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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 01.09.1999
Aktenzeichen: 8 U 1458/99
Rechtsgebiete: ABGB


Vorschriften:

ABGB § 9
§ 9 ABGB (außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages)

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Leasingvertrages für den Fall vor, dass der kaufmännische Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, so ist von diesem Kündigungsgrund nicht ohne weiteres der Umstand erfasst, dass das Unternehmen des Leasingnehmers den Geschäftsbetrieb einstellt. Die Aufgabe des Geschäftsbetriebes als solche rechtfertigt eine fristlose Kündigung gegenüber dem Leasingnehmer grundsätzlich nicht.


OLG Dresden, 8. Zivilsenat Urteil vom 01. September 1999, Az.: 8 U 1458/99 [rechtskräftig]

Aktenzeichen: 8 U 1458/99 3 HKO 10920/98 LG Leipzig

Verkündet am 01.09.1999 Die Urkundsbeamtin:

Wiesner Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

In dem Rechtsstreit

Leasing GmbH für Mobilien, vertr. d.d. Geschäftsführer ,

- Klägerin / Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt , ,

gegen

Sch ,

- Beklagter / Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Schadensersatzes u.a

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.08.1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Amtsgericht Bokern und Richter am Landgericht Kadenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig - Az: 3 HKO 10920/98 - vom 13.04.1999 wird

zurückgewiesen,

soweit die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 7.802,79 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank aus 7.504,69 DM seit dem 20.04.1998 zu zahlen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Beschwer der Klägerin beträgt 7.405,69 DM.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von rückständigen Leasingraten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Zinsen in Anspruch.

Der Beklagte war einer der beiden Gesellschafter der Fenster- und Türen-Service OHG (im Folgenden als OHG bezeichnet). Mit dieser schloss die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, am 27.09.1996/10.10.1996 einen Leasingvertrag über einen Pkw Opel Astra und am 31.05.1997/10.06.1997 einen weiteren Leasingvertrag über einen Pkw VW Golf. Gem. Ziff. 9.2 der beiden Veträgen zugrunde liegenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) der Klägerin sollte diese zur fristlosen Kündigung unter anderem dann berechtigt sein, wenn "der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt".

Das von der OHG betriebene Unternehmen stellte seinen Geschäftsbetrieb zum 31.12.1997 ein. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bezüglich des Leasingvertrages über den Pkw Opel Astra mit einer Leasingrate in Verzug. Die Gesellschafter der OHG nutzten die Leasingfahrzeuge weiter, der Beklagte den Pkw VW Golf und der Mitgesellschafter den PKW Opel Astra, wobei jeder von ihnen die Leasingraten für das jeweils genutzte Fahrzeug fortentrichtete. Die Möglichkeit der Nutzung des Pkw VW Golf durch den Beklagten war bereits im Juni 1997 zwischen der OHG, der Klägerin und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart worden.

Im Februar 1998 bat der Mitgesellschafter die Klägerin bezüglich des von ihm genutzten Pkw Opel Astra um "Aussetzen der Leasingrate - Abänderung der Leasingrate" wegen finanzieller Schwierigkeiten. In den nachfolgenden Verhandlungen erfuhr die Klägerin von der Einstellung des Geschäftsbetriebes. Nachdem auch die Leasingrate für den Monat März 1997 nicht rechtzeitig gezahlt worden war, kündigte die Leasingnehmerin mit Schreiben vom 09.03.1998 den über den Pkw Opel Astra geschlossenen Leasingvertrag fristlos wegen Verzuges mit zwei Leasingraten.

Mit dem Beklagten führte die Klägerin Verhandlungen über eine Übernahme des über den Pkw VW Golf geschlossenen Leasingvertrages. Diese unterblieb, weil die Klägerin den Beklagten nicht für kreditwürdig hielt. Daraufhin forderte sie den Beklagten am 17.03.1999 auf, das Leasingfahrzeug unverzüglich zurückzugeben, was dieser auch tat. Mit Schreiben vom 30.03.1998 kündigte die Klägerin auch den über den Pkw VW Golf geschlossenen Leasingvertrag fristlos mit der Begründung, dass "die Firma den Geschäftsbetrieb eingestellt" habe. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung fälligen Leasingraten für den vom Beklagten genutzten Pkw waren vollständig entrichtet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die außerordentliche Kündigung des über den Pkw VW Golf geschlossenen Leasingvertrages sei gerechtfertigt gewesen, weil die OHG ihre "Zahlungen endgültig eingestellt" habe. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, mit dem Beklagten einen Übernahmevertrag abzuschließen.

Die Klägerin rechnet die Leasingverträge wie folgt ab:

a) Pkw Opel Astra

25 ausstehende Leasingraten zu je 367,51 netto: 9.187,75 DM

kalkulierter Restwert netto: 5.439,13 DM

Zwischensumme: 14.626,88 DM

abzgl. "Zinsvergütung für Restlaufzeit": 544,54 DM

Zwischensumme: 14.082,34 DM

abzgl. Erstattung anteiliger Umsatzsteuer für Leasing-Sonderzahlung 158,11 DM

"offene Forderungen...per 09.03.1998", darunter zwei rückständige Leasingraten zu je 422, 64 DM brutto: 987,27 DM

Zwischensumme (Zeitpunkt der Kündigung): 14.911,50 DM

41 Tage "Verzugszinsen" für die Zeit von der Kündigung bis zur Verwertung der Leasingsache: 203,79 DM

Kosten der Abmeldung des Leasing- fahrzeuges: 50,00 DM

Kosten eines Schätzgutachtens zum Fahrzeugwert: 268,40 DM

Zwischensumme: 15.433,69 DM

abzgl. Verwertungserlös: 10.775,86 DM

4.657,83 DM

b) Pkw VW Golf

26 offene Leasingraten zu je 451,98 DM netto: 11.749,14 DM

kalkulierter Restwert netto: 7.826,09 DM

Zwischensumme: 19.575,23 DM

abzgl. "Zinsvergütung für die Rest- laufzeit entsprechend der gültigen Formel": 1.231,57 DM

Zwischensumme (Zeitpunkt der Kündigung): 18.343,66 DM

62 Tage "Verzugszinsen" für die Zeit von der Kündigung bis zur Verwertung der Leasingsache: 397,10 DM

Kosten der Abmeldung des Leasing- fahrzeuges: 50,00 DM

Überführungskosten: 400,00 DM

Kosten für ein Schätzgutachten zum Fahrzeugwert: 264,20 DM

Zwischensumme: 19.454,96 DM

abzgl. Verwertungserlös: 11.652,17 DM

7.802,79 DM

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.657,83 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz aus 4.454,04 DM seit dem 20.08.1998 sowie weitere 7.802,79 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz aus 7.405,69 DM seit dem 20.04.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, jedenfalls bezüglich des über den Pkw VW Golf geschlossenen Leasingvertrages habe mangels Zahlungsrückstandes ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen. In ihm habe die Klägerin einen stets solventen Vertragspartner gehabt, die Verhandlungen über eine Vertragsübernahme seien ohne Anlass abgebrochen worden.

Das Landgericht hat der Klage nur im Umfang von 4.454,04 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 04.08.1998, dem Tag der Zustellung des Mahnbescheides, stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin könne nur bezüglich des über den Pkw Opel Astra geschlossenen Leasingvertrages rückständige Leasingraten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die geltend gemachte Schadenshöhe sei nicht zu beanstanden, da der Beklagte diese nicht substantiiert bestritten habe. Zinsen könne die Klägerin allerdings erst ab Zustellung des Mahnbescheides beanspruchen, da die Kündigung des Vertrages Zahlungsverzug nicht ausgelöst habe.

Schadensersatzansprüche aus dem über den Pkw VW Golf geschlossenen Leasingvertrag, so das Landgericht weiter, stünden der Klägerin dagegen nicht zu. Zwar habe sie den Leasingvertrag wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes der OHG wirksam kündigen können. Indessen fehle es an einer schuldhaften Vertragsverletzung durch die OHG. Die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelung einer Schadensersatzverpflichtung ohne Verschulden des Leasingnehmers widerspreche grundlegenden gesetzlichen Wertungen und sei daher gem. § 9 AGBG unwirksam.

Gegen das ihr am 20.04.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.05.1999 Berufung eingelegt und diese am 06.07.1999 begründet, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 07.07.1999 verlängert worden war. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage, soweit sie das Landgericht abgewiesen hat, in vollem Umfang weiter. Bereits durch die Kündigung des über den Pkw Opel Astra abgeschlossenen Leasingvertrages am 09.03.1998 sei hinsichtlich des ursprünglichen Rechnungsbetrages i.H.v. 14.911,50 DM Verzug eingetreten. Jedenfalls sei in dem Kündigungsschreiben zugleich eine Mahnung zu sehen.

Zu Unrecht, so die Klägerin weiter, habe das Landgericht eine schuldhafte Herbeiführung der Kündigung des über den Pkw VW Golf geschlossenen Leasingvertrages verneint. Insoweit gelte der allgemeine Grundsatz, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen habe. Dabei müsse außer Betracht bleiben, dass der Beklagte selbst die Leasingraten bis zur Kündigung weiter entrichtet habe.

Der Beklagte verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin sei zur Kündigung des über den Pkw VW Golf gechlossenen Leasingvertrages nicht berechtigt gewesen, da zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Leasingraten nicht weiter entrichtet würden. Der Beklagte selbst sei dazu verpflichtet, aber auch berechtigt gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedenfalls insoweit keinen Erfolg, als mit ihr eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen wegen des gekündigten Leasingvertrages über den PKW VW Golf erstrebt wird. Da es sich dabei um einen eigenen Streitgegenstand und somit um einen selbständigen prozessualen Anspruch handelt, der zur Endentscheidung reif ist, erachtet der Senat den Erlass eines Teilurteils i.S.v. § 301 Abs. 1 ZPO als sachdienlich.

I.

Die Klägerin kann aus der am 30.03.1998 gegenüber der OHG ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrages über den Pkw VW Golf keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gegen den Beklagten als Gesellschafter gem. § 128 HGB ableiten, da diese Kündigung unwirksam ist. Auch sonstige Verbindlichkeiten der OHG aus diesem Vertragsverhältnis, für welche der Beklagte der Klägerin einzustehen hätte, bestehen nicht.

1. Die von den Parteien vertraglich festgelegten Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages sind nicht erfüllt.

a) Die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelung, wonach sie als Leasinggeberin zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt ist, wenn der Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, ist in Ansehung von § 9 AGBG nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls im kaufmännischen Verkehr ist es unbedenklich, wenn sich der Leasingnehmer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für bestimmte Entwicklungen der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Leasingnehmers, mit denen eine ernstliche Gefährdung seiner Gegenansprüche einhergeht, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumen lässt (vgl. BGH, WM 1984, 163 = NJW 1984, 871 = ZIP 1984, 185; WM 1984, 1217, 1219 = ZIP 1984, 1114; BGHZ 112, 279 = WM 1990, 1967 = NJW 1991, 221).

Wie sich aus dem Kontext ("insbesondere") mit dem weiteren in Ziff. 9.2 Abs. 2 der AGB der Klägerin statuierten Kündigungsrecht wegen Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers ergibt, ist der dort verwendete Begriff der Zahlungseinstellung insolvenzrechtlich auszulegen. Unter Zahlungseinstellung im Sinne des § 102 Abs. 2 KO (vgl. jetzt § 17 Abs. 2 InsO) ist ein äußerliches Verhalten des Schuldners zu verstehen, in dem sich typischerweise Zahlungsunfähigkeit ausdrückt (BGH, NJW-RR 1986, 848, 850). Dass diese eine erhebliche Gefährdung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen mit sich bringt, steht außer Frage.

b) Indessen hat die Klägerin äußere Umstände, die auf die Zahlungsunfähigkeit ihres Vertragspartners im - allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Kündigung schließen lassen, nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit nicht ohnehin - was die Klägerin in Zweifel zieht - auf den die Leasingraten bis zuletzt entrichtenden Beklagten und seinen Mitgesellschafter Martin Boden abzustellen ist, weil Träger der im Namen der OHG begründeten Rechte und Pflichten - und damit Vertragspartner der Klägerin, mithin Leasingnehmer i.S.v. Ziff. 9.2 Abs. 2 ihrer AGB - nicht die Personenhandelsgesellschaft als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt, sondern die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter sind (vgl. BGH, NJW 1961, 1022; NJW 1988, 556; NJW 1990, 1181). Denn auch hinsichtlich der OHG "selbst" sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungseinstellung weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insoweit ersetzt das mehrfach wiederholte Vorbringen der Klägerin, die OHG habe ihre Zahlungen eingestellt, den fehlenden Tatsachenvortrag jedenfalls nicht, auch wenn ihm der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz ausdrücklich entgegengetreten ist. Denn bei dem - auch im Vertragstext selbst verwendeten - Begriff der Zahlungseinstellung handelt es sich um einen nicht allgemein geläufigen Rechtsbegriff. Als solcher ist er nicht geständnisfähig, denn er enthält eine rechtliche Beurteilung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. BGH, NJW 1958, 1968 zum Begriff der Sittenwidrigkeit; NJW 1992, 906 zum Begriff der Schenkung). Der von der Klägerin selbst in den Rechtsstreit eingeführte Rechtsbegriff der Zahlungseinstellung ist in der mündlichen Verhandlung mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien eingehend erörtert worden. Daher hat es der von der Klägerin beantragten Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf das rechtliche Vorbringen des Beklagten bezüglich der Zahlungseinstellung im Schriftsatz vom 23.08.1999 nicht bedurft.

Eine Zahlungsunfähigkeit der OHG kommt nicht bereits darin zum Ausdruck, dass das von ihr betriebene Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb im Dezember 1997 eingestellt hat. Hinzutreten müssten weitere Umstände, etwa dass sich daran keine ordnungsgemäße Abwicklung angeschlossen hat (vgl. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 17 Rn 33 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch das Verhalten der beiden Gesellschafter enthält keine eindeutigen Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit. Zwar hat der Mitgesellschafter Martin Boden bezüglich des Leasingvertrages über den Pkw Opel Astra im Februar 1998 um Stundung gebeten. Dies spricht allerdings zunächst einmal nur für eine Zahlungsstockung. Darüber hinaus steht der Annahme einer Zahlungseinstellung aber auch entgegen, dass der Beklagte die Leasingraten für den Pkw VW Golf bis zuletzt ordnungsgemäß entrichtet hat.

Hinweise auf eine Zahlungseinstellung ergeben sich schließlich nicht aus der in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den Akten gereichten "Schuldnerauskunft" bezüglich der OHG. Diese stützt lediglich den - allerdings unstreitigen - Vortrag zur Einstellung des Geschäftsbetriebes im Dezember 1997. Nach allem ist eine Zahlungseinstellung und damit das Bestehen des von der Klägerin in Bezug genommenen Kündigungsgrundes zu verneinen.

2. Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg auf die Einstellung des Geschäftsbetriebes als unbenannten Grund zur außerordentlichen Kündigung zu berufen.

Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Klausel, wonach der Leasinggeber ohne weiteres zur fristlosen Kündigung berechtigt sein soll, wenn "sonstige Umstände" vorliegen, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Leasingnehmers ergibt, benachteiligt den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gem. § 9 AGBG unwirksam (BGHZ 112, 279 = WM 1990, 1967 = NJW 1991, 221). Erst recht kann daher eine auf solche "Umstände" gestützte außerordentliche Kündigung keine Wirksamkeit entfalten, wenn - wie hier - ein entsprechender Kündigungsgrund überhaupt nicht Vertragsgegenstand geworden ist. Die Auffassung der Klägerin, allein die Einstellung des Geschäftsbetriebes rechtfertige eine außerordentliche Kündigung, ist dementsprechend auch dann unrichtig, wenn mit dieser eine Vermögensverschlechterung des Leasingnehmers einherginge. Die berechtigten Belange des Leasinggebers sind nur dann nachhaltig beeinträchtigt, wenn sich eine Gefährdung seiner Gegenansprüche aus Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einem gleichermaßen gewichtigen Umstand ergibt (BGH a.a.O.). Hier ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in der Zeit von Dezember 1997 bis Ende März 1998 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die OHG erfolgt wären oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt oder gar angeordnet worden wäre.

3. Kündigungsunabhängig stehen der Klägerin keinerlei Ansprüche zu.

Ratenrückstände bestanden unstreitig nicht. Aber auch Ansprüche auf die ab April 1998 fälligen Leasingraten und den vereinbarten Restwert - diese macht die Klägerin allerdings ohnehin nicht geltend - stehen ihr nicht zu. Denn nachdem sie Mitte März 1998 und damit noch vor der Kündigung, den Beklagten als - sogar aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung - berechtigten Nutzer durch eine fernmündliche und eine schriftliche Aufforderung zur Rückgabe des Pkw VW Golf verbunden mit der Androhung, diesen anderenfalls durch ein Inkassobüro sicherstellen zu lassen, gegen seinen Willen dazu veranlasst hatte, für sich und die OHG den Besitz an dem Leasingfahrzeug aufzugeben, war die OHG aufgrund der ausdrücklichen Erfüllungsverweigerung der Klägerin nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet (§§ 320, 326 BGB).

II.

Über die Kosten des Rechtsstreites ist im Schlussurteil zu entscheiden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 11). Da der Tenor einen vollstreckbaren Inhalt nicht hat, bedarf es auch keines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO. Bei ihrer Bemessung sind die geltend gemachten Zinsen, auch soweit sie die Klägerin für einen bestimmten Zeitraum mit 397,10 DM errechnet und im Klageantrag der Hauptforderung zugeschlagen hat, gem. § 4 ZPO außer Betracht geblieben.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da der Senat weder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht noch der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 546 Abs. 1 ZPO).



Ende der Entscheidung

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