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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 8 U 2694/00
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 172
BGB § 173
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d
1. Die eine Immobilien-Kapitalanlage finanzierende Bank ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der Darlehensnehmer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, die Tilgungs- und Verzinsungsansprüche zu erfüllen. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zu Gunsten des Darlehensnehmers. Ebenso wenig muss die Bank über Vor- und Nachteile eines Festkredites mit Tilgungsersatz durch Lebensversicherung im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen aufklären, wenn die gewählte Darlehensart Bestandteil des Steuersparmodells ist, das dem Erwerb der Immobilie zugrunde liegt. Eine diesbezügliche Beratung fällt in den Pflichtenkreis des Anlagevermittlers.

2. Eine etwaige Beteiligung der Bank an Planung, Vertrieb und Durchführung der finanzierten Wohnanlage kann deren Haftung nur dann begründen, wenn der Anleger bei Abschluss des Darlehensvertrages hiervon Kenntnis gehabt hat und bei ihm infolge dessen ein besonderes Vertrauen in die Anlageform hervorgerufen worden ist.

3. Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht nicht entgegen, dass die dem Abschlussvertreter erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn der Bank zusammen mit dem Darlehensantrag eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde übersandt worden ist. Der Darlehensnehmer muss dann die Bevollmächtigung gemäß §§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen.

4. Hat die Bank für die Vermittlung des Darlehensvertrages an den Anlagevermittler Provision gezahlt und diese an den Anleger in Form eines höheren Zinssatzes weitergereicht ("packing"), so ist dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG betragsmäßig anzugeben. Ein diesbezüglicher Formmangel wird aber mit Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).

5. Ein Widerruf der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt nicht in Betracht, wenn sich der für die Darlehensnehmer handelnde Vertreter bei Abgabe der Vertragserklärung nicht in einer Haustürsituation befand.


Revision vom BGH nicht angenommen

(Beschluss des BGH v. 12.03.02, Az: XI ZR 248/01)

Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 2694/00

Verkündet am 06.06.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten u.a.

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2001 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Landgericht Haller und Richter am Landgericht Kadenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig - Az: 9 O 1806/00 - vom 27.09.2000 wird - unter Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten und hinzugefügten Teile der Klage -

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.

- Gegenstandswert der Berufung und Beschwer der Kläger: bis zu 250.000,00 DM -

Tatbestand:

Die Kläger, die bei der Beklagten zwei Darlehen aufgenommen haben, begehren primär Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten, hilfsweise die Rückabwicklung der Darlehensverträge nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften sowie (erstmals in der Berufungsinstanz) höchst hilfsweise die Feststellung, dass die Darlehen lediglich mit 4 % p.a. zu verzinsen sind.

Aufgrund einer vorangegangenen Beratung durch die Immobilien- und Vermögensanlagenvermittlerin V , einer freien Mitarbeiterin der F -Conzept Finanzberatung und Vermittlung KG, ließen die Kläger am 21.11.1994 bei dem Notar R in Leipzig ein "Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" (Anlage K 1, GA 22 ff.) beurkunden, welches sich an die Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden KT GmbH genannt) mit Sitz in Köln als "Abwicklungsbeauftragte" richtete. In dem Angebot wird auf eine sogenannte Stammurkunde (Anlage K 4, GA 33 ff.) Bezug genommen, die am 07.11.1994 vor dem Notar Dr. Z in Köln aufgenommen worden war und in der das "Bauträgermodell S / , Wohninsel 1" beschrieben ist. Ein Bevollmächtigter der KT GmbH ließ am 23.12.1994 in deren Namen bei dem Notar Dr. Z in Köln die Annahme des Angebotes vom 21.12.1994 beurkunden (Anlage K 2, GA 31). Der Geschäftsbesorgungsvertrag bezog sich auf ein Steuersparmodell, das den Erwerb einer 35,15 m² großen Eigentumswohnung in der vorbezeichneten Wohnanlage zum Gegenstand hatte, und schloss u.a. den Auftrag zum Abschluss der zur Finanzierung erforderlichen Darlehensverträge ein. Für den Abschluss der im Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehenen Verträge wurde der KT GmbH von den Klägern eine Vollmacht erteilt. Ausweislich des Angebotes vom 24.11.1994 sollte der "kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt" 192.973,00 DM betragen. Dieser setzte sich nach den Regelungen in der "Stammurkunde" zu einem Anteil von 77,95 % aus dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung nebst Stellplatz und zu geringeren Anteilen für weitere "Einzelleistungen", darunter Finanzierungsvermittlung, Zinsgarantie, Mietgarantie, Steuerberatung sowie Notargebühren und Grunderwerbssteuer, zusammen.

Am 24.11.1994 unterzeichneten die Kläger des Weiteren eine Selbstauskunft (Anlage K 5, GA 37), ausweislich derer der Kläger zu 2) als Diplom-Ingenieur über ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.701,00 DM, die Klägerin zu 1) als Zahntechnikerin über ein solches von 1.800,00 DM und beide gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von 5.401,00 DM verfügten. Des Weiteren gaben sie an, zwei Kinder im Alter von 10 und 11 Jahren zu haben sowie Inhaber von Wertpapieren im Gesamtwert von 70.000,00 DM und eines Steuersparmodells im Wert von 60.000,00 DM zu sein.

Ebenfalls am 24.11.1994 unterzeichneten die Kläger einen an die (im Formular nicht näher bezeichnete) "Vertriebsbeauftragte" gerichteten Auftrag zur Vermittlung eines Geschäftsbesorgungsvertrages, in welchem dieser eine als Bearbeitungsgebühr bezeichnete Provision "von 3 % des kalkulierten Gesamtaufwandes zuzüglich Umsatzsteuer" versprochen wurde (Anlage K 6, GA 38), zu deren Vereinnahmung die Vermittlerin V berechtigt sein sollte. Schließlich unterzeichneten die Kläger am genannten Tage jeweils einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung (Anlagen K 7 und K 8, GA 41 f.), die der Tilgung der aufzunehmenden Darlehen dienen sollte. Die Versicherungsscheine (Anlagen K 10 und K 11, GA 45 ff.) wurden den Klägern am 03. bzw. am 17.02.1995 erteilt. Als Beiträge waren monatlich 104,40 DM bzw. 139,50 DM zu leisten.

Die KT GmbH machte von der ihr eingeräumten Vollmacht dadurch Gebrauch, dass sie im Namen der Kläger am 23.12.1994 mit der a Bauträger und Immobilienverwaltung GmbH (im Folgenden a -bau GmbH genannt) mit Sitz in Würzburg einen Kauf- und Werklieferungsvertrag (Anlage K 14, GA 108 ff.) über den Erwerb einer Eigentumswohnung nebst Stellplatz in einer von dieser zu errichtenden Wohnanlage in / zum Preis von 150.422,00 DM abschloss. Ferner übernahmen die Kläger darin von der durch den Verkäufer zugunsten der Beklagten bestellten Grundschuld über 90 Mio. DM einen Teilbetrag i.H.v. 192.973,00 DM zur Sicherung der bei dieser zwecks "Finanzierung des Kaufpreises und der in diesem Zusammenhang anfallenden sonstigen Aufwendungen, Kosten und Steuern" aufgenommenen Darlehen. Die Wohnanlage wurde von der a -bau GmbH fertiggestellt, allerdings nicht bis zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt am 31.12.1995. Sie ist nach Angaben der Kläger mit Sachmängeln behaftet. Am 29.08.1998 wurden die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Am 22.12.1994 unterzeichnete ein Unterbevollmächtigter der KT GmbH namens der Kläger einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages über 150.422,00 DM, den diese am 26.12.1994 gegenzeichnete (Anlage K 15, GA 122 ff.). Dem bei der Beklagten eingereichten Antrag war eine Ausfertigung der über den Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht aufgenommenen notariellen Urkunde beigefügt. Die Parteien vereinbarten die Aufnahme eines Festdarlehens zu einem anfänglichen, auf Dauer von 6 Jahren festgeschriebenen Zinssatz von 9,12 % p.a., dessen Tilgung "bis ca. 31.12.2019" aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen sollte. Der anfängliche effektive Jahreszins war mit 9,64 %, die monatliche Ratenhöhe mit 1.143,21 DM angegeben. Den Klägern war freigestellt, durch Zahlung eines Betrages von 15.042,20 DM als Damnum eine Ermäßigung des jährlichen Zinssatzes von 9,12 % auf 7 % zu bewirken.

Am 05.12.1995 unterzeichnete ein Bevollmächtigter der KT GmbH namens der Kläger einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages über weitere 42.551,00 DM, den die Beklagte am 08.12.1995 gegenzeichnete (Anlage K 16, GA 125). Vereinbart wurde ein Annuitätendarlehen mit einem Damnum von 4.255,10 DM und einem anfänglichen, auf Dauer von 5 Jahren festgeschriebenen Zinssatz von 4,4 % p.a., dessen Rückführung "bis ca. 30.03.2032" erfolgen sollte. Nach Ablauf der Zinsfestschreibung sollte die Tilgung mit einer Höhe von 1,5 % p.a. beginnen. Der anfängliche effektive Jahreszins war mit 6,98 %, die monatliche Ratenhöhe mit 156,02 DM und der Gesamtbetrag mit 101.861,47 DM angegeben. Dem Antragsformular war eine Widerrufsbelehrung nach § 7 VerbrKrG beigefügt.

Die KT GmbH schloss des Weiteren namens der Kläger insgesamt 8 "Nebenkostenverträge" ab, darunter einen Mietgarantievertrag, einen Garantievertrag bezüglich der Bauzeitzinsen, einen Vertrag über die technische Baubetreuung und einen Finanzierungsvermittlungsvertrag. Die Kosten für den Abschluss dieser Verträge, die Gebühren für Notar und Gericht, die Grunderwerbssteuer und die Bauzeitzinsen summierten sich auf 42.551,00 DM, entsprachen damit der Differenz zwischen dem Kaufpreis der Eigentumswohnung von 150.422,00 DM und dem im Geschäftsbesorgungsvertrag angegebenen, durch Teilübernahme der bestehenden Grundschuld abgesicherten kalkulierten Gesamtaufwand von 192.973,00 DM.

Die Mieteinnahmen blieben infolge der verzögerten Fertigstellung der Anlage und danach entsprechend der Entwicklung der Marktverhältnisse hinter dem im Mietgarantievertrag vereinbarten Umfang zurück. Die Mietgarantin, mit der die Kläger einen Rechtsstreit führten, leistete zwischen April 1996 und Februar 1997 monatliche Zahlungen i.H.v. 498,35 DM an die Kläger. Sie fiel später in Insolvenz; in dem sich anschließenden Konkursverfahren wurden zu Gunsten der Kläger neben der Hauptforderung i.H.v. 3.514,14 DM Zinsen und Kosten in einer Gesamthöhe von 2.503,90 DM zur Tabelle festgestellt. Die KT GmbH erstattete den Klägern den für den Abschluss des Mietgarantievertrages aufgewandten Betrag von 1.930,00 DM. Bis einschließlich Juni 1999 nahmen die Kläger 17.595,85 DM aus dem Miet- und dem Mietgarantievertrag ein. Seit diesem Zeitpunkt leisteten die Kläger keine Zahlungen mehr an die Beklagte. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.07.1997 ließen sie die Darlehensverträge unter Bezugnahme auf die §§ 1 ff. HWiG widerrufen.

Die Kläger haben vorgetragen, sie seien im November 1994 in ihrer Wohnung von der Vermittlerin V aufgesucht worden, die ihnen bereits im Jahre 1993 eine Fondsbeteiligung vermittelt habe. Im Rahmen eines Informationsgespräches habe die Anlagevermittlerin für die Teilnahme an einem weiteren Steuersparmodell geworben, welches nach ihrer Darstellung infolge der damit verbundenen Steuerersparnisse und Mieteinnahmen keinerlei monatliche Belastungen mit sich bringe. Die Vermittlerin habe ihnen erläutert, dass Eigenkapital nicht erforderlich und Mieteinnahmen garantiert seien, dass sich um die Abwicklung ein zuverlässiger Treuhänder kümmere und dass die zu erwerbende Eigentumswohnung nach 5 Jahren gewinnbringend veräußert werden könne. Unterlagen habe ihnen V keine übergeben. Sie, die Kläger, hätten sich unter dem Eindruck der Darlegungen von der Vermittlerin dazu überreden lassen, kurzfristig an einem von dieser noch zu arrangierenden Notartermin teilzunehmen. Erstmals am 21.11.1994 in den Kanzleiräumen des Notars R in Leipzig habe ihnen die Anlagevermittlerin den vom Initiator des Steuersparmodells herausgegebenen Prospekt (Anlagen K 12 und K 13, GA 65 ff.) vorgelegt. Dieser sei ihnen sogar erst nach dem 01.12.1994 zum Verbleib ausgehändigt worden. Ebenfalls erstmals anlässlich des Notartermins am 21.11.1994 habe die Vermittlerin nach telefonischer Rücksprache mit der KT GmbH die Eigentumswohnung konkretisiert, die Gegenstand des dann beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages habe werden sollen. Bei dieser Gelegenheit habe sie offenbart, dass Eigenkapital i.H.v. 19.297,00 DM erforderlich sei, welches zwischenfinanziert werden könne, eine monatliche Belastung von 374,00 DM entstehe, von den Klägern jeweils ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen werden müsse und an die Vermittlerin eine Provision von 5.789,00 DM zu zahlen sei. Silke Vogel habe dabei geäußert, dass sämtliche dieser Kosten durch die mögliche Sonderabschreibung und die übrigen Steuerersparnisse nach dem ersten Jahr ausgeglichen würden.

Die Kläger behaupten des Weiteren, die von ihnen erworbene Eigentumswohnung nebst Stellplatz habe seinerzeit einen Wert von 122.744,00 DM gehabt. Die Differenz zum Kaufpreis ergebe sich aus "versteckten Innenprovisionen" für den Vertrieb. Heute seien am Markt lediglich 80.000,00 DM für die Eigentumswohnung zu erzielen. Bei vier der sog. Nebenkostenverträge stünden die vereinbarten Preise außer Verhältnis zum Wert der jeweiligen Gegenleistung. Die Beklagte habe die Konditionen der Enderwerberfinanzierung mit den Initiatoren des Steuersparmodells abgesprochen. Auch habe sie bezüglich des Bauvorhabens eine Globalfinanzierungszusage erteilt, die inhaltlich der für das Bauvorhaben Ruhrarkaden in Bochum (Anlage K 25, GA 148 ff.) entspreche. Die Beklagte habe um die Überteuerung der Eigentumswohnung, die Unrichtigkeit der Wertsteigerungs- und Mieterwartungen sowie die Unrentabilität des Steuersparmodells in Ansehung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger gewusst.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie im Rahmen der Vertragsanbahnung darüber aufklären müssen, dass sich aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse das Steuersparmodell nicht rechnen könne, dass im Kaufpreis für die Wohnung "Innenprovisionen" für den Vertrieb i.H.v. 18,4 % versteckt seien und dass die Beklagte auch den Bauträger finanziere. Soweit die Anlagevermittlerin unzutreffende Angaben über das Steuersparmodell gemacht habe, müsse sich die Beklagte dies zurechnen lassen. Die Verletzung dieser Pflichten führe zu einem auf das negative Interesse gerichteten Anspruch auf Schadensersatz. Wenigstens aber hafte die Beklagte auf Erstattung derjenigen Mehrkosten, die durch die Wahl eines Festkredites mit Tilgungsaussetzung und Abschluss zweier Lebensversicherungsverträge anstelle eines Annuitätendarlehens entstanden seien.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, die nachfolgend aufgelisteten, bis Juni 1999 eingetretenen Vermögenseinbußen auf die angebliche Pflichtverletzung der Beklagten zurückführen zu können:

Eigenkapital nebst Zinsen 19.297,00 DM Zinsen auf Festdarlehen 40.474,36 DM Zinsen auf Annuitätendarlehen 6.392,47 DM Lebensversicherungsbeiträge 12.081,60 DM Provision der Anlagevermittlerin 5.789,00 DM Hausgeld/Sonderumlage für Eigentumswohnung 3.205,05 DM Grundsteuer 252,00 DM Kosten des Mietgarantieprozesses nebst entgangener Zinsen 2.503,90 DM vorprozessuale anwaltliche Beratung 550,00 DM 90.545,38 DM

Als Vorteile haben sich die Kläger die vereinnahmten Miet- und Mietgarantiezahlungen in Gesamthöhe von 17.595,85 DM sowie Steuerermäßigungen im Umfang von 36.223,00 DM anrechnen lassen und sich mithin i.H.v. 36.726,53 DM geschädigt gesehen.

Die Klage ist zunächst beim Landgericht Halle erhoben worden, das den Rechtsstreit gem. § 281 ZPO an das Landgericht Leipzig verwiesen hat. Dort haben die Kläger angekündigt zu beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) an sie 36.726,53 DM nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen;

b) (verkürzt) sie von allen mit der Bestellung der Grundschuld zugleich übernommenen persönlichen Zahlungsverpflichtungen sowie allen ab dem 01.06.1999 fälligen Ansprüchen aus den Darlehensverträgen freizustellen Zug um Zug gegen Übertragung ihres Wohnungseigentums;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle eventuellen Steuernachzahlungen für die Einkommenssteuer der Kläger bezüglich der Jahre 1994 bis 1999 unter Abzug der tatsächlich erhaltenen Kaltmiete und nicht umlagefähigen Betriebs- und Wohnungseigentümergemeinschaftskosten zu erstatten, die durch eine Korrektur der bisherigen Steuerbescheide wegen der Übertragung des Wohnungseigentums auf die Beklagte entstehen könnten;

3. festzustellen, dass die Abtretung aller Rechte aus den bei der Berlinischen Lebensversicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen an die Beklagte unwirksam ist.

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur den Antrag zu Ziff. 1 gestellt. In Bezug auf die angekündigten Anträge zu Ziff. 2 und 3 war die Klage bereits zuvor zurückgenommen worden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen und geblieben seien. Zu der von den Klägern vermissten Aufklärung über das Steuersparmodell sei sie nicht verpflichtet gewesen. Etwaige unzutreffende Angaben der Anlagevermittlerin müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Hinsichtlich der angeblichen Pflichtverletzung in Bezug auf die Wahl eines Festkredites mit Tilgungsaussetzung fehle es an der Kausalität, da die Kläger die Lebensversicherungsverträge bereits vor den Darlehensverträgen abgeschlossen hätten. Darüber hinaus sei die Kreditform Bestandteil des Steuersparmodells, weil sich durch die Versicherungsprämien die steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten erhöhten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die von der KT GmbH im Namen der Kläger unterzeichneten Darlehensanträge entsprächen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Der Gesamtbetrag der Leistungen habe nicht angegeben werden müssen, da die diesbezügliche Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finde. Die der KT GmbH zum Abschluss der Darlehensverträge erteilte Vollmacht habe gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthalten müssen.

Die Kläger hätten die Darlehensverträge auch nicht nach §§ 1 ff. HWiG widerrufen können. Dies folge schon daraus, dass sich der Bevollmächtigte der KT GmbH als Abschlussvertreter nicht in einer Verhandlungssituation i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG befunden habe.

Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten bestünden nicht. Bezüglich der fehlenden Aufklärung über die mit einem Festkredit mit Tilgungsaussetzung verbundenen Mehrkosten fehle es schon an der hinreichenden Darlegung zur Höhe des entstandenen Schadens. Zu einer Aufklärung über die Risiken des Steuersparmodells in subjektiver und objektiver Hinsicht sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Umstände, die ausnahmsweise Aufklärungspflichten der Bank in objektiver Hinsicht begründeten, hätten die Kläger nicht dargelegt.

Etwaige Einwendungen aus dem Kauf- und Werklieferungsvertrag mit der a -bau GmbH könnten die Kläger der Beklagten nicht gemäß § 9 VerbrKrG entgegenhalten, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finde. Auch aus § 242 BGB sei ein Einwendungsdurchgriff nicht abzuleiten, da der Kauf- und Werklieferungsvertrag und der Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft darstellten.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger primär ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag weiter, wobei sie ihr Schadensersatzbegehren zunächst auf 38.776,53 DM erhöht haben, ohne diese Klageerweiterung zu begründen. Sie beanstanden, dass das Landgericht ihren Vortrag teilweise übergangen und angebotene Beweise nicht erhoben habe. Sie tragen erstmalig vor, dass die Beklagte die Mitarbeiter der Vertriebsgesellschaften geschult habe. Den durch die Mehrkosten eines Festkredites mit Tilgungsaussetzung entstandenen Schaden beziffern die Kläger nunmehr mit 221.259,45 DM. Sie halten die Darlehensverträge in Anbetracht ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sittenwidrig.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe für die Vermittlung von Darlehensverträgen regelmäßig eine Provision i.H.v. 0,5 % bis 1 % an den Vertrieb gezahlt. Sie meinen, diese Provision habe in den Darlehensantragsformularen angegeben werden müssen, jedenfalls aber sei darin die Angabe der Kosten des Nebenvertrages für die Finanzierungsvermittlung erforderlich gewesen. Die Kläger bezweifeln die Richtlinienkonformität des Ausschlusses des Widerrufsrechtes bei Realkrediten, die aufgrund von Verhandlungssituation nach § 1 Abs. 1 HWiG aufgenommen wurden, und regen an, die Frage dem EuGH vorzulegen. Schließlich halten die Kläger die Darlehensverträge nunmehr auch deshalb für unwirksam, weil die ihnen zugrunde liegende Vollmacht Bestandteil eines nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages sei.

Nach einer weiteren Klageerweiterung i.H.v. 3.042,99 DM in Bezug auf das Schadensersatzverlangen, die mit nach dem 01.06.1999 angefallenen Ausgaben für die Unterhaltung der Eigentumswohnung und Beiträgen zu den Lebensversicherungen begründet ist, und einer diesbezüglichen späteren Teilrücknahme i.H.v. 528,95 DM sowie einer Umstellung des schriftsätzlich angekündigten Hilfsfeststellungsantrages beantragen die Kläger zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 27.09.2000 die Beklagte zu verurteilen,

a) an sie 41.290,57 DM nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen;

b) die Kläger von allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten für das Darlehen Nr. 2000253327-001 über 150.422,00 DM, das Darlehen Nr. 2000253327-002 über 42.551,00 DM und von allen ab dem 01.06.1999 berechneten Gebühren, Zinsen, Rückabwicklungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen und den Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dieser freizustellen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärungen der Kläger vor einem Notar mit Amtssitz in Leipzig:

Wir sind Eigentümer des für uns im Wohnungseigentumsgrundbuch von Halle-Saalkreis, Blatt , eingetragenen Wohnungseigentumsrechts zu 28,55 10/1000 an den Grundstücken der Gemarkung , Flur 4, Flurstücke 184/101 bis 184/109; 178/102, 178/104, 178/105, 178/8 bis 178/67, 178/69 bis 178/100, 184/5 bis 184/9, 184/11, 184/157 bis 184/180 Gebäude und Freifläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohninsel 1, im Haus F, im 2. Obergeschoss, Wohnung Nr. 12, dem Kellerraum Nr. 12 im Kellergeschoss und dem Sondernutzungsrecht am Kfz.-Stellplatz, im Aufteilungsplan mit Nr. S 62 bezeichnet.

Wir übertragen hiermit das Eigentum mit allen Rechten und Pflichten an die Beklagte und erklären die Auflassung.

Der Notar wird angewiesen, die Urkunde mit Auflassung zum Vollzug beim Grundbuch erst vorzulegen oder beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen, die die Bewilligung enthalten, erst zu erteilen, wenn die Beklagte unsere persönlichen Forderungen bezahlt, unsere Freistellung von allen Verbindlichkeiten gemäß Ziff. 1 [= Buchst. b] erklärt oder alle Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen nebst Kosten und Zinsen erfüllt hat, unsere Entlassung aus der Haftung für die Darlehen schriftlich bestätigt wurde und deren Löschungsbewilligung für die in der Abt. III des Grundbuches zu unseren Lasten eingetragene Grundschuld vorliegt oder deren Übernahme durch die Beklagte bestätigt ist.

Hilfsweise beantragen sie,

festzustellen, dass die von den Klägern aufgenommenen Darlehen mit 4 % p.a. zu verzinsen sind;

ferner

ihnen nachzulassen, eine etwaige Sicherheitsleistung durch Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes zu erbringen.

Die Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Entscheidungsgründe sowie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug. Die Beklagte bestreitet, Schulungen für die Anlagevermittler durchgeführt zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Protokolle über die Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten stehen den Klägern nicht zu (1.). Auch können sie weder Rückabwicklung nach bereicherungs-rechtlichen Vorschriften verlangen (2.) noch die Rechtsfolgen einer Heilung gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG in Anspruch nehmen (3.).

1. Ein auf Freihaltung von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen und Erstattung der darüber hinausgehenden Vermögenseinbußen gerichteter Schadensersatzanspruch steht den Klägern nicht zu, da die Beklagte keine sie treffenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH, ZIP 2000, 1051 unter II.1.; ZIP 2000, 1430 unter II.1.a, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, ist eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsabschluss zu warnen, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, dass dieser selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich zumindest der Hilfe von Fachleuten bedient hat. Pflichtverletzungen von Anlagevermittlern, die gleichzeitig den Darlehensvertrag anbahnen, werden der Bank nur insoweit zugerechnet, als sie sich auf deren Wirkungs- und Pflichtenkreis, also auf das Darlehensgeschäft beziehen (vgl. BGH, ZIP 2000, 1430 unter II.1.c m.w.N.). Eine fehlerhafte Beratung und Aufklärung in Bezug auf den Inhalt der Darlehensverträge vermag der Senat auf der Grundlage des Klagevortrages nicht festzustellen.

aa) Entgegen der Auffassung der Kläger war die Beklagte ihnen gegenüber nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse überhaupt in der Lage waren, die aus dem Darlehensvertrag herrührenden Tilgungs- und Verzinsungsansprüche erfüllen zu können. Die von den Klägern insoweit in Bezug genommene Regelung des § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zu Gunsten der Darlehensnehmer, sondern hat lediglich eine ordnungspolitische Funktion im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten und dem Bundesaufsichtsamt (vgl. OLG Köln, ZIP 1999, 1794, 1795; von Heymann, BB 2000, 1149, 1151 f. m.w.N.).

bb) Die Beklagte war auch nicht dazu verpflichtet, die Kläger über die Vor- und Nachteile eines Festkredits mit Tilgungsersatz durch Lebensversicherung im Vergleich mit einem Annuitätendarlehen aufzuklären. Die gewählte Darlehensart war Bestandteil des Steuersparmodells, das dem Erwerb der Eigentumswohnung zugrunde lag, denn der höhere Aufwand bei einem Festkredit mit Tilgungsaussetzung sollte zu einer Verkürzung der zu versteuernden Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung beitragen. Soweit die optimale Ausnutzung der auf der Grundlage ihrer Einkommensverhältnisse möglichen Steuerspareffekte eine Beratung der Kläger erforderte, fiel dies in den Pflichtenkreis der Anlagevermittlung, nicht aber in den des Darlehensgeschäfts. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher der von den Klägern zitierten Entscheidung des BGH (NJW 1989, 1667 = ZIP 1989, 558) zugrunde lag. Dort waren die Darlehensnehmer mit einem Finanzierungswunsch betreffend die Ablösung eines bestehenden Kredits herangetreten, so dass die Beratung über die insoweit günstigste Kreditart Bestandteil des Darlehensgeschäfts wurde.

b) Aufklärungspflichten in Bezug auf das zu finanzierende Geschäft treffen die Banken nur ausnahmsweise. Der BGH (WM 1988, 895, 898; WM 1990, 920, 922; WM 1992, 901, 902; WM 1992, 977; WM 1999, 678, 679, jeweils m.w.N.) hat dazu - wie vom Landgericht zutreffend referiert - vier Fallgruppen entwickelt. Danach bestehen solche Aufklärungspflichten, wenn die Bank:

- in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat;

- im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projektes über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht;

- einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Objektes hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen oder das Entstehen eines solchen Gefährdungstatbestandes begünstigt hat;

- sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet.

Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Fuellmich/Rieger, ZIP 1999, 465, 469 ff.) sind auch in jüngerer Zeit keine weiteren Fallgruppen hinzugetreten (vgl. OLG Braunschweig, WM 1998, 1223; OLG Hamm, WM 1999, 1056; OLG München, WM 2000, 130; OLG Stuttgart, WM 2000, 292; ferner BGH, ZIP 2000, 1051; ZIP 2000, 1430). Umstände, die wenigstens eine der vier anerkannten Fallgruppen ausfüllen, haben vorliegend die Kläger nicht dargetan.

aa) Die Kläger zeigen einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten in Bezug auf spezielle Risiken des Bauvorhabens park nicht auf.

Der eine Bank zur Aufklärung verpflichtende Wissensvorsprung betrifft nicht die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projektes. Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss sie nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und - erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten - überprüft hat (vgl. BGHZ 116, 209 = ZIP 1992, 166 unter II.2; BGH, ZIP 2000, 1051 unter II.2.a; OLG Köln, WM 2000, 127, 129; OLG Schleswig, WM 2000, 1381, 1385; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 296). Auch soweit der von den Klägern für die Eigentumswohnung zu zahlende Kaufpreis überhöht gewesen sein sollte, weil - wie die Kläger behaupten - sich darin weitere Innenprovisionen verbargen, war die Beklagte zur Weitergabe eines entsprechenden Wissens an sie nicht verpflichtet. Dies wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die Beklagte bei einem Vergleich von Preis und Wert der mit dem Kredit zu erwerbenden Eigentumswohnung von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger durch deren Vertragspartner hätte ausgehen müssen. Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung der Kläger als Wohnungserwerber knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäfts gilt (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051 unter II.2.b m.w.N.), was hier auch nach dem Vortrag der Kläger nicht der Fall war. Denn selbst wenn der Verkehrswert der Eigentumswohnung nicht dem Verkaufspreis von 150.422,00 DM entsprochen, sondern - so der Vortrag der Kläger an einer Stelle - 122.744,00 DM oder - so ihr Vortrag an anderer Stelle - weniger als die Hälfte des Gesamtaufwandes von 192.973,00 DM betragen haben sollte, wäre ein die Vermutung einer sittenwidrigen Übervorteilung begründendes Missverhältnis nicht erreicht gewesen.

Soweit die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 26.02.2001 als dritte Vortragsalternative zuletzt behauptet haben, der Verkehrswert der Wohnung habe weniger als 50 % des "Kaufpreises" betragen, und mit diesem Begriff nicht ohnehin nur dem früheren Vortrag entsprechend der Gesamtaufwand gemeint gewesen sein sollte, bleibt das Klagevorbringen gem. §§ 523, 296 a ZPO unberücksichtigt. Dabei kann dahinstehen, ob der genannte Schriftsatz überhaupt als fristgemäß i.S.d. § 283 ZPO angesehen werden könnte, weil er bis zum 26.02.2001 einzureichen war und das vorab an diesem Tage übersendete, bis 24.00 Uhr eingegangene Telefax nicht die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abbildete. Denn beantragt und bewilligt war ein Schriftsatznachlass nur, um den Klägern die Möglichkeit zu geben, zu etwaigem neuen Sachvortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung Stellung zu nehmen.

bb) Es kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin an Planung, Vertrieb und Durchführung des Vorhabens Wohnanlage Salzmünde/Halle beteiligt war. Grundlage und weitere Voraussetzung der Haftung ist nämlich das durch ein solches Verhalten bei den Anlegern hervorgerufene Vertrauen (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905). Die Kläger behaupten nicht, dass sie bei Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages Kenntnis von einer über die Finanzierung des Projektes hinausgehenden Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Bauträger und den Vertriebsgesellschaften gehabt hätten. Mithin kann ihr Vertrauen in die Seriösität des Steuermodells, in dem sie sich nun enttäuscht sehen, nicht durch ein Inerscheinungtreten der Beklagten bestärkt worden sein.

cc) Der Umstand, dass die Bank das Vorhaben gegenüber dem Bauträger vorfinanziert hat, trägt als solcher nicht die Annahme eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes (vgl. BGH, WM 1998, 561, 562). Maßgeblich ist vielmehr, ob ein dadurch begründetes besonderes Risiko, etwa eine bevorstehende Insolvenz des Bauträgers oder die Unzulänglichkeit der von diesem der Bank bestellten Sicherheiten, auf den Anleger verlagert werden soll. Solche besonderen Risiken wies das Bauvorhaben Wohnpark Salzmünde/Halle indessen nicht auf. Vielmehr hat die - offenbar solvente - a GmbH die Wohnanlage zwischenzeitlich fertig gestellt. Die aufgetretenen Verzögerungen und die beanstandeten Mängel stehen in keinem Zusammenhang mit der Vorfinanzierung durch die Beklagte.

dd) Schließlich ist nicht ersichtlich, welchen besonderen Gefährdungstatbestand die Beklagte in Bezug auf das Bauvorhaben Wohnpark / geschaffen haben sollte.

c) Nach allem fällt der Beklagten die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht zur Last.

2. Auch eine Rückabwicklung der Darlehensverträge nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften können die Kläger nicht verlangen. Die Darlehensverträge sind wirksam.

a) Zu Unrecht wenden die Kläger ein, die Darlehensverträge seien sittenwidrig, weil sie dadurch Zins- und Tilgungsverpflichtungen übernommenen hätten, die in einem krassen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stünden. Sie verkennen dabei, dass die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften und Schuldmitübernahmen naher Familienangehöriger und unverheirateter Lebenspartner (vgl. aus jüngster Zeit BGH, ZIP 2001, 189; ZIP 2000, 404; ZIP 1999, 2584, jeweils m.w.N.) auf die Finanzierung von Steuersparmodellen nicht übertragbar ist. Wesentliche Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Rechtsnatur der Bürgschaft und der Schuldmitübernahme als Sicherungsgeschäfte: Der Bürge bzw. Schuldmitübernehmer erwirbt keine Ansprüche aus dem Hauptvertrag, sondern geht zum Zweck der Sicherung der fremden Hauptschuld eine einseitige Leistungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger ein. Allein wegen dieser Einseitigkeit der Vertragspflichten kann eine gestörte Vertragsparität gegeben sein, wenn das wirtschaftliche Leistungsvermögen ganz erheblich hinter dem übernommenen Haftungsrisiko zurückbleibt. Vorliegend waren die Kläger jedoch nicht Bürgen oder Schuldmitübernehmer, sondern Darlehensnehmer.

b) Die Darlehensverträge sind auch nicht deshalb unwirksam, weil es der KT GmbH bei deren Abschluss im Namen der Kläger an der gemäß §§ 164, 167 BGB erforderlichen Vollmacht gefehlt hätte.

aa) Die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages muss nicht die Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten (vgl. BGH, ZIP 2001, 911). Dahinstehen kann, ob die Vollmacht zumindest gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG der Schriftform als solcher bedarf. Denn diese wird gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die - auch hier vorgenommene - notarielle Beurkundung ersetzt.

bb) Deren Wirksamkeit würde wiederum nicht daran scheitern, dass - wie die Kläger behaupten - die im Geschäftsbesorgungsvertrag in Bezug genommene Stammurkunde bei der Beurkundung nicht vorgelegen hat. Zwar soll der Notar gemäß § 13a Abs. 1 Satz 3 BeurkG nur beurkunden, wenn den Beteiligten die andere Niederschrift, auf die verwiesen wird, zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt. Da es sich insoweit aber lediglich um eine Sollvorschrift handelt, zieht ein etwaiger Verstoß nicht die Unwirksamkeit der Beurkundung nach sich.

cc) Sofern der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der KT GmbH wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig sein sollte (vgl. insoweit BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443) und dieser Mangel gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durchschlüge, bliebe die Wirksamkeit der von KT GmbH im Namen der Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge davon unberührt. Denn zusammen mit dem Antrag auf Abschluss des ersten Darlehensvertrages war der Beklagten eine Ausfertigung der notariellen Vertrags- und Vollmachtsurkunde übersandt worden, so dass die Kläger die Bevollmächtigung gemäß §§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen müssen. Die zur Entdeckung des Wirksamkeitsmangels erforderlichen Rechtskenntnisse mussten die Mitarbeiter der beklagten Bank nicht haben (vgl. BGH, a.a.O., der sogar beim beurkundenden Notar eine Fahrlässigkeit nicht zu erkennen vermochte).

c) Die Darlehensverträge sind ferner nicht gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtig.

aa) Der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG, die in dem am 22.12.1994 von dem Vertreter der Kläger unterzeichneten Darlehensantragsformular fehlt, bedurfte es nicht, da diese Vorschrift gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite keine Anwendung findet. Zu Unrecht meinen die Kläger auf der Grundlage ihres Sachvortrages, die Darlehen seien ihnen von der Beklagten nicht zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen üblichen Bedingungen gewährt worden. Für die Einordnung als Realkredit i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist es unerheblich, ob kreditrechtliche Beleihungsgrenzen eingehalten sind und dem Darlehensvertrag zutreffende Verkehrswertangaben zugrunde liegen sowie in welchem Umfang der Kredit grundpfandrechtlich besichert ist (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051 unter III; OLG Braunschweig, WM 1998, 1223, 1226; OLG Hamm, WM 1998, 1230, 1233).

bb) Es kann dahinstehen, ob - wie die Kläger behaupten - die Beklagte eine Provision für die Vermittlung des Darlehensvertrages an die Anlagevermittlerin gezahlt und diese Kosten dadurch an die Kläger weitergereicht hat, dass sie den Darlehensverträgen einen höheren Zinssatz als den zugrunde legte, zu welchem sie seinerzeit nicht fremdvermittelte Kredite anbot. Bei einem solchen "packing" muss zwar die Provision gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG in der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Vertragserklärung betragsmäßig angegeben werden (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 4 VerbrKrG Rdn. 53, 55), woran es bei den streitgegenständlichen Darlehensantragsformularen der Beklagten fehlt. Ein etwaiger diesbezüglicher Formmangel der Darlehensverträge wäre aber gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein bei der Beklagten geführtes Konto der Kläger geheilt. Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Kläger selbst, sondern die KT GmbH alle das Konto betreffenden Verfügungen nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages vornahm, der unter Ziff. III.1 eine diesbezügliche Ermächtigung ausdrücklich vorsah. Sofern der Geschäftsbesorgungsvertrag - wie oben ausgeführt (vgl. unter I.2.b)cc) - gem. § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig gewesen sein sollte, wäre davon die Wirksamkeit der Vollmacht gem. §§ 172, 173 BGB unberührt geblieben.

cc) Aus den vorgenannten Gründen kann ebenso dahingestellt bleiben, ob die von den Klägern getragenen Kosten des im Geschäftsbesorgungsvertrag aufgeführten Nebenvertrages über die Finanzierungsvermittlung gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG in den Darlehensanträgen hätten ausgewiesen werden müssen.

d) Der mit Schriftsatz vom 20.07.1999 erklärte Widerruf "der Darlehensverträge" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung (im Folgenden mit a.F. abgekürzt), die gem. § 9 Abs. 3 HWiG auf den Streitfall Anwendung findet, geht ins Leere und hat Rückgewährspflichten nach § 3 HWiG a.F. nicht ausgelöst.

Zwar lässt sich die Erklärung zu Gunsten der Kläger dahingehend auslegen, dass der Widerruf der auf Abschluss dieser Verträge gerichteten Willenserklärungen gelten soll (vgl. § 1 Abs. 1 HWiG a.F.). Indessen stand ihnen ein Widerrufsrecht nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob § 5 Abs. 2 HWiG in richtlinienkonformer Auslegung dahingehend zu verstehen ist, dass das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. dann bestehen soll, wenn dasjenige nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG a.F. wegen der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist. Denn zum einen müsste sich bei einer teleologischen Reduktion in diesem Sinne nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung die Widerrufsfrist nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. bestimmen (vgl. OLG Hamm, WM 1999, 1057), wäre also auf ein Jahr begrenzt und damit vorliegend - die Vertragserklärungen der KT GmbH datieren aus Dezember 1994 und 1995 - ungenutzt geblieben. Zum anderen befand sich die KT GmbH als Vertreterin, auf deren Person es gem. § 166 Abs. 1 BGB ankommt (vgl. BGHZ 144, 223 = WM 2000, 1250 unter II.2), bei Abgabe der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung nicht in einer Haustürsituation i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F.

Widerrufen werden könnte allenfalls die auf Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der KT GmbH gerichtete Willenserklärung, sofern man die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F. dann nicht anwenden wollte, wenn der Inhalt der von dem Notar beurkundeten Willenserklärung zuvor in einer Haustürsituation ausgehandelt worden ist (so OLG Stuttgart, BB 1999, 1453; Frings, BB 1999, 2366; Stüsser, NJW 1999, 1586, 1589 m.w.N.). Indessen ist schon weder dargetan noch ersichtlich, dass die Kläger einen entsprechenden Widerruf gegenüber der KT GmbH erklärt hätten. Selbst wenn dies aber geschehen wäre und gem. § 139 BGB auch die Nichtigkeit der Bevollmächtigung bewirkt hätte, war das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der dann vormals schwebend unwirksamen Vollmacht ebenfalls gemäß §§ 172, 173 BGB geschützt, weil sie die Unwiderruflichkeit einer notariell beurkundeten Erklärung nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F. nicht in Zweifel ziehen musste (vgl. BGHZ 144, 223 = WM 2000, 1250 unter III.1).

e) Es kann ferner dahinstehen, inwieweit § 9 Abs. 3 VerbrKrG (ggf. i.V.m. § 813 BGB) einen Rückforderungsdurchgriff gegen den Kreditgeber zulässt (vgl. dazu Senat, ZIP 2000, 180 m.w.N.). Etwaige Einwendungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag und/oder dem Kaufvertrag über die Eigentumswohnung sowie den Nebenkostenverträgen können die Kläger der Beklagten ohnehin nicht gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG entgegenhalten, da die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Realkrediten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist.

Ein Einwendungsdurchgriff lässt sich schließlich auch nicht aus § 242 BGB ableiten, denn die Spezialregelung der §§ 9 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sperrt den Rückgriff auf die Generalklausel.

3. Ohne Erfolg bleibt zuletzt der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die von den Klägern aufgenommenen Darlehen mit lediglich 4 % p.a. zu verzinsen sind. Da die zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages erteilte Vollmacht den Angabeerfordernissen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht genügen muss, sind die Darlehensverträge insoweit formwirksam und einer Heilung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht zugänglich. Sofern eine Formnichtigkeit gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG bestanden haben sollte, weil in den Darlehensantragsformularen der Beklagten Angaben zu den angeblichen Kosten der Finanzierungsvermittlung fehlten, hätte die dann eingetretene Heilung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 keine Reduzierung der vereinbarten Zinssätze zur Folge gehabt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG).

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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