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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 9 U 3027/00
Rechtsgebiete: VZOG, AVB WasserV, BGB, AGBG, ZPO


Vorschriften:

VZOG § 2
AVB WasserV § 30
AVB WasserV § 32
BGB § 151
BGB § 133
BGB § 177 Abs. 1
BGB §§ 164 ff.
AGBG § 27
AGBG § 27 S. 1 Nr. 2
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsätze:

1. Zum Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages durch sozialtypisches Verhalten (hier: fehlende tatsächliche Sachherrschaft der Grundstückseigentümer).

2. Zur Bedeutung von § 30 AVB WasserV für den Abschluss eines Wasserversorgungsvertrages.

Urteil vom 05.04.2001, Az.: 9 U 3027/00


Oberlandesgericht Dresden

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 9 U 3037/00 7-O-4359/00 LG Leipzig

Verkündet am 05.04.2001

Die Urkundsbeamtin: Justizobersekretärin

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2001 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kindermann,

Richterin am Landgericht Kahle und Richter am Landgericht Dr. Lames

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.11.2000 - Az.: 7 O 4359/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 der 1. Instanz sowie die gesamten Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 85 235,67 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von 85 235,67 DM.

Die Klägerin belieferte das Grundstück V.weg in L mit Wasser und beseitigte das Abwasser. Bis zu seinem Tode im Jahre 1965 war K.I. als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Da keine Erben feststellbar waren, wurde mit Bescheid vom 25.10.1966 das Erbrecht des Fiskus festgestellt. Mit Bescheid vom 28.04.1993 wurde das Grundstück gem. § 2 VZOG der Stadt L zugeordnet. Am 16.02.1995 wurde für die noch unbekannte Erbengemeinschaft nach K.I. ein Nachlasspfleger bestellt. Mit Beschluss vom 18.10.1995 wurde der Bescheid vom 25.10.1966 eingezogen und dem am 01.09.1998 verstorbenen E. K.-H. I. ein Teilmindesterbschein zu 1/2 ausgestellt.

Am 24.04.1996 unterzeichneten Mitarbeiter der LWB einen Vertrag über die Wasserlieferung bzw. Abwasserentsorgung bezüglich des Grundstücks V.weg folgenden Inhalts: "Zwischen dem Grundstückseigentümer und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH wird mit Nutzung bzw. Neueinbau o. Wechsel in der Person des Kunden der Wasserversorgungsvertrag geschlossen. Die Rechnungen sind zu stellen an (vollständige Anschrift): LWB, .... Grundstückseigentümer (Mieter, Pächter, Verwalter)..."

Am 23.06.1997 wurden E. K.-H. I. und die noch unbekannte Erbengemeinschaft in das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Da sich die LWB weigerte, das Eigentum der Beklagten an dem Grundstück V.weg anzuerkennen und dieses an die Beklagten herauszugeben, machten E. K.-H. I. sowie der Nachlasspfleger die Herausgabe des Grundstücks gegen die LWB gerichtlich geltend. Dieser Rechtsstreit wurde mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.03.1999 beendet, durch das die LWB zur Herausgabe des Grundstücks an die Kläger des dortigen Verfahrens verurteilt wurde. Die Herausgabe des Grundstücks erfolgte am 05.07.1999. Nach dem Tod des E. K.-H. I. wurde dieser von seiner Ehefrau W.I. allein beerbt.

Die Klägerin begehrt nunmehr Vergütung für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks in der Zeit vom 14.11.1997 bis zum 04.12.1998. Am 01.02.2000 erstellte sie für den Zeitraum vom 14.11.1997 bis zum 04.12.1998 eine an K.-H. I. gerichtete Rechnung über 97 460,67 DM. Von diesem Betrag setzte sie 12 225,00 DM wegen bereits erfolgter Abschlagszahlungen ab. Nach Bekanntwerden des Todes des K.-H. I. nahm die Klägerin die übrigen Mitglieder der nunmehr bekannten Erbengemeinschaft und die alleinerbende Witwe des K.-H. I. in Höhe der Klageforderung mit Rechnung vom 15.08.2000 in Anspruch. Der Wasserzähler wurde gemäß Befundprüfungsprotokoll vom 11.02.1999 überprüft.

Die Klägerin hat behauptet, der Zählerstand habe am 13.11.1997 2 041 m³ und am 04.12.1998 13 873 m³ betragen. Aufgrund einer Hochrechnung müsse bis zum 31.12.1997 von einem Verbrauch von 1 460 m³, bis zum 31.03.1997 mit einem Verbrauch von 2 796 m³ und in der Zeit vom 01.04.1998 bis zum 04.12.1998 mit einem Verbrauch von 7 576 m³ ausgegangen werden. Aufgrund des Preises von 2,95 DM für einen Kubikmeter Wasser und von 4,94 DM für einen Kubikmeter Abwasser, der sich jeweils aus den öffentlich bekannt gemachten Preisblättern ergebe, zzgl. des Verrechnungspreises für Abrechnungs- und Inkassokosten, die Kosten für die Messeinrichtung und den Grundpreis für die Bereitstellung von Wasser, wie sie in der veröffentlichten Preisblättern niedergelegt seien, ergebe sich ein Gesamtpreis i.H.v. 97 460,67 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten als Erben des vormaligen Grundstückseigentümers K.I. mit ihr einen Versorgungsvertrag durch sozialtypisches Verhalten geschlossen hätten.

Sie hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 85 235,67 DM nebst 6,92 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sich auf das Fehlen ihrer Passivlegitimation berufen. Die LWB habe mit der Klägerin am 24./29.04.1996 einen Versorgungsvertrag geschlossen. Ein Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen Verhaltens mit den Beklagten käme daher nicht in Betracht. Die LWB habe sich stets als Eigentümerin betrachtet und habe zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt werden müssen. Sie habe den Versorgungsvertrag vom 24./29.04.1996 nicht in ihrer Eigenschaft als Verwalterin abgeschlossen; vielmehr habe sie für sich selbst als vermeintliche Eigentümerin gehandelt.

Im Übrigen haben die Beklagten den von der Klägerin angegebenen Verbrauch bestritten. Dieser sei gänzlich utopisch und könne nur dadurch zustande gekommen sein, dass im Zählwerk der Wasseruhr bei einem Zahlensprung nicht nur der nächste Tausender, sondern auch noch der Zehntausender "mitgerissen" worden sei. Der Prüfbericht der Wasseruhr sei nicht aussagefähig, da das Zählwerk nicht geprüft werde.

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.11.2000, das den Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 am 15.11.2000 zugestellt worden ist, die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 85 235,67 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.09.2000 zu bezahlen; wegen des weitergehenden Zinsanspruches hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagten seien unstreitig während des streitgegenständlichen Abrechnungszeitraums Eigentümer des Grundstücks V.weg in L gewesen. Deshalb sei mit ihnen gem. § 2 Abs. 2 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980 (AVBWasserV) ein Versorgungsvertrag aufgrund sozialtypischen Verhaltens zustande gekommen. Zwischen der LWB als vormaliger Nutzerin und der Klägerin sei es hingegen nicht zum Abschluss eines Versorgungsvertrages gekommen. Die LWB sei in dem Vertrag vom 24./29.04.1996 als Grundstücksverwalter aufgetreten. Sie sei jedoch zum Abschluss des Versorgungsvertrages nicht von den Grundstückseigentümern bevollmächtigt gewesen, habe somit als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt, weshalb der Vertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen sei. Der Vertrag sei auch nicht gem. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt worden.

Die Einwände der Beklagten gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin seien wegen § 30 AVBWasserV unbeachtlich, da sich aus dem Vorbringen der Beklagten ein offensichtlicher Fehler der Abrechnung nicht ergebe.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2000, der am selben Tag bei dem Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist, haben die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.01.2001, am selben Tage bei dem Oberlandesgericht Dresden eingegangen, begründet.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führen sie aus: Bei Vertragsschluss im Jahre 1996 habe die LWB nicht gewusst, dass sie lediglich formeller Grundbucheigentümer gewesen sei. Erst im Jahr 1997 sei ihr bekannt geworden, dass Erben nach I. ihr das Eigentumsrecht streitig machten, da diese erst zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer anstelle der LWB in das Grundbuch gelangt seien. Ein sozialtypischen Verhalten des bekannten Erben K.-H. I., beerbt durch die Beklagte zu 2, erst recht ein solches der unbekannten Erben, welches gegenüber der Klägerin zum Ausdruck habe kommen können, habe nicht vorgelegen. Das Grundstück habe sich zur maßgeblichen Zeit im Besitz der LWB befunden, die das Grundstück auf eigene Rechnung verwaltet, auf eigene Rechnung den Nutzen gezogen und auch die Lasten getragen habe durch Betreiben des Geschäfts der Wohnungsvermietung.

Die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 beantragen,

das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.11.2000 - Az.: 7 O 4359/00 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, die LWB habe stets betont, lediglich als Verwalterin des Grundstücks aufzutreten. Aus diesem Grund habe für die Klägerin festgestanden, dass ihr Vertragspartner die Grundstückseigentümer gewesen seien.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, § 30 AVBWasserV beziehe sich auch auf die Passivlegitimation.

Wegen des Weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und führt in der Sache in vollem Umfang zum Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 aus keinem Rechtsgrund ein Zahlungsanspruch zu, insbesondere nicht aus einem Versorgungsvertrag i.V.m. den AVBWasserV.

I.

1.a) Eine Vertragsbeziehung kam nicht im Wege des zwischen der Klägerin und der LWB geschlossenen Vertrages vom 24./29.04.1996 zustande.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die LWB bereits nicht als Vertreterin der Beklagten aufgetreten.

Aus dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag vom 24./29.04.1996 ergibt sich nicht, dass es sich um ein Vertretergeschäft i.S.d. §§ 164 ff. BGB handelt.

In dem Vertrag vom 24./29.04.1996 (Bl. 41 dA) kommt zum Ausdruck, dass der Wasserlieferungs- bzw. Abwasserentsorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Grundstückseigentümer zustande kommen sollte. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die LWB als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen (Bl. 128 dA). Zwar geht aus dem Vertrag hervor, dass die Rechnungen an den "Verwalter" zu stellen seien, da die LWB diesen Begriff - der neben "Grundstückseigentümer", "Mieter" und "Pächter" zur Auswahl gestellt war - unterstrichen hat. Aus der von der LWB geleisteten Unterschrift hingegen lässt sich nicht entnehmen, ob diese in deren Eigenschaft als Grundstückseigentümerin oder Verwalterin geleistet worden ist, da es an einem Vertreterzusatz fehlt. Ebenso wenig hat die LWB, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die bereits aufgrund des Vertragsformulars von der Klägerin geforderte Verwaltervollmacht überreicht.

Die Klägerin trägt zwar vor, die LWB habe stets betont, lediglich als Verwalterin des Grundstücks aufzutreten, weshalb für sie festgestanden habe, dass ihr Vertragspartner die Grundstückseigentümer seien. Diese Behauptung hat sie jedoch auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht mit weiterem Tatsachenvortrag unterlegt. Auch aus den Umständen konnte sich vorliegend nicht ergeben, dass die LWB für einen Dritten, nämlich für einen anderen Grundstückseigentümer, auftritt. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt war die LWB, wie oben bereits ausgeführt, selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin oder die LWB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an der Eigentümerstellung der LWB zweifelten, sind nicht vorgetragen.

Damit ist der Wasserlieferungs-/Abwasserentsorgungsvertrag vom 24./29.04.1996 zwischen der Klägerin und der LWB zustande gekommen. Dass dieser Vertrag gem. § 32 AVBWasserV beendet worden sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere wird ein solcher Vertrag nicht allein dadurch beendet, dass materiell-rechtlich ein Eigentümerwechsel stattfindet.

Selbst wenn aber, der Entscheidung des Landgerichts folgend, davon auszugehen sein sollte, dass die LWB den Vertrag vom 24./29.04.1996 als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen haben sollte, ergäbe sich hieraus eine Verpflichtung der Beklagten nicht. Insofern wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

b) Zwischen der Klägerin und den Beklagten ist auch nicht durch sog. sozialtypisches Verhalten ein Vertragsverhältnis begründet worden.

Im modernen Massenverkehr werden vielfach Leistungen in Anspruch genommen, ohne dass ausdrücklich vertragliche Abreden getroffen werden. Gleichwohl kommen auch hier, sofern nicht öffentliches Recht anwendbar ist, durch schlüssiges Verhalten wirksam Schuldverträge zustande. Das Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens, hier die Bereitstellung von Wasser bzw. die Entgegennahme von Abwasser durch die Klägerin, ist eine Realofferte, die vom anderen Teil gem. § 151 BGB durch eine Gebrauchs- oder Aneignungshandlung angenommen wird. Diese Annahme (sozialtypisches Verhalten) stellt eine rechtsgeschäftliche Willensbetätigung dar (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. vor § 145, Rn. 26). Im Wege der Auslegung gem. § 133 BGB ist zu ermitteln, an wen der Versorgungsunternehmer das Angebot gerichtet hat. Dabei ist darauf abzustellen, wie die in Betracht kommenden Adressaten das Verhalten der Klägerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durften. Die Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen richtet ihre Leistung und damit ihr Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages typischerweise an den Grundstückseigentümer. Insbesondere hat nur der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Anschluss und Versorgung, nicht dagegen andere Personen (§ 22 AVBWasserV).

Vorliegend waren die Beklagten - zumindest E. K.-H. I. bzw. die weiteren unbekannten Erben nach Karl Louis Emil Ihme - am 23.06.1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden (Bl. 140 dA). Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr die Beklagten an die Stelle des bisherigen Vertragspartners gerückt sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten (zum maßgeblichen Abrechnungszeitpunkt noch überwiegend als unbekannte Erben) in keiner Weise Zugriff auf das Grundstück hatten. Vielmehr übte die LWB auch weiterhin - wenn auch zu Unrecht - die Rechte eines Eigentümers an dem Grundstück aus, was letztlich durch die Verurteilung der LWB mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.03.1999, Az.: 13 O 8815/98 (Bl. 149 dA) belegt ist.

Darüber hinaus fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Willensbetätigung der Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 dahingehend, die Realofferte der Klägerin anzunehmen. Allein der Umstand, dass die vorgenannten Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen worden sind, stellt eine solche rechtsgeschäftliche Willensbetätigung nicht dar. Weitere Handlungen, die in irgendeiner Weise auf die Annahme der Realofferte der Klägerin gerichtet sein könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren es nicht die Beklagten, die Mietern oder Pächtern das Grundstück zur Nutzung überlassen haben.

Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass mit OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2000, Az.: 21 U 3087/99, ein Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten mit den Beklagten über § 30 AVBWasserV zu unterstellen ist mit der Folge, dass die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 in einem weiteren Prozess das Gegenteil geltend zu machen hätten. Eine solche Erstreckung des § 30 AVBWasserV auf die Bestimmung der Person des Vertragspartners ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 27 AGBG nicht gedeckt. § 27 S. 1 Nr. 2 AGBG sieht vor, dass der Verordnungsgeber auch Regelungen über den Vertragsabschluss im Bereich der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung treffen kann. Diese Befugnis ist insbesondere in § 2 AVBWasserV umgesetzt worden. Die Regelung des § 30 AVBWasserV hingegen betrifft lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde die Zahlung verweigern darf, geht also ersichtlich von einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis aus. Eine Ausdehnung des § 30 AVBWasserV in der oben beschriebenen Weise würde dagegen im Ergebnis dazu führen, dass sich die Klägerin auf dieser Grundlage aussuchen könnte, wen sie als Vertragspartner in Anspruch nehmen will, wenn ihre Wahl nur nicht offenkundig fehlerhaft ist. Auf die Frage, ob nach den Grundsätzen des BGB ein Vertragsschluss, wenn auch allein aufgrund sozialtypischen Verhaltens, stattgefunden hat, käme es dann nicht mehr an. Eine solche Umgehung der schuldrechtlichen Vorschriften des BGB - Allgemeiner Teil - sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 27 AGBG jedoch nicht gedeckt.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Über die Gerichtskosten der 1. Instanz war nicht zu entscheiden, da insofern das Verfahren wegen des Todes der Beklagten zu 3 unterbrochen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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