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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 08.12.1999
Aktenzeichen: 8 U 2284/99
Rechtsgebiete: BRAO, BGB


Vorschriften:

BRAO § 49b Abs. 1
BGB § 134
Ein Maklervertrag mit einem Rechtsanwalt ist wegen Verstoßes gegen das in § 49b Abs. 1 BRAO normierte Verbot eines anwaltlichen Erfolgshonorars auch dann gemäß § 134 BGB unwirksam, wenn der Anwalt erst später, aber noch vor Abschluss des Hauptvertrages eine aus der Sicht des Auftraggebers auch anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Einen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung seines Auftraggebers muss der Anwalt dabei nicht ausgeübt haben.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 2284/99

Verkündet am 08.12.1999

In dem Rechtsstreit

wegen Maklerprovision u.a.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzende: 10.11.1999) durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Amtsgericht Bokern und Richter am Landgericht Kadenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az: 7 O 11288/98 - vom 25.06.1999 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 31.500,00 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

- Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer für den Kläger: bis 1.100.000,00 DM -

Tatbestand:

Unter Berufung auf eine schriftliche Vereinbarung vom 16.02.1996 beansprucht der Kläger, der sich als Rechtsanwalt im Prozess selbst vertritt, Zahlung eines Teils (restlicher) Provision für den Nachweis eines Bauauftrages nebst Zusatz- und Nachtragsaufträgen, Zahlung einer Vertragsstrafe, Auskunft über Bestehen und Wert weiterer Zusatz- und Nachtragsaufträge im Rahmen einer Stufenklage sowie die Bestellung einer Bankbürgschaft als Sicherheit für die Erfüllung der Provisions- und Vertragsstrafenansprüche.

Die Beklagte, die ihren Sitz in der Nähe von Mailand hat, betreibt in der Rechtsform einer italienischen Aktiengesellschaft ein Bauunternehmen. Ab dem Jahre 1995 war sie bestrebt, auch in Deutschland Bauaufträge zu erhalten. Zu diesem Zweck führte sie Verhandlungen über den Abschluss eines Maklerrahmenvertrages mit dem in Leipzig ansässigen Maklerunternehmen M GmbH, das schwerpunktmäßig italienischen Bauunternehmen Bauaufträge vermittelte. Konkret stand dabei bereits der von der M GmbH zu führende Nachweis eines Bauauftrages in Berlin im Raum, den die Generalunternehmerin B Bau GmbH zu vergeben hatte. Der Kläger, der zu dieser Zeit seine Rechtsanwaltskanzlei im selben Bürohaus wie die M GmbH unterhielt und über ausgezeichnete Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, nahm zunächst nur aus Gefälligkeit als Dolmetscher an den Verhandlungen zwischen der Beklagten und der M GmbH teil. Unterdessen fasste er den Entschluss, selbst Maklergeschäfte zu betreiben, und gründete zu diesem Zweck die " & Partner Bautreuhand". In Abstimmung mit dem Geschäftsführer und dem Gesellschafter der M GmbH und mit Zustimmung der Beklagten wurde der ausgehandelte Vertragsentwurf auf seinen Namen umgeschrieben. Mit weiteren an den Verhandlungen beteiligten Maklern schloss der Kläger Kooperationsverträge.

Über die ausgehandelte Vereinbarung nahmen die Parteien des Rechtsstreits schließlich am 16.02.1996 unter der Überschrift "scrittura privata" (Privatvertrag) eine Urkunde in italienischer Sprache auf, die zugleich in deutscher Sprache ausgefertigt wurde. Danach war der Kläger berechtigt, aber nicht verpflichtet, der Beklagten Bauaufträge in Deutschland "mitzuteilen" (Ziff. 1). Für seine "Vermittlungsdienste" sollte der Kläger eine der Höhe nach entsprechend dem Auftragsvolumen gestaffelte Provision erhalten. Auch Zusatz- und Nachtragsaufträge zu einem nachgewiesenen Bauauftrag waren provisionspflichtig (Ziff. 4). Vertragsverletzungen waren mit einer Vertragsstrafe bewehrt (Ziff. 9). Die Vertragsparteien wählten Leipzig als Gerichtsstand (Ziff. 10). Bei "Meinungsverschiedenheiten" sollte der deutschsprachige Text gelten (Ziff. 11). Der Beklagten war schließlich das Recht eingeräumt, sich gegen gesonderte Vergütung "bei jedweder Meinungsverschiedenheit, die mit den Auftraggebern aufkommen" könnte, an "Rechtsanwalt K , Leipzig" wenden zu dürfen, "wenn ihr dies tunlich erscheinen" sollte (Ziff. 7).

Die Beklagte beabsichtigte, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Bauauftrages in Berlin auch anwaltliche Dienstleistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der am 28.02.1996 an den abschließenden Vergabeverhandlungen zwischen der Beklagten und der B Bau GmbH teilnahm, insoweit von der Beklagten als Rechtsanwalt hinzugezogen worden war. Für seine Tätigkeit bei diesen Verhandlungen erteilte der Kläger am 13.03.1996 auf dem Briefbogen seiner Rechtsanwaltskanzlei eine mit "Honorarrechnung Bauvertrag C /B BV II" überschriebene Kostennote, worin der Beklagten ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 17.111.669,00 DM eine Beratungsgebühr nach § 118 BRAGO zu einem Anteil von 5/10 nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt ein Betrag in Höhe von 31.570,38 DM in Rechnung gestellt wurde. Dieser wurde von der Beklagten beglichen.

Am 18.06.1996 schlossen die Parteien des Rechtsstreits eine in italienischer Sprache abgefasste schriftliche Honorarvereinbarung, wonach der Kläger für laufende anwaltliche Beratung der Beklagten bei der Abwicklung des von ihm nachgewiesenen Bauvertrages monatlich einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten sollte. Auf die daraus abgeleiteten Honorarforderungen des Klägers leistete die Beklagte insgesamt 36.800,00 DM.

Insgesamt 338.225,74 DM zahlte die Beklagte auf die Provisionsansprüche des Klägers für den Nachweis des Bauauftrages. Dessen Ausführung endete für die Beklagte mit hohen finanziellen Verlusten, über deren Ursachen die Parteien streiten.

Die jetzige Beklagte hatte zunächst den jetzigen Kläger auf Rückerstattung der geleisteten Maklerprovisions- und Anwaltshonorarzahlungen verklagt. Das Landgericht Leipzig (Az.: 7 O 1174/97) gab der Klage mit Urteil vom 26.06.1998 teilweise statt. Rückerstattungsansprüche der jetzigen Beklagten erachtete das Landgericht nur bezüglich eines Teils der gezahlten Anwaltshonorare für begründet. Der jetzige Kläger sei als Rechtsanwalt durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO an der Annahme des Mandats gehindert gewesen, weil er in der selben Angelegenheit bereits als Makler beruflich tätig gewesen sei. Dies führe gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit der Anwaltsverträge und gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu einem Rückerstattungsanspruch der jetzigen Beklagten, die sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Dem gegenüber hielt das Landgericht den Vertrag vom 16.02.1996 für wirksam. Da es sich insoweit um einen Makler- und nicht um einen Anwaltsdienstvertrag handele, liege ein Verstoß gegen das aus § 49 b Abs. 2 Alt. 1 BRAO folgende Verbot von Erfolgshonoraren für anwaltliche Tätigkeit nicht vor. Der jetzige Kläger sei durch die schriftliche Vereinbarung vom 16.02.1996 nicht dazu verpflichtet worden, der jetzigen Beklagten rechtlichen Beistand zu gewähren. Die daraus folgende Wirksamkeit des Maklervertrages bleibe durch den späteren Abschluß von Anwaltsverträgen unberührt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung, der sich die jetzige Beklagte unselbständig angeschlossen hatte, nahm der jetzige Kläger zurück.

Der vorliegenden Klage hat das Landgericht, von einer Einschränkung des Sicherungszwecks der zu bestellenden Bürgschaft abgesehen, in vollem Umfang stattgegeben. Mit seiner Begründung knüpft das Landgericht im wesentlichen an die Entscheidungsgründe im Urteil vom 26.06.1998 an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung und des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf das Teilurteil vom 04.05.1999 verwiesen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Zur Begründung ist hauptsächlich ausgeführt, das Landgericht habe den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen der Makler- und der Anwaltstätigkeit des Klägers verkannt, der gemäß § 134 BGB i.V.m. § 49 b Abs. 1 BRAO zur Nichtigkeit der Provisionsvereinbarung führe. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, der Maklervertrag sei wegen "schwerer" Interessenkollission gemäß § 138 BGB nichtig, da der Kläger am Abschluss des Bauvertrages sowohl vermittelnd, als auch rechtberatend beteiligt gewesen sei. Ein etwaiger Provisionsanspruch des Klägers entfalle aber zumindest wegen Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages, welche zu den wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von rund 11 Mio DM geführt habe. Bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger hätte die Beklagte den Bauvertrag nicht zu einem Pauschalpreis abgeschlossen. Im Übrigen sei der Bauvertrag gemäß § 138 BGB nichtig, da der tatsächliche Wert des Bauvorhabens den vereinbarten Pauschalpreis um etwa 74 % übersteige. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einem ebenfalls auf Schlechterfüllung des Anwaltsdienstvertrages gestützten Schadensersatzanspruch in Höhe von wenigstens 10.957.274,28 DM auf.

Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers sei bereits erfüllt, da weitere als die im Rechtsstreit vorgetragenen Nachtragsaufträge nicht erteilt worden seien. Die Stellung einer Bankbürgschaft könne nicht verlangt werden, da die diesbezügliche Regelung im Vertrag vom 16.02.1996 allein für die Zeit der Durchführung des Bauvorhabens habe gelten sollen. Die für den Fall verspäteter Zahlung von Provisionsteilen vereinbarte Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da es wenigstens an einem Verschulden fehle. Sie, die Beklagte, habe auf die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung, zur Zahlung der Provision aus den genannten Gründen nicht verpflichtet zu sein, vertrauen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen Vortrag aus erster Instanz.

Wegen der von der Beklagten reklamierten Schadensersatzansprüche schwebt ein Rechtsstreit vor dem Tribunale Civile in Mailand. Dieses Gericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint. Eine Entscheidung über die dagegen gerichtete Sprungrevision der hiesigen Beklagten und dortigen Klägerin steht noch aus.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig als Gericht des ersten Rechtszuges folgt aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 EuGVÜ.

Ein Gericht ist gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ ausschließlich zuständig, wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben muss, vereinbart haben, dass dieses Gericht über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Vorliegend haben die Parteien in Ziff. 12 des Vertrages vom 16.02.1996 Leipzig als Gerichtsstand gewählt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung genügt auch den Formanforderungen von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ, denn sie ist schriftlich geschlossen worden.

Dem in erster Instanz im Hinblick auf die in Italien anhängige Schadensersatzklage angebrachten Gesuch, das Landgericht solle sich gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ für unzuständig erklären, um eine Zusammenführung der beiden in Zusammenhang stehenden Rechtsstreite bei dem Tribunale Civile in Mailand zu ermöglichen, hat das Landgericht in zutreffender Weise schon wegen der aus § 147 ZPO - die Vorschrift lässt lediglich die Verbindung mehrerer bei dem selben Gericht anhängigen Prozesse zu - folgenden Unanwendbarkeit von Art. 22 Abs. 2 EuGVÜ für deutsche Gerichte (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., Anhang I, Art. 22 GVÜ Rdn. 8) nicht entsprochen. Unabhängig davon verfolgt die Beklagte dieses Begehren im Berufungsverfahren seit der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1999 nicht weiter.

II.

Dem Kläger stehen die aus dem Vertrag vom 16.02.1996 abgeleiteten Ansprüche nicht zu, da dieser gem. § 134 BGB i.V.m. § 49 b Abs. 1 BRAO nichtig ist.

1. Die Berechtigung der Klageansprüche ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

Gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Zwar enthält die schriftliche Vereinbarung vom 16.02.1996 keine ausdrückliche Regelung über das anzuwendende Recht, jedoch ergeben sich aus einigen Bestimmungen deutliche Hinweise darauf, dass die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend die Geltung deutschen Rechts wollten, so die Wahl des - hier deutschen - Gerichtsstandes (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 58. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdn. 6 m.w.N.) und die Abrede, dass bei Meinungsverschiedenheiten die deutsche Textfassung verbindlich sein soll.

Jedenfalls aber ist das Verhalten der Parteien im Prozess, die vorliegend beide in ihren Schriftsätzen die Sache nach deutschem Recht behandeln und behandelt wissen wollen, ein gewichtiges und eindeutiges Indiz für eine - ggf. auch nachträgliche (Art. 27 Abs. 2 EGBGB) - Rechtswahl (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 248 [249]; NJW 1991, 1292 [1293]; NJW 1994, 187).

2. Die von den Parteien des Rechtsstreits getroffene Vereinbarung verstößt gegen das in § 49 b Abs. 1 BRAO statuierte Verbot eines anwaltlichen Erfolgshonorars und ist gem. § 134 BGB unwirksam.

a) Nach § 49 b Abs. 1 BRAO sind in Anwaltsdienstverträgen Vereinbarungen unzulässig, wonach eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden (Erfolgshonorar). Zwar ist es dem Rechtsanwalt - wie das Landgericht zutreffend ausführt - aufgrund dieser Vorschrift nicht untersagt, in Einzelfällen durch Maklertätigkeit eine erfolgsabhängige Provision zu verdienen. Die Grenze zu einem verbotswidrigen Anwaltsdienstvertrag ist jedoch überschritten, wenn er dabei seinem Auftraggeber rechtlichen Rat von nicht unerheblicher Bedeutung zu Teil werden lässt (BGHZ 57, 53 [55 f]; VersR 1970, 136 [137]; WM 1976, 1135 [1136]; WM 1985, 1401 [1402]; WM 1990, 1250 [1252]; WM 1992, 279 [280]).

Die Folgen der Unwirksamkeit eines solchen Vertrages, namentlich der Wegfall des Provisionsanspruchs, können auch nicht dadurch umgangen werden, dass sich der makelnde Rechtsanwalt für den anwaltlichen Teil seiner Mitwirkung am Zustandekommen des Hauptvertrages eine weitere (feste) Vergütung versprechen lässt. Es widerspräche dem Zweck des Verbotes in § 49 b Abs. 1 BRAO, wenn in einem solchen Falle allein das "Anwaltshonorar" gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in Wegfall geriete, während die "Maklerprovision" erhalten bliebe. Vielmehr liegt insoweit - entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klägers - selbst dann ein einheitliches, hinsichtlich seiner Wirksamkeit an § 134 BGB i.V.m. § 49 b Abs. 1 BRAO zu messendes Rechtsgeschäft vor, wenn zunächst nur eine Provision für Nachweis oder Vermittlung und später ein Honorar für rechtliche Beratung vereinbart wird. Maßgeblich ist allein, ob der makelnde Rechtsanwalt im Stadium bis zum Abschluss des Hauptvertrages seinem Auftraggeber Rechtsrat von nicht unerheblicher Bedeutung erteilt.

Dementsprechend kann es auch nicht darauf ankommen, ob die rechtliche Beratung formal in das Gewand eines zusätzlichen Mandatsverhältnisses zwischen dem makelnden Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber gehüllt wird, selbst wenn die Notwendigkeit der Begründung eines solchen - wie hier in Ziff. 7 des Vertrages vom 16.02.1996 - ausdrücklich vereinbart worden ist. Gleichermaßen unerheblich ist es, ob und ggf. in welchem Umfang der makelnde Rechtsanwalt tatsächlich Einfluss auf die Willensbildung seines Auftraggebers im Hinblick auf den abzuschließenden Hauptvertrag nimmt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Auftraggeber die Tätigkeit als rechtliche Beratung versteht und den Umständen nach als solche verstehen darf. Das aber ist vorliegend selbst dann zu bejahen, wenn man ausschließlich den Vortrag des Klägers und unstreitiges Vorbringen der Beklagten zugrunde legt.

b) Anknüpfungspunkt einer rechtlichen Beratung der Beklagten durch den Kläger im Zusammenhang mit der Vergabe eines Bauvertrages nebst Zusatz- und Nachtragsaufträgen ist die Bestimmung in Ziff. 7 der Vereinbarung vom 16.02.1996, wonach die Klägerin bei jedweder Meinungsverschiedenheit, die mit den (Bau-)Auftraggebern aufkommen würde, sich gegen gesonderte Vergütung an den Kläger als Rechtsanwalt wenden durfte, wenn ihr dies tunlich erschien. Dadurch wurde der Beklagten allgemein - die Vereinbarung vom 16.02.1996 ist ein abstraktes, auf eine Vielzahl von Nachweisfällen ausgerichtetes Vertragswerk - die Option eingeräumt, nicht nur im Abwicklungs-, sondern auch im Anbahnungsstadium eines von ihm nachgewiesenen Bauauftrages den Rechtsrat des Klägers einzuholen. Dass die Beklagte insoweit aber auch schon bei Abschluss der Vereinbarung konkret die anstehenden Vergabeverhandlungen über einen seitens der - ihr lediglich namentlich noch unbekannten - B Bau GmbH zu erteilenden Bauauftrag in ihre Vorstellung aufgenommen hatte, ist naheliegend. Denn der ihr vom Kläger und den übrigen wirtschaftlich beteiligten Maklern in Aussicht gestellte Nachweis gerade dieser Vertragsgelegenheit bildete den Anlass für die Begründung der zunächst auf Dauer von vorläufig 5 Jahren angelegten Zusammenarbeit zwischen den Parteien.

Unabhängig davon haben die Parteien aber jedenfalls bei der Vertragsanwendung die Bestimmung in Ziff. 7 übereinstimend dahingehend verstanden, dass sie grundsätzlich auch eine Heranziehung des Klägers zur rechtlichen Beratung bei den Vergabeverhandlungen ermöglichte. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger dargelegten Geschehen am 27.02.1996. An diesem Tage habe ihm der Bruder des Präsidenten der Beklagten fernmündlich das entsprechende Mandat für die auf den Folgetag anberaumten Vergabeverhandlungen mit der B Bau GmbH angetragen. Seinem Drängen habe der Vertreter der Beklagten durch einen Hinweis auf die Bestimmung in Ziff. 7 der Vereinbarung vom 16.02.1996 Nachdruck verliehen. Er, der Kläger, sei zwar überrascht gewesen und habe sich zunächst gesträubt. Seine Bedenken hätten jedoch vorrangig dem in der Kürze der Zeit nicht mehr versicherbaren anwaltlichen Haftungsrisiko gegolten; daher habe er auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung Wert gelegt. Einen entsprechenden Vertragsentwurf sowie zwei Vollmachtsformulare habe er der Beklagten noch am selben Abend per Telefax zugeleitet.

Es kommt im Weiteren - wie dargelegt - nicht darauf an, ob auf dieser Grundlage vor Beginn der Vergabeverhandlungen am 28.02.1996 ein gesondertes Mandatsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits tatsächlich noch (mündlich) begründet wurde oder dies - wie der Kläger unter Darlegung zahlreicher Einzelheiten vorträgt - nach heftigem Streit daran scheiterte, dass die anwesenden Verhandlungsführer der Klägerin die Höhe des Honorars und die Haftungsbegrenzung nicht akzeptierten. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Kläger - was er bestreitet - im Rahmen seiner - als solche unstreitigen - Mitwirkung bei den Vergabeverhandlungen den Verhandlungsführern der Beklagten tatsächlich einen anwaltlichen Ratschlag erteilt und Einfluss auf deren Willensbildung genommen hat. Maßgeblich ist insoweit allein, ob die Beklagte seine Tätigkeit begründeter Weise (auch) als rechtliche Beratung verstanden hat und verstehen durfte. Das ist der Fall. Der Kläger selbst trägt Umstände vor, die hierauf schließen lassen. So übersetzte er nicht nur die von der B Bau GmbH unterbreiteten Vertragsbedingungen, sondern erläuterte sie auch den Verhandlungsführern der Beklagten. In einem Falle nahm der Kläger auch Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingungen. Er wies die Verhandlungsführer der Beklagten darauf hin, dass die vorgesehene Regelung, wonach eine Abtretung der Werklohnforderung der Beklagten nur mit Genehmigung der B Bau GmbH zulässig sein sollte, unvereinbar sei mit der in der Vereinbarung vom 16.02.1996 enthaltenen Regelung, wonach die Beklagte bereits vorab einen Teil der künftigen Werklohnforderung zur Sicherung der Provisionsansprüche an ihn, den Kläger, abgetreten hatte. Daraufhin wurde er gebeten, gegenüber der B Bau GmbH eine Änderung der entsprechenden Klausel durchzusetzen, was auch geschah.

Auch wenn der Kläger insoweit vorgibt, er habe aus eigenem Interesse als Makler gehandelt, so kamen doch in der gegebenen Situation aus Sicht der Verhandlungsführer der Beklagten die erteilten Hinweise und Erläuterungen aus dem Munde eines deutschen Rechtsanwalts und erhielten gerade dadurch besonderes Gewicht. Nach deren Verständnis wachte der Kläger als juristischer Sach- und Fachsprachenverständiger darüber, dass dem ausländischen Nichtjuristen verborgen bleibende, ungünstige Vertragsbedingungen wenigstens aufgezeigt wurden. Er erschien - wie vom Landgericht im Urteil vom 26.06.1998 zutreffend beschrieben - als "Kontrollorgan". Griff der Kläger nicht ein, so konnten die Verhandlungsführer der Beklagten nach ihrer Erwartung davon ausgehen, dass das Vertragswerk insgesamt nicht unausgewogen war.

Nicht zuletzt hat der Kläger wenige Tage später durch die inhaltliche Ausgestaltung seiner Kostennote vom 13.03.1996, in welcher er - nach seiner Darstellung auf Wunsch der Beklagten, die ihm eine "Prämie" zukommen lassen wollte - sein Honorar für die Mitwirkung an den Vergabeverhandlungen nach den Vorschriften der BRAGO abrechnete, zum Ausdruck gebracht, dass auch er selbst seine Tätigkeit nur als anwaltliche Beratung einzuordnen vermochte.

c) Nach Erteilung des Bauauftrages kam es schließlich auch formal zur Begründung eines Mandatsverhältnisses zwischen den Parteien. Die schriftliche Vereinbarung vom 18.06.1996, wonach der Kläger für laufende anwaltliche Beratung der Beklagten bei der Abwicklung des Bauauftrages ein monatliches Honorar in Höhe von 10.000,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sollte, und die darauf beruhende, umfangreiche anwaltliche Tätigkeit des Klägers konnten zwar nicht mehr für die Erteilung des Bauauftrages kausal werden. Wohl aber konnte der Kläger dadurch Einfluss auf die Entstehung weiterer Provisionsansprüche nehmen. Denn in der schriftlichen Vereinbarung vom 16.02.1996 war festgehalten, dass auf jeden Zusatz- oder Nachtragsauftrag, den die Beklagte im Zuge der Abwicklung des Bauvertrages erhalten würde, eine weitere Provision zugunsten des Klägers anfallen würde.

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Geschehens während der Vergabeverhandlungen am 28.02.1996 scheitern daher diejenigen Provisionsansprüche, die der Kläger aus Zusatz- und Nachtragsaufträgen ableitet und die ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Klage sind, aufgrund der Erweiterung der vertraglichen Pflichten aus der Vereinbarung vom 16.02.1996 durch die Vereinbarung vom 18.06.1996 an einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 49 b Abs. 1 BRAO.

Nach allem ist die Klage insgesamt unbegründet.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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