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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: 9 U 3454/97
Rechtsgebiete: BGB, GSB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
BGB § 179 Abs. 1
GSB § 5
GSB § 1 Abs. 1
GSB § 1
StGB § 14
Leitsatz:

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Baugeldempfänger ist, ist nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich verantwortlich und gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig.

2. Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich auch auf die sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde.

3. Bei einem modifizierten Baudarlehen wird Baugeld i.S.v. § 1 GSB nur in Höhe der Kosten des Baues begründet.

4. Eine analoge Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten Scheinfirma bzw. unrichtig bezeichneten juristischen Person ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird.

OLG Dresden, Az. 9 U 3454/97 Urt. v. 15.4.1999 - rechtskräftig -


OBERLANDESGERICHT DRESDEN

Aktenzeichen: 9 U 3454/97 10-O-3955/97 LG Chemnitz

Verkündet am 15.04.1999

Die Urkundsbeamtin:

Bräunig Justizobersekretärin

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter:

wegen Forderung

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.1999 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kindermann, Richter am Oberlandesgericht Deusing und Richter am Landgericht Weidelhofer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28.10.1997 - Az: 10 O 3955/97 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Beklagten beträgt 50.000,00 DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 28.10.1997 erweist sich als unbegründet.

Haftung nach § 179 BGB analog

Zwar kommt nach Auffassung des Senats eine Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB analog, welche vom Landgericht bejaht worden ist, vorliegend nicht in Betracht. Denn nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäftes wurde bei Vertragsschluss mit der Klägerin am 05.04.1995 die G GmbH, eingetragen im Handelsregister HRB , Amtsgericht Schwerin, verpflichtet. Eine analoge Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn hinter der nicht existenten Scheinfirma ein tatsächlicher Träger des Unternehmens steht und dieser nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Handelns als wirklicher Vertragspartner gewollt wird (vgl. BGH NJW 1990, 2678; BGH NJW 1996, 1053). Der Beklagte hat bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin als Geschäftsführer für eine tatsächlich existierende - lediglich falsch bezeichnete - juristische Person mit deren Vollmacht gehandelt. Denn er war damals Geschäftsführer der G GmbH. Sowohl vor (vgl. Anlage K 10) als auch nach (vgl. Anlage K 8) Vertragsschluss ist der Beklagte gegenüber der Klägerin als Geschäftsführer einer "G GmbH", eingetragen: HRB- , Amtsgericht Schwerin, aufgetreten. Aufgrund dieses auf den Briefköpfen der GmbH abgedruckten Hinweises war trotz firmenrechtlich unkorrekter Bezeichnung für die Klägerin erkennbar, dass der Beklagte für die unter der erwähnten Handelsregisternummer eingetragene Firma handeln wollte. Handelt aber der Vertreter für eine tatsächlich existierende Person mit deren Vollmacht und ist die von ihm vertretene Partei in dem Vertrag lediglich unrichtig bezeichnet, so kommt eine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1996, 473).

Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 1, 5 GSB, 14 StGB

Die Klägerin hat allerdings gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1, 5 GSB, 14 StGB.

Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1363; Palandt-Thomas, BGB, 57. Aufl., § 823 Rdn. 146).

Baugläubiger

Die Klägerin fällt als Subunternehmerin des Bauvorhabens "Neubau eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses sowie Einrichtung einer Stützwand in L , Q " in den Schutzbereich des § 1 GSB und ist somit Baugeldgläubigerin (vgl. BGH NJW-RR 1990, 342). Der Schutzbereich des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich nach allgemeiner Auffassung auch auf die sog. "Nachmänner", denen als Subunternehmer die Herstellung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes übertragen wurde.

Baugeldempfänger

Der Beklagte hat als Geschäftsführer der im Handelsregister eingetragenen G GmbH Baugeld in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zweckentfremdet. Baugeldempfänger i.S.v. § 1 GSB war vorliegend die G GmbH, nicht aber der Beklagte selbst als deren Geschäftsführer. Denn Baugeldempfänger ist die juristische Person als solche, nicht der für die juristische Person Handelnde (vgl. Hagenloch, Handbuch zum GSB, Düsseldorf 1991, Rdn. 243). Die GmbH des Beklagten war als Generalunternehmer auch tauglicher Baugeldempfänger (vgl. BGH BauR 1991, 237 f.) Als Geschäftsführer der G GmbH war der Beklagte nach § 14 StGB für die Zweckentfremdung von Baugeld strafrechtlich verantwortlich und gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1, 5 GSB, 14 StGB persönlich schadensersatzpflichtig.

Baugeldeigenschaft

Aufgrund der vom Zeugen L dem Gericht übergebenen Darlehensurkunde der Deutschen Pfandbrief- und Hypothekenbank AG (DePfa-Bank) in Verbindung mit der Zeugenaussage von Herrn L steht für den Senat fest, dass die DePfa an die Firma des Zeugen ein sog. "modifiziertes Baudarlehen" i.H.v. 3,6 Mio DM ausgezahlt hat, wovon 2,78 Mio DM als Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 GSB zu qualifizieren sind (2.382.000,00 DM Baukosten zzgl. 358.000,00 DM Baunebenkosten und 40.000,00 DM Reserve). Bei einem modifizierten Baudarlehen wird Baugeld i.S.v. § 1 GSB nur in Höhe der Kosten des Baues begründet (vgl. Hagenloch, a.a.O., Rdn. 42), hier also i.H.v. 2.780.000,00 DM.

Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen L steht weiter fest, dass dieses modifizierte Baudarlehen von der DePfa auf ein eigens dafür vom Zeugen L eingerichtetes Unterkonto bei der Volksbank S mit der Nr. nach Baufortschritt eingezahlt wurde. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten, welchen die Klägerin unstreitig gestellt hat, wurde der G GmbH von der L GmbH & Co. KG in insgesamt 15 Teilzahlungen ein Gesamtbetrag von 2.701.321,69 DM zugewendet. Die erste Zahlungsrate über 428.455,50 DM ist hierbei von der L mit Verrechnungsscheck auf ihr allgemeines Konto bei der Volksbank S mit der Nr. gezogen worden. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten überreichten Ablichtung des Verrechnungsschecks (Anlage BB 20). Die späteren Raten sind unstreitig von dem Sonderkonto mit der Nr. an die GmbH des Beklagten geflossen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht überdies zur Überzeugung des Senats fest, dass diese erste Ratenzahlung i.H.v. 428.455,50 DM mit Eigenmitteln der L GmbH gezahlt wurde. Denn der Zeuge L hat glaubhaft bekundet, dass das eingesetzte Eigenkapital 428.000,00 DM betragen habe. Die entsprechende erste Teilzahlung i.H.v. 428.455,50 DM stellt somit als Eigenkapital des Bauherrn kein dinglich abgesichertes Baugeld i.S.v. § 1 Abs. 3 GSB dar. Aus der Tatsache, dass diese erste Rate vom allgemeinen Geschäftskonto der L GmbH & Co. KG beglichen wurde, folgt auch, dass insoweit keine Vermischung mit den auf dem Sonderkonto befindlichen Geldbeträgen aus dem modifizierten Baudarlehen stattfand. Von diesem Sonderkonto sind der GmbH des Beklagten somit insgesamt Zahlungen i.H.v. 2.227.866,19 DM zugeflossen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzuhalten, dass der GmbH des Beklagten von diesem Sonderkonto als Baugeld zu qualifizierende Geldbeträge i.H.v. mindestens 1.937.274,90 DM überwiesen worden sind. Bei Zahlungen aus einem modifizierten Baudarlehen an den Baugeldempfänger ist bei Fehlen einer ausdrücklichen oder schlüssigen Bestimmung des Zuwendenden nach Sinn und Zweck des GSB davon auszugehen, dass der den Bindungen des § 1 Abs. 1 GSB unterliegende Teil der Darlehensvaluta zeitlich zuletzt eingesetzt wird (vgl. Hagenloch, a.a.O., Rdn. 44). Vorliegend kann, da die Darlehensbeträge in Gesamthöhe von 3,6 Mio DM von der DePfa nach Baufortschritt gewährt wurden, unterstellt werden, dass der auf den Kaufpreis für das Grundstück, Nebenkosten, Abbruchkosten etc. entfallende Anteil vor Eingang der Baugeldraten gezahlt und im Zeitpunkt des Baubeginns verbraucht gewesen ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der L überwiesenen Raten an die GmbH des Beklagten Bruttozahlungen darstellen und weiter unterstellt, dass die anfallende Mehrwertsteuer laut Darlehensvertrag durch Eigenkapital der Fa. L finanziert werden sollte (und zudem unterstellt, dass die erste Rate i.H.v. 428.455,50 DM Eigenkapital nicht bereits diese anteilige Mehrwertsteuer betreffen sollte), so verbleibt noch ein der GmbH des Beklagten vom Sonderkonto zugeflossener Nettobetrag i.H.v. 1.937.274.90 DM. Denn bei Annahme von eingesetzten Eigenmitteln der Fa. L verlangt der mit der Baugeldverwendungspflicht erstrebte Schutz der Baugläubiger ebenfalls, dass derartige Zahlungen aus Eigenmitteln mangels gegenteiliger Bestimmung des Baugeldgebers erfolgen, bis gewährleistet ist, dass das Baugeld zur Bestreitung der Kosten des Baues zweifelsfrei ausreicht (vgl. Hagenloch, a.a.O., Rdn. 45).

Dies bedeutet, dass vorliegend die erste Zahlungsrate i.H.v. 428.455,50 DM sowie die zweite Rate von 419.886,39 DM in einer Teilhöhe von 290.591,20 DM als Zahlungen aus Eigenmitteln der Fa. Lührs anzusehen sind. Die darauffolgenden Raten in einer Gesamthöhe von 1.937.274,90 DM können nach alledem als Zahlungen von Baugeld i.S.d. § 1 Abs. 3 GSB qualifiziert werden.

Diesen schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Zahlung von mindestens 1.937.274,90 DM Baugeld an die GmbH des Beklagten hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegen können. Der Zeuge L hat die Behauptung des Beklagten nicht bestätigt, dass bei dem konkreten Bauvorhaben von diesem Gelder vom normalen Geschäftskonto auf das für das Bauvorhaben in L eingerichtete Sonderkonto geleitet wurden, um nicht rechtzeitig eingegangene Darlehensraten der DePfa "vorzuschießen". Dem Zeugen L war nicht erinnerlich, dass das für das Bauvorhaben in L eingerichtete Unterkonto zwischenzeitlich aus dem Hauptkonto unterstützt worden ist. Der Zeuge hat ferner bekundet, dass das Unterkonto auch durchaus einmal im Soll sein durfte, solange der Gesamtkreditrahmen aller Konten der Fa. L bei der Volksbank S noch nicht überschritten war. Auch diese Aussage spricht dafür, dass im Falle des Sollstandes nicht unbedingt ein Ausgleich zwischen Haupt- und Unterkonto erfolgen musste.

Im Übrigen könnte allenfalls in Höhe eines solchen Vorschusses vom Hauptkonto die Baugeldeigenschaft erlöschen. Für die nachfolgend eingehenden Ratenzahlungen der DePfa würde aber dann wieder die uneingeschränkte Verwendungspflicht nach § 1 GSB gelten, wodurch hier ein vollständiger Wegfall der Baugeldeigenschaft nicht eingetreten ist (vgl. auch BGH WM 1986, 264). Im Übrigen fehlt aber jeglicher näherer Vortrag der Beklagtenseite dazu, ob und wann Zahlungen der Fa. L vom Hauptkonto auf das Sonderkonto in welcher Höhe erfolgten.

Verstoß gegen die Verwendungspflicht

Der Beklagte hat als Geschäftsführer der G GmbH auch gegen die ihm nach § 1 GSB obliegende Verwendungspflicht verstoßen. Unstreitig sind die i.H.v. 1.937.274,90 DM geflossenen Baugelder bei der G GmbH nicht mehr vorhanden. Zur schlüssigen Darlegung des klägerischen Schadensersatzanspruches reicht aber der hier erbrachte Nachweis, dass der Verwendungspflichtige Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre. Sache des Baugeldempfängers ist es dann, die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes, d.h. seine Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 141 f.). Der vom Beklagten mithin zu führende Nachweis ordnungsgemäßer Verwendung der erhaltenen Baugelder i.H.v. 1.937.274,90 DM ist von diesem jedoch nicht erbracht worden, so dass vorliegend von einem Pflichtenverstoß des Beklagten auszugehen ist. Selbst wenn man die vom Beklagten als Anlage BB 15 überreichten Kostennachweise und Buchungslisten der G GmbH als "Baubuch" i.S.v. § 2 GSB ansieht und die Schlüssigkeit und Richtigkeit der dort vom Beklagten dargelegten Baustellenausgaben unterstellt, so verbleibt angesichts behaupteter Ausgabennachweise i.H.v. lediglich 1.468.082,79 DM ein von der Fa. L gezahlter überschießender Baugeldbetrag i.H.v. 469.192,20 DM. Über desssen Verwendung legt der Beklagte keine Rechenschaft ab. Hieraus folgt, dass der Beklagte in einer die Klageforderung weit überschreitenden Höhe den Nachweis nicht erbracht hat, dass das ihm anvertraute Baugeld ordnungsgemäß verwandt, d.h. an andere Baugläubiger ausgezahlt wurde.

Fällige Werklohnforderung

Der Klägerin steht auch eine fällige Forderung in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe gegenüber der Baugeldempfängerin G GmbH zu. Allerdings entfaltet das Versäumnisurteil des Landgerichts Chemnitz vom 04.11.1996 gegen die "G GmbH" i.H.v. 208.694,63 DM zzgl. Zinsen keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Beklagten. Denn dieser Titel wirkt gem. § 325 ZPO nur zwischen den Parteien; die Rechtskraft erstreckt sich aber nicht auf deren Organe und gesetzliche Vertreter (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 325 Rdn. 3 f.).

Grundsätzlich kann zwar die Höhe eines gegen den Baugeldempfänger bestehenden Vollstreckungstitels im Rahmen von § 287 ZPO Bedeutung für den Schadensersatzprozess gewinnen (vgl. Hagenloch, a.a.O., Rdn. 319). Hierbei hat das Vorliegen eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels dann erhebliches Gewicht, wenn er in einem streitigen Verfahren ergangen ist und der Baugeldempfänger in selbigem seine Belange erkennbar wahrgenommen hat. Gerade dies ist aber hier offensichtlich nicht der Fall gewesen. Denn Klageschrift und Versäumnisurteil wurden in jenem Verfahren an die G öffentlich zugestellt.

Die Klägerin ist der hieraus folgende Darlegungslast bezüglich ihrer Werklohnforderung gegen die GmbH des Beklagten jedoch nachgekommen. Ihr steht ein Restwerklohnanspruch gegen die G GmbH in Höhe der Klageforderung gem. den §§ 631 Abs. 1 BGB, 16 Ziff. 3 Abs. 1 VOB/B zu.

Die Schlussrechnungen der Klägerin vom 10.08.1995 zum Bauvorhaben L (Anlage BK 4) und zur Stützwand (BK 5) sind prüffähig i.S.v. § 14 Nr. 1 VOB/B. Denn die G GmbH hat in ihren Endabrechnungen vom 14.07.1995 (BB 7) und vom 10.08.1995 (BB 1) die einzelnen Rechnungspositionen der Klägerin jeweils geprüft und Kürzungen sowie Aufrechnungen mit angeblichen Gegenforderungen vorgenommen. Wie sich aus der Anlage BK 13 ergibt, waren der G GmbH auch sämtliche bestätigten Aufmaße und Nachweise mit den Rechnungen zusammen übergeben worden.

Ausgehend von den mit den Anlagen BB 1 und BB 7 vom Beklagten überreichten Gegenrechnungen der G GmbH steht eine klägerische Restwerklohnforderung in Höhe der eingeklagten 50.000,00 DM bereits aufgrund der ungerechtfertigt abgezogenen Beträge aus Gewährleistungseinbehalt, Vertragsstrafe, Kranmiete und Lieferung eines Schornsteines fest.

In der Endabrechnung zur Winkelstützwand (BB 1) zieht die G GmbH eine Vertragsstrafe i.H.v. 6.734,24 DM ab, ohne dass in dem zugrunde liegenden Vertrag für diese Leistung eine solche Vertragsstrafe vereinbart worden ist. Sofern davon ausgegangen wurde, dass sich die im Werkvertrag vom 27.03./10.04.1995 vereinbarte Vertragsstrafe auch auf die Winkelstützwand erstrecken sollte, ist festzuhalten, dass die dort genannte Vertragsstrafe gem. § 9 AGBG unwirksam ist. Denn die G hat die Vertragsstrafe mit dem überhöhten Prozentsatz von 1 % je Kalendertag vorgegeben (vgl. hierzu BGH BauR 83, 80).

Der in der Endabrechnung zur Winkelstützwand vorgenommene 5%ige Gewährleistungseinbehalt i.H.v. 3.367,12 DM kann schon deswegen nicht in Ansatz gebracht werden, weil die Parteien nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin einen solchen Einbehalt bezüglich der Winkelstützwand nicht vereinbart haben.

Der in der Endabrechnung zum Wohn- und Geschäftsgebäude (BB 7) abgezogene Gewährleistungseinbehalt i.H.v. 8.488,33 DM kann ebenfalls nicht verlangt werden, weil die GmbH den einbehaltenen Betrag entgegen § 17 VOB/B trotz Aufforderung mit Fristsetzung durch die Klägerin im Schreiben vom 18.03.1996 (Anlage K 16) unstreitig nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat. Nach ungenutzter Verstreichung dieser Nachfrist hat aber die Klägerin einen Anspruch auf sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages (vgl. Ingenstau/Korbion, 13. Aufl., VOB, Teil B, § 17 Rdn. 93).

Auch die mit Gegenrechnung der G vom 10.10.1995 (Anlage BB 8) angesetzte Kranmiete i.H.v. 13.333,79 DM kann der Werklohnforderung der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Denn nach dem Leistungsverzeichnis vom 27.03.1995, welches Vertragsgrundlage geworden ist, war die Klägerin nicht zur Stellung eines Kranes für das Bauvorhaben verpflichtet. Der Zeuge H ist zur Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe mit diesem eine Übernahme des gemieteten Krans und einen Abzug der anfallenden Mietkosten vereinbart, nicht zu hören. Denn hier handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis, weil der Beklagte in keiner Weise angibt, wann wer mit wem hierzu welche Vereinbarung getroffen haben soll.

Schließlich findet sich auch der von der G mit 6.388,25 DM berechnete Schornstein SIH 628 nicht im Leistungsverzeichnis der Klägerin, so dass dieser vertraglich nicht geschuldet war. Auch hier ist der für eine diesbezügliche Kostenübernahme durch die Klägerin angebotene Zeuge H nicht zu vernehmen, da auch dieses Beweisangebot sich als Ausforschungsbeweis darstellen würde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich bereits aus diesen genannten Positionen eine klägerische Werklohnforderung ergibt, welche die eingeklagten 50.000,00 DM übersteigt. Im Übrigen könnten nach Auffassung des Senates auch die von der G in Abzug gebrachten zahlreichen Positionen für Mängelbeseitigungskosten nicht verlangt werden, weil die dazugehörigen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Beklagten nicht im Einzelfall substantiiert dargelegt wurden.

Vorsatz

Schließlich hat der Beklagte auch vorsätzlich gegen § 1 GSB verstoßen und somit schuldhaft i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gehandelt. Ein bedingter Vorsatz des nach § 14 StGB Verantwortlichen reicht hierfür aus (vgl. Hagenloch, a.a.O., Rdn. 305 m.w.N.). Als Geschäftsführer der Baugeldempfängerin G GmbH hat der Beklagte das Vorliegen von Baugeld billigend in Kauf genommen, wenn er sich keine näheren Kenntnisse darüber verschafft hat, wie der Geldgeber L GmbH & Co. KG die Mittel zur Bestreitung der Baukosten aufgebracht hat. Angesichts der Tatsache, dass hier über 2,7 Mio DM an die GmbH des Beklagten geflossen sind, musste dieser auch die Begründung von Baugeld als wahrscheinlich in Betracht ziehen. Denn ab einer gewissen Größenordnung muss bei nahezu allen Bauvorhaben ernsthaft mit der Inanspruchnahme von Fremdmitteln gerechnet werden (vgl. Hagenloch, a.a.O., Rdn. 306). Von einer bewussten Fahrlässigkeit wird deshalb grundsätzlich nur ausgegangen werden können, wenn der deliktsrechtlich Verantwortliche konkrete Anhaltspunkte dafür besitzt, dass der Bauherr kein Baugeld geschaffen hat. Hierzu hat aber der Beklagte nichts Erhebliches vorgetragen. Weiter hindert auch die Unkenntnis des Täters über die Vorschriften des GSB nicht dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit, weil diese lediglich einen unbeachtlichen Rechtsirrtum darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 914). Auf die Billigung des Schadenserfolges durch den Täter kommt es ebenfalls nicht an (BGH ZfBR 1982, 75, 77).

Auch hatte der Beklagte Kenntnis von den Umständen, die die Baugeldeigenschaft der Zahlungen an seine GmbH bewirkten. Die Baugeldeigenschaft entfällt erst, wenn ausgeschlossen erscheint, dass das Baugeld zur Befriedigung der Bauforderungen noch benötigt wird. Am Vorsatz mangelt es deshalb nur, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, aus denen zweifelsfrei ein Wegfall der Baugeldeigenschaft folgt (Hagenloch, a.a.O., Rdn. 308). Hiervon konnte der Beklagte schon angesichts des Streites über die Höhe der klägerischen Forderung nach Schlussrechnungslegung nicht ausgehen.

Die vom Landgericht zuerkannten Zinsen gründen sich auf die §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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