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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 8 U 63/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 312 Abs. 3 Nr. 1
BGB § 312f Satz 2
1. Ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht nur vor, wenn der Verbraucher unaufgefordert im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz mit dem Ziel eines Vertragsschlusses angesprochen wird, mag er seine dadurch veranlasste Vertragserklärung auch erst später in Abwesenheit des Unternehmers oder sogar in dessen Geschäftsräumen abgeben. Vielmehr kann ein Widerrufsrecht auch umgekehrt bei einer Erstansprache im Geschäftslokal des Unternehmers und Fortführung der Verhandlungen in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers bestehen, sofern die Fortsetzungsverhandlung nicht auf einer vorhergehenden Bestellung i.S.v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruht.

2. Erweckt der Unternehmer, der ein in einer Haustürsituation ohne Widerrufsbelehrung abgegebenes (Werkvertrags-) Angebot "bestätigt", es aber in Wahrheit nicht uneingeschränkt annimmt, sondern in einem Einzelpunkt eine Entscheidung für eine von zwei neuen Alternativen verlangt, im Bestätigungsschreiben den unzutreffenden Eindruck eines bereits verbindlich geschlossenen Vertrages, wirkt die ursprüngliche Haustürsituation bei Abgabe der neuen Vertragserklärung des Verbrauchers fort und gebietet es außerdem das Umgehungsverbot des § 312f Satz 2 BGB, die Widerrufsmöglichkeit auch auf die zweite Willenserklärung zu erstrecken. Dies gilt selbst dann, wenn der Verbraucher vor Abgabe der neuen Willenserklärung einen Vertreter des Unternehmers zum Zwecke der Verhandlung über den vermeintlich allein regelungsbedürftigen Punkt aufgesucht oder zu sich in die Wohnung bestellt hat.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 8 U 63/07

vom 23.02.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Werkvertrag

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richter am Amtsgericht Römmelt

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.03.2007. Sie möge ggf. erwägen, das Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer, nicht unerheblich höherer Verfahrenskosten zurückzunehmen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, Anbieterin von Fertighäusern, nimmt die beklagten Eheleute aus einem nicht ins Ausführungsstadium gelangten "Hausvertrag" gemäß § 649 BGB in Anspruch. Sie begehrt in der Hauptsache Zahlung von 13.830,80 EUR (= 10 % der Auftragssumme). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2006, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin.

II.

Das Rechtsmittel hat, ohne dass zulassungsrelevante Fragen i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO entscheidungserheblich werden, keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch aus § 649 BGB steht der Klägerin nicht zu.

1. Das Landgericht hat sich in den Entscheidungsgründen sogleich der Frage zugewandt, ob die Beklagten "den Hausvertrag vom 15.09./20.10.2005" nach den Regelungen des "Haustürwiderrufsgesetzes" wirksam widerrufen haben. Mit der grundsätzlich vorrangigen Frage, ob überhaupt und durch Austausch welcher übereinstimmenden Willenserklärungen ein Vertrag zustande gekommen ist, hat es sich nicht näher befasst. Entsprechende ausdrückliche Feststellungen fehlen. Das ist nachzuholen, zumal die Prüfung des Bestehens eines Widerrufsrechtes gemäß § 312 BGB nur auf eine konkrete - nämlich die maßgebliche - Vertragserklärung des Verbrauchers bezogen werden kann.

a) Die Vertragserklärung der Beklagten vom 15.09.2005 hat ihre anfängliche rechtsgeschäftliche Bedeutung verloren, ohne dass es auf haustürwiderrufsrechtliche Fragen ankommt.

aa) Zum einen hat die Klägerin nicht konkret dargetan, dass sie auf dieses Auftragsangebot der Beklagten, wie sie es sich im entsprechenden Formular selbst ausbedungen hatte, innerhalb von vier Wochen durch schriftliche Bestätigung reagiert hat. Wann ihr Bestätigungsschreiben vom 07.10.2006 abgesendet worden ist und die Beklagten erreicht hat, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Dementsprechend kann ein Zugang vor Ablauf von vier Wochen (13.10.2006) nicht festgestellt werden. Eine verspätete Annahme gilt als neuer Antrag, §§ 148, 150 Abs. 1 BGB. Für die besonderen Voraussetzungen des § 149 BGB ist nichts dargelegt.

bb) Zum anderen hat die Klägerin das Angebot der Beklagten vom 15.09.2006 nicht uneingeschränkt angenommen. Vielmehr hat sie im Bestätigungsschreiben vom 07.10.2005 (Anlage K 16) und in der vorbereiteten neuen Auftragsbestätigung vom selben Tag (Anlage K 3) eine Änderung insoweit vorgenommen, als sie hinsichtlich des gewünschten, von ihr in dieser Form nicht gebilligten Energiepaketes zwei Alternativen offerierte (entweder Ausführung bei Wahl der höheren Ausbaustufe "technikfertig" und dadurch Preiserhöhung um 24.058,00 EUR oder Wegfall des Energiepaketes und dadurch Preisreduzierung um 7.850,00 EUR). Darin lag gemäß § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot.

b) Das neue Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Werkvertrages haben die Beklagten durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung am 20.10.2005 - nachdem die zweite, von ihnen nicht gewünschte Alternative gestrichen worden war - angenommen. Entgegen ihrer erstinstanzlichen Einschätzung bedurfte es keiner neuerlichen Rückbestätigung durch die Klägerin. Diese hatte sich zuvor mit beiden Varianten des Energiepaketes bindend einverstanden erklärt. Daher ist der Vertrag bereits mit Vornahme der Auswahlentscheidung und Aushändigung der unterschriebenen Auftragsbestätigung an den Empfangsboten der Klägerin, den Zeugen P , zustande gekommen.

2. Die Beklagten haben ihre Annahmeerklärung vom 20.10.2005 wirksam gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB widerrufen und sind deshalb nicht mehr an sie gebunden. Damit ist dem Klageanspruch jede Grundlage entzogen.

a) Wie in § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzt und von der Berufung nicht angezweifelt, hatte der "Hausvertrag" eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand und war zwischen der Klägerin als Unternehmerin und den Beklagten als Verbrauchern geschlossen worden.

b) Zum Abschluss des Vertrages sind die Beklagten "durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden", § 312 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB.

aa) Ein in dieser Weise definiertes Haustürgeschäft liegt vor, wenn eine oder mehrere Verhandlungen mit dem Verbraucher in einer Privatwohnung geführt und für die Abgabe der Willenserklärung mitursächlich geworden sind. Der Begriff "mündliche Verhandlungen" ist dabei weit auszulegen (BGH WM 2004, 2491 unter II 2). Sie beginnen, sobald der Verbraucher mit dem Ziel eines Vertragsschlusses werbend angesprochen wird (BGHZ 131, 385, 390 f.). Wo er die durch Verhandlungen in der Privatwohnung veranlasste Vertragserklärung abgibt, ist nicht ausschlaggebend; er kann sie auch später in Abwesenheit des Unternehmers oder dessen Vertreters (BGH NJW 1996, 3416 f.) oder sogar in dessen Geschäftsräumen abgeben (BGH WM 2004, 2491 unter II 2).

bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich der Vertrag der Parteien als Haustürgeschäft dar.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt, der sich auch in der Zeugenbeweisaufnahme bestätigt hat, suchte der (Handels-)Vertreter der Klägerin, der Zeuge P , die Beklagten am 20.10.2005 in ihrer Wohnung auf und bewog sie zur Unterzeichnung der ihnen mit Schreiben vom 07.10.2005 übersandten Auftragsbestätigung. Der Unterschrift unmittelbar vorausgegangen war ein Gespräch darüber, ob und welche der beiden offerierten Alternativen zum Energiepaket sinnvoll sei. Auf der Grundlage dieser mündlichen Verhandlungen entschieden sich die Kläger für die teurere der beiden Varianten und leisteten die Unterschrift.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist es im vorstehenden Zusammenhang unerheblich, dass der Erstkontakt der Parteien im Juni 2005 auf Initiative der Beklagten in einem Musterhaus der Klägerin in Ottendorf-Okrilla stattgefunden hatte. Die Berufung stützt sich zu Unrecht auf das Urteil BGH NJW 1996, 926 (= BGHZ 131, 385) und die Kommentierung von Ulmer (MüKo-BGB, 4. Aufl., § 312 Rn. 34). Sie verkennt den Aussagegehalt dieser Entscheidung und der übereinstimmenden Literaturstelle. Beide verhalten sich lediglich zu der Sachverhaltsgestaltung, dass die Erstansprache in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz erfolgt war und der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht sogleich, sondern erst später abgegeben hat. In einer solchen Konstellation ermöglicht es der nicht zuletzt um des vom Gesetz bezweckten Verbraucherschutzes Willen weit nach vorn verlagerte Beginn der mündlichen Verhandlungen, ein Haustürgeschäft zu bejahen, sofern nur die spätere - sei es dann auch sogar in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegebene - Vertragserklärung in adäquat kausaler Weise auf den Erstkontakt in der Wohnung oder am Arbeitsplatz zurückgeht. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes erlaubt indessen nicht den Umkehrschluss, nach einem Erstkontakt in den Geschäftsräumen des Unternehmers könnten mündliche Verhandlungen i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, da schon andernorts aufgenommen, keinesfalls mehr vorliegen. Das Gegenteil ist richtig. Eine andere Sichtweise wäre weder mit dem Wortlaut, der den Begriff der "Verhandlungen" nicht auf deren Beginn verengt, noch mit Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Selbst andernorts begonnene, in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers lediglich fortgesetzte Verhandlungen können danach die Widerruflichkeit einer auf ihnen beruhenden Vertragserklärung zur Folge haben. Anders liegt es grundsätzlich nur dann, wenn die fortgeführten Verhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt wurden, § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Das wird bei einem Erstkontakt im Geschäftslokal des Unternehmers nicht selten der Fall sein.

c) Eine solche vorhergehende Bestellung, die als Ausnahmetatbestand vom Unternehmer darzulegen und zu beweisen ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 312 Rn. 25 m.w.N.), hat es hier nicht gegeben.

aa) Die Bestellung i.S.v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB meint eine geschäftsähnliche Handlung, durch die der Verbraucher den Unternehmer schriftlich, mündlich oder telefonisch zu konkreten Vertragsverhandlungen an den Arbeitsplatz oder in eine Wohnung einlädt (vgl. BGHZ 109, 127). Die Einladung zu einem Besuch zwecks Warenpräsentation oder allgemeiner Information genügt ebenso wenig (BGH, a.a.O.) wie die Aufforderung zu einem Besuch zwecks Unterbreitung und ggf. Erläuterung eines wirtschaftlich weitreichenden Bauhandwerkerangebotes (BGHZ 110, 308). Zur Verhandlung muss es außerdem grundsätzlich auf Wunsch des Verbrauchers und nicht auf Initiative des Unternehmers gekommen sein (MüKo/Ulmer, a.a.O., § 312 Rn. 70; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 312 Rn. 27).

bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Es fehlt bereits an notwendigen konkreten Darlegungen der Klägerin dazu, wie der Besuch ihres Vertreters P am 20.10.2005 in der Wohnung der Beklagten angebahnt worden ist.

Sogar dann aber, wenn die Beklagten den Vertreterbesuch aus eigener Initiative veranlasst haben sollten, hätte ihre Bestellung ersichtlich nur dazu gedient, näheren Aufschluss über die beiden Alternativen zum Energiepaket zu erhalten, vor die sie die Klägerin gestellt hatte. Da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 07.10.2005 den - rechtlich unzutreffenden - Eindruck eines schon geschlossenen Vertrages erweckt hatte, ging es aus der Sicht der Beklagten nicht mehr um den Vertragsschluss als solchen, sondern lediglich um eine klärungsbedürftige Spezifikation. Dementsprechend beschränkte sich die unterstellte Einladung auf den Zweck, eine Entscheidungshilfe zu dem scheinbar allein noch zu regelnden Punkt zu erhalten. Tatsächlich aber bewirkten diejenigen Verhandlungen, zu denen der Vertreter der Klägerin am 20.10.2005 möglicherweise eingeladen war, nicht bloß eine Festlegung in dem zu erörternden Einzelpunkt. Stattdessen führten sie überhaupt erst zu einer relevanten Willenserklärung der Beklagten in Bezug auf den Hausvertrag.

Abgesehen davon könnte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, eine von den Beklagten ausgesprochene Einladung zum Termin am 20.10.2005 unterstellt, die Vorgeschichte nicht unberücksichtigt bleiben. Bereits die ursprüngliche Vertragserklärung vom 15.09.2005 hatten die Beklagten, anders als die Berufung meint, in einer Haustürsituation ohne vorhergehende Bestellung abgegeben; sie hätte daher mangels Widerrufsbelehrung jederzeit widerrufen werden können. Das Vorstelligwerden der Beklagten im Musterhaus der Klägerin im Juni 2005 war - unabhängig davon, ob die Beklagten damals und in der Folgezeit, wie sie geltend machen, den ausschließlichen oder primären Wunsch nach einem Grundstück artikuliert oder ob sie, wie die Klägerin behauptet, "gleichrangig" nach einem Fertighaus Ausschau gehalten haben - ersichtlich nur auf allgemeine Informationsgewinnung gerichtet. Dieser Erstkontakt und die späteren, schließlich erfolgreichen Versuche des Vertreters der Klägerin (der sich im Musterhaus die Telefonnummer der Beklagten hatte geben lassen), fernmündlich einen Termin bei den Beklagten am 08.09.2005 zu vereinbaren, belegen keine vorhergehende Bestellung i.S.v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Eine solche liegt auch nicht in der Verabredung eines weiteren Termins für den 15.09.2005. Dabei kann offen bleiben, ob bei der geschilderten Abfolge in der gemeinsamen Verabredung eines zeitnahen Zweitbesuchs überhaupt Raum für die Annahme einer vorhergehenden Bestellung ist. Denn für eine am 08.09.2005 ausgesprochene Einladung zu konkreten Verhandlungen am 15.09.2005, die zu einem aus Sicht der Beklagten wirtschaftlich überaus bedeutsamen Vertragsschluss führen sollten, ist nichts ersichtlich. Nach dem Parteivortrag und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wurden beim ersten Wohnungsbesuch neben Grundstücksfragen nur allgemein die Vorstellungen der Beklagten zu einem möglichen Eigenheim erörtert. Dass bei Abschluss dieses Gespräches und Verabredung des Folgetermins klar war, dass beim zweiten Besuch ein konkretes Vertragsangebot der Klägerin vorliegen würde und verhandelt werden sollte, ergibt sich aus dem gesamten Prozessstoff nicht.

Wurden die Beklagten damit aber am 15.09.2005 in einer Haustürsituation ohne vorhergehende Bestellung schon zur Abgabe ihrer ersten Willenserklärung bestimmt, wirkte dieselbe Haustürsituation am 20.10.2005 fort, nachdem die Klägerin den Anschein erweckt hatte, der Vertrag sei bereits verbindlich geschlossen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht einmal ausschlaggebend darauf an, ob am 20.10.2005 eine neue Haustürsituation vorlag. Selbst wenn die Beklagten zu diesem Termin den Vertreter der Klägerin einbestellt hatten (oder sie die erneute Unterschrift sogar in den Räumen der Klägerin geleistet hätten), waren sie am 20.10.2005 durch den vorherigen Verstoß gegen §§ 312, 355 BGB in eine Lage gebracht, in der sie in ihrer Entschließungsfreiheit beeinträchtigt waren, den ihnen samt irreführender Erklärungen der Klägerin leicht modifiziert angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen. In einem solchen Fall gebietet es nicht zuletzt das Umgehungsverbot des § 312f Satz 2 BGB, die Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers generell auch auf dessen zweite Willenserklärung zu erstrecken (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGHZ 123, 380, 392 f.).

d) Da die Beklagten über das ihnen nach allem zustehende Widerrufsrecht nicht belehrt worden sind, haben sie ihre Vertragserklärung vom 20.10.2005 mit Schreiben vom 02.12.2005 rechtzeitig widerrufen (§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).

Ende der Entscheidung

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