Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 8 U 280/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 164
BGB §§ 535 ff.
Ist auf der Vorderseite eines Leasingvertragsformulars deutlich sichtbar unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner" der Lieferant mit Anschrift eingetragen, so stellt dies eine Bevollmächtigung des Lieferanten durch den Leasinggeber auch für Fragen der Vertragsabwicklung dar. Ein vom angegebenen Lieferanten erklärter Verzicht auf weitergehende Forderungen gegenüber dem Leasingnehmer anlässlich der vorzeitigen Rückgabe des Leasingfahrzeuges an ihn ist daher gegenüber der Leasinggeberin wirksam.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 8 U 280/02

Verkündet am 05.06.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2002 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Landgericht Haller und Richterin am Landgericht Wittenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18.12.2001 (Az: 5-O-3117/01) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Leasingunternehmen mit Sitz in St , macht gegenüber dem Beklagten einen Vollamortisationsanspruch nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages und rückständige Leasingraten geltend.

Mit Leasingvertrag vom 24.06.1997 leaste der Beklagte bei der Klägerin einen PKW Hyundai Lantra GLS 1,6i. Auf dem Leasingvertragsformular war in einem Feld rechts oben unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner" die Händlerin/Lieferantin, nämlich das Autohaus S in P , mit Anschrift eingetragen.

Der Beklagte zahlte ab Januar 2000 keine Leasingraten mehr an die Klägerin.

Unter dem 29.06.2000 schlossen die Lieferantin als "Käufer" und der Beklagte als "Verkäufer" einen als "Kaufvertrag" bezeichneten Vertrag, in dem das Leasingfahrzeug bezeichnet ist und es unter der Überschrift "Kaufpreis" heißt: "Wird abgelöst". Der Beklagte übergab der Lieferantin noch am 29.06.2000 das Leasingfahrzeug und erwarb von dieser ein anderes Fahrzeug.

Mit Schreiben vom 06.11.2000 erklärte die Lieferantin gegenüber dem Beklagten Folgendes: "Hiermit teilen wir Ihnen nochmals mit, dass Sie aufgrund des Kaufvertrages vom 24.06.00 keinerlei Rechte und Pflichten am PKW P - haben. Die Autohaus S GmbH ist Empfänger für die Rechnung der Ablösesumme dieses Fahrzeuges."

Die Klägerin teilte dem Beklagten aufgrund anderer Vorfälle bei der Lieferantin mit Schreiben vom 14.11.2000 u.a. mit: "Unsere Geschäftsverbindung zu vorgenanntem Autohaus haben wir unter Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung inzwischen gekündigt. ... Unter Berücksichtigung dieser Umstände machen wir Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Autohaus S GmbH nicht mehr berechtigt ist, für uns Leasingfahrzeuge entgegenzunehmen, von Ihnen Gelder oder sonstige Vermögensgegenstände für Wertminderungen oder Mehrkilometer zu kassieren oder sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des o.a. Leasingvertragsverhältnisses abzugeben. ..."

Die Klägerin hat vorgetragen, in den Leasingvertrag der Parteien seien ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen worden, in denen es unter § XI "Rückgabe des Fahrzeuges" heißt: "Der Leasing-Nehmer hat das Fahrzeug mit Schlüsseln und Fahrzeugdokumenten mit Beendigung des Leasing-Vertrags auf seine Kosten an den Leasing-Geber oder, bei entsprechender schriftlicher Weisung des Leasing-Gebers, an den liefernden Händler zurückzugeben. ..."

Der Beklagte hat vorgetragen, die Leasingraten hätten seine finanziellen Möglichkeiten überschritten und er habe ein günstigeres Fahrzeug erwerben wollen. Er habe daher einen gebrauchten Kia Clarus bei der Lieferantin gekauft, der knapp 10.000,00 DM kosten sollte. Für den Kia und die Ablöse des streitgegenständlichen Leasingvertrages habe er insgesamt 20.000,00 DM an die Lieferantin bezahlt, die er durch ein von seiner Mutter bei einer Bank aufgenommenes Darlehen finanzierte. Bei Abschluss des "Kaufvertrages" sei ihm durch die Lieferantin zugesagt worden, dass mit dem Ablösebetrag auch die bereits fälligen Leasingraten mit abgegolten seien, die die Lieferantin an die Klägerin bezahle. Das sei auch mit dem Schreiben vom 06.11.2000 bestätigt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung greift die Klägerin mit der Berufung an.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Klägerin sämtliche geltend gemachten Ansprüche aus dem Leasingvertrag der Parteien vom 24.06.1997 einschließlich der rückständigen Raten nicht zustehen. Die Lieferantin hat nach Zahlung einer "Ablösesumme" durch den Beklagten erklärt, dass damit alle Ansprüche aus dem Leasingvertrag abgegolten seien. Diese Erklärung ist für die Klägerin bindend, da die Lieferantin insoweit als Bevollmächtigte (§ 164 BGB) der Klägerin handelte.

1. Zwar endet die Rechtsstellung des Lieferanten/Händlers als Erfüllungsgehilfe grundsätzlich mit der Auslieferung des Leasinggutes (vgl. nur BGH, NJW-RR 1989, 1140; NJW 1988, 198; NJW 1985, 2258). Dies schließt aber nicht aus, dass der Lieferant/Händler in einem späteren Stadium der Vertragsabwicklung erneut Erfüllungsgehilfe oder Bevollmächtigter des Leasinggebers sein kann, wenn und soweit er hierfür seitens des Leasinggebers eingeschaltet wird (Senat, OLG-NL 2001, 58 und OLG-NL 2001, 57 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der genannten Entscheidung des BGH gerade nichts Gegenteiliges. Vielmehr heißt es dort, die Rechtsbeziehungen zwischen Leasinggeber und Lieferant beschränkten sich nach Auslieferung des Leasinggutes auf die Abwicklung des Kaufvertrages über die Leasingsache, wenn nicht besondere, im vom BGH entschiedenen Fall nicht festgestellte Abreden getroffen worden seien (BGH, NJW 1988, 198 unter II.2.b)aa)). Solche besonderen Abreden sind im vorliegenden Fall aber gegeben.

2. Auf der Vorderseite des Leasingvertrages vom 24.06.1997 ist deutlich sichtbar unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner" die Lieferantin mit Anschrift eingetragen. Dies stellt eine Bevollmächtigung der Lieferantin durch die Klägerin als Leasinggeberin dar. Anders kann der Empfänger dieser Erklärung, der Leasingnehmer, diese nicht verstehen, zumal er ohnehin ausschließlich mit der Lieferantin über den Leasingvertrag verhandelt und nicht mit der Leasinggeberin selbst, die vor Ort nicht vertreten ist. Unerheblich ist, dass die Eintragung der Lieferantin nebst Anschrift auf dem Vertragsformular durch diese selbst vorgenommen worden ist. Denn das Formular sieht ausdrücklich vor, dass unter der Überschrift "Ihr Ansprechpartner" die Eintragung des Händlers in das überlassene Vertragsformular erfolgt. Es geht aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Vertragsformular auch hervor, dass die Klägerin Kenntnis von der Eintragung der Lieferantin als "Ansprechpartner" hatte. Die Klägerin hat dagegen nicht vorgetragen, dass die Eintragung der Firma nebst Anschrift durch die Lieferantin im vorliegenden Fall gegen ihren Willen erfolgt ist.

Aus der Bezeichnung der Lieferantin als "Ansprechpartner" ergibt sich, dass diese nach außen auch uneingeschränkt bevollmächtigt war, die Klägerin in allen Fragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages zu vertreten. Die Vollmacht war entgegen der Auffassung der Beklagten daher - zumindest nach außen - nicht dahingehend begrenzt, dass sie mit dem Abschluss des Leasingvertrages bzw. mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Beklagten enden sollte. Dafür, dass die Vollmacht zu einem der genannten Zeitpunkte enden sollte, sind aufgrund der Bezeichnung im Vertrag jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Eine Einschränkung der Vollmacht bezogen auf die Rückgabe des Fahrzeuges ergibt sich auch nicht aus der Regelung unter § XI der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Selbst wenn die AGB der Klägerin, was zwischen den Parteien streitig ist, in den Vertrag einbezogen worden wären und die Klausel eine Einschränkung der Vollmacht nach außen enthalten würde, wäre die Klausel "überraschend" i.S.d. § 3 AGBG mit der Folge, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden wäre. Nach der in der Bezeichnung als "Ansprechpartner" liegenden Bevollmächtigung der Lieferantin auf der Vorderseite des Leasingvertrages brauchte der Leasingnehmer nämlich nicht damit rechnen, dass diese Erklärung in den AGB wieder eingeschränkt werde.

Des Weiteren hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie bis zu ihrem Schreiben vom 14.11.2000 nach außen kundgetan hätte, dass die Bevollmächtigung der Lieferantin zu einem bestimmten Zeitpunkt enden sollte. Erst mit Schreiben vom 14.11.2000 hat sie gegenüber dem Beklagten unter anderem erklärt, dass die Lieferantin nicht mehr berechtigt sei, Erklärungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des streitgegenständlichen Leasingvertrages abzugeben.

3. Der Senat sieht es auch als erwiesen an, dass durch die Vereinbarung der Lieferantin mit dem Beklagten der Leasingvertrag einvernehmlich vorzeitig beendet worden ist und mit der Zahlung der "Ablösesumme" alle Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag, einschließlich der rückständigen Raten, abgegolten sein sollten. Der Vortrag des Beklagten, dass seitens der Lieferantin eine entsprechende Erklärung (zunächst auch mündlich) abgegeben worden ist, wird durch die vom Beklagten vorgelegten Urkunden, nämlich die Vereinbarung vom 29.06.2000 und das Schreiben der Lieferantin vom 06.11.2000 bestätigt. In letzterem heißt es zudem ausdrücklich, dass der Beklagte hinsichtlich des Leasingfahrzeuges "keinerlei Rechte und Pflichten" mehr haben sollte. Die Erklärung bezieht sich daher auch auf die rückständigen Leasingraten, so dass diese von der Klägerin ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Erklärung kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte keinerlei Pflichten aus dem Leasingvertrag mehr hat. Die Urkunden bringen als von dem Aussteller unterschriebene Privaturkunden den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben worden ist. Zwar greift die Beweisregel des § 416 ZPO nur ein, wenn die vom Beweisführer beigebrachten Urkunden echt sind. Vorliegend steht die Echtheit der vom Beklagten vorgelegten Privaturkunde fest (§ 439 ZPO), da die Klägerin nicht bestritten hat, dass die Urkunde von dem Geschäftsführer der Lieferantin unterzeichnet worden ist. Die Klägerin hat den Gegenbeweis nicht geführt, sie hat vielmehr ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2002 davon abgesehen, entsprechenden Gegenbeweis anzutreten.

II.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des BGH an und wertet eine bestimmte Aussage in einem Leasingvertragsformular als Bevollmächtigung. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu, auch wenn sie für die Klägerin weitreichende Folgen haben mag.

Ende der Entscheidung

Zurück