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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: 8 W 1495/98
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266a Abs. 1
§§ 823 Abs. 2 BGB, 266a Abs. 1 StGB

1. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber auch dann "vorenthalten", wenn er seinen Arbeitnehmern die entsprechenden Löhne nicht (mehr) gezahlt hat.

2. Die Aktivlegitimation der zuständigen Einzugsstelle im Schadensersatzprozess gegen den Arbeitgeber besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsamt "kongruente" Konkursausfallgeldzahlungen geleistet hat oder leisten wird.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 29. Juli 1999, Az. 8 W 1495/98 (rechtskräftig)


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 W 1495/98 5 O 2830/96 LG Chemnitz

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 29. Juli 1999

In dem Rechtsstreit

AOK ..., vertr. d. d. Geschäftsführer

- Klägerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

R.,

- Beklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin

wegen Schadensersatzes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) hier: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Amtsgericht Bokern, Richterin am Amtsgericht Dennhardt und Richter Kadenbach

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Juli 1998 wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Als zuständige Einzugsstelle nimmt die klagende AOK den Beklagten auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Anspruch. Am 11.06.1998 beantragte der Beklagte, nachdem das Landgericht dem lange Zeit ruhenden Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin Fortgang gegeben hatte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Am 18.06.1998 ordnete das Landgericht erneut das Ruhen an. Das Prozesskostenhilfegesuch wies es am 09.07.1998 mit der nicht näher ausgeführten Begründung zurück, die Verteidigung biete keine Aussicht auf Erfolg. Ende Juli 1998 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil der Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin zwischenzeitlich die Arbeitnehmeranteile für den fraglichen Zeitraum beglichen hatte. Der Beklagte hat sich der Erledigterklärung bislang nicht angeschlossen. Seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht nicht abgeholfen. Die Klägerin hat zum Rechtsmittel nicht gesondert Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bedürftigen Beklagten entbehrt die Rechtsverteidigung gegenwärtig jeder ernstlichen Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

1. Durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet die angefochtene Entscheidung nicht.

Trotz Ruhens des Rechtsstreits war es dem Landgericht nicht verwehrt, eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zu treffen. Denn die Anordnung gem. § 251 Abs. 1 ZPO umfasst nur bei entsprechendem Parteiwillen Nebenverfahren, die nicht die Hauptsache selbst betreffen (vgl. OLG Naumburg MDR 1994, 514 = Rpfleger 1994, 306f für Kostenfestsetzungsverfahren). Hier hatte der Beklagte gleichzeitig mit dem Ruhensantrag ausdrücklich eine Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuches gewünscht.

Den Mangel der (praktisch) fehlenden Begründung, der dem Versagungsbeschluss ursprünglich anhaftete (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, § 127 Rn. 3 m.w.N.), hat das Landgericht mit hinreichenden Erwägungen in der Nichtabhilfeentscheidung behoben.

2. In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis der Überprüfung stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand wird die von der Klägerin im Wege zulässiger Klageänderung begehrte Feststellung der Hauptsacheerledigung auszusprechen sein; das Verteidigungsvorbringen des Beklagten hat demgegenüber keine Aussicht auf Erfolg.

a) Zutreffend geht das Landgericht stillschweigend davon aus, dass § 266a Abs. 1 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 StGB zugunsten der die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit repräsentierenden Einzugsstelle darstellt (zuletzt BGH ZIP 1998, 31, 32 m.N.) und dass der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich und damit zugleich haftungsrechtlich für die Nichtabführung fälliger Arbeitnehmerbeiträge verantwortlich war (zuletzt BGHZ 134, 304, 312f; 133, 370, 375).

b) Zu Entstehung und Umfang der rückständigen Arbeitnehmeranteile hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast genügt.

Zwar erfordert eine strafrechtliche Verurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB in der Regel Angaben über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse (BGH NStZ 1996, 543; BGH wistra 1994, 193 f; BGH StrV 1993, 364). An derart präzisen Angaben fehlt es hier. Ihrer bedarf es freilich auch nicht, weil die Höhe der für Mai bis Juli 1992 rückständigen Arbeitnehmeranteile, welche die Klägerin zu Beginn des Rechtsstreits forderte und welche auf den von der Gemeinschuldnerin selbst erstellten, im Prozess vorgelegten Beitragsnachweisen beruhten (Anlagen K 2 bis K 4 Anlagenband Klägervertreter), nicht wirksam bestritten ist (§ 138 Abs. 4 ZPO) und der Beklagte insbesondere auch nicht geltend gemacht hat, es seien Geringverdiener unter den Beschäftigten gewesen (vgl. dazu BGH NStZ 1996, 543).

c) Dass die Beschäftigten der Gemeinschuldnerin in den Monaten Mai bis Juli 1992 offenbar keinen oder nur teilweise Lohn erhalten haben, ist für das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ohne Belang.

Grundsätzlich werden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung "vorenthalten", wenn sie bei Fälligkeit, nämlich in der Regel jeweils am 15. des Folgemonats, nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (zuletzt BGHZ 134, 304, 307; BGH ZIP 1996, 1989, 1990, jeweils m.w.N.). Ob der objektive Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB voraussetzt, dass der Arbeitgeber Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer vornimmt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Hier ist die höchstrichterlich bislang nicht ausdrücklich entschiedene Frage erheblich.

aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155). Sie stützt sich im wesentlichen auf die Erweiterung und die Änderung des Schutzzwecks des 1986 eingeführten Straftatbestandes im Vergleich zur Vorläufervorschrift des § 529 RVO, nach der das "Einbehalten" Voraussetzung der Strafbarkeit war. Die Gegenauffassung hält, ausgehend vom Gesetzeszweck, eine Pönalisierung der bloßen Nichtzahlung einer Schuld für unzulässig (Lackner/Kühl, StGB, 22. Aufl., § 266a Rn. 8; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 266a Rn. 9; Bente, wistra 1992, 177, 178). Der Bundesgerichtshof hat zu dem Problem noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der Mehrzahl seiner Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen Gehaltszahlungen noch erfolgt waren (so etwa BGHZ 134, 304; ZIP 1996, 1989; WM 1985, 488). Die übrigen Entscheidungen lassen freilich erkennen, dass der Bundesgerichtshof die tatsächliche Auszahlung der Löhne nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ansieht (vgl. insbesondere BGHZ 133, 370, 374, wo von der Nichtabführung der "erarbeiteten Beiträge" die Rede ist, sowie BGH ZIP 1991, 1511, 1512, wonach es für die Fälligkeit der Beiträge "nicht auf den Zeitpunkt der Lohnauszahlung" ankomme).

bb) Der Senat folgt der herrschenden Meinung. Zwar ist den Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf BT-Drs. 10/318; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 10/5058) nicht zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber eine Ausweitung des Straftatbestandes gerade auch für den Fall der Nichtzahlung von Löhnen vorschwebte. Umgekehrt lässt das Schweigen der Motive aber auch keinen Rückschluss darauf zu, dass es der Gesetzgeber in diesem Punkt beim bisherigen Rechtszustand - untreueähnliches "Einbehalten" (§ 529 RVO a.F.) setzte nach einhelliger Auffassung Lohnzahlung voraus - belassen wollte. Entscheidend für die Auslegung ist der tatsächliche Wortlaut der Norm. Da der Beitragsanspruch der Einzugsstelle als solcher in seiner Entstehung und Fälligkeit von der Lohnzahlung unabhängig ist (§ 22 Abs. 1 SGB IV i.V.m. §§ 2, 7 SGB IV; insoweit zustimmend auch Bente aaO, S. 177f), kommt es auch für die Frage des "Vorenthaltens" der Arbeitnehmeranteile nicht auf die vorherige oder spätere Auszahlung der Gehälter an. Das Argument, die Vorschrift bezwecke den Schutz des Beitragsaufkommens nur vor Manipulationen durch den Arbeitgeber, erfasse aber nicht denjenigen Arbeitgeber, der ohnehin zahlungsunfähig sei und damit auch keine Löhne auszahle (Bente aaO, S. 178), setzt die objektiv festgestellte Zahlungsunfähigkeit voraus, überzeugt jedoch vor allem in den Fällen nicht, in denen der bloß zahlungsunwillige Arbeitgeber weder Löhne zahlt noch die Sozialversicherungsbeiträge seiner Beschäftigten abführt. Die Konsequenz, einen solchen Arbeitgeber mangels "Vorenthaltens" straffrei zu lassen, scheuen auch die Befürworter der Mindermeinung (vgl. Lenckner aaO). Dann entfällt freilich zugleich deren weiteres praxisorientiertes Argument, dass die Frage einer Lohnzahlung erheblich leichter nachprüfbar sei als die der Erfolgsabwendungsmöglichkeit (so Bente aaO). Für das Vorenthalten ist und bleibt ausschlaggebend das bloße Nichtzahlen trotz entsprechender, auch von der herrschenden Meinung durchweg in den Tatbestand hineingelesener Möglichkeit (vgl. nur BGHZ 134, 304, 307ff). Die Nichtzahlung der Löhne mag insoweit ein Indikator der Zahlungsunfähigkeit sein, schließt aber nicht von vornherein ein tatbestandsmäßiges Vorenthalten aus.

d) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist darüber hinaus davon auszugehen, dass dem Beklagten - wie zur Ausfüllung des objektiven Tatbestandes des § 266a Abs. 1 StGB erforderlich - im Zeitraum Mai bis Mitte August 1992 die Erfüllung der Abführungspflichten möglich war.

aa) Rechtlichen Beschränkungen unterlag der Beklagte im genannten Zeitraum nicht. Der Gemeinschuldnerin (und damit dem Beklagten) war die Zahlung nicht schon mit Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags am 03.08.1992, sondern erst mit mit der Verhängung des allgemeinen Veräußerungsverbotes durch das Gesamtvollstreckungsgericht am 20.08.1992 unmöglich (vgl. eingehend BGH ZIP 1998, 31, 32). Die letzte hier in Rede stehende Fälligkeit war bereits vorher, nämlich am 15.08.1992, eingetreten.

bb) Dass der Gemeinschuldnerin die Entrichtung der Arbeitnehmeranteile im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich möglich war, ihr also ausreichende Mittel zur Verfügung standen, die, zu den Fälligkeitszeitpunkten angespart, jeweils eingesetzt werden konnten, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten.

Dabei kann offen bleiben, ob eine Pflicht des Arbeitgebers zur vorausschauenden Gewährleistung eigener Zahlungsfähigkeit durch Bildung entsprechender Rücklagen (vgl. BGHZ 134, 304) hier ohne weiteres angenommen werden könnte. Denn der Beklagte hat selbst eingeräumt, im fraglichen Zeitraum Zahlungen auf rückständige Löhne der Arbeitnehmer geleistet zu haben. Die freien Geldbeträge, von denen ohne gegenteiliges näheres Vorbringen des Beklagten anzunehmen ist, dass sie die Höhe der offenen Arbeitnehmeranteile erreichten, hätte der Beklagte vorrangig zur Tilgung eben dieser Verbindlichkeiten verwenden müssen (eingehend BGH aaO.). Darauf hat bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss hingewiesen. Sollten die liquiden Mittel ferner jeweils erst nach Eintritt der Fälligkeit zur Verfügung gestanden haben, änderte dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der im Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähige Arbeitgeber jedenfalls nachträglich Zahlungen leisten könnte, dies aber unterlässt (Samson/Günther, in: SK StGB aaO., § 266a Rn. 33).

e) Ein der Klägerin zunächst entstandener Schaden wäre selbst dann zu bejahen, wenn die Begleichung der streitgegenständlichen Arbeitnehmeranteile aus der Gesamtvollstreckungsmasse von vornherein, wie der Beklagte sinngemäß vorbringt, sicher zu erwarten gewesen wäre. Die bloße Ankündigung einer Zahlung steht von Rechts wegen nicht dem tatsächlichen Bewirken der geschuldeten Leistung gleich.

f) Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, die Klägerin habe sich durch rechtzeitige Beantragung von Konkursausfallgeld beim zuständigen Arbeitsamt schadlos halten können, stellt sich in dieser Form nicht.

Nach früherem Recht konnte zweifelhaft sein, ob der für den Fall der Zahlung von Konkursausfallgeld gesetzlich bestimmte Anspruchsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit in §§ 141m Abs. 1, 141n S. 3 AFG a. F. (bis 1979; zur Gesetzesentwicklung Plagemann, EWiR 1990, 837f) auch den Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfasste (vgl. BGH WM 1985, 488 unter I 4; dort war vorsorglich eine Rückabtretung an die Einzugsstelle erfolgt) oder ob mit dem Erhalt der Erstattungsbeträge die Aktivlegitimation der Einzugsstelle entfiel. Mit der Neufassung von § 141n AFG ist unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trotz Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der Einzugsstelle verbleibt (§ 141n Abs. 2 AFG), also ein Schaden keinesfalls mehr verneint werden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 691 und NJW-RR 1993, 1128, 1129; Plagemann, EWiR 1990, 837f entgegen LG Frankfurt, ebenda; eingehend Pape/Voigt aaO, WIB 1996, 829, 834f).

g) Der Beklagte hat schließlich auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt.

Dass er in der Krise mit den nur noch spärlich zur Verfügung stehenden Mitteln die Begleichung rückständiger Arbeitnehmerlöhne veranlasste und dies möglicherweise in der irrigen Annahme tat, damit einer vorrangigen oder gleichwertigen Verpflichtung nachzukommen, lässt Vorsatz und Schuld unberührt. Für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum trägt der darlegungsbelastete Beklagte nichts vor; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Dem Beklagten ist ferner zuzugestehen, dass der strafrechtliche Vorwurf auf der Grundlage seines Vorbringens zur damaligen Situation der Gesellschaft und insbesondere zum zögerlichen Verhalten der Treuhandanstalt als Gesellschafterin nur gering wiegt. Für die zivilrechtliche Haftung spielen derlei Gesichtspunkte indessen keine Rolle.

3. Der Kostenausspruch für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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