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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 07.08.2000
Aktenzeichen: 8 W 2306/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
ZPO § 696 Abs. 2
1. Greift die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nicht ein, wird die Sache mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht rechtshängig.

2. Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages ist auch vor der Verwertung des Leasinggegenstandes um den - hypothetischen - Verwertungserlös zu kürzen, wenn dem Leasinggeber die Verwertung möglich und zumutbar gewesen wäre.


Oberlandesgericht Dresden des 8. Zivilsenats Beschluss

Aktenzeichen: 8 W 2306/99

vom 07.08.2000

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz aus gekündigtem Leasingvertrag u.a.;

hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Landgericht Kadenbach, Richter am Oberlandesgericht Piel und Richterin am Landgericht Haller

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz - Az: 2 O 6648/97 - vom 09.11.1999 teilweise

abgeändert

und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 46 %, der Beklagte zu 1) 4 % und der Beklagte zu 2) 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin, ausgenommen die Verhandlungs- sowie die Vergleichsgebühr, trägt der Beklagte zu 1) 14 % und der Beklagte zu 2) zu 52 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), ausgenommen die Verhandlungs- sowie die Vergleichsgebühr, trägt die Klägerin 53 %. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 39 %, der Beklagte zu 1) 12 % und der Beklagte zu 2) 49 %.

3. Unter Abänderung des Beschlusses der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz - Az.: 2 O 6648/97 - vom 06.09.1999 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt abschließend festgesetzt:

- 221.854,64 DM für die Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 1 GKG, KV 1201 und 1202), für die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie die Widerspruchsgebühr (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2)

- 36.262,02 DM für die Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) und die Gebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Erwirken eines Versäumnisurteiles im schriftlichen Vorverfahren (§§ 35, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO);

- 17.049,75 DM für die Gebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Erwirken eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren (§§ 35, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO)

- 12.976,18 DM für die Verhandlungs- und die Vergleichsgebühr (§§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO) der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beklagten zu 1).

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 11.825,31 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat aus einem gekündigten Leasingvertrag über eine Apothekeneinrichtung den Beklagten zu 1) als Leasingnehmer und den Beklagten zu 2) als Bürgen auf Zahlung von rückständigen Leasingraten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kündigung hatte sie ausgesprochen, nachdem der Beklagte zu 1) mit der Zahlung von zwei Leasingraten in Verzug geraten war. Im Kündigungsschreiben vom 15.07.1997 bezifferte sie ihre Forderungen (sinngemäß) wie folgt:

1. Rückstände nebst Zinsen sowie Schadensersatz aus pVV

Bruttoleasingrate Juni 1997: 8.452,50 DM 8,5 % Zinsen p.a. vom 01.06.-15.07.1997: 89,81 DM Bruttoleasingrate Juli 1997: 8.452,50 DM 8,5 % Zinsen p.a. vom 01.07.-15.07.1997: 29,94 DM Rücklastschriftkosten: 25,00 DM ------------- 17.049,75 DM

2. Kündigungsschaden

29 ausstehende Nettoleasingraten zu je 7.350,00 DM, abgezinst mit einem Refinanzierungszinssatz von 7,64 % p.a.: 195.303,48 DM Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung des Refinanzierungsdarlehens: 9.621,16 DM ------------- 204.924,64 DM

Summe der Einzelforderungen: 221.974,39 DM

Die Apothekeneinrichtung hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwertet. Von einer bei Abschluss des Leasingvertrages mit der Lieferantin, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war, getroffenen Rückkaufvereinbarung machte sie keinen Gebrauch. Darin hatte sich die Lieferantin gegenüber der Klägerin verpflichtet, bei außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages die Apothekeneinrichtung zum Preis der Summe aller ausstehenden abgezinsten Leasingraten anzukaufen.

Am 21.08.1997 leitete die Klägerin beim Amtsgericht Berlin-Wedding gegen beide Beklagte das Mahnverfahren ein. Für den Fall des Widerspruchs beantragte sie jeweils die Durchführung des streitigen Verfahrens und benannte insoweit als Prozessgericht das Landgericht Chemnitz. Am 28.08.1997 erließ das Amtsgericht antragsgemäß zwei Mahnbescheide über je 221.974,39 DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Bundesbank p.a. aus 221.854,64 DM seit dem 16.07.1997 gegen die Beklagten. Zur Bezeichnung der "Hauptforderung" von 221.974,39 DM nahmen die Mahnbescheide auf das Kündigungsschreiben vom 15.07.1997 Bezug. Beide Beklagte legten form- und fristgerecht Widerspruch ein.

Nachdem die Klägerin mit Verfügung vom 18.09.1997 zur Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens aufgefordert worden war, reichten ihre Prozessbevollmächtigten am 06.11.1997 einen nicht unterzeichneten, vom 05.11.1997 datierenden Schriftsatz beim Mahngericht ein, in welchem sie um Abgabe des Rechtsstreites an das Landgericht Chemnitz ersuchten und dem ein Verrechnungsscheck über 4.398,70 DM beigefügt war. In dem Schriftsatz wurde des Weiteren ein Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 213.521,89 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz seit 15.07.1997 angekündigt. Die Reduzierung des Gesamtanspruches gegenüber dem aus den Mahnbescheiden begründete die Klägerin damit, dass sie die rückständige Bruttoleasingrate für Juni 1997 nebst Zinsen mit einem gesonderten Mahnbescheid geltend gemacht habe.

Das Mahngericht gab die Sache an das Landgericht Chemnitz ab, bei dem die Akten am 30.12.1997 eingingen. Am 16.01.1998 erhielt die Klägerin die Aufforderung, eine Anspruchsbegründung einzureichen, sowie einen Hinweis auf die fehlende Unterschrift im Schriftsatz vom 05.11.1997.

Mit Schriftsatz vom 08.01.1999, beim Landgericht eingegangen am 26.01.1999, erklärte die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 200.313,29 DM für erledigt und beantragte, die Beklagten zur Zahlung von 30.025,93 DM nebst Verzugszinsen von 5 % über dem Diskontsatz der Bundesbank p.a. hieraus zu verurteilen. Aus dem Vorbringen im Schriftsatz ergab sich, dass die im neuen Antrag genannten Zinsen seit dem 16.01.1998 begehrt wurden. Die Klageänderung begründete die Klägerin damit, dass sie am 01.12.1997/01.01.1998 mit der Lieferantin einen Leasingvertrag über die Apothekeneinrichtung abgeschlossen und dabei einen Anschaffungspreis von 200.313,29 DM zugrunde gelegt habe. Diesen habe sie mit Wertstellung zum 16.01.1998 als Verwertungserlös den Beklagten gutgebracht. Dabei habe sie den Betrag entsprechend § 367 BGB vorrangig auf die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Zinsen, im Übrigen auf den Schadensersatzanspruch sowie die beiden rückständigen Bruttoleasingraten angerechnet.

Am 01.03.1999 erließ das Landgericht Chemnitz im schriftlichen Vorverfahren ein Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2), mit welchem dieser zur Zahlung von 30.025,93 DM nebst Zinsen seit dem 15.07.1997 verurteilt und ihm gegenüber festgestellt wurde, dass sich die Hauptsache in Höhe von 200.313,29 DM erledigt habe. Die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Beklagte zu 2) legte keinen Einspruch ein.

Der Beklagte zu 1) erkannte mit Schriftsatz vom 04.06.1999 den auf Zahlung gerichteten Klageanspruch wegen der rückständigen Bruttoleasingraten nebst Zinsen und Rücklastschriftkosten in Höhe von 17.049,75 DM an, woraufhin am 07.06.1999 auf Antrag der Klägerin im schriftlichen Vorverfahren ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging. Im Übrigen verteidigte sich der Beklagte zu 1) mit dem Vorbringen, ein zwischen der Klägerin und der Lieferantin bestehender Kaufvertrag über die von ihm geleaste Apothekeneinrichtung, durch welche die Lieferantin (nur) bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Leasingvertrages nach Ablauf der Leasingzeit wieder Eigentümerin geworden wäre, hätte dazu geführt, dass ihm von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Betriebserlaubnis entzogen worden sei. Er und die Klägerin seien aus diesen Gründen überein gekommen, ohne Beteiligung der Lieferantin und des Beklagten zu 2) als Sicherungsgeber einen neuen Leasingvertrag abzuschließen. Die Klägerin habe allerdings Nachteile im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin befürchtet. Sie habe ihm daher vorgeschlagen, zwei aufeinanderfolgende Raten nicht zu bezahlen, um ihr die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung zu eröffnen. Nach deren Ausspruch, so sei ihm von der Klägerin versichert worden, stehe dem Abschluss eines neuen Leasingvertrages nichts mehr im Wege. Er, der Beklagte zu 1), sei entsprechend verfahren, während die Klägerin nach Ausspruch der Kündigung von ihrer Zusage abgerückt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.09.1999 stimmte der Beklagte zu 1) der Teilerledigungserklärung zu. Am 08.11.1999 schlossen er und die Klägerin über den noch in Streit stehenden Restanspruch von 12.856,43 DM nebst Zinsen aus 30.025,93 DM einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zu 1) zur Zahlung von weiteren 7.500,00 DM verpflichtete. Zugleich einigten sich die beiden Parteien darauf, die ihren Prozessbevollmächtigten entstandenen Verhandlungs- und Vergleichsgebühren jeweils selbst zu tragen. Im Hinblick auf den bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung ausgehandelten Vergleich hatte die Klägerin auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 1) nicht mehr erwidert.

Mit Beschluss vom 09.11.1999 hat das Landgericht Chemnitz folgende abschließende Kostenentscheidung getroffen:

"Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 87 %, die beiden Beklagten als Gesamtschuldner 13 %. Von der Prozessgebühr, die bei beiden Anwälten der beiden Beklagten getrennt angefallen sind, zahlt die Klägerin jeweils 87 % und die beiden Beklagten für ihren jeweiligen Anwalt jeweils 13 %."

Zur Begründung ist ausgeführt, die Kosten des Rechtsstreites bezüglich des für erledigt erklärten Teiles der ursprünglichen Klagforderung habe die Klägerin zu tragen. Ein wirksamer Abgabeantrag habe wegen fehlender Unterschrift im Schriftsatz vom 05.11.1997 nicht vorgelegen. Rechtshängigkeit sei daher erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung am 01.02.1999 bzw. am 13.04.1999 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die für erledigt erklärte Teilforderung wegen der mittlerweile vollzogenen Verwertung der Leasingsache bereits erloschen gewesen.

Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 12.11.1999 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, welche am 26.11.1999 beim Landgericht eingegangen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, die auf einem Versehen beruhende Nichtunterzeichnung des Schriftsatzes vom 05.11.1997 habe nicht zur Unwirksamkeit des Abgabeantrages geführt. Vielmehr äußere sich in der Beifügung des vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten Verrechnungsschecks dessen Wille, auch für den Inhalt des Schriftsatzes einzustehen. Die Klage gelte mithin gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung der Mahnbescheide am 12.09.1997 bzw. 10.09.1997 rechtshängig geworden. Sie sei zudem in vollem Umfang begründet gewesen, weshalb den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen seien.

II.

Die gem. §§ 91 a Abs. 1, 577, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

...

3. Lediglich soweit die Klägerin und der Beklagte zu 1) den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich eines Teilbetrages von 200.313,29 DM übereinstimmend für erledigt erklärt und sich hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 12.856,43 DM nebst Zinsen verglichen haben, ist der Anwendungsbereich des § 91 a Abs. 1 ZPO eröffnet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht diesbezüglich zu Lasten der Klägerin erkannt.

a) Fehlerhaft ist indessen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin müsse die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits deshalb tragen, weil das nach seiner Ansicht erledigende Ereignis, die Verwertung der Leasingsache durch Abschluss eines neuen Leasingvertrages am 01.12.1997/01.01.1998, vor Begründung der Rechtshängigkeit eingetreten sei. Dabei kann dahinstehen, ob es - anders als im Falle der streitigen Erledigungserklärung (vgl. BGHZ 83, 12, 14; 127, 156, 163; NJW 1990, 1905, 1906; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 35 f.; a.A. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rdn. 41 f. m.w.N.) - bei übereinstimmender Erledigungserklärung überhaupt auf die zeitliche Abfolge von Rechtshängigkeit und erledigendem Ereignis ankommt (verneinend OLG Köln, JurBüro 1989, 217; Thomas/Putzo, a.a.O., § 91 a Rdn. 48; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rdn. 40, 16 m.w.N.; a.A. OLG Celle, NJW-RR 1994, 1276; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 91 a Rdn. 23 ff., 68 f., 106). Denn die Rechtshängigkeit war zum Zeitpunkt der Verwertung der Leasingsache bereits begründet.

aa) Dies folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - allerdings nicht aus § 696 Abs. 3 ZPO, wonach bei vorangegangenem Mahnverfahren die Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückwirkt, wenn die Sache alsbald nach Einlegung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben wird.

Denn die Klägerin hat vorliegend durch nachlässiges Verhalten zu einer Verzögerung der Abgabe beigetragen, weil sie nach der entsprechenden Aufforderung durch das Mahngericht den Gerichtskostenvorschuss nicht unverzüglich eingezahlt hat. Die insoweit regelmäßig zu beachtende Frist von zwei Wochen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.01.2000, OLGR Dresden, 2001, 395 ff., Az. 8 W 1377/99, unter II.1.b)aa; BGH, NJW 1986, 1347, 1348; KG, VersR 1994, 922), die hier durch die Aufforderung vom 18.09.1997 in Lauf gesetzt wurde, ließ die Klägerin verstreichen und reichte erst am 06.11.1997 einen Verrechnungsscheck ein. Gründe, die geeignet wären, das zögerliche Betreiben der Abgabe an das Streitgericht zu entschuldigen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

bb) In der Streitfrage, zu welchem Zeitpunkt die Rechtshängigkeit nach vorangegangenem Mahnverfahren eintritt, wenn die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nicht eingreift (vgl. dazu die Darstellung bei Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 696 Rdn. 5 m.w.N.), folgt der Senat weiterhin der Auffassung, dass insoweit auf das Datum des Akteneingangs beim Prozessgericht abzustellen ist (vgl. Urteil vom 05.05.1999, Az. 8 U 2978/98 [unveröffentlicht]; Beschluss vom 31.01.2000, Az. 8 W 1377/99, a.a.O., unter II.1.b)bb. Ob dies mit Blick auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.1997 auch dann gilt, wenn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht unterschrieben ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hatte bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens vorsorglich einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt und insoweit das Landgericht Chemnitz als Prozessgericht benannt (vgl. §§ 696 Abs. 1 Satz 2 und 1, 690 Absatz 1 Nr. 5 ZPO). Mithin wurde die Klage dort rechtshängig, als am 30.12.1997 die Akten eingingen.

b) Daher kommt es für die nach § 91a ZPO zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang die ursprüngliche Klage gegen den Beklagten zu 1) zulässig und begründet war. Die insoweit anzustellende Prognose fällt zu Lasten der Klägerin aus, wobei dahinstehen kann, ob nicht die vom Beklagten zu 1) behauptete Abrede über eine "einvernehmliche Kündigung" des Leasingvertrages der Geltendmachung von Schadensersatz insgesamt entgegenstand. Denn unabhängig davon konnte der Klägerin bei Begründung der Rechtshängigkeit weder die ausstehenden abgezinsten Leasingraten noch die Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

aa) Der erzielte Verwertungserlöses von 200.313,29 DM war noch vor Einleitung des Mahnverfahrens auf die mit 195.303,48 DM angegebene Summe der ausstehenden abgezinsten Leasingraten anzurechnen.

Der nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers bestehende Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist grundsätzlich auf die abgezinsten Leasingraten für die Restlaufzeit und - sofern eine Restwertgarantie wirksam übernommen wurde - den abgezinsten kalkulierten Restwert gerichtet. Auf diesen Schadenersatz muss sich der Leasinggeber aber den Erlös aus der Verwertung der Leasingsache anrechnen lassen. Dabei trifft ihn die Pflicht, sich mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung des Leasinggutes in angemessener Zeit zu bemühen (BGH, WM 1990, 2043, 2046; WM 1996, 311 f.; WM 1997, 1904 f.).

Die Frage, ob der Leasinggeber bei Einreichung der Klage gehalten ist, einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisierten und deshalb ggf. zu schätzenden Verwertungserlöses von seiner Schadenersatzforderung abzusetzen, hat der BGH (NJW 1985, 1539, 1544) für den Fall verneint, dass eine Verwertung trotz entsprechender Verkaufsbemühungen noch nicht gelungen war. Ob diese Ansicht - etwa wegen auftretender Widersprüche zum Institut der Vorteilsausgleichung - grundsätzlich abzulehnen ist, wie es der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 04.02.1996, Az.: 8 W 1093/95 [unveröffentlicht]) vertreten hat, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die zitierte höchstrichterliche Rechtssprechung zu berufen, da sie es bis zur Klageerhebung an zumutbaren Verkaufsbemühungen hat missen lassen.

Der BGH knüpft in der vorgenannten - insoweit nicht weiter begründeten - Entscheidung ersichtlich an die (dort offenbar nicht in Zweifel stehende) Erfüllung der Pflicht zur Entfaltung aller zumutbaren Verwertungsmöglichkeiten durch die Leasinggeberin an. Nur für den Fall, dass sie auf diese Weise ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nachkommt, soll das trotz hinlänglicher Verkaufsbemühungen bei Klageerhebung noch bestehende Verwertungsrisiko auf den vertragsuntreuen und deshalb zum Schadenersatz verpflichteten Leasingnehmer abgewälzt werden dürfen. Im Streitfall bestand ein nach dieser Ansicht zulässigerweise auf die Beklagten zu überbürdendes Verwertungsrisiko weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens noch bei Begründung der Rechtshängigkeit der Sache durch Abgabe der Akten an das Prozessgericht. Aufgrund der zwischen ihr und der Lieferantin bestehenden Rückkaufvereinbarung vom 04.12.1994 war der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, die Apothekeneinrichtung sofort und bestmöglich zu verwerten. Hiernach war nämlich die Lieferantin verpflichtet, "das Leasingobjekt im jeweiligen Zustand und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung zurückzukaufen, falls SL (i.e die Klägerin) gemäß Leasingvertrag von ihrem Recht der außerordentlichen Kündigung Gebrauch macht". Der Vertrag über den Rückkauf des Leasingobjektes sollte ausdrücklich bereits mit dem "Zugang des Rückkaufverlangens beim Lieferanten" zustande kommen. Auch war der vereinbarte Kaufpreis aus Sicht der Klägerin vorteilhaft bemessen, denn er entsprach der Summe der abgezinsten Restleasingraten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Verweisung auf diese ihr zur Verfügung stehende Verwertungsmöglichkeit - etwa wegen zwischenzeitlicher Vermögensverschlechterung der Lieferantin - nicht zuzumuten gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr bestand die von der Klägerin tatsächlich vorgenommene Verwertung darin, mit eben dieser Person einen Leasingvertrag über die Apothekeneinrichtung abzuschließen. Angesichts der genannten Umstände ist das im - nicht unterzeichneten - Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.1997 enthaltene, nicht näher substantiierte Vorbringen, die Klägerin habe den Leasinggegenstand noch nicht verwerten können und sei deshalb zur Berücksichtigung eines Verwertungserlöses bei der Bestimmung der Schadenshöhe nicht verpflichtet, ohne Belang.

bb) Die Schadensersatzklage war darüber hinaus von Anfang an unbegründet, soweit damit die Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von DM 9.621,16 verlangt wurde.

Eine vom Leasinggeber für die vorzeitige Ablösung des Refinanzierungskredites zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung gehört zwar grundsätzlich zu dem nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages ersatzfähigen Schaden (BGHZ 94, 195, 215 = NJW 1985, 1539, 1544; BGHZ 111, 237 = NJW-RR 1990, 1335). Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Schadensposition ist aber zum einen das Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen refinanzierender Bank und Leasinggeber, zum anderen dessen tatsächliche Inanspruchnahme durch die refinanzierende Bank (BGH, a.a.O.). Zu keiner der beiden Voraussetzungen verhält sich der Vortrag der Klägerin. Ihr fallen deshalb auch insoweit die Kosten des Rechtsstreites zur Last.

4. Der zuvor dargestellten Verteilung des teils tatsächlichen, teils voraussichtlichen Obsiegens und Unterliegens in der entschiedenen bzw. für erledigt erklärten Hauptsache folgt gemäß §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO die Kostenquote.

Ende der Entscheidung

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