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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: 8 W 1230/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezweckt als Ausnahmevorschrift keinen generellen Schutz vor der vollen Kostenlast nach Rücknahme einer Klage, deren Erfolgsaussichten der Klägerin während des Rechtsstreits im Hinblick auf ihm bislang unbekannt gewesene, aus der Zeit vor Rechtshängigkeit stammende Einwendungen des Beklagten selbst verneint.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 W 1230/07

Beschluss

des 8. Zivilsenats vom 23.11.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Duldung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H , Richter am Oberlandesgericht B und Richter am Amtsgericht R

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23.08.2007 wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 27.09.2007 zurückgewiesen.

Gründe:

Ergänzend wird angemerkt:

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bezweckt als Ausnahmevorschrift keinen generellen Schutz vor der vollen Kostenlast nach Rücknahme einer Klage, deren Erfolgsaussichten der Kläger während des Rechtsstreits im Hinblick auf ihm bislang unbekannt gewesene, aus der Zeit vor Rechtshängigkeit herrührende Einwendungen des Beklagten selbst verneint. Im Streitfall kann eine Pflicht der Beklagten zu 2 und 6, die Klägerin vor Einreichung der Klage Ende Dezember 2006 "unaufgefordert" über die Einziehung des Erbscheins im Dezember 2004 zu informieren, aus Treu und Glauben nicht hergeleitet werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich der zeitlichen Gegebenheiten, wäre es Sache der Klägerin gewesen, vor Klageeinreichung erneut zu prüfen, ob die bei Ausspruch der - ohne ausdrückliche Klageandrohung erfolgten - Kündigung der Darlehen Mitte 2003 noch gegebene, aus erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge begründete Passivlegitimation dieser Beklagten auch mehrere Jahre später noch fortbestand, und durch ausdrückliche Ankündigung der Klage den Beklagten eine Reaktion abzuverlangen; dies hätte mutmaßlich zu einem Hinweis der Beklagten auf die veränderte erbrechtliche Lage geführt. Billiges Ermessen i.S.v. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO rechtfertigt unter diesen Umständen keine andere als die zu Lasten der Klägerin getroffene Kostenentscheidung.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3. Beschwerdewert: 2.455,21 EUR

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