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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 23.12.2003
Aktenzeichen: 8 W 781/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 661 a
ZPO § 114
Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Auszahlung einer Gewinnzusage gemäß § 661a gegen im europäischen Ausland ansässige Briefkastenfirma.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 8 W 781/03

Beschluss

des 8. Zivilsenats

vom 23.12.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Anspruch aus Gewinnzusage;

hier: PKH

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richterin am Oberlandesgericht Haller und Richterin am Landgericht Wetzel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26.05.2003, Az: 7 O 1301/03, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen Firma, die Auszahlung eines Gewinnes gemäß § 661a BGB. Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die an die Klägerin übersandte Mitteilung sei nach ihrer Gestaltung nicht geeignet gewesen, den Eindruck eines bereits gemachten Gewinnes zu erwecken. Bei sorgfältiger Auseinandersetzung mit dem Schreiben ergebe sich, dass eine bedingungslose und ausdrückliche Zusage eines Gewinnes darin nicht enthalten sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar dürften nach Auffassung des Senates die Voraussetzungen für eine Gewinnzusage vorliegen. Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten den Eindruck eines bereits gemachten Gewinnes i.S.d. § 661a BGB erweckt oder nicht vorliegend nicht an. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe war nämlich bereits deshalb abzulehnen, weil die Klägerin nicht ausreichend darlegen konnte, dass Aussichten bestehen, den erstrebten Titel gegen die Beklagte auch zu vollstrecken.

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zweck der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es, eine minderbemittelte Partei in die Lage zu versetzen, in gleicher Weise Rechtsschutz zu begehren, wie dies eine Partei kann, der die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Der Unbemittelte braucht aber nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Auch eine bemittelte Partei führt vernünftigerweise nur aussichtsreiche und nicht mutwillige Prozesse (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, vor § 114 Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfGE 81, 347, 357; OLG Celle, NJW 1997, 532). Dabei darf auch die Rücksicht auf den Steuerzahler, der die Prozesskosten des Unbemittelten zu tragen hat, nicht außer Betracht bleiben (BVerfGE 9, 124, 130 f.).

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kommt es daher nicht allein auf die Chancen eines Obsiegens im Prozess an, sondern auch darauf, ob eine realistische Chance besteht, einen Titel ggf. auch zu vollstrecken. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Frage fehlender Vollstreckungsaussichten bereits im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten (so Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rz. 29) oder erst im Rahmen der Frage, ob die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, zu erörtern ist (für Letzteres: Wax in Münchener Kommentar zur ZPO, § 114 Rz. 102; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 114 Rz. 31). An der sachlichen Beurteilung ändert sich durch die Verortung der Fragestellung nichts.

Maßstab für die Prüfung muss dabei sein, ob eine bemittelte Partei von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde, so der frühere Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dessen Streichung sachlich zu keiner Änderung geführt hat (Zöller, a.a.O., § 114 Rz. 30; MüKo-Wax, a.a.O., § 14 Rz. 120).

In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei fehlenden Vollstreckungsaussichten Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Dabei wird in der Regel gefordert, dass endgültig oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit eine Vollstreckung aussichtslos erscheint und nicht aus besonderen Gründen etwa der Unterbrechung der Verjährung oder des drohenden Verlustes von Regressansprüchen oder Beweismitteln schutzwürdige Interessen der unbemittelten Partei dennoch eine Rechtsverfolgung angebracht erscheinen lassen. Schließlich wird für Unterhaltsansprüche jedenfalls dann eine Ausnahme gemacht, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass bei dem in Anspruch Genommenen in Zukunft wieder etwas zu holen ist (vgl. zum Ganzen Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rz. 416 und 477; Stein/Jonas, a.a.O.; Wieczorek, 2. Aufl. 1976, § 114, Anm. B IV b; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 503: Keine dauerhafte Aussichtslosigkeit bei Unterhaltsanspruch gegenüber mittellosem, aber noch jungem Unterhaltsschuldner; OLG Celle, NJW 1997, 532: Keine PKH für Klage gegen einen Schuldner, der sich auf den Philippinen aufhält und im Inland über kein Vermögen verfügt; OLG Köln, JurBüro 1991, 257: Keine PKH bei Klage gegen Sozialhilfeempfänger; OLG Hamm, JurBüro 1997, 1557: Keine Mutwilligkeit bei Unterhaltsanspruch gegenüber einem Schuldner, der eine stattliche Versicherung abgelegt hat).

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Senat der Auffassung, dass im vorliegenden Fall Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Bei einer Klage gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma, die Gewinnmitteilungen versandt hat, ist nach allen dem Senat vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass ernstzunehmende Vollstreckungsaussichten nicht bestehen. Zwar kann aufgrund der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ein eventuell ergehender Titel eines deutschen Gerichtes auch am Firmensitz der Beklagten in den Niederlanden vollstreckt werden. Dem Senat als dem für Verfahren nach § 661a BGB speziell zuständigen Spruchkörper des Oberlandesgerichts Dresden ist jedoch aus weiteren gegen die Beklagte und andere Firmen, die aus dem Ausland Gewinnzusagen versenden, geführten Verfahren bekannt, dass dort in aller Regel nur sog. Briefkastenfirmen existieren, bei denen eine Vollstreckung fruchtlos ist. So wurde in einem gegen die hiesige Beklagte gerichteten Verfahren beim Senat (Urteil vom 10.02.2003, 8 U 1974/02, abgedr. in OLG-Report 2003, 304 und OLG-NL 2004, 2) im Rahmen der Vollstreckung durch ein in den Niederlanden eingeschaltetes Inkassobüro festgestellt, dass es sich bei der Beklagten offenbar um eine Briefkastenfirma ("Postorderfirma") handelt, bei der nichts zu holen sei. Der Geschäftsführer sei Pole und wohne auch in Polen. Bei weiteren Vollstreckungsmaßnahmen würden nur Kosten entstehen. Gleichlautende Auskünfte hat der Senat auch von Prozessbevollmächtigten anderer Anspruchsteller erhalten. Dem Senat selbst ist kein Fall bekannt, in welchem ein solcher Anspruch tatsächlich vollstreckt wurde. Daran ändern auch die vom Antragsteller vorgelegten zwei Zeitungsausschnitte nichts, in denen über die erfolgreiche Durchsetzung einer Gewinnzusage berichtet wird. Vor dem Hintergrund unzähliger derartiger Gewinnzusagen sind solche vereinzelten Berichte nicht geeignet, eine ernstzunehmende Hoffnung auf Realisierung des Gewinnes im Wege der Vollstreckung zu begründen. In den Artikeln wird auch weder mitgeteilt, um welche Firma es sich handelt, noch wie es zur Auszahlung kam. Im Übrigen spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass derartige Unternehmen, die tausendfach Gewinnzusagen versenden, um dadurch wenigstens einige Warenbestellungen zu generieren, als im Ausland ansässige Briefkastenfirmen von vornherein darauf angelegt sind, die Realisierung entsprechender Ansprüche zu erschweren oder zu vereiteln.

Auch die Verbraucherschutzverbände und eine Vielzahl von auf Gewinnzusagen spezialisierten Rechtsanwälten sprechen sich einhellig dafür aus, nur bei bestehender Rechtsschutzversicherung Klage gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das Gewinnzusagen versendet, zu erheben (vgl. Internetseite von Rechtsanwalt Raoul Romberg: www.123recht.net/anwalt/romberg/ratgeber.asp?aid = 4056; Internetseite von Rechtsanwalt Arne Maier aus Esslingen: www.rechtsrat.ws/aktuell/gewinnzusagen.htm: "Der Weg zum Gericht sollte deshalb nur dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht und die Versicherung die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt. Anderenfalls dürfte das Kostenrisiko außer Verhältnis stehen zu den Chancen, den Gewinn letztendlich tatsächlich in den Händen zu halten ... In der Regel handelt es sich bei den Versenderfirmen um reine Briefkastenfirmen. Außer den (wohl wertlosen) Briefkästen ist dort ohnehin nichts zu holen."; Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, www.vz-nrw.de/duc1258A.html: "Gegen Firmen mit Sitz jenseits der Grenzen lassen sich Ansprüche auf Herausgabe eines Gewinns kaum durchsetzen."; Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und NRW, www.vzb.de/doc1727A.html: "Geprellte 'Gewinner' sollten nur klagen, wenn sie rechtsschutzversichert sind."; Mitteldeutscher Rundfunk, www.mdr.de/drucken/305489.html).

Aufgrund dieser Erkenntnisse kann in Fällen der Versendung einer Gewinnzusage durch eine im Ausland ansässige Firma der Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass die Vollstreckung einer titulierten Forderung aus einer Gewinnzusage aussichtslos erscheint. Es mag im Einzelfall Ausnahmen hierzu geben. Diese müssten dann aber konkret dargelegt werden. Die Darlegungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren genügen dem Senat nicht, um eine die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung anzunehmen. Auch die angesprochene Möglichkeit der Pfändung von in Deutschland angegebenen Konten reicht aus der Sicht des Senates noch nicht aus, um entgegen der dargelegten generellen Risikosituation im vorliegenden Fall Vollstreckungsaussichten als gegeben anzusehen. Es wird nämlich nicht mitgeteilt, wer Inhaber des Kontos ist und ob dieses derzeit noch existiert und Umsätze aufweist. Der Senat geht daher davon aus, dass bei der gegebenen Sachlage auch eine bemittelte Partei von der Prozessführung Abstand nehmen würde. Die Gewährung von PKH kann aber nicht weiter gehen.

3. Die Entscheidungen des BGH vom 19.12.2002 (Az: III ZB 33/02 = NJW 2003, 1192) und 27.02.2003 (Az: III ZB 29/02, 30/02 - abgedr. NJW-RR 2002, 1001 -, 34/02 und 35/02) und 31.07.2003 (Az: III ZB 7/03) stehen dem nicht entgegen. In diesen Entscheidungen hat der BGH entgegen dem OLG Düsseldorf als Vorinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Allerdings ging es in diesen Fällen gerade nicht um Klagen gegen das im Ausland ansässige Unternehmen, welches die Gewinnzusagen versandt hatte. Vielmehr werden dort die im Inland ansässigen Versandhandelsunternehmen in Anspruch genommen, denen der mit den Gewinnzusagen beabsichtigte Werbeeffekt dadurch zugute kommen sollte, dass ihre Produkte bestellt werden. Der BGH führt in den genannten Entscheidungen aus, dass die Rechtsfrage, ob auch diese Unternehmen als (Ver-)Sender i.S.d. § 661a BGB anzusehen seien, eine ungeklärte und schwierige Frage des materiellen Rechts sei und demnach Prozesskostenhilfe gewährt werden müsse. Das OLG Düsseldorf hat daraufhin in den 123 dort anhängigen Verfahren am 22.12.2003 ein klagabweisendes Urteil verkündet und die Revision zugelassen (Az. u.a. 6 U 171/02). Ebenso gelagert ist der Fall des OLG Karlsruhe im Beschluss vom 22.10.2003, Az: 14 W 59/03.

Für die Frage, ob für Klagen gegen im Ausland ansässige Briefkastenfirmen, die Gewinnzusagen versenden, Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, geben diese Entscheidungen nichts her.

4. Der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 661a BGB verfolgte Zweck gebietet ebenfalls keine andere Entscheidung. Ziel der Einführung war es, der verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenzuwirken, dass Unternehmen Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, Az: III ZR 102/02 unter II.2.c = NJW 2003, 426; Urteil vom 16.10.2003, Az: III ZR 106/03 unter II.2.c.aa = NJW 2003, 3620). Zwar liegt es durchaus im Sinne der gesetzgeberischen Ziele, ausländische Firmen in Anspruch zu nehmen. Dies kann aber nicht so weit gehen, dass der Staat Prozesse in einer möglicherweise unübersehbaren Zahl finanziert, die allenfalls einen erzieherischen, aber kaum einen wirtschaftlichen Effekt haben.

5. Soweit das OLG Celle mit Beschluss vom 06.12.2002 (Az: 8 W 273/02, in Juris gespeichert) Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage mit der Begründung gewährt hat, die Vollstreckung des Anspruches erscheine im Hinblick darauf nicht ausgeschlossen, dass die dortige Antragsgegnerin immerhin eine im Firmenbuch des Handelsgerichts eingetragene Gesellschaft sei, überzeugt dies den Senat nicht. Eine derartige Eintragung besagt über die Vollstreckungsmöglichkeiten nämlich gar nichts.

Auch die Entscheidung des Landgerichts Görlitz im Beschluss vom 17.06.2003 (Az: 2 T 37/03, NJW-RR 2003, 1388; zur vom Landgericht geprüften Frage der Deckungspflicht einer Rechtsschutzversicherung vgl. auch Steck, Gewinnzusagen und Rechtsschutzversicherung, NJW 2003, 3679 und Entscheidung des Ombudsmannes für Versicherungen vom 25.09.2003, Az: 2381, 2384, 2385/2003-F unter www.versicherungsombudsmann.de), wonach es keinen Erfahrungssatz gebe, demzufolge eine niederländische B.V. prinzipiell als vermögenslos anzusehen sei, und wonach die im dortigen Verfahren erfolgreich auf Deckungszusage für die geplante Inanspruchnahme eines im Ausland ansässigen Unternehmens aus einer Gewinnzusage in Anspruch genommene Rechtsschutzversicherung nicht dargelegt habe, dass dies im konkreten Fall doch so wäre, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Die dargelegten Erfahrungen und Erkenntnisse des Senates rechtfertigen, wie bereits ausgeführt, mit einer die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden ausreichenden Wahrscheinlichkeit die Annahme, dass eine Vollstreckung jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich ist. Anderes konnte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch nicht vortragen.

6. Bereits aus den dargelegten Gründen kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin aus einem früheren mit Gewährung von Prozesskostenhilfe durchgeführten Verfahren gegen die Beklagte bereits über einen Titel verfügt (Landgericht Leipzig, Az: 7 O 5093/02). Es liegt daher nahe, dass die Antragstellerin zunächst aus diesem Titel Vollstreckungsversuche unternimmt, bevor sie einen weiteren Titel gegen die nämliche Beklagte zu erstreiten versucht. Auf Nachfrage des Senates konnte die Antragstellerin nur mitteilen, die Vollstreckung sei eingeleitet. Dem Senat erscheint es deshalb angemessen, die Antragstellerin zunächst darauf zu verweisen, die Vollstreckungsbemühungen aus dem früheren Titel fortzuführen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, einer Wertfestsetzung bedurfte es nicht, da lediglich eine pauschale Gerichtsgebühr erhoben wird und eine Kostenerstattung gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht stattfindet.

Ende der Entscheidung

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