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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: 8 U 3010/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
Lieferantin als Erfüllungsgehilfin des Leasinggebers bei Vertragsabschluss (mündliche Erwerbszusage)

Leitsatz

Sagt der Lieferant dem Leasingnehmer bei Vertragsabschluss im Gegensatz zum schriftlichen Vertragstext mündlich zu, dieser könne den Leasinggegenstand bei Vertragsende zum kalkulierten Restwert erwerben, so wird hierdurch mangels entsprechender Vertretungsmacht des Lieferanten der Leasinggeber in der Regel nicht verpflichtet. Dem Leasingnehmer steht aber gegen den Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch aus cic zu, da der Lieferant jedenfalls bei Vertragsanbahnung sein Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB ist.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 3010/99 1 O 633/99 LG Dresden

Verkündet am 08.03.2000

Die Urkundsbeamtin: Schwarze Justizsekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

vertr. d.d. Verwaltungs, d.v.d.d. Geschäftsführer

Klägerin / Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagte / Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

wegen Herausgabe eines Leasingfahrzeugs

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner,

Richterin am Amtsgericht Dennhardt und

Richter am Landgericht Kadenbach

als beisitzende Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin bei der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 30.08.1999, Az.: 1 O 633/99, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer der Beklagten 13.500,00 DM-.

Tatbestand

Die klagende Leasinggesellschaft, Tochterunternehmen eines Autokonzerns, verlangt von der Beklagten Herausgabe eines PKW nach Ablauf eines Leasingvertrages. Die Beklagte wendet ein, der Lieferant und Vertragshändler habe ihr bei Abschluss des Leasingvertrages erklärt, sie könne das Fahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert übernehmen. Deshalb sei der Restwert auch niedriger und die Leasingraten höher angesetzt worden, als zunächst vorgesehen.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zwar sei der beklagten Leasingnehmerin vom Lieferanten zugesagt worden, sie könne das Fahrzeug bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert erwerben; diese Zusage habe der Lieferant aber nicht im Namen der klagenden Leasinggeberin, sondern in seinem eigenen Namen abgegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, sie habe die Erklärung des Lieferanten nur so verstehen können, dass ein Erwerbsrecht gegenüber der Leasinggeberin bestehe.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Lieferant gegenüber der Beklagten ein Erwerbsrecht am geleasten PKW zugesagt hat. Sollte eine derartige Zusage in seinem - des Lieferanten - Namen erfolgt sein, so kann dies die Beklagte aus den vom Landgericht zutreffend dargestellten Gründen dem Herausgabeanspruch der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs nicht entgegenhalten. Sollte hingegen eine derartige - von der Klägerin weiterhin bestrittene - Zusage eines Erwerbsrechts durch den Lieferanten namens der Klägerin erfolgt sein, so wäre diese im Gegensatz zum schriftlichen Vertrag stehende mündliche Abrede schon deshalb nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages geworden, weil dem Lieferanten insoweit die Vertretungsmacht für die Klägerin fehlte (1). Mögliche Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen eines schuldhaften Verhaltens des Lieferanten bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.), für das die Klägerin gemäß § 278 BGB einzustehen hätte, stehen dem Herausgabeanspruch vorliegend nicht entgegen (2).

1. In Rechtsprechung und Lehre ist seit langem anerkannt, dass bei der Anbahnung eines Leasingvertrages der Lieferant als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers anzusehen ist (BGHZ 95, 170 = NJW 1985, 2253; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdn. 300). Erklärt der Lieferant dem Leasingnehmer im Gegensatz zum Inhalt des schriftlichen Leasingvertrages, er könne den Leasinggegenstand später käuflich erwerben, so begründet dies jedoch keine vertragliche Verpflichtung des Leasinggebers zur Erfüllung, da der Lieferant insoweit keine Vertretungsmacht für den Leasinggeber hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Lieferant lediglich den Antrag des Leasingnehmers auf Abschluss eines Leasingvertrages entgegennehmen und an die Leasinggeberin zur Annahme weiterleiten kann. Für das Vorliegen einer Vollmacht des Lieferanten zur Abgabe von Vertragserklärungen für die Klägerin hat auch im vorliegenden Fall die Beklagte nichts vorgetragen.

2. Eine vom Lieferanten vollmachtlos gegebene Zusage, der Leasingnehmer könne den Leasinggegenstand bei Vertragsablauf käuflich erwerben, stellt die Verletzung einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Leasingnehmer dar, wenn sie im Widerspruch zum Wortlaut des Vertrages steht. Diesem steht daher gegenüber dem Leasinggeber, der für das Verhalten des Lieferanten gemäß § 278 BGB einzustehen hat, ein Schadensersatzanspruch zu (BGH NJW 1988, 241 = ZIP 1988, 165).

Sofern der Vertragshändler und Lieferant der Beklagten ein derartiges Erwerbsrecht nicht in seinem Namen, wie das Landgericht angenommen hat, sondern im Namen der Klägerin zugesagt haben sollte, stünden der Beklagten daher Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin zu.

Diese Schadensersatzansprüche sind jedoch nicht auf Übereignung des Fahrzeugs gerichtet.

Ob diese Ansprüche dahingehen, die Beklagte so zu stellen, als wenn der Leasingvertrag nicht abgeschlossen worden wäre mit der Folge, dass die Leasingraten unter Berücksichtigung der erlangten Vorteile der Nutzung des Kfz zurückzuzahlen sind (so OLG Hamm OLGR 1992, 193), oder ob hierbei auf die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und den Kosten der Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges (soweit diese höher sind) abzustellen ist, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. In keinem Fall kann die Beklagte derartige Ansprüche dem Herausgabeanspruch der Klägerin entgegenhalten, da sie ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB nicht begründen.

Ob der Beklagten wegen eventueller Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zustünde, das zu einer Verurteilung zur Herausgabe Zug um Zug gegen Zahlung eines Schadensersatzbetrages führen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Beklagte sich auf diese Einrede nicht berufen hat.

3. Auf die Frage, ob der Lieferant der Beklagten zugesagt hat, das Fahrzeug zum Restwert erwerben zu können, kommt es daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites in keinem Fall an. Es kann daher offen bleiben, ob eine entsprechende Zusage erteilt wurde und gegebenenfalls in wessen Namen.

II.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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