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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: 8 U 956/07 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 U 956/07

Beschluss

des 8. Zivilsenats vom 01.10.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H , Richter am Oberlandesgericht B und Richter am Amtsgericht R

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 04.05.2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.788,25 EUR

Gründe:

Das Rechtsmittel unterliegt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 22.08.2007 der Zurückweisung durch einstimmig gefassten Beschluss mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Stellungnahme vom 25.09.2007 rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Beurteilung. Sie verkennt, dass der gegenüber dem Anleger aufgetretene rechtsgeschäftliche Vertreter eines Unternehmens, welches ohne die - hier unterstellt - erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG vermittelnd tätig wird, in eigener Person nicht gegen das Schutzgesetz verstößt; für das Vorliegen eines im Hinweisbeschluss angesprochenen doppelten Vorsatzes, der insoweit ausnahmsweise eine deliktische Haftung des Vertreters eröffnen könnte, fehlt unverändert jeder Anhaltspunkt. Ob der Beklagte als Inhaber eines eigenen Unternehmens für die Erbringung bestimmter Leistungen einer Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG bedurfte, ist unerheblich. In dieser Unternehmereigenschaft ist er gegenüber dem Kläger gerade nicht tätig geworden.

Ende der Entscheidung

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