhebung angehört (vgl. BGHZ 73, 217 [222]). Für die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheides kann nichts anderes gelten.

c) Die Zustellung des Mahnbescheids am 26.06.1999 würde aber nur dann gem. § 693 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags am 28.12.1998 zurückgewirkt haben, wenn sie noch als demnächst im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre. Dies ist nicht der Fall.

aa) Auch eine Zustellung, die erst mehrere Wochen oder gar Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist erfolgt, kann noch als "demnächst" gelten, wenn der Antragsteller unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat; Verzögerungen, zu denen er durch nachlässiges Verhalten beigetragen hat, dürfen lediglich geringfügig sein, wobei die Grenze in der Regel bei zwei Wochen zu ziehen ist (BGH, NJW 1992, 1820, 1822; NJW 1993, 2811; NJW 1996, 1061, 1062; NJW 1999, 3125; NJW 1999, 3717, 3718).

Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsteller gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Insoweit gilt auch ein von jenem mit der selbständigen Bearbeitung des Mandats beauftragter Vertreter als Bevollmächtigter im Sinne dieser Vorschrift. Dabei ist ohne Belang, ob der Vertreter als Sozius, angestellter Anwalt oder freier Mitarbeiter für den (Haupt-)Bevollmächtigten tätig wird (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 85 Rdn. 18 f m.w.N.). Der Vorwurf, durch Nachlässigkeit zu einer nicht nur geringfügigen Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids beigetragen zu haben, trifft vorliegend Rechtsanwalt H .

bb) Dies gilt allerdings nicht, soweit er im Mahnbescheidsantrag den geltend gemachten Anspruch mit "Provisionsanspruch aus Mitarbeitervertrag vom 01.07.1992 bezüglich Gruppenvertrag SRA R & R , Vertragsbeginn 11/92" bezeichnet hatte. Die Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 13.01.1999, mit welcher dieser beanstandete, dass dem Mahnbescheidsantrag die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorausgesetzte unverwechselbare Bezeichnung des Anspruches fehle, war nicht veranlasst. Zwar ist nach dieser Vorschrift erforderlich, dass der Anspruch hinreichend individualisiert und von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen abgegrenzt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 690 Rdn. 14 m.w.N.). Dabei kommt es jedoch auf den Erkenntnishorizont des Antragsgegners an, der auf der Grundlage der Angaben im Mahnbescheid die Entscheidung über eine Verteidigung gegen den Anspruch zu treffen hat. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, vor allem das zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und die Art des Anspruchs (vgl. BGH, NJW 1992, 1111; NJW 1993, 862, 863; NJW 1994, 323, 324; NJW 1995, 2230, 2231; NJW 1996, 2152, 2153; NJW 2000, 1420). Vorliegend hätte die Beklagte zu 3) der von Rechtsanwalt H ursprünglich gewählten Bezeichnung entnehmen können, dass es sich um denjenigen Provisionsanspruch handelte, der nun den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Zwar bestand das angeblich vom Kläger vermittelte Gruppenversicherungsverhältnis zwischen der SRA und der R & R GmbH aus drei Einzelverträgen, namentlich Risikolebens-, Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, jedoch hatte der Kläger diese bereits in seinen vorprozessualen Anspruchsschreiben (Anlagen K 3 und K 4, GA 28) immer einheitlich als "Gruppenvertrag" bezeichnet. Die Beklagte zu 3) hätte daher auch ohne die von Rechtsanwalt H mit Schriftsatz vom 02.02.1999 vorgenommenen Ergänzung des Mahnbescheidsantrags um die drei Versicherungsscheinnummern den Gegenstand der Forderung erkennen können. Die durch die Erledigung der Zwischenverfügung vom 13.01.1999 eingetretene Verzögerung ist Rechtsanwalt H somit nicht zuzurechnen.

cc) Dahinstehen kann, ob die vom Senat zunächst angestellte Erwägung durchgreift, Rechtsanwalt H habe bereits aufgrund der ihm am 06.04.1999 zugegangenen erstmaligen Mitteilung von der Unzustellbarkeit des Mahnbescheides im Geschäftslokal der Beklagten zu 3) die Anschriften der Beklagten zu 1) und 2) ermitteln und diese unverzüglich nach Bekanntwerden dem Amtsgericht Leipzig mitteilen müssen, was er zunächst versäumt und nach bestrittener Darstellung des Klägers frühestens am 21.05.1999 fernmündlich unternommen hat.

Zutreffend ist, dass ein solches Verhalten zunächst nur vorsorglichen Charakter gehabt hätte, weil eine Ersatzzustellung gemäß §§ 184 Abs. 2, 181, 182 ZPO nur dann zulässig ist, wenn die Gesellschaft über ein besonderes Geschäftslokal nicht verfügt und eine entsprechende Vermutung - wie ausgeführt - erst gilt, wenn der als solches bezeichnete Raum bei mehreren Zustellversuchen geschlossen angetroffen wurde. Insoweit weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass es dem Antragsteller nicht obliegt, zu einer Überbeschleunigung des Mahnverfahrens beizutragen, sondern er sich auf die Erfüllung des gesetzlich Notwendigen beschränken darf (vgl. BGH, NJW 1993, 2811).

Allerdings ist zu bedenken, dass bei Geltendmachung der Ansprüche nach § 128 HGB gegen die Beklagten zu 1) und 2) als persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 3), die erst mit der Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren erfolgt ist, die Ersatzzustellung eines Mahnbescheids in deren Wohnung von vornherein möglich gewesen wäre. Dem steht insbesondere die Regelung des § 183 ZPO nicht entgegen, wonach bei Gewerbetreibenden, zu denen auch der nicht von der Vertretung ausgeschlossene Gesellschafter einer OHG gehört (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 183 Rdn. 2 m.w.N.), die Ersatzzustellung auch in deren Geschäftslokal vorgenommen werden kann, sofern sie ein solches haben. Denn § 183 ZPO erweitert die Möglichkeiten der Ersatzzustellung und schränkt sie, anders als der für Handelsgesellschaften geltende § 184 Abs. 2 ZPO, nicht ein. Indessen wäre durch eine isolierte Geltendmachung des Anspruches gegen die persönlich haftenden Gesellschafter nach § 128 HGB im Mahnverfahren gem. §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO lediglich den Beklagten zu 1) und 2) die Möglichkeit genommen worden, sich auf die der Gesellschaft möglicherweise erwachsende Einrede der Verjährung zu berufen (vgl. BGHZ 104, 76 [79 ff.]). Fraglich (und vom BGH, a.a.O., offen gelassen) erscheint dagegen, ob dadurch auch die Verjährung des gegen die - hier drittbeklagte - OHG gerichteten Anspruches hätte unterbrochen werden können.

dd) Keinem Zweifel unterliegt aber, dass Rechtsanwalt H weitere Maßnahmen ergreifen musste, nachdem in der Kanzlei am 17.05.1999 die Mitteilung des Amtsgerichtes Leipzig eingegangen war, wonach das Geschäftslokal der Beklagten zu 3) beim Versuch der Zustellung erneut geschlossen vorgefunden worden war. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen war nicht nur unsicher, ob die Beklagte zu 3) unter der im Mahnbescheidsantrag angegebenen Anschrift tatsächlich ein besonderes Geschäftslokal unterhielt; vielmehr erschien nunmehr aufgrund der zu Gunsten des Klägers wirkenden Vermutung für das Nichtvorhandensein eines solchen auch die Möglichkeit der Ersatzzustellung in der Wohnung der geschäftsführenden Gesellschafter gem. §§ 184 Abs. 2, 181, 182 ZPO eröffnet. Mithin oblag es Rechtsanwalt H , beim Amtsgericht Leipzig unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen, die Zustellung des Mahnbescheids unter den Anschriften der Beklagten zu 1) und 2) zu beantragen. Dazu war er auch ohne weiteres in der Lage, denn aufgrund der Gewerberegisterauskunft der Stadt K , die in der Kanzlei bereits am 28.04.1999 eingegangen war, wusste Rechtsanwalt H um diese Anschriften. Jedoch erst mit Schriftsatz vom 21.06.1999, also mehr als einen Monat nach Zugang der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Leipzig, teilte er diesem die Anschriften mit.

ee) Die dadurch eingetretene, nicht mehr als geringfügig anzusehende Verzögerung ist nicht dadurch entschuldigt, dass es möglicherweise geboten erschien, die vorliegende Gewerberegisterauskunft in Bezug auf die Anschriften der Beklagten zu 1) und 2) einer Überprüfung durch Einholung von Melderegisterauskünften zu unterziehen. Denn diese Maßnahme ergriff Rechtsanwalt H ebenfalls nicht unverzüglich, sondern erst mit den Anwaltsschreiben vom 25.06.1999.

ff) Unbehelflich ist ferner der bestrittene Berufungsvortrag des Klägers, Rechtsanwalt H habe am 21.05.1999 dem Rechtspfleger fernmündlich die Wohnanschriften der Beklagten zu 1) und 2) mitgeteilt sowie um Zustellung dorthin ersucht. Denn die damit verbundene Änderung des Mahnbescheidsantrags hätte den Formanforderungen des § 690 Abs. 2 ZPO nicht genügt.

Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss der Mahnbescheidsantrag die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten enthalten. Zur Bezeichnung des Antragsgegners gehört zwingend auch dessen Anschrift (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 690 Rdn. 8). Der Mahnbescheidsantrag bedarf gem. § 690 Abs. 2 ZPO der handschriftlichen Unterzeichnung. Dieses Erfordernis dient der Rechtssicherheit (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Holch, § 690 Rdn. 32), das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift ist ein Zurückweisungsgrund nach § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ 86, 313 [324]).

Auch Änderungen des ursprünglichen Mahnbescheidsantrages, etwa durch Benennung einer anderen Anschrift des Antragsgegners, sind von dem Unterschriftserfordernis erfasst. Das zeigt schon die Überlegung, dass zum einen der Rechtspfleger am Telefon nicht prüfen kann, ob die angetragene Änderung tatsächlich vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten herrührt und zum anderen gerade die fernmündliche Informationsübermittlung im besonderen Maße die Gefahr von Missverständnissen in sich birgt. Ein anderes folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 1992, 480). Dort ist lediglich zutreffend ausgeführt, dass der Rechtspfleger offenbare Unrichtigkeiten des Mahnbescheidsantrages von Amts wegen, ggf. nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten beseitigen darf. Dies gilt immer dann, wenn die Berichtigung schnell und ohne Verletzung der Interessen der Verfahrensbeteiligten möglich ist (vgl. BGH, NJW 1984, 242). Bei offenbaren Unrichtigkeiten dieser Art handelt es sich aber um solche, die der Rechtspfleger aufgrund eigener Sachkunde korrigieren kann, etwa die Postleitzahl oder die sachliche Zuständigkeit des im Antrag angegebenen Prozessgerichtes. Eine Ermittlungspflicht für Tatsachen, die sich nicht aus unmittelbar zugänglichen Informationsquellen erschließen, besteht dagegen nicht. Insoweit gilt der im Zivilprozess vorherrschende Beibringungsgrundsatz, den § 690 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit an ein Formerfordernis knüpft.

Dass der Mahnbescheid freilich auch dann wirksam geworden wäre, wenn ihn der Rechtspfleger auf die angebliche fernmündliche Antragsänderung hin hätte zustellen lassen (vgl. BGHZ 86, 313 [324]; BGH, NJW 1999, 3717, 3718), entlastet Rechtsanwalt H ebenfalls nicht. Selbst wenn der Rechtspfleger ihm die Ausführung zugesagt haben sollte, entfiele dadurch der von Rechtsanwalt H gesetzte erste Ursachenbeitrag für die eingetretene Verzögerung nicht. Ein (Mit-)Verschulden des Gerichts schließt das des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten nicht aus (vgl. BGH, MDR 1995, 307).

d) Die Beklagten zu 1) und 2) können sich hinsichtlich ihrer persönlichen Haftung für den Provisionsanspruch nach § 128 HGB auf dessen Verjährung berufen (§ 129 Abs. 1 HGB).

3. Den Beklagten ist es schließlich nicht gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben.

Dass sie die Zustellung des Mahnbescheids bewusst vereitelt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch haben die Beklagten vorprozessual kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger hätte schließen dürfen, dass sie sich im Rechtsstreit nicht auf Verjährung berufen würden. Soweit die Beklagten ihn über den Eintritt der Entstehungs- und Fälligkeitsvoraussetzungen im Unklaren gelassen haben, begründet dies einen Verstoß gegen Treu und Glauben ebenfalls nicht. Denn der Kläger hatte gemäß §§ 92 Abs. 2, 87c Abs. 3 HGB einen Auskunftsanspruch, dessen rechtzeitige Durchsetzung ihm oblag. Im Rahmen einer Stufenklage bestand dabei die Möglichkeit, gleichzeitig die Verjährung des Provisionsanspruches zu unterbrechen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 710 Nr. 8, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Die vom Kläger angeregte Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da der Senat weder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, noch der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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