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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.01.2006
Aktenzeichen: 8 W 1535/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 696 Abs. 1
1. Zu den Anforderungen an einen Streitantrag und eine Abgabe im Sinne von § 696 Abs. 1 ZPO.

2. Begründet der Darlehensgeber (hier eine Anstalt des öffentlichen Rechts), nachdem gegen einen zur Hemmung der Verjährung des unstreitig bestehenden Rückzahlungsanspruchs erwirkten Mahnbescheid insgesamt Widerspruch eingelegt wurde, im streitigen Verfahren aus Kostengründen nur einen Teil des Anspruchs, kann das Ansinnen des sich allein auf Verjährung berufenden Beklagten, mit einem eigenen Streitantrag hinsichtlich des Restes in die Offensive zu gehen, mutwillig im Sinne von § 114 ZPO sein.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 W 1535/05

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 02.01.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung;

hier: PKH

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Bokern als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 25.10.2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Nach der Beschwerdeentscheidung des erkennenden Richters vom 07.09.2005 beantragte die Beklagte mit Schriftsätzen vom 21.09.2005 an das Mahngericht wegen des bis dahin im Mahnverfahren verbliebenen Forderungsteiles (96.229,48 EUR) die Durchführung des streitigen Verfahrens und die entsprechende Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der das Prozesskostenhilfegesuch enthaltende Schriftsatz schließt wie folgt: "Der beigefügte Antrag gilt nur als gestellt, wenn der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bzgl. der Kosten bewilligt wird." Das Mahngericht leitete die beiden Schriftsätze an das Landgericht weiter. Dieses hat den Prozesskostenhilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und der dagegen rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Anders als das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16.12.2005 ohne nähere Begründung angenommen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Rechtsstreites nunmehr - seit Eingang der Schriftsätze der Beklagten vom 21.09.2005 beim Landgericht am 29.09.2005 - auch die restliche Forderung von 96.229,48 EUR nebst Zinsen ist, § 696 Abs. 1 Sätze 1 und 4 ZPO.

a) Es spricht bereits einiges dafür, dass ein zur Begründung der Anhängigkeit zwingend erforderlicher Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bislang nicht vorliegt.

Zwar enthält der Streitantragsschriftsatz der Beklagten an das Mahngericht bei isolierter Betrachtung keinerlei Einschränkung. Dem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz, mit dem die Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des streitigen Verfahrens - hierzu rechnet bereits der einleitende Streitantrag - beantragt hat, könnte aber der wenn auch ungeschickt formulierte Wille der Beklagten entnommen werden, das Streitverfahren wegen der restlichen Forderung nur dann in Gang zu bringen und zu führen, wenn ihr hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt würde. Dies dürfte auch ihrem erkennbaren Interesse entsprochen haben, nicht sogleich zusätzliche gerichtliche und außergerichtliche Kosten entstehen zu lassen, für die sie im Falle gerichtlicher Verneinung von Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverteidigung mutmaßlich selbst würde aufkommen müssen. Allerdings mag im Hinblick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen und darauf, dass sich in der Streitantragsschrift selbst keinerlei "Vorbehalt" findet (etwa im Sinne einer Kenntlichmachung als Entwurf oder eines bloß beabsichtigten Streitantrages), zweifelhaft sein, ob das angerufene Mahngericht eindeutig folgern musste, der Streitantrag sei - noch - nicht gestellt (vgl. zu ähnlichen Problemlagen BGH FamRZ 1996, 1142 unter 1; BGH NJW-RR 2000, 879 f.; BGH WM 2003, 1694 unter II 1).

b) Jedenfalls scheitert die Annahme, nunmehr sei auch die Restforderung im streitigen Verfahren anhängig, daran, dass eine Abgabe durch das Mahngericht fehlt.

Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, damit von einer Abgabe i.S.v. § 696 Abs. 1 ZPO gesprochen werden kann, ist hier nicht zu erörtern. Die bloße Weiterleitung der beiden - offenbar ursprünglich zusammengehefteten und deshalb nur mit einem einzigen Eingangsstempel versehenen - Schriftsätze der Beklagten an das Landgericht mit dem nicht weiter erläuterten Stempelaufdruck "Widerspruch ist eingelegt. Akten wurden übersandt am 8.3.05" (Datum handschriftlich) genügt keinesfalls. Sowohl eine übliche ausdrückliche Abgabeverfügung oder ein entsprechender Vermerk als auch eine Unterschrift oder auch nur eine Paraphe eines Bediensteten des Mahngerichtes fehlen. Den Akten kann überdies nicht einmal entnommen werden, dass ein - funktionell zuständiger (§ 20 Nr. 1 RPflG) - Rechtspfleger tätig geworden ist oder die Weiterleitung den Parteien - wie für eine Abgabe vorgeschrieben (§ 696 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - mitgeteilt wurde. Jedenfalls in einem solchen Fall kann von einer die Anhängigkeit begründenden Abgabe keine Rede sein. Dass eine prozessuale und kostenmäßige Folgen nach sich ziehende Abgabe tatsächlich auch gar nicht gewollt war, wird zudem bekräftigt durch den mit dem Streitantrag bedingungsähnlich verknüpften Prozesskostenhilfeantrag; über diesen hatte nicht das Mahngericht, sondern das Prozessgericht zu entscheiden.

2. Ob die Rechtsverteidigung der Beklagten erfolgversprechend wäre, namentlich ob ihre Verjährungseinrede gegen eine zu erweiternde Klageforderung durchgreifen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des streitigen Verfahrens wegen des Restbetrages kann der Beklagten schon deshalb nicht gewährt werden, weil ihr Hauptsachebegehren mutwillig erscheint, § 114 ZPO.

a) Eine Rechtsverfolgung ist im Allgemeinen mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürfte Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 30 m.w.N.). Mutwillen kann aber auch dann vorliegen, wenn die bedürftige Partei mit ihrem Hauptsacheanliegen bei zusammenfassender Würdigung kein nachvollziehbares, schützenswertes Interesse verfolgt.

b) So verhält es sich hier. Die Klägerin hat im Wissen um die sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Beklagten, wie auch in etlichen Parallelverfahren praktiziert und ersichtlich um sinnlos hohe Kosten zu vermeiden, lediglich einen Teil der im Mahnbescheid titulierten Gesamtforderungen in das streitige Verfahren übergeleitet. Mit einer Inanspruchnahme über 50.000,00 EUR hinaus, sollte diese Erfolg haben, hat die Beklagte gegewärtig und auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Umgekehrt ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin, sollte ihre derzeitige Klage wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen werden, den Restbetrag noch weiter verfolgen wird. Ferner hält die Beklagte den Kreditrückzahlungsforderungen der Klägerin ausschließlich die Einrede der Verjährung entgegen. Verjährungsrechtlich kann es ihr aber, wie sie bereits aus der Begründung im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts folgern konnte, nur helfen, wenn das Verfahren hinsichtlich der im Mahnverfahren verbliebenen Restforderung nicht weiter betrieben wird. Ein schutzwürdiges Interesse, mit einem eigenen Streitantrag in die Offensive zu gehen, ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Der Beklagten ist es zuzumuten, die weitere Entwicklung abzuwarten. Sollte die Klägerin wider Erwarten künftig auch die Restforderung anhängig machen, mag die Beklagte einen neuen Prozesskostenhilfeantrag stellen; verjährungsrechtlich werden ihre Aussichten dann größer als heute sein.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

4. Abschließend regt der erkennende Richter, auch wenn er nicht mit der Hauptsache befasst ist, an, darüber nachzudenken, ob nicht eine Lösung in der Weise vorstellbar, angemessen und vergleichsweise kostengünstig ist, dass die Beklagte den Klageanspruch (50.000,00 EUR nebst Zinsen) anerkennt und die Klägerin im Gegenzug auf die weitergehende (Mahnbescheids-)Forderung verzichtet und mit der Beklagten eine tragbare Ratenzahlung, ggf. mit Erlass nach Erreichen einer bestimmten Summe, vereinbart.

Ende der Entscheidung

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